{"id":47727,"date":"2018-04-10T15:21:25","date_gmt":"2018-04-10T13:21:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47727"},"modified":"2018-04-10T15:21:25","modified_gmt":"2018-04-10T13:21:25","slug":"abgrenzung-zwischen-betriebsaufgabe-und-betriebsunterbrechung-im-fall-der-betriebsaufspaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgrenzung-zwischen-betriebsaufgabe-und-betriebsunterbrechung-im-fall-der-betriebsaufspaltung\/","title":{"rendered":"Abgrenzung zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung im Fall der Betriebsaufspaltung"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 142\/15 E<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">27.07.2017<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">11. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">11 K 142\/15 E<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2017:0727.11K142.15E.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob der Kl\u00e4ger sein Einzelunternehmen zum 31.12.2008 aufgegeben hat und im Zuge der Betriebsaufgabe die stillen Reserven aus den Anteilen an der A- Bauunternehmung GmbH aufzudecken sind oder lediglich eine Betriebsunterbrechung vorliegt, die nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger gr\u00fcndete zum 01.08.2003 ein Einzelunternehmen \u201eA- Bautr\u00e4ger\u201c. Gegenstand des Unternehmens ist laut Gewerbeanmeldung die Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen f\u00fcr eigene und fremde Rechnung (Bautr\u00e4ger) sowie die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchf\u00fchrung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen f\u00fcr fremde Rechnung. Den Gewinn ermittelte der Kl\u00e4ger durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zum 01.12.2003 gr\u00fcndete er au\u00dferdem die A- Bauunternehmung GmbH (nachfolgend: GmbH) mit einem Stammkapital in H\u00f6he von 25.000\u00a0\u20ac. Der Kl\u00e4ger ist alleiniger Anteilseigner und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Gegenstand dieses Unternehmens ist der Hochbau (Stahlbeton- und Maurerarbeiten).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Seit dem 01.09.2005 verpachtete der Kl\u00e4ger im Rahmen seines Einzelunternehmens das vollst\u00e4ndige Anlageverm\u00f6gen des Einzelunternehmens an die GmbH. Die GmbH-Anteile wurden erstmals im Jahresabschluss auf den 31.12.2007 mit ihrem Nennwert von 25.000\u00a0\u20ac im Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers aktiviert. In den Jahren 2003 ff. erkl\u00e4rte das Einzelunternehmen folgende Ums\u00e4tze:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>Ums\u00e4tze ohne Pacht<\/td>\n<td>Pacht<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2003<\/td>\n<td>45.000\u00a0\u20ac<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2004<\/td>\n<td>210.061\u00a0\u20ac<\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2005<\/td>\n<td>7.314\u00a0\u20ac<\/td>\n<td>23.600\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2006<\/td>\n<td>168.579\u00a0\u20ac<\/td>\n<td>31.300\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2007<\/td>\n<td>130.205\u00a0\u20ac<\/td>\n<td>50.204\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>2008<\/td>\n<td>67.401\u00a0\u20ac<\/td>\n<td>51.550\u00a0\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zum 31.12.2008 ver\u00e4u\u00dferte das Einzelunternehmen das vollst\u00e4ndige Anlageverm\u00f6gen an die GmbH. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht geschlossen. F\u00fcr das Anlageverm\u00f6gen stellte das Einzelunternehmen der GmbH eine Rechnung zum 31.12.2008 in H\u00f6he von 175.000\u00a0\u20ac aus. Des Weiteren \u00fcbernahm die GmbH die Fahrzeugfinanzierungen des Einzelunternehmens i.H.v. 66.193,64\u00a0\u20ac (s. Rechnung vom 31.12.2008, S. 105 der GA). Die GmbH bilanzierte das Anlageverm\u00f6gen zum 31.12.2008. Dazu verteilte die GmbH die Anschaffungskosten von 175.000\u00a0\u20ac auf die angeschafften Wirtschaftsg\u00fcter und einen Firmenwert (17.130\u00a0\u20ac; s. Entwicklung des Anlageverm\u00f6gens vom 01.01. \u2013 31.12.2008 lt. Bilanz der GmbH). Zum 31.12.2008 und zu den folgenden Bilanzstichtagen bilanzierte das Einzelunternehmen ausschlie\u00dflich die GmbH-Beteiligung mit 25.000\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2008 gaben die Kl\u00e4ger gegen\u00fcber dem Beklagten unter anderem gewerbliche Eink\u00fcnfte aus dem Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 34.188\u00a0\u20ac an, wobei sie diesen als Verpachtungsbetrieb bezeichneten. Mit Bescheiden vom 05.01.2011, ge\u00e4ndert am 24.01.2011, setzte der Beklagte die Einkommen-steuer f\u00fcr 2008 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung nach \u00a7\u00a0164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) fest.