{"id":47737,"date":"2018-04-10T15:26:09","date_gmt":"2018-04-10T13:26:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47737"},"modified":"2018-04-10T15:26:09","modified_gmt":"2018-04-10T13:26:09","slug":"umfang-der-steuerpflichtigen-umsaetze-einer-im-europaeischen-ausland-ansaessigen-internetapotheke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umfang-der-steuerpflichtigen-umsaetze-einer-im-europaeischen-ausland-ansaessigen-internetapotheke\/","title":{"rendered":"Umfang der steuerpflichtigen Ums\u00e4tze einer im europ\u00e4ischen Ausland ans\u00e4ssigen Internetapotheke"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 2164\/14 U<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">17.02.2017<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1 K 2164\/14 U<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2017:0217.1K2164.14U.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin betreibt in\u00a0<em>einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union<\/em>\u00a0eine Versandapotheke. Sie versendet rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente in das Inland an Kunden, die entweder privat oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin ist als Apothekerin berufsrechtlich gehalten, eine Medikamentenwechsel-wirkungsberatung gegen\u00fcber den Kunden durchzuf\u00fchren. Sie konnte ihrer Beratungspflicht bei Internetbestellungen nur unter Mitwirkung der Patienten gen\u00fcgen. In diesem Zusammenhang sagte sie den Patienten f\u00fcr die Beantwortung von Fragen (\u201eArzneimittel-Check\u201c) zu ihrer Erkrankung und f\u00fcr die \u00dcbersendung eines Rezeptes eine Pr\u00e4mie (&#8222;Aufwandsentsch\u00e4digung&#8220;) in H\u00f6he bis zu 15,00 EUR bzw. von 1,00 EUR pro Rezept\u00fcbersendung zu. Nach weiteren Angaben der Kl\u00e4gerin im Klageverfahren habe es sich bei dem sogenannten \u201eArzneimittel-Check\u201c im Wesentlichen um einen Fragebogen sowie ggf. weitere telefonische Befragungen gehandelt, bei denen der Kunde u.a. Angaben zu Unvertr\u00e4glichkeiten, Allergien, Schwangerschaften, (Vor-) Erkrankungen und bereits eingenommenen Medikamenten mache. Die Pr\u00e4mien f\u00fcr die Teilnahme am \u201eArzneimittel-Check\u201c verrechne die Kl\u00e4gerin bei gesetzlich versicherten Kunden in Deutschland jeweils mit den vom Patienten zu entrichtenden gesetzlichen Zuzahlungen f\u00fcr das bestellte Medikament, so dass es zu keiner Auszahlung von Geldbetr\u00e4gen an die Patienten komme. Die konkrete Berechnung der Pr\u00e4mienh\u00f6he erfolge anhand eines Prozentanteils der gesetzlichen Zuzahlung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass sie durch Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente an privat krankenversicherte Personen (Privatpatienten) und durch Lieferungen von rezeptfreien Produkten (sogenannte OTC (\u201eover the counter\u201c) Ums\u00e4tze) nach Deutschland gem\u00e4\u00df \u00a7 3c UStG (in der Fassung des Streitjahres 2013) im Inland steuerpflichtige Versandhandelsums\u00e4tze erbracht habe und erstellte insoweit Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis und zog die \u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c als Entgeltminderung im Sinne des \u00a7 17 UStG ab.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Demgegen\u00fcber ging die Kl\u00e4gerin bei von gesetzlich krankenversicherten Personen (Kassenpatienten) veranlassten Lieferungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten davon aus, dass Abnehmer solcher Lieferungen wegen des Sachleistungsprinzips nach \u00a7\u00a02 Abs. 2 SGB\u00a0V die jeweilige gesetzliche Krankenversicherung (GKV) des Kassenpatienten sei. Gegen\u00fcber den Kassenpatienten stellte die Kl\u00e4gerin lediglich eine Rechnung \u00fcber den an die Kasse abzuf\u00fchrenden Zuzahlungsbetrag abz\u00fcglich der &#8222;Aufwandsentsch\u00e4digung\/Pr\u00e4mie&#8220; und gegen\u00fcber der Krankenkasse eine Rechnung \u00fcber den eigentlichen Medikamentenbetrag aus. In den Umsatzsteuervoranmeldungen wandte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr solche Lieferungen bis einschlie\u00dflich September 2013 mit Zustimmung des Beklagten die Vereinfachungsregel in Abschn. 