{"id":47733,"date":"2018-04-10T15:24:28","date_gmt":"2018-04-10T13:24:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47733"},"modified":"2018-04-10T15:24:28","modified_gmt":"2018-04-10T13:24:28","slug":"haftung-des-geschaeftsfuehrers-der-komplementaer-gmbh-fuer-steuerrueckstaende-der-gmbh-co-kg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haftung-des-geschaeftsfuehrers-der-komplementaer-gmbh-fuer-steuerrueckstaende-der-gmbh-co-kg\/","title":{"rendered":"Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Komplement\u00e4r-GmbH f\u00fcr Steuerr\u00fcckst\u00e4nde der GmbH &#038; Co. KG"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 4459\/10 H(AO,U)<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">23.10.2015<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Vorsitzender Richter am Finanzgericht \u2026als Einzelrichter des 14. Senats<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">14 K 4459\/10 H(AO,U)<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2015:1023.14K4459.10H.AO.U.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid f\u00fcr Steuerschulden der \u201eX-B.V. &amp; Co. KG\u201c. Der Kl\u00e4ger und Herr A waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der \u201eX-B.V.\u201c, die wiederum Komplement\u00e4rin der \u201eX-B.V. &amp; Co. KG\u201c war.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Den Gegenstand des Unternehmens der Steuerschuldnerin bildeten nach dem Gesellschaftsvertrag der Zusammenschluss von Spielern, die in verschiedene Spielgemeinschaften investieren, der Vertrieb von Anteilen der Gemeinschaften durch international t\u00e4tige Vertriebsgesellschaften und die Durchf\u00fchrung s\u00e4mtlicher damit zusammenh\u00e4ngender Gesch\u00e4fte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die KG sollte nach dem von ihr ausgearbeiteten Vertragswerk und den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (Teilnahmebedingungen) auf den Zusammenschluss einer Vielzahl von Spielern in inl\u00e4ndischen Spielgemeinschaften hinwirken und dazu mit den Spielern entsprechende Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertr\u00e4ge abschlie\u00dfen. Sie sollte die f\u00fcr die Spielgemeinschaften einzusetzenden Systemreihen (Zahlenkombinationen) entwickeln und den Mitspielern monatlich die Spielgemeinschaft(en), an der bzw. denen sie beteiligt sind, die Anzahl der Anteile, die je Spielgemeinschaft vom Spieler eingesetzt werden, und die Spielscheinnummern der f\u00fcr die jeweiligen Spielgemeinschaften eingesetzten Lottoscheine mitteilen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Spielvertr\u00e4ge mit den nationalen Lottogesellschaften sollten ein in den Niederlanden ans\u00e4ssiges Unternehmen, dessen Direktor der Kl\u00e4ger war, als Treuh\u00e4nder abschlie\u00dfen und dabei 44,8\u00a0% der von den Spielern gezeichneten Anteilspreise einsetzen. Der verbleibende Teil von 55,2\u00a0% der Anteilspreise sollte der Steuerschuldnerin und ihren Beauftragten f\u00fcr die Spielevermittlung, die Serviceleistungen und die Konzeption zustehen. Der Treuh\u00e4nder sollte die anfallenden Gewinne an sich auszahlen lassen und anteilig an die Mitspieler verteilen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Tats\u00e4chlich wurden nur f\u00fcr rund 2\u00a0% der Eins\u00e4tze der Spieler Lottoscheine ausgegeben. Im \u00dcbrigen erhielten die Spieler anteilig die Gewinne ausbezahlt, die angefallen w\u00e4ren, wenn mit einem zum Deutschen Lotto- und Totoblock geh\u00f6renden Unternehmen (Lottounternehmen) Spielvertr\u00e4ge mit den Spielern mitgeteilten Zahlenkombinationen und Spielscheinnummern zustande gekommen w\u00e4ren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwischen der KG und den Finanzbeh\u00f6rden war seit Beginn ihrer T\u00e4tigkeit im M\u00e4rz 2000 \u2013 wie schon bei der Vorg\u00e4ngerfirma der KG \u2013 streitig, ob die T\u00e4tigkeit der KG als Veranstaltung einer Lotterie zu werten ist und dementsprechend der Lotteriesteuer unterliegt mit der Folge, dass keine Umsatzsteuerpflicht bestehe (so die Finanzbeh\u00f6rden) oder ob die KG umsatzsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist (so die KG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dabei war f\u00fcr den Erhebungszeitraum 01.03.2000 bis 30.11.2002 die Frage der Lotteriesteuerpflicht bereits Gegenstand einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung. Sowohl das Finanzgericht \u2013 FG \u2013 K\u00f6ln (Urteil vom 16.11.2005 11 K 3095\/04, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2013 2006, 849, als auch der Bundesfinanzhof \u2013 BFH \u2013 (Urteil vom 02.04.2008 II R 4\/06, Bundessteuerblatt Teil II \u2013 BStBl II \u2013 2009, 735) best\u00e4tigten jeweils die Lotteriesteuerpflicht der KG. Nach dem tats\u00e4chlich verwirklichten Sachverhalt, der f\u00fcr die steuerliche Beurteilung ma\u00dfgeblich sei, sei die KG als Veranstalter einer der Lotteriesteuer unterliegenden Lotterie anzusehen. Die dagegen von der KG eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25.03.2010 1 BvR 3382\/08).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die dem streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheid zugrunde liegenden Steuerschulden betreffen die Umsatzsteuer f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2007 sowie f\u00fcr das II. Quartal 2008. F\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume hatte die KG jeweils Vorsteuerbetr\u00e4ge angemeldet, die zu Erstattungsbetr\u00e4gen f\u00fchrten. Diese Erstattungen wurden nicht ausgezahlt, sondern jeweils mit anderen Steuerschulden der KG (u.a. Lotteriesteuer) verrechnet. Im Zuge der Jahresveranlagung 2004 wurde der Vorsteueranspruch vom Beklagten nicht mehr anerkannt. Der gegen den entsprechenden Umsatzsteuerbescheid 2004 gerichtete Einspruch wurde mit bestandskr\u00e4ftiger Einspruchsentscheidung vom 02.03.2007 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Am 30.03.2007 reichte die KG eine vom Finanzamt als \u00c4nderungsantrag nach \u00a7 164 Abs. 2 AO gewertete Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2004 ein.