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Einkommensteuerfestsetzung \u00e4nderte der Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2014 nach \u00a7\u00a0164 Abs. 2 AO. In dem ge\u00e4nderten Bescheid setzte der Beklagte die Einkommensteuer f\u00fcr 2008 unter Ber\u00fccksichtigung gewerblicher Eink\u00fcnfte aus dem Einzelunternehmen in H\u00f6he von insgesamt 744.006\u00a0\u20ac fest. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition des laufenden Gewinns des Einzelunternehmens \u201eA- Bautr\u00e4ger\u201c in H\u00f6he von 18.817\u00a0\u20ac sowie des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Einzelunternehmens \u201eA- Bautr\u00e4ger\u201c in H\u00f6he von 714.371\u00a0\u20ac und des laufenden Gewinns des Einzelunternehmens \u201eAn- und Verkauf Kfz\u201c i.H.v. 10.818\u00a0\u20ac. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens sei die vorliegende Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen des Kl\u00e4gers als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen beendet worden, weshalb im Rahmen einer Betriebsaufgabe die Anteile an der GmbH in das Privatverm\u00f6gen zu entnehmen seien. Der Entnahmewert betrage 724.000\u00a0\u20ac. Nach Abzug der Anschaffungskosten der GmbH-Anteile in H\u00f6he von 25.000\u00a0\u20ac und Addition des Gewinns aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens in H\u00f6he von 15.371\u00a0\u20ac ergebe sich ein Aufgabegewinn in H\u00f6he von 714.371\u00a0\u20ac. Der erkl\u00e4rte laufenden Gewinn aus dem Einzelunternehmen \u201eA- Bautr\u00e4ger\u201c von 34.188\u00a0\u20ac sei um den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens i.H.v. 15.371\u00a0\u20ac zu mindern, so dass ein laufender Gewinn von 18.817\u00a0\u20ac verbleibe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger legten am 03.09.2014 Einspruch ein.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Begr\u00fcndung trugen sie vor, eine Beendigung einer Betriebsaufspaltung mit der Folge der Aufdeckung stiller Reserven l\u00e4ge nicht vor. Das Einzelunternehmen sei nicht aufgegeben worden. Der Kl\u00e4ger sei zun\u00e4chst im Rahmen seines Einzelunternehmens als Bautr\u00e4ger t\u00e4tig gewesen. Diese gewerbliche Bet\u00e4tigung habe selbst\u00e4ndig neben der Bet\u00e4tigung der GmbH gestanden. Das Einzelunternehmen habe seine gewerblichen Einnahmen \u00fcberwiegend aus der Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit generiert. Daher sei das Einzelunternehmen kein reines Besitzunternehmen. In Ermangelung von Auftr\u00e4gen ruhe die Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit seit dem Jahr 2009. Beabsichtigt sei aber in Zukunft wieder aktiv t\u00e4tig zu werden. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei den GmbH-Anteilen nicht um notweniges Betriebsverm\u00f6gen. Diese seien im Rahmen des Jahresabschlusses auf den 31.12.2007 als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen eingelegt und aktiviert worden. Die Betriebspr\u00fcfung des Beklagten habe die GmbH-Anteile ebenfalls nicht als notwendiges Betriebsverm\u00f6gen behandelt. Im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2003 bis 2005 sei weder eine Betriebsaufspaltung festgestellt noch die GmbH-Anteile in der Pr\u00fcferbilanz auf den 31.\u00a0Dezember 2005 aktiviert worden. Au\u00dferdem sei das Teileink\u00fcnfteverfahren anzuwenden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte \u00e4nderte mit Bescheid vom 26.09.2014 die Einkommensteuerfestsetzung 2008 und setzte den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn unter Ber\u00fccksichtigung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens in H\u00f6he von 364.871\u00a0\u20ac (= 699.00\u00a0\u20ac \/2 + 15.371\u00a0\u20ac) an.