1\u00a0a. 2. Abs. 14 UStAE\u00a0a.F. an, wonach unter in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen der Medikamente angenommen werden konnte, mit der Folge dass die Kl\u00e4gerin die Lieferungen im Bestimmungsland (Deutschland) unter ihrer USt-IdNr. als steuerbar und steuerpflichtig behandelte. Zum 30.09.2013 widerrief der Beklagte die erteilte Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachungsregel, weil diese nach dem Wortlaut voraussetze, dass der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer bef\u00f6rdere und der Liefergegenstand nicht \u2013 wie im Falle der Kl\u00e4gerin &#8211; vom liefernden Unternehmer versendet oder vom Abnehmer bef\u00f6rdert oder versendet werde. Die Kl\u00e4gerin t\u00e4tige daher nach Ansicht des Beklagten ab dem 01.10.2013 insoweit in\u00a0<em>dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union<\/em>(steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferungen an die GKVen in Deutschland. Die GKVen m\u00fcssten nunmehr die auf solche Arzneimittellieferungen entfallende Umsatzsteuer in Deutschland selbst entrichten (innergemeinschaftlicher Erwerb nach \u00a7 1 a UStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2013 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten mit, dass sie die in diesem Zeitraum an die Kassenpatienten gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) in H\u00f6he von x\u00a0EUR als Umsatzk\u00fcrzung der in Deutschland steuerpflichtigen Versandhandelsums\u00e4tze (\u00a7 3c UStG) (Lieferungen an Privatpatienten; Lieferungen von nicht rezeptpflichtige OTC Produkten) ber\u00fccksichtigt habe. Sie beantragte, die Pr\u00e4mien in Zukunft als \u201enegative innergemeinschaftliche Erwerbe\u201c im Rahmen ihrer Voranmeldungen zu behandeln.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte schloss sich dieser Vorgehensweise nicht an und erh\u00f6hte mit einem nach \u00a7\u00a0164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr den VAZ 10\/2013 vom 17.02.2014 die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen um xx EUR. Die \u00c4nderung ergab sich dadurch, dass der Beklagte die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von insgesamt x\u00a0EUR der zu 19% steuerpflichtigen (Versandhandels)Ums\u00e4tze wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machte (=\u00a0<em>x mal<\/em>\u00a019% =\u00a0<em>xx<\/em>\u00a0EUR).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies. Er f\u00fchrte aus: Die begehrte Minderung der Bemessungsgrundlage der Versandhandelsums\u00e4tze (Lieferungen an Privatpatienten, OTC Ums\u00e4tze) nach \u00a7 17 UStG komme nicht in Betracht, weil kein Zusammenhang zwischen den an die gesetzlich Krankenversicherten gezahlten Pr\u00e4mien und den Versandhandelsums\u00e4tzen bestehe. Leistungsempf\u00e4nger der Versandhandelsums\u00e4tze und Empf\u00e4nger der Pr\u00e4mien seien nicht identisch.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Kl\u00e4gerin am 10.07.2014 Klage erhoben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 03.11.2014 (Az. 1 V 2937\/14 A (U)) hat der erkennende Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuer f\u00fcr den VAZ 10\/2013 in H\u00f6he von xx EUR (=\u00a0<em>x<\/em>\u00a0EUR\u00a0<em>mal<\/em>\u00a019%) abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der BFH mit Beschluss vom 24.02.2015 (Az. V B 147\/14) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die zun\u00e4chst vorgetragenen Argumente der Kl\u00e4gerin zu ihrem urspr\u00fcnglichen Klagebegehren (sinngem\u00e4\u00df), den angefochtenen Vorauszahlungsbescheid VAZ 10\/2013 vom 17.02.2014 zu \u00e4ndern und die Umsatzsteuer um xx EUR (=\u00a0<em>x<\/em>\u00a0EUR\u00a0<em>mal<\/em>\u00a019%) herabzusetzen, hat der erkennende Senat in dem o.g. Beschluss vom 03.11.2014 (1 V 2397\/14 A (U)) zusammenfassend dargestellt. Auf diese Darstellung wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 11.02.2015 hat die Kl\u00e4gerin die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung f\u00fcr 2013 beim Beklagten eingereicht. Der Erkl\u00e4rung hat der Beklagte am 10.04.2015 zugestimmt und die Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 20.04.2015 Blatt 84 der GA).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nachdem eine \u00dcberpr\u00fcfung der streitigen Pr\u00e4mienzahlungen ergeben hatte, dass in dem urspr\u00fcnglich von der Kl\u00e4gerin angegebenen Betrag f\u00fcr Oktober 2013 von x\u00a0EUR auch Pr\u00e4mien an Kassenpatienten im Zusammenhang mit OTC Ums\u00e4tzen in H\u00f6he von xxx EUR (= x\u00a0EUR minus xxxx\u00a0EUR) enthalten waren, hat die Kl\u00e4gerin am 03.05.2015 eine ge\u00e4nderte Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2013 beim Beklagten eingereicht. Darin hat sie die Bemessungsgrundlage f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze (19% und 7%) um Pr\u00e4mienzahlungen an Kassenpatienten bei OTC Ums\u00e4tzen im Zeitraum Oktober bis Dezember\/2013 gemindert (xxxxx EUR (19%) und xxxxxx EUR (7%)). Mit einem nach \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderten Bescheid vom 02.06.2016 hat der Beklagte die Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df herabgesetzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin begehrt mit ihrer Klage in der Hauptsache nunmehr (nur noch) eine Minderung der steuerpflichtigen (Versandhandels)Ums\u00e4tze des Jahres 2013 zum allgemeinen Steuersatz um die gegen\u00fcber