{"id":47723,"date":"2018-04-10T15:18:36","date_gmt":"2018-04-10T13:18:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47723"},"modified":"2018-04-10T15:18:36","modified_gmt":"2018-04-10T13:18:36","slug":"finanzamt-darf-die-teilnahme-staedtischer-bediensteter-an-der-betriebspruefung-anordnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzamt-darf-die-teilnahme-staedtischer-bediensteter-an-der-betriebspruefung-anordnen\/","title":{"rendered":"Finanzamt darf die Teilnahme st\u00e4dtischer Bediensteter an der Betriebspr\u00fcfung anordnen"},"content":{"rendered":"<p>Das beklagte Finanzamt ordnete die Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Pr\u00fcfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt A mitgeteilt habe, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Au\u00dfenpr\u00fcfung Gebrauch zu machen. Dadurch erhalte sie die M\u00f6glichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr Zwecke der Gewerbesteuer geltend zu machen. Diese beschr\u00e4nkten sich auf die Anwesenheit des Gemeindebediensteten, der lediglich ein Auskunftsrecht gegen\u00fcber dem Betriebspr\u00fcfer der Finanzverwaltung besitze. Aktive Mitwirkungsrechte habe der Gemeindebedienstete nicht.<\/p>\n<p>Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen mit Einspruch sowie Klage und machte geltend, es fehle an einer gesetzlichen Erm\u00e4chtigung zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten; ggf. m\u00fcsse die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die Klage abgewiesen und damit die Anordnung der Teilnahme des st\u00e4dtischen Bediensteten an der Betriebspr\u00fcfung gebilligt. Rechtsgrundlage f\u00fcr die Anordnung sei eine Vorschrift des Finanzverwaltungsgesetzes (\u00a7 21 Abs. 3). Danach werde den Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Au\u00dfenpr\u00fcfungen der Landesfinanzbeh\u00f6rden f\u00fcr den Bereich der Realsteuern gew\u00e4hrt. Daraus folge die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Zudem sei das beklagte Finanzamt f\u00fcr den Erlass der Teilnahmeanordnung sachlich zust\u00e4ndig gewesen. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, ordne die Finanzbeh\u00f6rde im Rahmen der Pr\u00fcfungsanordnung auch den Teilnahmewunsch der Gemeinde gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen an.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei die Teilnahmeanordnung materiell rechtm\u00e4\u00dfig. Insbesondere der Schutz des Steuergeheimnisses stehe einer Teilnahme des Gemeindebediensteten nicht entgegen, da vorliegend keine \u201eKonkurrenzsituation\u201c zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Stadt A gegeben sei, sondern ein staatliches \u00dcber-\/Unterordnungsverh\u00e4ltnis. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten werde ausreichend gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hat f\u00fcr die Betriebspr\u00fcfungspraxis gro\u00dfe Bedeutung, da die St\u00e4dte vermehrt dazu \u00fcbergegangen sind, sog. Gewerbesteuerpr\u00fcfer einzuschalten. Die Gewerbesteuer ist die wichtigste origin\u00e4re Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland.<\/p>\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die Revision des betroffenen Unternehmens wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 9\/18 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2018\/1_K_2190_17_AO_Urteil_20180119.html\">1 K 2190\/17 AO<\/a><\/p>\n<p><strong>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><strong><br \/>\nNewsletter April 2018<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das beklagte Finanzamt ordnete die Durchf\u00fchrung einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung bei dem klagenden Unternehmen an, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer bezog. Die Pr\u00fcfungsanordnung enthielt die Mitteilung, dass die Stadt A mitgeteilt habe, von ihrem Recht auf Teilnahme an der Au\u00dfenpr\u00fcfung Gebrauch zu machen. Dadurch erhalte sie die M\u00f6glichkeit, ihre Beteiligungsrechte im Zusammenhang mit der Ermittlung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzamt-darf-die-teilnahme-staedtischer-bediensteter-an-der-betriebspruefung-anordnen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Finanzamt darf die Teilnahme st\u00e4dtischer Bediensteter an der Betriebspr\u00fcfung anordnen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47723"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47723"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47723\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47723"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47723"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47723"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}