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Voranmeldungszeitr\u00e4ume I-IV\/2005 und I-III\/2006 erlie\u00df der Beklagte im Mai 2007 ge\u00e4nderte Vorauszahlungsbescheide, mit denen die urspr\u00fcnglich vorangemeldeten Vorsteuern zur\u00fcckgefordert wurden. Weiterhin erlie\u00df er im Januar 2009 einen Jahressteuerbescheid 2007, mit dem er die vorangemeldeten Vorsteuern f\u00fcr 2007 zur\u00fcckforderte. Dagegen legte die KG Einspr\u00fcche ein, \u00fcber die mit Einspruchsentscheidungen vom 18.08.2010 entschieden worden ist. Die dagegen erhobenen Klage wurde mit Urteil des FG D\u00fcsseldorf abgewiesen (Urteil vom 16.05.2015, 5 K 3311\/10). Die gegen die Entscheidung erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der BFH mit Beschluss vom 27.12.2012 (V B 80\/12) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an (Beschluss vom 13.02.2015, 1 BvR 557\/13).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bereits mit Schreiben vom 18.12.2008 bat der Beklagte den Kl\u00e4ger zur Pr\u00fcfung, ob und in welchem Umfang er als Haftungsschuldner f\u00fcr Steuerr\u00fcckst\u00e4nde der KG seit dem 28.08.2008 in Anspruch genommen werden kann, um Beantwortung diverser Fragen zu den Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen der KG im Haftungszeitraum. Eine Beantwortung erfolgte nicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unter dem 08.04.2009 (\u00dcbermittlung an den Bevollm\u00e4chtigten) bzw. dem 07.05.2009 (\u00dcbermittlung an den Kl\u00e4ger) erlie\u00df der Beklagte gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger einen Haftungsbescheid, mit dem er ihn f\u00fcr Steuerschulden der KG i.H.v. \u2026 Euro gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 191, 34, 69 der Abgabenordnung \u2013 AO &#8211; in Anspruch nahm. Der Haftungsbetrag betraf die Umsatzsteuer 2004, I-IV\/2005, I-III\/2006, 2007 und II\/2008 nebst Versp\u00e4tungs- und S\u00e4umniszuschl\u00e4gen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er aus, dass der Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin der KG mittelbar der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG gewesen sei. Daher komme er neben der Komplement\u00e4r-GmbH als Haftungsschuldner in Frage.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es liege ein Steuerschaden durch Nichterf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis vor. Zun\u00e4chst seien im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2007 Vorsteuerbetr\u00e4ge angemeldet worden, die zu Steuererstattungen gef\u00fchrt h\u00e4tten. Diese Erstattungen seien der Steuerpflichtigen im Wege der Verrechnung mit anderen Steuerschulden, unter anderem Lotteriesteuer, zugeflossen. Im Rahmen der Jahresveranlagungen 2004 sei der Vorsteueranspruch nicht weiter anerkannt worden. Ein entsprechend eingelegter Einspruch sei durch Einspruchsentscheidung abgelehnt worden. F\u00fcr die Voranmeldungen des Jahres 2005 und f\u00fcr das 1. bis 3. Quartal 2006 sei der geltend gemachte Vorsteueranspruch ebenfalls nicht anerkannt worden. Gleiches gelte f\u00fcr die Jahreserkl\u00e4rung 2007. Entsprechende Rechtsbehelfe seien derzeit noch offen. Die Betr\u00e4ge seien auch mangels Aussetzung der Vollziehung offen und f\u00e4llig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bei Zahlungsschwierigkeiten best\u00fcnden die Pflichtverletzung und das Verschulden darin, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Steuerschulden schlechter behandele als andere Verbindlichkeiten, denn es gelte der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer m\u00fcsse die Steuerschulden nur aus den verwalteten Mitteln zahlen; w\u00fcrden diese Mittel zur Befriedigung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger nicht ausreichen, so sei er verpflichtet, das Finanzamt aus den verf\u00fcgbaren Mitteln in etwa in dem gleichen Verh\u00e4ltnis zu bedienen wie die privaten Gl\u00e4ubiger. Benachteilige er das Finanzamt bei der Verteilung der verwalteten Mittel, hafte er mit dem Betrag, der dem Finanzamt bei gleichm\u00e4\u00dfiger Verteilung zugestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Haftungsschuldner sei wegen seiner Beweisn\u00e4he verpflichtet, im Rahmen des Angemessenen und Zumutbaren an der Sachverhaltsaufkl\u00e4rung zur Feststellung der Haftungsquote mitzuwirken. Komme er dieser Pflicht nicht nach, sei das Finanzamt zur Sch\u00e4tzung nach den vorhandenen und bekannten Unterlagen befugt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er sei vorliegend zur Sch\u00e4tzung der Tilgungsquote berechtigt, weil der Kl\u00e4ger die Anh\u00f6rung vom 18.12.2008 nicht beantwortet habe. Ohne bessere Erkenntnis k\u00f6nne er von der Annahme ausgehen, dass der Haftungsschuldner im fraglichen Zeitraum \u00fcber ausreichende Mittel zur Begleichung der r\u00fcckst\u00e4ndigen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis verf\u00fcgt und deshalb seine Pflichten i.S.d. \u00a7 69 AO zumindest grob fahrl\u00e4ssig verletzt habe. Aus den vorliegenden Unterlagen sei nicht ersichtlich, dass sich die Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Steuerschulden in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Daher werde davon ausgegangen, dass eine vollumf\u00e4ngliche Tilgung der Steuerschulden m\u00f6glich gewesen sei. Somit sei die Verletzung dieser Zahlungspflicht durch den Kl\u00e4ger verschuldet und kausal f\u00fcr den eingetretenen Steuerschaden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Entschlie\u00dfungsermessen, also die Frage, ob ein Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird, sei bei der Erf\u00fcllung des Haftungstatbestandes in der Regel auf Null reduziert. Vorliegend seien zudem durch die Erhebungsstelle erfolglose Versuche unternommen worden, die Steuerschulden bei der Steuerschuldnerin selbst einzutreiben. Im Hinblick auf das bereits erfolglose Vorgehen gegen die Gesellschaft sei die Frage, ob ein Haftungsbescheid gegen den Kl\u00e4ger zu ergehen habe, zu bejahen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Auswahlermessens k\u00e4men neben dem Kl\u00e4ger die Komplement\u00e4rin und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Steuerschuldnerin \u2013 die \u201eX-B.V.