Kassenpatienten im Monat Oktober 2013 gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) in H\u00f6he von xxxx\u00a0EUR in Zusammenhang mit dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens hat die Kl\u00e4gerin ein Rechtgutachten von A vom 27.10.2015 (vgl. Blatt 38 ff der GA) eingereicht, wonach sich die von der Finanzverwaltung vertretene Ankn\u00fcpfung an das Sachleistungsprinzip zur Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers umsatzsteuerlich nicht rechtfertigen lasse. Vielmehr komme auch bei rezeptpflichtigen Medikamenten ein direkter Vertrag zwischen der Kl\u00e4gerin als Leistungserbringerin und dem jeweiligen Kassenpatient zustande. Diese zivilrechtliche Vertragsbeziehung m\u00fcsse daher auch umsatzsteuerlich zu ber\u00fccksichtigen sein. Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Anschluss an das Gutachten f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin zur Klagebegr\u00fcndung aus:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Vergleich zu inl\u00e4ndischen Versandapotheken ergebe sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ab Oktober 2013 eine unionsrechtswidrige umsatzsteuerliche Benachteiligung, die allein dem grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalt geschuldet sei. Dies betreffe nicht nur Entgeltminderungen in Form der Gew\u00e4hrung von Boni, sondern auch soweit ein Patient die Zuzahlung nicht leiste oder in den F\u00e4llen, in denen der Hersteller den sozialrechtlich vorgesehenen Herstellerrabatt nicht an die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hre. Zudem ergebe sich ein nicht aufl\u00f6sbarer Unterschied zwischen Netto- und Bruttobetr\u00e4gen hinsichtlich der in der H\u00f6he gleichbleibenden Zuzahlungen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin habe gegen diese Benachteiligung verschiedene Schritte unternommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit sie im Klageverfahren einen Abzug der an Kassenpatienten gew\u00e4hrten Rabatte bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr weiterhin in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Ums\u00e4tze vorgenommen habe, sei diese Vorgehensweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zwar letztinstanzlich durch den BFH abgelehnt worden. Die dort vorgenommene isolierte Betrachtungsweise ber\u00fccksichtige jedoch nicht die gesetzlichen Krankenkassen. Zudem habe der BFH die Fragen, hinsichtlich der Anwendung des sozialrechtlichen Sachleistungsprinzips und inwieweit bei Entgeltminderungen eine Umsatzsteuererstattung an den leistenden Unternehmer erfolgen m\u00fcsse, offen gelassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein weiterer Ansatz der Kl\u00e4gerin habe darin bestanden, die Zuzahlungen, die sie von ihren gesetzlich versicherten Kunden f\u00fcr rezeptpflichtige Medikamente erhalte, als Entgelt f\u00fcr eine separate in Deutschland nach \u00a7 3c UStG umsatzsteuerpflichtige Lieferung zu behandeln und von dieser Bemessungsgrundlage die gew\u00e4hrten Rabatte abzuziehen. Insoweit werde auf das Klageverfahren Az. 1\u00a0K\u00a01615\/15\u00a0U, Finanzgericht D\u00fcsseldorf, Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Parallel zu den finanzgerichtlichen Verfahren habe die Kl\u00e4gerin fortlaufend mit dem Beklagten und dem Finanzministerium B in Kontakt gestanden, um eine au\u00dfergerichtliche L\u00f6sung des Problems zu erzielen. Dies sei jedoch bisher erfolglos gewesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung der Kl\u00e4gerin m\u00fcsse \u00a7\u00a017\u00a0UStG unionsrechtskonform (ggf. im Wege der teleologischen Extension) ausgelegt werden. Zweck des \u00a7 17 UStG sei nach der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 90 MwStSystRL, dass der Umsatz eines Unternehmers nur mit derjenigen Gegenleistung zu besteuern sei, die der Leistungsempf\u00e4nger bzw. ein Dritter letztendlich aufwende bzw. die der leistende Unternehmer f\u00fcr seine Leistung tats\u00e4chlich erhalte. Nach dieser Ma\u00dfgabe sei jedoch eine Minderung der steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerbe der deutschen Krankenkassen in H\u00f6he der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hrten Rabatte keine L\u00f6sung, da die GKV keinen Preisnachlass gew\u00e4hre und daher nicht durch \u00a7 17 UStG beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nne. Eine solche Vorgehensweise w\u00fcrde den Aufwand der Kl\u00e4gerin im Zusammenhang mit dem Preisnachlass und den umsatzsteuerlichen Vorteil (welcher dann den gesetzlichen Krankenkassen zugutekommen w\u00fcrde) trennen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Weil im Falle der Kl\u00e4gerin \u00a7 17 UStG mangels eines minderungsf\u00e4higen steuerpflichtigen Umsatzes dem Wortlaut nicht anwendbar sei, liege insoweit eine Regelungsl\u00fccke vor. Dies f\u00fchre bei einer grenz\u00fcberschreitenden Lieferkette zu einem Preisnachlass an den Endverbraucher, der im Ergebnis bei der Besteuerung keine Ber\u00fccksichtigung finde. Auch sei die umsatzsteuerlich grundlegend unterschiedliche Behandlung der Leistungen gegen\u00fcber den privatversicherten und den gesetzlich versicherten Patienten unionsrechtlich nicht zu rechtfertigen (Hinweis auf BFH, Vorlagebeschluss vom 22.06.2016 V R 42\/15).