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Er begr\u00fcndete seine Entscheidung erneut mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung. Vertiefend f\u00fcgte er hinzu, dass es durch den Wegfall der sachlichen Verflechtung regelm\u00e4\u00dfig zu einer Betriebsaufgabe komme. Soweit das Betriebsverm\u00f6gen sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers bef\u00e4nde, w\u00fcrde dieses zu Privatverm\u00f6gen. Das gelte ebenfalls f\u00fcr die Anteile an einer Betriebskapitalgesellschaft, da diese w\u00e4hrend der Betriebsaufspaltung zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Besitzunternehmers geh\u00f6rten. Des Weiteren seien die Voraussetzungen einer vor\u00fcbergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) nicht gegeben, weshalb ein Aufschub der Versteuerung der stillen Reserven nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung sei die richterlich entwickelte Ausnahme von \u00a7 16 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes \u2013 EStG &#8211; (Betriebsaufgabe) eng auszulegen. Denn die Rechtsprechung d\u00fcrfe weder neue Steuertatbest\u00e4nde noch vom Gesetzgeber nicht vorgesehene steuerentlastende Ausnahmen schaffen. Vor dem Hintergrund einer rechtlich gebotenen Gleichstellung von Betriebsunterbrechung und Betriebsverpachtung als deren Unterfall komme ein Aufschub der Versteuerung der stillen Reserven deshalb nur in Betracht, wenn die Identit\u00e4t des Betriebes gew\u00e4hrleistet sei. Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten Anlageverm\u00f6gens \u2013 au\u00dfer der Beteiligung an der Betriebs-GmbH \u2013 sei nichts als eine H\u00fclse \u00fcbrig geblieben. Der Kl\u00e4ger habe den Betrieb nicht identit\u00e4tswahrend fortf\u00fchren k\u00f6nnen. Die identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung des Betriebes sei an den Fortbestand verpachteter wesentlicher Betriebsgrundlagen gebunden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger haben am 14.01.2015 Klage erhoben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Begr\u00fcndung tragen sie erg\u00e4nzend vor, Hintergrund der Verpachtung des Anlageverm\u00f6gens sei gewesen, dass die Hausbank eine Finanzierung des Anlageverm\u00f6gens durch die GmbH nach deren Gr\u00fcndung abgelehnt habe, weshalb der Kl\u00e4ger das Anlageverm\u00f6gen im Rahmen des Einzelunternehmens angeschafft und anschlie\u00dfend an die GmbH verpachtet habe. Es habe sich dadurch zwangsl\u00e4ufig ein weiteres Bet\u00e4tigungsfeld des Einzelunternehmens ergeben, dass jedoch f\u00fcr den Bereich \u201eBautr\u00e4ger\u201c unerheblich und entbehrlich gewesen sei. Nachdem sich die GmbH bis 2008 finanziell gut entwickelt habe, sei von der Hausbank im Gegenzug zur Bereitstellung eines Dispositionskredites die Ausweisung des Anlageverm\u00f6gens bei der GmbH gefordert worden. Beide Unternehmen seien von ihrer Gr\u00fcndung an selbst\u00e4ndig nebeneinander t\u00e4tig gewesen. Das Einzelunternehmen sei vorwiegend als Bautr\u00e4ger t\u00e4tig gewesen, w\u00e4hrend die GmbH sich auf Stahlbeton- und Maurerarbeiten (Hochbau) konzentriert habe. Das Einzelunternehmen habe weitere Gewerke von anderen Unternehmen (Heizungs- und Sanit\u00e4rbetrieben, Elektrikern, Fensterbauern usw.) durchf\u00fchren lassen. Vor dem Jahr 2008 habe die GmbH auch \u00fcber eigenes Anlageverm\u00f6gen verf\u00fcgt, hierbei habe es sich \u00fcberwiegend um geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter, wie Werkzeug, Hubwagen und Schalungsmaterial gehandelt. Die B\u00fcros beider Unternehmen h\u00e4tten sich in den Streitjahren im Keller des dem Vater des Kl\u00e4gers geh\u00f6renden Einfamilienhauses in B-Stadt, C-Stra\u00dfe, befunden. S\u00e4mtliches Anlageverm\u00f6gen sei auf den Baustellen oder in Zwischenzeiten in der Garage des Vaters gelagert worden. Mit Erweiterung des Anlageverm\u00f6gens sei dann das ab dem 01.09.2005 durch die Ehefrau erworbene unbebaute Grundst\u00fcck in B-Stadt, D-Stra\u00dfe als Lagerfl\u00e4che