{"id":47725,"date":"2018-04-10T15:19:30","date_gmt":"2018-04-10T13:19:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47725"},"modified":"2018-04-10T15:19:30","modified_gmt":"2018-04-10T13:19:30","slug":"aufstellen-einer-aufdach-photovoltaikanlage-unterliegt-der-bauabzugssteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aufstellen-einer-aufdach-photovoltaikanlage-unterliegt-der-bauabzugssteuer\/","title":{"rendered":"Aufstellen einer (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer"},"content":{"rendered":"<p>Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmer als Leistungsempf\u00e4nger von Bauleistungen im Inland grunds\u00e4tzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % f\u00fcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss u.a. dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine g\u00fcltige Freistellungsbescheinigung vorlegt.<\/p>\n<p>Das klagende Unternehmen liefert und montiert Photovoltaikanlagen in Form von sog. Aufdach-Anlagen. Dabei bediente es sich f\u00fcr die Dachmontage einer Fremdfirma. Eine Anmeldung von Bauabzugssteuer erfolgte zun\u00e4chst nicht. Daraufhin leitete die Steuerfahndung ein Strafverfahren gegen den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin ein. Die Kl\u00e4gerin gab sodann\u00a0eine Anmeldung zur Bauabzugssteuer ab, vertrat aber die Auffassung, dass es bei einer Aufdach-Anlage &#8211; im Unterschied zu einer in das Dach integrierten Anlage &#8211; an einer Bauleistung fehle. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und entschieden, dass die\u00a0Errichtung von Aufdach-Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstelle.<\/p>\n<p>Bauleistungen seien alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung dienen. Nach dem ma\u00dfgeblichen weiten Begriffsverst\u00e4ndnis w\u00fcrden alle T\u00e4tigkeiten &#8222;am Bau&#8220; erfasst. Die Definition entspreche der betreffenden Regelung des Sozialgesetzbuchs &#8211; Drittes Buch &#8211; und der Baubetriebe-Verordnung. Die T\u00e4tigkeiten m\u00fcssten im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgef\u00fchrt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks einwirken.<\/p>\n<p>Der Begriff des Bauwerks sei in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts weit auszulegen und umfasse nicht nur Geb\u00e4ude, sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Ger\u00e4t hergestellte Anlagen. Dies k\u00f6nnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher geh\u00f6rten auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grunds\u00e4tzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen sei.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich stehe der Abzugsverpflichtung nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen im Ausland ans\u00e4ssig ist. Eine inl\u00e4ndische Steuerpflicht des Leistenden werde nicht vorausgesetzt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: I R 67\/17) zugelassen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2017\/10_K_1513_14_E_Urteil_20171010.html\">10 K 1513\/14 E<\/a><\/p>\n<p><strong>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><strong><br \/>\nNewsletter April 2018<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zwischen den Beteiligten steht die Verpflichtung zum Steuerabzug bei Bauleistungen im Streit. Nach der betreffenden Vorschrift des Einkommensteuergesetzes sind Unternehmer als Leistungsempf\u00e4nger von Bauleistungen im Inland grunds\u00e4tzlich verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % f\u00fcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 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