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Annahme einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach \u00a7 17 UStG bzw. eines entsprechenden negativen Umsatzes stehe auch nicht die Annahme einer eigenst\u00e4ndigen entgeltlichen Leistung des Patienten an die Kl\u00e4gerin durch die Teilnahme am \u201eArzneimittel-Check\u201c entgegen. Nach den Abgrenzungskriterien f\u00fcr Werbekostenzusch\u00fcsse sei vorliegend davon auszugehen, dass die Zahlungen, die die Kl\u00e4gerin im Rahmen der skizzierten Pr\u00e4mienmodelle den Kassenpatienten gew\u00e4hre, kein Entgelt f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige Leistung der Patienten an die Kl\u00e4gerin darstellten. Denn es bestehe keine Leistungsverpflichtung des Kunden, dieser habe zudem ein eigenes Interesse an der Teilnehme am \u201eArzneimittel-Check\u201c, und es bestehe eine direkte Verkn\u00fcpfung der Pr\u00e4miengew\u00e4hrung mit der jeweiligen Medikamentenlieferung. Der Kassenpatient k\u00f6nne nur dann eine Pr\u00e4mie bekommen, wenn er auch tats\u00e4chlich Medikamente bei der Kl\u00e4gerin bestelle. Die H\u00f6he der Pr\u00e4mie stehe dar\u00fcber hinaus in einem direkten Zusammenhang mit dem Wert der vom Kunden bestellten Ware.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl\u00e4gerin hilfsweise die Feststellung begehre, dass die Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente der Kl\u00e4gerin nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern direkt an ihre Versicherten erbracht werden und vollst\u00e4ndig nach \u00a7 3 c UStG in Deutschland umsatzsteuerbar und \u2013 pflichtig seien, bestehe auch ein Feststellungsinteresse. Denn die Kl\u00e4gerin habe insoweit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer solchen Feststellung. Zwar m\u00fcsse die Kl\u00e4gerin zus\u00e4tzliche steuerpflichtige Lieferungen erkl\u00e4ren. Aufgrund der dann konsequenten Erstattung des Bruttopreises durch die gesetzlichen Krankenkassen wirke sich dies wirtschaftlich jedoch nicht als eine Belastung aus. Eine ebenfalls denkbare Feststellungsklage gegen die Finanz\u00e4mter der GKVen w\u00e4re angesichts der hohen Anzahl von GKVen weder praktisch noch zumutbar. Zur materiellen Begr\u00fcndung der Feststellungsklage werde auf das Gutachten vom 27.10.2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Bescheid \u00fcber die Umsatzsteuer-Vorauszahlung f\u00fcr den Monat Oktober 2013 vom 17.02.2014 in der Gestalt des Bescheids \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr das Jahr 2013 vom 02.06.2016 aufzuheben und neu unter der Ber\u00fccksichtigung festzusetzen, dass sich die Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von xxxx EUR mindert f\u00fcr die gegen\u00fcber GKV-Patienten im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum gew\u00e4hrten Preisnachl\u00e4sse;<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, festzustellen, dass die Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente der Kl\u00e4gerin nicht an die gesetzlichen Krankenkassen, sondern direkt an ihre Versicherten erbracht werden und nach \u00a7 3 c UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, so dass sich die Bemessungsgrundlage um die gew\u00e4hrten Preisnachl\u00e4sse mindert;<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er bezieht sich zur Begr\u00fcndung auf die Einspruchsentscheidung vom 10.06.2014 sowie auf die Stellungnahme des Finanzministeriums des Landes B vom 05.08.2014 (Blatt\u00a026 der GA 1 K 2164\/14 U).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte sei ausschlie\u00dflich mit der Umsatzbesteuerung der im Inland steuerpflichtigen Versandhandelsums\u00e4tze befasst. Da die Pr\u00e4mien hingegen an gesetzlich versicherte Kunden gezahlt w\u00fcrden, also mit innergemeinschaftlichen Erwerben der gesetzlichen Krankenkassen in Zusammenhang st\u00fcnden, sei f\u00fcr die Beurteilung der Pr\u00e4miengew\u00e4hrung durch den Beklagten mangels Zust\u00e4ndigkeit weder Veranlassung gegeben noch k\u00f6nne einer \u00c4u\u00dferung bindende Wirkung zukommen. F\u00fcr die Pr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung seien daher nur Ausf\u00fchrungen von Bedeutung, die die Versandhandelsums\u00e4tze betreffen. Zu diesen Ums\u00e4tzen habe die Kl\u00e4gerin keine bedeutsamen Aspekte vorgetragen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten 1 K 2164\/14 U und 1 V 2937\/14 A (U) und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge des Beklagten Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages unbegr\u00fcndet (vgl. I.