genutzt worden. Bez\u00fcglich des Einzelunternehmens l\u00e4ge ab 2008 eine Betriebsunterbrechung vor. Die Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit k\u00f6nne bei entsprechenden Auftragseing\u00e4ngen jederzeit in alter Form wieder ausge\u00fcbt werden. Das Gewerbe sei nicht abgemeldet und alle Bankkonten weitergef\u00fchrt worden. F\u00fcr die T\u00e4tigkeit w\u00fcrden keine Fremdarbeitnehmer oder Anlageverm\u00f6gen ben\u00f6tigt, da die verwaltungstechnischen Abwicklungen der Auftr\u00e4ge durch den Kl\u00e4ger selbst erledigt w\u00fcrden bzw. die handwerklichen Bauausf\u00fchrungen durch die Beherrschung der GmbH sichergestellt seien. Insoweit sei die Beteiligung an der GmbH von erheblicher Bedeutung und daher weiterhin Betriebsverm\u00f6gen des Einzelunternehmens. Die GmbH-Anteile seien im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten f\u00fcr das Jahr 2007 im Kalenderjahr 2008 als gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen in das Einzelunternehmen eingelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die \u00dcbertragung des Anlageverm\u00f6gens auf die GmbH bereits angedacht gewesen. Die Aktivierung sei zur nach au\u00dfen hin erkennbaren Verst\u00e4rkung des Betriebskapitals des Einzelunternehmens vorgenommen worden. Zum 31.12.2008 habe die GmbH lediglich bestehende Fahrzeugfinanzierungen der Einzelunternehmung \u00fcbernommen. Weitere Verbindlichkeiten, insbesondere Bankverbindlichkeiten, sowie Haftungsrisiken aus durchgef\u00fchrten Bauvorhaben des Einzelunternehmens und den Kundenstamm des Einzelunternehmens habe die GmbH nicht \u00fcbernommen. Der Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit der GmbH habe im Bereich des Rohbaus (Stahlbeton- und Maurerarbeiten) gelegen; dies habe sich bis einschlie\u00dflich 2011 auch nicht ge\u00e4ndert. Erst ab dem Kalenderjahr 2012 habe die GmbH mehrere Gro\u00dfauftr\u00e4ge als Generalunternehmer abgeschlossen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die H\u00f6he des Entnahmewertes der GmbH-Anteile wird von den Kl\u00e4gern nicht beanstandet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 vom 19.08.2014 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 26.09.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 aufzuheben sowie<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren f\u00fcr notwendig zu erkl\u00e4ren,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Begr\u00fcndung wiederholt der Beklagte die in der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 ausgef\u00fchrten Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen des Klageverfahrens hat ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden, auf das Protokoll zum Er\u00f6rterungstermin vom 05.05.2017 wird verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren hinzugezogen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2008 vom 19.08.2014 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 26.09.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2014 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten (\u00a7\u00a0100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO). Der Beklagte hat zu Recht einen Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Aufgabegewinn in H\u00f6he von 364.871\u00a0\u20ac bei der Steuerfestsetzung ber\u00fccksichtigt (\u00a7 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 S. 1 EStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Durch die Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens an die GmbH und die Einstellung der Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit ist das Einzelunternehmen trotz der fehlenden Betriebsaufgabeerkl\u00e4rung aufgegeben worden. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers liegt keine Betriebsunterbrechung, sondern eine Betriebsaufgabe i.S.d. \u00a7\u00a016 Abs. 3 Nr. 1 EStG vor, die \u2013 anders als die Betriebsunterbrechung &#8211; zur Aufdeckung der in den GmbH-Anteilen gebildeten stillen Reserven f\u00fchrt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach \u00a7 16 Abs.1 i.V.m. Abs. 3 EStG geh\u00f6rt zu den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn, der bei der Aufgabe eines Gewerbebetriebs erzielt wird. Eine Aufgabe des Gewerbebetriebes im Sinne des \u00a7 16 Abs. 3 EStG liegt vor, wenn die gewerbliche T\u00e4tigkeit eingestellt und der Betrieb als selbstst\u00e4ndiger Organismus des Wirtschaftslebens aufgel\u00f6st wird, wobei die wesentlichen Grundlagen des Betriebes innerhalb kurzer Zeit in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang an einen oder mehrere Abnehmer ver\u00e4u\u00dfert oder ganz oder teilweise ins Privatverm\u00f6gen \u00fcberf\u00fchrt werden. F\u00fcr die Ermittlung des Aufgabegewinns ist der Ver\u00e4u\u00dferungspreis der einzelnen, dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsg\u00fcter (\u00a7 16 Abs.3 S. 6 EStG) und, soweit die Wirtschaftsg\u00fcter nicht ver\u00e4u\u00dfert wurden, deren gemeiner Wert im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe (\u00a7 16 Abs.3 S. 7 EStG) anzusetzen. Daraus folgt, dass grunds\u00e4tzlich mit der Betriebsaufgabe kein Betriebsverm\u00f6gen mehr vorhanden ist und mithin vom Zeitpunkt der Betriebsaufgabe an alle nicht ver\u00e4u\u00dferten Wirtschaftsg\u00fcter zum Privatverm\u00f6gen geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche T\u00e4tigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als eine Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebes unber\u00fchrt l\u00e4sst und nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven f\u00fchrt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen &#8211; in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer &#8211; verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche T\u00e4tigkeit ruhen l\u00e4sst (letzteres als Betriebsunterbrechung im engeren Sinne bezeichnet &#8211; vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1995 IV R 39\/94, BStBl II 1996, 276). Im vorliegenden Fall kommt mangels einer Verpachtung wesentlicher Betriebsgrundlagen nach dem 31.12.2008 allenfalls eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne in Betracht. Das Ruhen des Betriebs &#8211; die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne \u2013 setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung der Absicht nach den \u00e4u\u00dferlich erkennbaren Umst\u00e4nden wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder \u00e4hnlicher Weise wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65\/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699; BFH-Urteil vom 14.03.2006 VIII R 80\/03, BFHE 212, 541, BStBl II 2006, 591; BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31\/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561). Es muss die objektive M\u00f6glichkeit bestehen den Betrieb identit\u00e4tswahrend, d.h. in dem Zustand, in dem sich das Unternehmen zum Zeitpunkt der letzten werbenden T\u00e4tigkeit befunden hat, wieder aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65\/01, BFHE 216, 412, BStBl II 2009, 699).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds\u00e4tzen liegt im vorliegenden Fall keine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vor. Die identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung des einheitlichen, aus zwei T\u00e4tigkeitsfeldern bestehenden Betriebes ist im vorliegenden Fall nach der Ver\u00e4u\u00dferung des gesamten verpachteten Anlageverm\u00f6gens objektiv nicht mehr m\u00f6glich. Zum Zeitpunkt der letzten werbenden T\u00e4tigkeit hat der Kl\u00e4ger einen einheitlichen Betrieb gef\u00fchrt und zwar mit zwei T\u00e4tigkeitsfeldern, der Bautr\u00e4ger-\/Baubetreuert\u00e4tigkeit und der Verpachtung des Anlageverm\u00f6gens (Betriebsmittel, Werkzeuge usw.). Nach der Ver\u00e4u\u00dferung des verpachteten Anlageverm\u00f6gens ist f\u00fcr die Wiederaufnahme des T\u00e4tigkeitsfeldes \u201eVerpachtung\u201c kein sachliches Substrat mehr vorhanden, auf dessen Grundlage die Verpachtungst\u00e4tigkeit identit\u00e4tswahrend h\u00e4tte fortgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Es konnte somit allenfalls die Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit wieder aufgenommen werden. Die Aufnahmem\u00f6glichkeit f\u00fcr nur ein T\u00e4tigkeitsfeld reicht jedoch zur identit\u00e4tswahrenden Fortf\u00fchrung