\u201c \u2013 sowie der zweite Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Komplement\u00e4rin \u2013 Herr A \u2013 in Betracht. Die \u201eX-B.V.\u201c werde nicht in Haftung genommen, weil sie in den Niederlanden sitze. Es sei nicht erforderlich, eine Vollstreckung in das Ausland zu versuchen, wenn neben einem ausl\u00e4ndischen Haftungsschuldner ein Inl\u00e4nder in Anspruch genommen werden k\u00f6nne. Zur ermessensfehlerfreien Darlegung sei insofern ein Hinweis auf den anderen Haftungsschuldner im Ausland ausreichend.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Neben dem Kl\u00e4ger sei auch Herr A in Haftung genommen worden, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen zum Auswahlermessen entbehrlich seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit seinem am 08.05.2009 eingelegten Einspruch trug der Kl\u00e4ger vor, dass die Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme nicht vorliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er -der Kl\u00e4ger &#8211; sei als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH nicht zugleich Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Steuerschuldnerin. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der KG sei die Komplement\u00e4r-GmbH gewesen; die sich dabei aus \u00a7 34 Abs. 1 AO ergebenden Pflichten w\u00fcrden eigene steuerliche Pflichten der GmbH darstellen. Zwar sei die GmbH als juristische Person nicht selbst handlungsf\u00e4hig, mit der Folge, dass ihre Pflichten wiederum von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu erf\u00fcllen seien. Dadurch werde dieser aber nicht zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG. Als potentieller Haftungsschuldner komme prim\u00e4r die GmbH in Betracht, erst sekund\u00e4r deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Diese Stufenfolge sei auch dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn der Prim\u00e4r-Haftende seinen Sitz im Ausland habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem Haftungsbescheid sei nicht zu entnehmen, dass die GmbH durch den f\u00fcr sie handelnden Kl\u00e4ger eine steuerliche Pflicht der KG verletzt habe. F\u00fcr die streitbefangenen Jahre habe seit Jahren Streit dar\u00fcber bestanden, ob die Ums\u00e4tze der KG in den hier streitbefangenen Jahren der Lotteriesteuer unterliegen oder ob die KG zum Vorsteuerabzug berechtigte Ums\u00e4tze get\u00e4tigt hat. Wenn man in diesem Punkt eine andere Auffassung als die Verwaltung vertrete, f\u00fchre dies gerade nicht dazu, dass die abweichende Auffassung und Behandlung durch die Steuerpflichtige eine Pflichtverletzung darstelle. Denn die Auffassung der Steuerpflichtigen werde von mehreren Gutachten namhafter Steuerexperten gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Aus dem Haftungsbescheid ergebe sich nicht konkret, worin die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers liegen solle. Insbesondere k\u00f6nne eine Pflichtverletzung nicht in der Nichtverwendung \u201evorhandener Mittel\u201c gesehen werden, da die streitbefangenen Erstattungsanspr\u00fcche weisungswidrig und in vollem Umfang mit bestrittenen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden verrechnet worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren fehle es an einem Steuerschaden. Bei den geltend gemachten Steuerbetr\u00e4gen handele es sich um von der KG geltend gemachte Vorsteuerbetr\u00e4ge, die jedoch nicht zur Auszahlung gekommen seien. Vielmehr seien die Erstattungsanspr\u00fcche mit anderen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden der Steuerschuldnerin verrechnet worden, obwohl es an einer entsprechenden Tilgungsbestimmung der Steuerschuldnerin gefehlt habe. W\u00fcrde man einen Schaden bejahen, so sei dieser allein durch die eigenm\u00e4chtige Verrechnung durch den Beklagten entstanden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mangels einer Pflichtverletzung stelle sich die Frage eines etwaigen schuldhaften Verhaltens des Kl\u00e4gers bezogen auf die vermeintliche Verletzung der steuerlichen Pflichten der KG nicht mehr. Es fehle zudem an der Kausalit\u00e4t zwischen Pflichtverletzung und Steuerschaden. Auch der Grundsatz der anteiligen Tilgung k\u00f6nne nicht verletzt sein, weil die streitbefangenen Erstattungsanspr\u00fcche weisungswidrig und in vollem Umfang mit bestrittenen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden der Steuerschuldnerin verrechnet worden seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dar\u00fcber hinaus sei die Inanspruchnahme ermessensfehlerhaft. Allein die Erf\u00fcllung des Haftungstatbestandes gen\u00fcge entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Inanspruchnahme des Haftenden. Beim Auswahlermessen habe der Beklagte nicht ber\u00fccksichtigt, dass die GmbH als prim\u00e4re Haftungsschuldnerin in Betracht komme. Ebenso wenig sei ber\u00fccksichtigt worden, dass der behauptete Schaden allein durch die weisungswidrige Verrechnung entstanden sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Einspruchsentscheidung vom 16.11.