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die hilfsweise erhobene Feststellungklage ist unzul\u00e4ssig (vgl. II.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrem Hauptantrag die Minderung der Umsatzsteuer um xxxxxxx\u00a0EUR (= xxxx EUR x 19%) begehrt, ist die Klage unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2013 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 um xxxxxxx\u00a0EUR (= xxxx EUR x 19%) herabzusetzen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Eine Minderung der festgesetzten Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 um xxxxxxx\u00a0EUR (= xxxx EUR x 19%) wegen der von der Kl\u00e4gerin im Oktober 2013 an Kassenpatienten gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (&#8222;Aufwandsentsch\u00e4digungen&#8220;) in H\u00f6he von xxxx EUR (in Zusammenhang mit dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten), welche die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Kassenpatienten mit der von diesen nach \u00a7 31 Abs.\u00a03 SGB\u00a0V zu entrichtende Zuzahlung verrechnete, kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dies gilt sowohl f\u00fcr eine rechtliche W\u00fcrdigung unter der Annahme der vom Beklagten vertretenen Auffassung, die jeweilige GKV sei umsatzsteuerlich als Leistungsempf\u00e4nger der von Kassenpatienten veranlassten Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente nach Deutschland anzusehen, weil die Kl\u00e4gerin mit den GKVen einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag nach \u00a7 129 SGB V oder einen \u00f6ffentlich-rechtlichen Einzelvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 140e SGB V geschlossen habe und der Kunde das Medikament daher nur in Erf\u00fcllung des Versicherungsvertrages von seiner GKV als Sachleistung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 SGB V erhalte (vgl. zum Sachleistungsprinzip auch BFH, Urteil vom 20.05.2015 XI R 2\/13, BFH\/NV 2015, 1775 Rz.\u00a042 m.w.N. und Hinweis auf Urteil, BSG vom 28.09.2010 B 1 KR 3\/10 R, BSGE 106, 303, Rz 13, 14) (vgl.\u00a0<strong>hierzu I.1<\/strong>.), als auch unter der Annahme der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht (vgl. hierzu auch Gutachten vom 27.10.2015, Blatt 38 ff der GA), sie habe die Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente umsatzsteuerlich direkt an die Kassenpatienten als Leistungsempf\u00e4nger erbracht (vgl.\u00a0<strong>hierzu I.2<\/strong>.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, unterwarf die Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Zeitraum ab 01.10.2013 (nur noch) die Arzneilieferungen an Privatpatienten und die OTC Ums\u00e4tze der deutschen Umsatzsteuer, weil der Beklagte die Zustimmung zur Anwendung der Vereinfachungsregel in Abschn. 1\u00a0a. 2. Abs. 14 UStAE\u00a0a.F. hinsichtlich der von Kassenpatienten veranlassten Lieferungen von verschreibungspflichtiger Medikamente zum 30.09.2013 widerrufen hatte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Lieferungen an Privatpatienten und die OTC Ums\u00e4tze unterliegen nach \u00a7\u00a01 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG in Deutschland der Umsatzsteuer, da in diesen F\u00e4llen der Kaufvertrag nach \u00a7\u00a0433 Abs. 1 BGB zwischen der Kl\u00e4gerin und dem jeweiligen Kunden zustande gekommen ist, der jeweilige Privatpatient (oder Kunde von OTC Produkten) damit auch umsatzsteuerlich Leistungsempf\u00e4nger wurde und sich der Ort der Lieferung nach \u00a7 3 c UStG bestimmt. Danach gilt die Lieferung, bei der der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder einen von ihm beauftragten Dritten aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates oder aus dem \u00fcbrigen Gemeinschaftsgebiet in die in \u00a7 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete bef\u00f6rdert oder versendet wird, nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 5 des \u00a7 3 c UStG dort als ausgef\u00fchrt, wo die Bef\u00f6rderung oder Versendung endet (\u00a7 3 c Abs. 1 Satz 1 UStG), wenn der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat (\u00a7 3\u00a0c Abs. 2 UStG) und der liefernde Unternehmer die ma\u00dfgebende Lieferschwelle \u00fcberschreitet (\u00a7 3c Abs. 3 UStG). S\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale des \u00a7 3 c UStG sind insoweit erf\u00fcllt. Die Kl\u00e4gerin versendet die Medikamente und die OTC Produkte als Liefergegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates (<em>ein anderer Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union)<\/em>\u00a0in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates (hier: Deutschland). Hinsichtlich der Lieferungen an die Privatpatienten und die K\u00e4ufer von OTC Produkten liegen die Voraussetzungen \u00a7 3 c Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1a Abs. 1 Nr. 2 UStG vor, da diese Kunden entweder schon keine Unternehmer sind oder die Arzneimittel nicht f\u00fcr ihr Unternehmen erwerben. Die Kl\u00e4gerin erf\u00fcllt auch die Voraussetzungen des \u00a7 3 c Abs. 3 UStG, da sie die nach \u00a7 3 c Abs. 3 S. 2 Nr.