des Unternehmens nicht aus, da das Unternehmen nicht in dem Zustand fortgef\u00fchrt wird, in dem es sich befand, als die letzte werbende T\u00e4tigkeit eingestellt wurde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des Senates ist das Einzelunternehmen nicht im Rahmen von zwei organisatorisch selbst\u00e4ndigen Teilbetrieben gef\u00fchrt worden. Der Senat kann es deshalb dahingestellt lassen, dass m\u00f6glicherweise eine steuerlich abweichende Beurteilung vorzunehmen w\u00e4re, wenn die beiden T\u00e4tigkeitsfelder in Form von zwei organisatorisch selbst\u00e4ndigen Teilbetrieben gef\u00fchrt worden w\u00e4ren. Beim Vorliegen von zwei Teilbetrieben k\u00f6nnte der Teilbetrieb \u201eVerpachtung\u201c durch die Ver\u00e4u\u00dferung des verpachteten Anlageverm\u00f6gens aufgegeben worden sein und die GmbH-Anteile zum gewillk\u00fcrtes Betriebsverm\u00f6gen des Teilbetriebes \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c geworden sein (siehe dazu BFH-Urteil vom 08.02.2007 IV R 65\/01, BStBl II 2009, 699, juris Tz.35). Denn die GmbH-Anteile w\u00e4ren auf Grund der Betriebsaufspaltung zwischen dem Einzelunternehmen als Besitzunternehmen und der GmbH als Betriebsunternehmen notwendiges Betriebsverm\u00f6gen des Teilbetriebes \u201eVerpachtung\u201c und sie sind zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens nicht durch eine ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung aus dem Betriebsverm\u00f6gen entnommen worden (vgl. zum Erfordernis der ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung BFH-Urt. v. 21.08.2012 VIII R 11\/11, BFHE 239, 195, BStBl. II 2013, 117).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unter einem Teilbetrieb ist ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der \u2013 f\u00fcr sich betrachtet \u2013 alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensf\u00e4hig ist (vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2014 X R 28\/11, BFH\/NV 2015, 479). Ob ein Betriebsteil die f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbst\u00e4ndigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse \u2013 beim Ver\u00e4u\u00dferer \u2013 zu entscheiden (vgl. BFH, Urteil vom 22.10.2014 X R 28\/11, BFH\/NV 2015, 479 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Den Abgrenzungsmerkmalen \u2013 z.B. r\u00e4umliche Trennung vom Hauptbetrieb, gesonderte Buchf\u00fchrung, eigenes Personal, eigene Verwaltung, selbst\u00e4ndige Organisation, eigenes Anlageverm\u00f6gen, ungleichartige betriebliche T\u00e4tigkeit, eigener Kundenstamm \u2013 kommt je nachdem, ob es sich um einen Fertigungs-, Handels- oder Dienstleistungsbetrieb handelt, unterschiedliches Gewicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2013 X R 33\/11, BFH\/NV 2014, 693; BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4\/07, BFH\/NV 2010, 888). Eine v\u00f6llig selbst\u00e4ndige Organisation mit eigener Buchf\u00fchrung ist f\u00fcr die Annahme eines Teilbetriebs nicht erforderlich. Diese Merkmale kennzeichnen bereits den eigenst\u00e4ndigen Gesamtbetrieb im Gegensatz zum blo\u00dfen Teilbetrieb. Der Teilbetrieb ist eine Untereinheit des Gesamtbetriebs, ein selbst\u00e4ndiger Zweigbetrieb im Rahmen eines Gesamtunternehmens (st\u00e4ndige BFH-Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009 X R 4\/07, BFH\/NV 2010, 888, m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger hat sein Einzelunternehmen r\u00e4umlich, organisatorisch und personell als eine Einheit gef\u00fchrt. Die B\u00fcror\u00e4ume in der C-Stra\u00dfe, B-Stadt wurden von dem Einzelunternehmen und der GmbH ohne eine r\u00e4umliche Trennung nach Unternehmensbereichen genutzt. Es wurde auch keine gesonderte Buchf\u00fchrung f\u00fcr die beiden T\u00e4tigkeitsfelder des Einzelunternehmens gef\u00fchrt, kein eigenes Personal eingestellt und es gab keine eigenst\u00e4ndige Verwaltung. Dem Kl\u00e4ger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass die Verbuchung und Verwaltung der Vorg\u00e4nge im T\u00e4tigkeitsfeld \u201eVerpachtung\u201c keinen erheblichen Aufwand bed\u00fcrften. Die theoretisch einfache Trennung der beiden T\u00e4tigkeitsfelder ist jedoch tats\u00e4chlich