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Kl\u00e4ger sei als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH, die wiederum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der KG gewesen sei, mittelbar f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der KG verantwortlich gewesen. Er hafte wegen Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten. Zu den Pflichten eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers geh\u00f6re es, f\u00e4llige und nicht von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen zu begleichen. Dieser Pflicht sei er weder zum jeweiligen F\u00e4lligkeitszeitpunkt noch sp\u00e4ter nachgekommen. Unerheblich sei, dass die einzelnen Umsatzsteuerforderungen nach ihrer F\u00e4lligkeit zeitweise von der Vollziehung ausgesetzt gewesen seien. In solchen F\u00e4llen sei sp\u00e4testens im Zeitpunkt der gesetzlichen F\u00e4lligkeit von einer Tatbestandsverwirklichung auszugehen. Der Eintritt der tats\u00e4chlichen F\u00e4lligkeit nach Ablauf der im Aussetzungsverfahren gew\u00e4hrten Frist sei bei dieser Betrachtung ohne Belang. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne die Pflichtverletzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers auch dann vorliegen, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueranspr\u00fcche f\u00fcr deren sp\u00e4tere Tilgung im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit keine Vorsorge treffe. Dabei k\u00f6nne ein bestimmtes pflichtgem\u00e4\u00dfes Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar sei. So sei es vorliegend. Dem Kl\u00e4ger sei die von seiner bzw. der KG abweichende Rechtsauffassung der Finanzbeh\u00f6rden seit den Steuerfahndungspr\u00fcfungen in 1997 bzw. 1999 bekannt gewesen. Die Rechtauffassung der Finanzbeh\u00f6rden sei in den sich anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahren vor dem FG K\u00f6ln und dem BFH best\u00e4tigt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kl\u00e4ger als gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer damit rechnen m\u00fcssen, dass die vorangemeldeten Vorsteuererstattungsbetr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert werden. Dieser Pflicht zur Abf\u00fchrung bzw. zur Bereithaltung von Mitteln zur Bezahlung der Umsatzsteuer f\u00fcr den Fall, dass die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung erfolglos bleiben, habe der Kl\u00e4ger auch schuldhaft, n\u00e4mlich zumindest grob fahrl\u00e4ssig verletzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Daran \u00e4ndere nicht, dass sich der Kl\u00e4ger und die KG auf die Ausk\u00fcnfte namhafter Steuerrechtler hinsichtlich der Behandlung der Ums\u00e4tze gest\u00fctzt h\u00e4tten. Denn diese Steuerrechtlicher h\u00e4tten keine Garantie daf\u00fcr \u00fcbernommen, dass die Rechtsauffassung der KG zutreffe. Wenn sich der Kl\u00e4ger trotz der ihm bekannten abweichenden Rechtsauffassung der Finanzbeh\u00f6rden und der Gerichte in den Verfahren zur Lotteriesteuer der Erkenntnis verschlossen habe, dass auch in den Folgejahren die Verfahren zum Nachteil der KG ausgehen k\u00f6nnen, und es dementsprechend unterlassen habe, Mittelvorsorge f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu treffen, handele er pflichtwidrig und grob fahrl\u00e4ssig. Die Pflichtverletzung liege in der Nichterf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis und der unterlassenen Mittelvorsorge.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Durch die nicht erf\u00fcllte Zahlung der Umsatzsteuer und der Nebenleistungen sei auch ein Schaden in H\u00f6he des Steuerausfalls entstanden. Die Haftung erstrecke sich im Ergebnis auch in voller H\u00f6he auf den festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag und die festgesetzten Zinsen sowie auf die angefallenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers sei auch urs\u00e4chlich f\u00fcr den Steuerausfall gewesen. Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen des Kl\u00e4gers seien nicht nachvollziehbar. Die Verrechnung der Vorsteuerbetr\u00e4ge bedeute nicht, dass insoweit kein Schaden eingetreten sei. Durch die Verrechnungen seien seinerzeit die bestehenden Lotteriesteuerschulden der KG entsprechend gemindert worden. F\u00fcr den Eintritt des Schadens spiele es keine Rolle, ob die nunmehr zur\u00fcckgeforderten Vorsteuern der KG ausgezahlt oder im Wege der Verrechnung mit anderen Steuerschulden gutgebracht worden seien. Der Schaden liege darin, dass die jetzt zur\u00fcckgeforderten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht beglichen worden seien. Damit sei auch nicht eine weisungswidrige Verrechnung durch den Beklagten, sondern die vom Kl\u00e4ger zu verantwortenden Nichtzahlung durch die KG schadensurs\u00e4chlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Inanspruchnahme des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he sei auch unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der anteiligen Tilgung gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger habe die Haftungsanfrage vom 18.12.2008 zu den Liquidit\u00e4ts- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen im Haftungszeitraum nicht beantwortet. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen, k\u00f6nne gegen den Kl\u00e4ger verwendet werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der vom Kl\u00e4ger gegebene Hinweis auf Lotteriesteuerschulden in achtstelliger H\u00f6he reicht f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit der Zahlungserf\u00fcllung nicht aus. Insofern habe bereits das FG K\u00f6ln in seinem Beschluss betreffend die Aussetzung der Vollziehung des gegen den Kl\u00e4ger gerichteten Haftungsbescheides zur Lotteriesteuer festgestellt, dass trotz der H\u00f6he dieser Steuern angesichts der der KG zugeflossenen Einnahmen ausreichend Mittel zur Begleichung dieser Schulden zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Vorliegend bedeute die, dass aus diesen Mitteln auch ausreichende Mittel zur Begleichung der vergleichsweise geringen Vorsteuerr\u00fcckforderungen h\u00e4tten zur\u00fcckgelegt werden k\u00f6nnen, zumal die nun