\u00a01 UStG ma\u00dfgebliche Lieferschwelle von 100.000 EUR im Streitjahr offensichtlich \u00fcberschritten hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Bemessungsgrundlage dieser steuerpflichtigen (Versandhandels)Ums\u00e4tze hat die die Kl\u00e4gerin &#8211; vom Beklagten unbeanstandet &#8211; in H\u00f6he der gew\u00e4hrte Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) in Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln an Privatpatienten und von OTC Ums\u00e4tzen gek\u00fcrzt, da der Leistungsempf\u00e4nger insoweit nur den um die Pr\u00e4mie geminderten Kaufpreis an die Kl\u00e4gerin entrichtete.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Eine weitere K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage dieser steuerpflichtigen (Versandhandels)Ums\u00e4tze kommt im Hinblick auf die an Kassenpatienten gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) bei dem Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten nicht in Betracht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Soweit die GKVen \u2013 wie der Beklagte meint \u2013 in Anlehnung an das sozialrechtliche Sachleistungsprinzip (\u00a7 2 Abs. 2 SGB V) auch umsatzsteuerlich als Leistungsempf\u00e4nger der an die Kassenpatienten ausgeh\u00e4ndigten verschreibungspflichtigen Medikamente anzusehen sein sollte, schuldet die Kl\u00e4gerin seit dem 01.10.2013 f\u00fcr solche Lieferungen an die inl\u00e4ndischen GKVen weder in\u00a0<em>dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union<\/em>\u00a0noch in Deutschland Umsatzsteuer.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Minderung der Bemessungsgrundlage anderer von der Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrter steuerpflichtiger Ums\u00e4tze um xxxx EUR oder f\u00fcr einen R\u00fcckforderungsanspruch von Umsatzsteuer gegen\u00fcber dem Beklagten in H\u00f6he von xxxxxxx\u00a0EUR ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin erbringt bei den Lieferungen an die inl\u00e4ndischen GKVen keine im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tze. Sie f\u00fchrt ihre Lieferungen in\u00a0<em>dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union<\/em>\u00a0aus, und zwar entsprechend Art. 138 Abs. 1 der MwStSystRL als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Lieferort f\u00fcr diese Lieferungen befindet sich in diesen F\u00e4llen nach \u00a7 3 Abs. 6 S. 1 UStG an dem Ort, an dem sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung an den Erwerber befindet (hier:\u00a0<em>in dem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union<\/em>). Die nach \u00a7 3 Abs.\u00a05\u00a0a UStG regelm\u00e4\u00dfig vorrangig anzuwendende Ortsbestimmung des \u00a7 3 c UStG ist insoweit nicht einschl\u00e4gig, weil f\u00fcr diese Lieferungen die Voraussetzungen von \u00a7 3 c Abs. 2 UStG, die den jeweiligen Abnehmer der Versendungslieferung betrifft, nicht erf\u00fcllt werden. Die Ortsbestimmung \u00a7 3 c Abs. 1 UStG ist gem\u00e4\u00df \u00a7 3 c Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d und 2.\u00a0HS UStG u.a. dann nicht anzuwenden, wenn der Abnehmer der Lieferung eine juristische Person ist, die den Gegenstand nicht f\u00fcr ihr Unternehmen erwirbt, und die ma\u00dfgebende Erwerbsschwelle f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe in Deutschland (12.500\u00a0EUR; vgl. \u00a7 1 a Abs. 3 Nr. 2 UStG) \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die GKVen sind juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, die die rezeptpflichtigen Medikamente nicht f\u00fcr ihr Unternehmen, sondern f\u00fcr ihren hoheitlichen Bereich erwerben. Da bei den jeweiligen GKVen s\u00e4mtliche innergemeinschaftliche Erwerbe \u2013 auch von anderen im EU-Ausland ans\u00e4ssigen Internetapotheken \u2013 f\u00fcr die Berechnung des Gesamtbetrages der Entgelte ma\u00dfgeblich sind, ist davon auszugehen, dass diese jeweils die Erwerbsschwelle im laufenden Kalenderjahr (2013) als auch im vorangegangenen Kalenderjahr \u00fcberschritten haben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Die jeweilige GKV des Kassenpatienten, der die Lieferung veranlasst hat, schuldet gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a Abs. 1 Nr. 2 UStG als Erwerber die Umsatzsteuer (innergemeinschaftlicher Erwerb vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. \u00a7 1 a UStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Umsatzsteuergesetz ist keine Vorschrift ersichtlich, die die Erstattung eines Teils der Umsatzsteuer an die Kl\u00e4gerin erm\u00f6glicht, die ein anderer Steuerschuldner (hier: die jeweilige GKV) an den Fiskus zu entrichten hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Auch der Ansatz von \u201enegativen Ums\u00e4tzen\u201c in H\u00f6he der an die Kassenpatienten gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) kommt nicht in Betracht, weil es sich hierbei nicht um Ums\u00e4tze der Kl\u00e4gerin an die Kassenpatienten handelt, f\u00fcr die diese ein Entgelt an die Kl\u00e4gerin zahlen, sondern umgekehrt um Zahlungen an die Patienten f\u00fcr ihre Mitwirkungsleistung, die der Kl\u00e4gerin erst die Erf\u00fcllung ihrer Beratungspflichten erm\u00f6glichen (vgl. BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147\/14, Rn. 11).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Die begehrte \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheides f\u00fcr 2013 kann auch nicht \u2013 wie zu Recht zwischen den Beteiligten unstreitig ist &#8211; durch eine direkte Anwendung des \u00a7\u00a017 UStG erreicht werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer, der einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgef\u00fchrt hat, den geschuldete Umsatzsteuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr diesen Umsatz ge\u00e4ndert hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">S\u00e4mtliche Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG liegen im Streitfall nicht vor.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung f\u00fcr Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht m\u00f6glich, weil \u00a7 17 UStG ausdr\u00fccklich die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage bei einem \u201esteuerpflichtigen Umsatz im Sinne von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG&#8220; voraussetzt (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147\/14, Rn. 10 m.w.N). Die Lieferungen an die GKVen sind jedoch \u2013 wie oben dargestellt \u2013 aus der Sicht der Kl\u00e4gerin keine im Inland nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Das Tatbestandsmerkmal \u201ef\u00fcr diesen Umsatz\u201c ist nach den Umst\u00e4nden des Streitfalls ebenfalls nicht gegeben. Denn es besteht insoweit keine von \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geforderte hinreichende Verkn\u00fcpfung zwischen den im Oktober 2013 gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen) an Kassenpatienten und den ab dem 01.10.2013 erkl\u00e4rten steuerpflichtigen (Versandhandels)Ums\u00e4tzen an die Privatpatienten und Kunden von OTC Produkten (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147\/14, Rn. 10 m.w.N.). Auch die vor dem 01.10.2013 mit Zustimmung des Beklagten aufgrund der Vereinfachungsregel in Abschn. 1\u00a0a. 2. Abs. 14 UStAE\u00a0a.F. als steuerpflichtig behandelten Lieferungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten stehen im keinen Zusammenhang mit den ab dem 01.10.2013 gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen) an andere Kassenpatienten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Schlie\u00dflich \u201e\u00e4ndern\u201c die an Kassenpatienten gezahlten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c), welche (bei Erwerb von verschreibungspflichtigen Medikamenten durch die GKVen) nicht dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger zugutekommt, nach Auffassung des Senates \u2013 ohne dass es in der Sache f\u00fcr die Entscheidung darauf ankommt \u2013 auch nicht wie \u00a7\u00a017 Abs. 1 Satz 1 UStG es voraussetzt \u201edie Bemessungsgrundlage\u201c der von der Kl\u00e4gerin an die GKVen ausgef\u00fchrten Ums\u00e4tze.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 16.01.2014 C-300\/12, Ibero Tours, BStBl II 2015, 317) ist bereits gekl\u00e4rt, dass Preisnachl\u00e4sse, welche ein Unternehmer aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten an Personen gew\u00e4hrt, die au\u00dferhalb einer Leistungskette stehen, sich nicht auf die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage auswirken. So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Unter der Annahme, dass die jeweilige GKV umsatzsteuerlich als Leistungsempf\u00e4nger anzusehen ist (\u00a7 433 BGB analog), waren die Kassenpatienten, die im Oktober 2013 eine Pr\u00e4mie (\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c) von der Kl\u00e4gerin erhalten haben, nicht Teil einer umsatzsteuerlichen Leistungskette.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwar kann eine GKV \u2013 als juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts \u2013 unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmerin sein (vgl. \u00a7 2 Abs. 3 UStG a. F. unter Beachtung von Art. 13 MwStSystRL; \u00a7 2 b UStG) und steuerbare (ggf. nach \u00a7 4 Nr.