nicht erfolgt und kann somit der steuerlichen W\u00fcrdigung nicht zu Grunde gelegt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die fehlende organisatorische Trennung ist bereits in den Jahren 2003 bis 2005 angelegt gewesen. Ab der Gr\u00fcndung der GmbH im Jahr 2003 sind die sp\u00e4ter verpachteten Werkzeuge und die Betriebsmittel (Lkw, sonstige Transportmittel, Maschinen, Ger\u00fcst- und Schalungsmaterial) &#8211; nach der Darstellung des Kl\u00e4gers im Er\u00f6rterungstermin &#8211; sowohl vom Einzelunternehmen als auch von der GmbH genutzt worden. Erst im Jahr 2005 wurde ein Pachtvertrag \u00fcber das Anlageverm\u00f6gen zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH geschlossen. Eine organisatorische Selbst\u00e4ndigkeit der Verpachtungst\u00e4tigkeit und der Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit ist jedoch auch nach Abschluss des Pachtvertrages nicht zu erkennen. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers war in den Jahren 2003 ff. auf den Aufbau einer unternehmerischen Existenz gerichtet ohne eine klare organisatorische Trennung zwischen dem Einzelunternehmen (mit den beiden T\u00e4tigkeitsfeldern) auf der einen Seite und den Rohbauarbeiten der GmbH auf der anderen Seite. Auftr\u00e4ge wurden je nach Auftragsumfang (geschuldeten Gewerken) und Auftragssumme von der GmbH oder dem Einzelunternehmen ausgef\u00fchrt, wobei das Einzelunternehmen die Rohbauarbeiten bei der GmbH in Auftrag gab. Im Jahr 2008 sind nach der Darstellung des Kl\u00e4gers die Auftr\u00e4ge umfangreicher geworden und aus Haftungsgr\u00fcnden \u00fcber die GmbH abgewickelt worden. In diesem Kontext stellt sich die Verpachtung des Anlageverm\u00f6gens an die GmbH als ein notwendiges Mittel zum Aufbau des Unternehmensgegenstandes \u201eRohbauerstellung\u201c und ein unselbst\u00e4ndiges Teilst\u00fcck des Unternehmensaufbaus dar. Das Anlageverm\u00f6gen wurde auf Verlangen der Bank im Einzelunternehmen angeschafft und Ende 2008 auf Gehei\u00df der Bank zur Erlangung von Dispokrediten an die GmbH ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Kl\u00e4ger ein einheitliches Einzelunternehmen mit zwei unselbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeitsfeldern \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c und \u201eVerpachtung\u201c gef\u00fchrt hat und keine zwei Teilbetriebe. Da eine identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung des einheitlichen Unternehmens nach Verkauf des verpachteten Anlageverm\u00f6gens nicht m\u00f6glich ist, lag mit Beendigung der werbenden T\u00e4tigkeit eine Betriebsaufgabe nach \u00a7\u00a016 Abs. 3 EStG und keine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vor. Die Betriebsaufgabe f\u00fchrt zur Aufdeckung der im Einzelunternehmen gebildeten stillen Reserven. Den Ver\u00e4u\u00dferungs-\/Aufgabegewinn hat der Beklagte der H\u00f6he nach zutreffend mit 364.871\u00a0\u20ac ermittelt. Dabei hat er den gemeinen Wert der GmbH-Anteile auf den 31.12.2008 im Stuttgarter Verfahren nach \u00a7 16 Abs. 3 S. 7 EStG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 bis 4 Bewertungsgesetz auf 724.000\u00a0\u20ac berechnet und um den Einlagewert von 25.000\u00a0\u20ac (\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1, 2. Hs., b) EStG gemindert. Der verbleibende Betrag ist unter Ber\u00fccksichtigung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens zu versteuern (724.000\u00a0\u20ac.\/. 25.000\u00a0\u20ac = 699.000\u00a0\u20ac : 2 = 349.500\u00a0\u20ac). Den zwischen den Beteiligten der H\u00f6he nach unstreitigen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von 349.500\u00a0\u20ac hat der Beklagte um den unstreitigen Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des Anlageverm\u00f6gens i.H.v. 15.371\u00a0\u20ac erh\u00f6ht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Abschlie\u00dfend weist der Senat darauf hin, dass selbst bei Annahme von zwei Teilbetrieben, zum 31.12.2008 nicht nur eine Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung des Teilbetriebs \u201eVerpachtung\u201c, sondern auch eine Betriebsaufgabe des Teilbetriebes \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c