zur\u00fcckgeforderten Vorsteuerbetr\u00e4ge durch Verrechnung zur Verringerung der Lotteriesteuerschulden gef\u00fchrten h\u00e4tten. Au\u00dferdem sei die KG offensichtlich auch in der Lage gewesen, ihre Verbindlichkeiten aus den der Vorsteuer zugrunde liegenden Rechnungen zu begleichen. Jedenfalls habe der Kl\u00e4ger nicht Gegenteiliges vorgetragen. Aus seiner mangelnden Mitwirkung habe er Beklagte deshalb zu Recht schlussfolgern d\u00fcrfen, dass die KG \u00fcber ausreichende Mittel zur vollst\u00e4ndigen Begleichung der Steuerschulden verf\u00fcgt habe bzw. bei der gebotenen Mittelvorsorge h\u00e4tte verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Haftungsbescheid lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. Der Beklagte habe sich nicht vorrangig an die KG als Haftungsschuldnerin wenden m\u00fcssen, da eine erfolgreiche Inanspruchnahme im Hinblick auf deren Auslandsans\u00e4ssigkeit von vornherein aussichtlos erschienen sei. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH hafte eine Komplement\u00e4r-GmbH allenfalls neben dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Ebenfalls nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH reiche der Hinweis auf die Auslandsans\u00e4ssigkeit des Weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldners im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung aus, ohne dass es einer weiteren Begr\u00fcndung bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es best\u00fcnden auch keinerlei Zweifel mehr an der Lotteriesteuerpflicht der durch die Steuerschuldnerin get\u00e4tigten Ums\u00e4tze, nachdem die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit seiner am 14.12.2010 erhobenen Klage macht der Kl\u00e4ger weiter geltend, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Haftung nicht vorliegen w\u00fcrden. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass er\u00a0 &#8211; der Kl\u00e4ger\u00a0 &#8211; allenfalls als mittelbarer Haftungsschuldner in Betracht komme. Es m\u00fcsste als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r GmbH eine steuerliche Pflicht der Komplement\u00e4r GmbH verletzt haben und diese wiederum die steuerliche Pflicht der \u201eX-B.V. &amp; Co. KG\u201c als Steuerschuldnerin verletzt haben. Gerade wegen dieser nur mittelbaren Haftungskonstellation scheide eine Pflichtverletzung aus. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf aus, dass er auf die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung habe vertrauen d\u00fcrfen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse auch bei der Haftungsinanspruchnahme ber\u00fccksichtigt werden, dass im vom Beklagten angenommenen Haftungszeitraum keine umsatzsteuerfreien Ums\u00e4tze mehr erwirtschaftet worden seien. Die Ums\u00e4tze, aus denen der Vorsteuerabzug geltend macht worden sei, h\u00e4tte vielmehr ausschlie\u00dflich dem Zweck gedient, die Umsatzsteuerfreiheit der Ums\u00e4tze vor dem Haftungszeitraum zu erstreiten. Die Vorsteuerbetr\u00e4ge h\u00e4tten also nach dem Verwendungsbegriff des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Erwirtschaftung umsatzsteuerpflichtiger Ums\u00e4tze gestanden. Insoweit stelle der Beklagte zu Unrecht auf die Umsatzsteuerfreiheit der der Lotteriesteuer unterliegenden Ums\u00e4tze ab.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger meint weiter, da die Voraussetzung f\u00fcr eine Haftungsinanspruchnahme schon dem Grunde nach nicht erf\u00fcllt seien, bed\u00fcrfe es zum Grundsatz anteiliger Haftung keiner Darlegungen. Insbesondere sei insoweit eine Mitwirkung entbehrlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Schlie\u00dflich leide die Haftungsinanspruchnahme an Ermessensfehlern.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.10.2015 hat der Beklagte den Haftungsbescheid dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Haftungssumme auf \u2026 \u20ac reduziert wurde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Haftungsbescheid vom 08.04.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2010 in Gestalt der \u00c4nderung im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 23.10.2015 aufzuheben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Nach der Teilr\u00fccknahme des Haftungsbescheids (dazu BFH-Urteil vom 06.08.1996 VII R 77\/95, Bundessteuerblatt Teil II &#8211; BStBl. II 1997, 79; BFH-Beschluss vom 08.02.2008 VII B 156\/07, Sammlung nicht amtlich ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH \u2013 BFH\/NV \u2013 2008, 967) in der m\u00fcndlichen Verhandlung entscheidet das Gericht korrespondierend mit dem dementsprechenden Antrag des Kl\u00e4gers nur noch \u00fcber den verbliebenen Haftungsbetrag von \u2026 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der Haftungsbescheid ist in H\u00f6he des nach der Reduzierung verbliebenen Haftungsbetrages rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO). Die Haftungsinanspruchnahme des Kl\u00e4gers ist dem Grunde und der H\u00f6he nach zu Recht erfolgt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (\u00a7\u00a0191 Abs.\u00a01 Satz\u00a01\u00a0der Abgabenordnung \u2013\u00a0AO\u00a0-). Nach \u00a7\u00a7\u00a069, 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person und die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer von nichtrechtsf\u00e4higen Personenvereinigungen, wenn Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis in Folge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt (1.\u00a0Alternative) oder nicht oder nicht rechtzeitig erf\u00fcllt werden (2.\u00a0Alternative). Die Voraussetzungen dieses Haftungstatbestandes sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers hat der Beklagte zu Recht die zun\u00e4chst im Voranmeldungsverfahren im Wege der Verrechnung ausgekehrten Vorsteuer\u00fcbersch\u00fcsse zur\u00fcckgefordert.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach \u00a7\u00a04 Nr.\u00a09\u00a0b Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes \u2011\u00a0UStG\u00a0\u2011 sind Ums\u00e4tze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat zur Folge, dass f\u00fcr die mit diesen Ums\u00e4tzen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen kein Vorsteuerabzug gegeben ist (\u00a7\u00a015 Abs.\u00a02 Nr.\u00a01\u00a0UStG) und zu Unrecht erstattete Betr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen. Gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der insoweit ge\u00e4nderten Steuerfestsetzungen bestehen keine Bedenken. Das Gericht schlie\u00dft sich insoweit zun\u00e4chst der Ansicht des BFH in der Entscheidung vom 02.04.2008 (II\u00a0R 4\/06, a.\u00a0a.\u00a0O.) an, dass die T\u00e4tigkeit der Steuerschuldnerin der Lotteriesteuer unterlag. Die entsprechenden Darlegungen des BFH macht sich das Gericht zu eigen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde (BVerfG-Beschluss vom 25.03.2010, 1 BvR 3382\/08) bestehen auch keine Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und die Verfassungswidrigkeit der im konkreten Streitfall einschl\u00e4gigen Rechtsnorm (hier \u00a7\u00a017 RennwLottG). Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers steht der R\u00fcckforderung der Vorsteuerbetr\u00e4ge auch nicht entgegen, dass w\u00e4hrend der streitigen Veranlagungszeitr\u00e4ume, &#8211; unstreitig \u2013 keine der Lotteriesteuerpflicht unterliegenden Ums\u00e4tze mehr ausgef\u00fchrt wurden. Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen des Kl\u00e4gers waren bereits Gegenstand der gegen die Steuerfestsetzungen gerichteten Verfahren vor dem FG D\u00fcsseldorf und des Bundesfinanzhofes. Das Gericht folgt den Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungen des FG D\u00fcsseldorf vom 16.05.2012 (5 K 3311\/10) und des BFH \u00fcber die gegen die gegen die Entscheidung des FG D\u00fcsseldorf eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vom 27.12.2012 (V B 80\/12). Beide Gerichte haben die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckforderungen dem Grunde nach bejaht und sich im Rahmen der Entscheidungen auch mit gemeinschaftrechtlichen Einwendungen auseinandergesetzt und sind zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht durchgreifen. Auch die gegen diese Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 13.02.2015, 1 BvR 557\/13).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der genannten Entscheidungen und der Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung 2004 ist der Kl\u00e4ger zudem nach \u00a7 166 AO mit Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen ausgeschlossen. Als Anfechtungsberechtigter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer muss er die bestandskr\u00e4ftig bzw. rechtskr\u00e4ftig gewordenen Festsetzungen gegen sich gelten lassen. Dies Drittwirkung der Steuerfestsetzung gilt auch im Haftungsverfahren (vgl. Klein\/R\u00fcsken, \u00a7 166 AO, Rz. 1).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Der Kl\u00e4ger wurde auch zu Recht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl\u00e4ger geh\u00f6rt zu dem in \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 AO benannten Personenkreis. Er war im ma\u00dfgeblichen Haftungszeitraum in seiner Eigenschaft als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Direktor gesetzlicher Vertreter der Komplement\u00e4rin der Steuerschuldnerin. Die Komplement\u00e4rin war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der KG. Als juristische Person (eine niederl\u00e4ndische B.\u00a0V.) konnte die Komplement\u00e4rin nur durch ihren gesetzlichen Vertreter handeln. Der Kl\u00e4ger war damit mittelbar (\u00fcber die Komplement\u00e4rin) f\u00fcr die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten der Steuerschuldnerin verantwortlich. Das Gericht folgt insoweit der st. Rspr., dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Komplement\u00e4rgesellschaft, die zur Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der KG berufen ist, pers\u00f6nlich als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden kann (vgl. FG N\u00fcrnberg, Urteil vom 12.06.2007 II 144\/2004, &#8211; juris -; BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127\/80, BFH\/NV 1986, 65).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Aufgrund dieser Stellung hatte der Kl\u00e4ger insbesondere daf\u00fcr zu sorgen, dass die Steuern aus Mitteln, die er verwaltet, entrichtet werden (\u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0AO). Im Streitfall haftet der Kl\u00e4ger wegen der Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten (\u00a7\u00a069 Satz\u00a01 2.\u00a0Alt.\u00a0AO). Zu den Pflichten eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers geh\u00f6rt es, f\u00e4llige und nicht von der Vollziehung ausgesetzte Steuerforderungen zu begleichen. Dieser Pflicht ist der Kl\u00e4ger weder zum jeweiligen F\u00e4lligkeitszeitpunkt noch sp\u00e4ter nachgekommen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die einzelnen Umsatzsteuer-Forderungen nach ihrer F\u00e4lligkeit zeitweise von der Vollziehung ausgesetzt waren. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist in solchen F\u00e4llen von einer Tatbestandsverwirklichung sp\u00e4testens im Zeitpunkt der gesetzlichen F\u00e4lligkeit auszugehen. Der Eintritt der tats\u00e4chlichen F\u00e4lligkeit nach Ablauf der im Aussetzungsverfahren gew\u00e4hrten Frist ist bei dieser Betrachtung ohne Belang (BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII\u00a0R 19\/02, BStBl\u00a0II 2004, 967). Dar\u00fcber hinaus kann die \u2011\u00a0eine Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers voraussetzende Pflichtverletzung\u00a0\u2011 auch dann erf\u00fcllt sein, wenn er ungeachtet der erkennbar entstehenden Steueranspr\u00fcche f\u00fcr deren sp\u00e4tere Tilgung im Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit keine Vorsorge trifft. Dabei kann je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ein bestimmtes pflichtgem\u00e4\u00dfes Verhalten auch schon vor der Entstehung der Steuerforderung geboten sein, wenn die Entstehung absehbar war (BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII\u00a0R 19\/02, a.