vorliegen d\u00fcrfte. Die GmbH-Anteile h\u00e4tten nach Ansicht des Senates somit auch bei Annahme von zwei Teilbetrieben nicht zum gewillk\u00fcrten Betriebsverm\u00f6gen des Teilbetriebes \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c werden k\u00f6nnen. Denn auch der Teilbetrieb \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c konnte nach der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit zum 31.12.2008 nicht mehr identit\u00e4tswahrend fortgef\u00fchrt werden. Eine identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung liegt nach Auffassung des Senates nur vor, wenn die zum Zeitpunkt der Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit zur\u00fcckbehaltenen, nicht grundlegend umgestalteten und weiterhin gebrauchstauglichen Wirtschaftsg\u00fcter jederzeit die Wiederaufnahme des Teilbetriebes gestatten. Der Teilbetrieb \u201eBautr\u00e4ger\/Baubetreuung\u201c verf\u00fcgte zum 31.12.2008 \u00fcber keine Wirtschaftsg\u00fcter mehr, auf die er bei Wiederaufnahme des Betriebes h\u00e4tte zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen. Ihm fehlte somit jegliches Substrat, mit dem er den Betrieb identit\u00e4tswahrend wieder aufnehmen konnte. Die GmbH hat zum 31.12.2008 alle Wirtschaftsg\u00fcter der Aktivseite (B\u00fcroausstattung usw.) sowie die Leasingvertr\u00e4ge des Einzelunternehmens \u00fcbernommen. \u00dcber einen Firmenwert hat das Einzelunternehmen auch nach Darstellung des Kl\u00e4gervertreters in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht verf\u00fcgt. Die Bautr\u00e4gert\u00e4tigkeit habe lediglich auf Einzelauftr\u00e4gen beruht. Dem entspricht die Darstellung des Kl\u00e4gers, dass er sich \u00fcber die Jahre einen guten Ruf bez\u00fcglich der Hochbaut\u00e4tigkeiten erworben hat. In diesem Gesch\u00e4ftsfeld wurde alleine die GmbH t\u00e4tig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem Kl\u00e4ger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass er f\u00fcr die Fortsetzung seiner Bautr\u00e4ger-\/Baubetreuert\u00e4tigkeit nur wenige Mittel (z.B. B\u00fcroausstattung) ben\u00f6tigt und damit die T\u00e4tigkeit aus dem Stand heraus wieder aus\u00fcben kann. Alleine die M\u00f6glichkeit der Wiederaus\u00fcbung reicht zur Annahme einer Betriebsunterbrechung jedoch nicht aus. Sie stellt vielmehr einen Neubeginn der schon einmal ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit und gerade keine identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung dar. Eine identit\u00e4tswahrende Fortf\u00fchrung ist nach Ansicht des Senates nur m\u00f6glich, wenn bei Einstellung der werbenden T\u00e4tigkeit noch Betriebsverm\u00f6gen vorhanden ist, das f\u00fcr die Fortf\u00fchrung des Betriebes eine wesentliche Bedeutung hat (z.B. Firmenwert, Kundenstamm). Alleine die Gesch\u00e4ftsbeziehung des Einzelunternehmens zu der GmbH reicht zu einer identit\u00e4tswahrenden Fortf\u00fchrung nicht aus. Die Gesch\u00e4ftsbeziehung erstreckt sich lediglich auf ein Gewerk im Rahmen der Erstellung schl\u00fcsselfertiger Einfamilienh\u00e4user. Dar\u00fcber hinaus sollte die GmbH ab 2008 nach der Darstellung des Kl\u00e4gers im Er\u00f6rterungstermin gr\u00f6\u00dfere Auftr\u00e4ge als die Erstellung von Rohbauten f\u00fcr Einfamilienh\u00e4user abwickeln. Der Senat hat sich bei dieser Auslegung von dem Gedanken leiten lassen, dass die im Streitjahr noch nicht gesetzlich vorgesehene Betriebsunterbrechung im Hinblick auf den Grundsatz der Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung eng auszulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.02.1997 X R 31\/95, BStBl II 1997, 561). Dem Erfordernis der identit\u00e4tswahrenden Fortf\u00fchrung des Unternehmens kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu und es darf nicht weit ausgelegt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 11 K 142\/15 E Datum: 27.07.2017 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 11. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 11 K 142\/15 E ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0727.11K142.15E.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 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