\u00a0a.\u00a0O., m.\u00a0w.\u00a0N.). So ist es im Streitfall. Dem Kl\u00e4ger war die von seiner bzw. der Steuerschuldnerin abweichende Rechtsauffassung der Finanzbeh\u00f6rden bereits seit den Steuerfahndungspr\u00fcfungen in 1997 bzw. 1999 bekannt. Die Rechtsauffassung der Finanzbeh\u00f6rden wurde in den sich anschlie\u00dfenden Gerichtsverfahren vor dem FG K\u00f6ln und dem BFH und letztlich auch dem Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigt. Vor diesem Hintergrund musste der Kl\u00e4ger als gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer damit rechnen, dass die vorangemeldeten Vorsteuererstattungsbetr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Dieser Pflicht zur Abf\u00fchrung bzw. zur Bereithaltung von Mitteln zur Bezahlung der Umsatzsteuer f\u00fcr den Fall, dass die eingelegten Rechtsbehelfe gegen die Steuerfestsetzung erfolglos bleiben w\u00fcrden, hat der Kl\u00e4ger auch schuldhaft, n\u00e4mlich zumindest grob fahrl\u00e4ssig, verletzt. Grob fahrl\u00e4ssig i.\u00a0S.\u00a0d. \u00a7\u00a069 Satz\u00a01\u00a0AO handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umst\u00e4nden und seinen pers\u00f6nlichen Kenntnissen verpflichtet und im Stande ist, in ungew\u00f6hnlich hohem Ma\u00dfe au\u00dfer Acht l\u00e4sst (BFH-Beschluss vom 04.05.1998 I\u00a0B 116\/96, BFH\/NV 1998, 1460 m.\u00a0w.\u00a0N.). Der Umstand, dass sich der Kl\u00e4ger bzw. die Steuerschuldnerin bei der Behandlung der Ums\u00e4tze auf die Ausk\u00fcnfte namhafter Steuerrechtler gest\u00fctzt haben will und er insoweit von der Richtigkeit seiner Rechtsauffassung ausging, \u00e4ndert nichts an der schuldhaften Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers. Aus der von Steuerrechtlern ge\u00e4u\u00dferten Rechtsansicht ergibt sich angesichts der gegenteiligen Ansicht der Finanzverwaltung keine Rechtfertigung von der Mittelvorsorge abzusehen. Vielmehr war dem Kl\u00e4ger \u2013 wie gerade das \u201eRat einholen\u201c bei Steuerrechtlern belegt \u2013 das Risiko und die Problematik der von ihm vertretenen Ansicht bewusst. Auch die \u201eFachleute\u201c konnten keine Garantie daf\u00fcr \u00fcbernehmen, dass die Rechtsauffassung der Steuerschuldnerin zutrifft. Wenn sich der Kl\u00e4ger trotz der ihm bekannten abweichenden Rechtsauffassung der Finanzbeh\u00f6rden und der Gerichte in den Verfahren zur Lotteriesteuer der Vorjahre der Erkenntnis verschloss, dass auch in den Folgejahren die Verfahren zum Nachteil der Steuerschuldnerin ausgehen k\u00f6nnen, und es dementsprechend unterl\u00e4sst, Mittelvorsorge f\u00fcr den Fall des Unterliegens zu treffen, handelt er damit pflichtwidrig und grob fahrl\u00e4ssig. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es einem Steuerpflichtigen selbstverst\u00e4ndlich unbenommen bleibt, eine abweichende Rechtsauffassung zu vertreten und entsprechende Voranmeldungen bzw. Erkl\u00e4rungen abzugeben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">d) Entgegen der Annahme des Kl\u00e4gers hat der Beklagte ihm eine abweichende Rechtsansicht auch nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen. Die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers liegt \u2011\u00a0wie dargestellt\u00a0\u2011 in der Nichterf\u00fcllung von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis und der \u2013 unstreitig &#8211; unterlassenen Mittelvorsorge. Die f\u00fcr die Zahlung der f\u00e4lligen Steuerbetr\u00e4ge erforderlichen Mittel standen nicht zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">e) Durch die nicht erfolgte Zahlung der Umsatzsteuer und der Nebenleistungen ist dem Steuergl\u00e4ubiger auch ein entsprechender Schaden in H\u00f6he des Steuerausfalls entstanden. Die Haftung nach \u00a7\u00a069\u00a0AO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a037 Abs.\u00a01, \u00a7\u00a03 Abs.\u00a03\u00a0AO erstreckt sich im Ergebnis auch in voller H\u00f6he auf den festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag und die festgesetzten Zinsen sowie auf die zu den einzelnen Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zum Erlass des Haftungsbescheides angefallenen S\u00e4umniszuschl\u00e4ge.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">f) Die Pflichtverletzung des Kl\u00e4gers war auch urs\u00e4chlich f\u00fcr den Steuerausfall. Die Kausalit\u00e4t ist dann gegeben, wenn der Schaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten w\u00e4re. Die diesbez\u00fcglichen Einwendungen des Kl\u00e4gers zum Nichtvorliegen eines kausalen Schadens greifen nicht. Insbesondere folgt aus dem Umstand, dass die Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zur Auszahlung gelangt, sondern mit anderen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden verrechnet worden sind, nicht, dass insoweit kein Schaden eingetreten ist. Durch die Verrechnungen wurden seinerzeit die bestehenden Lotteriesteuerschulden der Steuerschuldnerin entsprechend gemindert. F\u00fcr den Eintritt des Schadens spielt es keine Rolle, ob die nunmehr zur\u00fcckgeforderten Vorsteuern der Beklagten ausgezahlt oder im Wege der Verrechnung mit anderen Steuerschulden gutgebracht worden sind. Der Schaden liegt einzig und allein darin, dass die jetzt zur\u00fcckgeforderten Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht beglichen worden sind. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers ist auch keine weisungswidrige Verrechnung durch den Beklagten, sondern die vom Kl\u00e4ger zu verantwortende Nichtzahlung durch die Steuerschuldnerin schadensurs\u00e4chlich. Der Beklagte weist im \u00dcbrigen zutreffend darauf hin, dass bei Auszahlung sich der Steuerausfall sogar verdoppelt h\u00e4tte insoweit, als zum Einen Vorsteuern zu Unrecht erstattet und zum Anderen in gleicher H\u00f6he die Lotteriesteuerschulden nicht verringert worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Die Haftungsinanspruchnahme des Kl\u00e4gers in voller H\u00f6he ist auch unter Beachtung der Grunds\u00e4tze der anteiligen Tilgung gerechtfertigt. Die Feststellungslast f\u00fcr eine Benachteiligung des Finanzamts gegen\u00fcber anderen Gl\u00e4ubigern tr\u00e4gt zwar grunds\u00e4tzlich das Finanzamt; jedoch kann es von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verlangen, dass er die zur Feststellung des Haftungsumfangs notwendigen Ausk\u00fcnfte, die in der Regel nur er erteilen kann, erteilt und die n\u00f6tige Mitwirkung leistet, damit eine etwaige Tilgungsquote ermittelt werden kann. Er muss insbesondere Feststellungen zur H\u00f6he der Gesamtverbindlichkeiten der Steuerschuldnerin zum Zeitpunkt der F\u00e4lligkeit der Steuerschulden bzw. Nebenleistungen, der H\u00f6he der Steuerschulden und Nebenleistungen sowie den an s\u00e4mtliche Gl\u00e4ubiger geleisteten Zahlungen erm\u00f6glichen. Dem ist der Kl\u00e4ger \u2013 auch w\u00e4hrend des gesamten Klageverfahrens &#8211; nicht nachgekommen. Er hat die Haftungsanfrage vom 18.12.2008 zu den Liquidit\u00e4ts- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnissen im Haftungszeitraum nicht beantwortet. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht durch Schweigen oder eine ungerechtfertigte Weigerung, solche in seinem Wissensbereich liegenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen, kann gegen den Kl\u00e4ger verwendet werden (BFH-Urteil vom 23.08.1994 VII R 134\/92, BFH\/NV 1995, 570 m.\u00a0w.\u00a0N.). Die mangelnde Mitwirkung geht damit zu Lasten des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">4. Auch im \u00dcbrigen bestehen gegen die H\u00f6he des Haftungsbetrages keine Bedenken. Der Beklagte hat die Haftungsbetrag auf die im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung bestehende Haftungsschuld beschr\u00e4nkt. Einwendungen hiergegen hat der Kl\u00e4ger nicht geltend gemacht. Ebenso wenig hat der Kl\u00e4ger &#8211; auch nach einer entsprechenden Aufforderung des Gerichts im Termin vom 14.11.2014 &#8211; dargelegt, dass Vorsteuerbetr\u00e4ge zur\u00fcckgefordert wurden, die nicht im Zusammenhang mit dem Streit \u00fcber die Lotteriesteuer standen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">5. Der Haftungsbescheid l\u00e4sst schlie\u00dflich auch keine Ermessensfehler erkennen. Der Einwand des Kl\u00e4gers, dass der Beklagte im Hinblick auf die gebotene vorrangige Inanspruchnahme der Komplement\u00e4rin ermessensfehlerhaft gehandelt habe, greift nicht durch. Vielmehr hat der Beklagte sein Entschlie\u00dfungs- als auch sein Auswahlermessen zutreffend ausge\u00fcbt. Er hat darauf hingewiesen, dass die Inanspruchnahme der Steuerschuldnerin mangels freiwilliger Zahlung und erfolgloser Vollstreckungsma\u00dfnahmen nicht zum Erfolg gef\u00fchrt habe. Darin liegt eine sachgerechte Aus\u00fcbung des Entschlie\u00dfungsermessens. Er hat darauf hingewiesen, dass der weitere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ebenfalls in Haftung genommen worden sei. Auch eine Heranziehung der ausl\u00e4ndischen Komplement\u00e4rin hat er in Betracht gezogen, aber wegen fehlender Erfolgsaussichten davon abgesehen. Von daher ist auch die Aus\u00fcbung des Auswahlermessens nicht zu beanstanden. Der Beklagte musste sich \u2011\u00a0entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers\u00a0\u2011 auch nicht vorrangig an die Komplement\u00e4rin als Haftungsschuldnerin wenden, wenn er eine erfolgreiche Inanspruchnahme im Hinblick auf deren Auslandsans\u00e4ssigkeit von vornherein f\u00fcr aussichtslos hielt. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH haftet eine Komplement\u00e4r-GmbH allenfalls neben dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH (BFH-Urteil vom 09.07.1985 VII R 127\/80, BFH\/NV 1986, 65 m.\u00a0w.\u00a0N.). Ebenfalls nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH reicht der Hinweis auf die Auslandsans\u00e4ssigkeit des weiteren in Betracht kommenden (Haftungs\u2011)schuldners im Rahmen der Ermessens\u00fcbung aus, ohne dass es einer weiteren Begr\u00fcndung bedarf (Urteile vom 22.10.1986 I\u00a0R 261\/82, BStBl\u00a0II 1987, 171; vom 20.07.1988 I\u00a0R 61\/85, BStBl\u00a0II 1989, 99; Beschl\u00fcsse vom 03.12.1996 I\u00a0B 44\/96, BStBl\u00a0II 1997, 306; vom 08.11.2000 I\u00a0B 59\/00, BFH\/NV 2001, 448). Der Beklagte hat seine Ermessenserw\u00e4gungen damit ebenso wie die \u00fcbrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des Haftungstatbestandes auch hinreichend dargelegt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a01 FGO. Soweit der Beklagte durch eine Herabsetzung des Haftungsbetrages von \u2026 \u20ac auf \u2026 \u20ac dem Klagebegehren teilweise entsprochen hat, rechtfertigt dies noch keine Kostenteilung. Insoweit liegt nur ein geringf\u00fcgiges Obsiegen (3,48%) vor (\u00a7 136 Abs. 1 Satz 3 FGO).<\/p>\n<\/div>\n<p><span style=\"font-size: 10.5pt; font-family: 'Arial',sans-serif;\">Die Entscheidung im Volltext:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2015\/14_K_4459_10_H_AO_U_Urteil_20151023.html\">14 K 4459\/10 H(AO,U)<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 4459\/10 H(AO,U) Datum: 23.10.2015 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: Vorsitzender Richter am Finanzgericht \u2026als Einzelrichter des 14. Senats Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 4459\/10 H(AO,U) ECLI: ECLI:DE:FGD:2015:1023.14K4459.10H.AO.U.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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