\u00a015 UStG steuerfreie) Leistungen ausf\u00fchren. Soweit eine GKV jedoch ihre origin\u00e4ren Versicherungsleistungen gegen\u00fcber den gesetzlich Versicherten, den Familienangeh\u00f6rigen und den freiwillig gesetzlich versicherten Personen erbringt, ist sie nicht unternehmerisch sondern hoheitlich t\u00e4tig. Zu den eigenen gesetzlichen (hoheitlichen) Aufgaben einer GKV geh\u00f6rt die notwendige Behandlung von Krankheiten einschlie\u00dflich der Versorgung mit (verschreibungspflichtigen) Arzneimitteln (vgl. \u00a7\u00a011 Abs. 1 Nr. 4 SGB V i. V. m. \u00a7 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Aufgrund ihrer hoheitlichen T\u00e4tigkeit sind die GKVen \u2013 und nicht die jeweiligen Kassenpatienten \u2013 wirtschaftlich mit Umsatzsteuer belastete Endverbraucher (vgl. auch Ralf Kohlhepp, Besteuerung gesetzlicher Krankenkassen, Seite 8 ff).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Soweit die Kl\u00e4gerin im Streitfall tats\u00e4chlich von den Kassenpatienten (durch die Anrechnung der Pr\u00e4mie (\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c) auf die Zuzahlung) einen geringeren Geldbetrag erh\u00e4lt, beeinflusst dies aber umsatzsteuerlich nicht die H\u00f6he des Entgelts (vgl. \u00a7\u00a010 Abs. 1 Satz 2 UStG), d. h alles, was die jeweilige GKV aufwendet, um die Leistung von der Kl\u00e4gerin zu erhalten, jedoch abz\u00fcglich der Umsatzsteuer, wenn die GKV als Leistungsempf\u00e4nger anzusehen sein sollte.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Durch die an die Kassenpatienten gew\u00e4hrten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c) mindern sich weder der Aufwand der GKV f\u00fcr den Erwerb der Medikamente, noch der Betrag, den die Kl\u00e4gerin von der GKV als Leistungsempf\u00e4ngerin f\u00fcr die Lieferung der verschreibungspflichtigen Medikamente erh\u00e4lt. Zwar geh\u00f6rt zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempf\u00e4nger dem Unternehmer f\u00fcr die Leistung gew\u00e4hrt (\u00a710 Abs.\u00a01 Satz 3 UStG). Bei der vom Kassenpatienten zu entrichtende Zuzahlung (\u00a7 31 Abs. 3 i.V.m \u00a7 61 SGB V) handelt es sich aber nicht um Entgelt von dritter Seite, sondern nur um eine Zahlungsmodalit\u00e4t der jeweiligen GKV.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Denn ein Kassenpatient begleicht mit einer Zuzahlung keine eigene Schuld gegen\u00fcber dem Apotheker, sondern erf\u00fcllt eine aus dem Sozialrechtsverh\u00e4ltnis resultierende leistungsabh\u00e4ngige Zahlungspflicht gegen\u00fcber der eine Sachleistung gew\u00e4hrenden Krankenkasse, wobei der Apotheker (nur) als Einziehungsstelle fungiert. Wenn der Versicherte trotz schriftlicher Aufforderung durch den Apotheker die Zuzahlung nicht leistet, hat die GKV die Zuzahlung einzuziehen (\u00a7 43 c [Bis 22.07.2015.: 43b ] Abs. 1 Satz 2 SGB V) (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006 B 3 K R 6\/06 R, juris, Rn 32).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Apotheker ist hinsichtlich des Einbehalts der Zuzahlung nur \u201eDienstleister\u201c (Einziehungsstelle) f\u00fcr die jeweilige GKV. Im Zeitpunkt der Zahlung des Betrages durch den Kassenpatienten an die Apotheke geht die Zuzahlung nicht in das Verm\u00f6gen des Apothekers \u00fcber. Eine Minderung der Zuzahlung durch Gew\u00e4hrung der Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digung\u201c) wirkt nicht gegen\u00fcber der GKV. Allein die GKV schuldet den Kaufpreis f\u00fcr das abgegebene Arzneimittel und nur diese h\u00e4tte deshalb Anspruch darauf, dass die Zuzahlungsbetr\u00e4ge, die Beitr\u00e4ge der Versicherten zur Finanzierung des Gesundheitssystems darstellen, ihrem Verm\u00f6gen zugef\u00fchrt werden. Nur aus rein praktischen Gr\u00fcnden verbleiben die Zuzahlungsbetr\u00e4ge bei dem Apotheker und werden nicht an die Krankenkasse weitergeleitet (vgl. BSG, Urteil vom 03.08.2006 B 3 K R 6\/06 R, juris, Rn 32). Die GKV als Leistungsempf\u00e4ngerin erf\u00fcllt erst dann ihre Kaufpreisschuld (analog \u00a7\u00a0433 Abs. 2 BGB) gegen\u00fcber dem Apotheker, wenn der Apotheker die f\u00fcr die GKV eingezogene Zuzahlung mit dem von der GKV geschuldeten Kaufpreis (\u00a7\u00a043\u00a0c [Bis 22.07.2015.: 43b ] Abs. 1 Satz 1 SGB V) verrechnet und sie den restlichen Kaufpreis an den Apotheker entrichtet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">d) Soweit die Kl\u00e4gerin mit Hinweis auf die Kommentierung von Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG, \u00a7 17 Tz. 214, 215, weiterhin die Auffassung vertreten sollte, dass ihr in analoger Anwendung des Art. 185 Abs. 1 MwStSystRL, \u00a7 17 Abs. 1 UStG ein R\u00fcckforderungsanspruch in H\u00f6he der Umsatzsteuer, die in dem Erstattungsbetrag rechnerisch enthalten sei, zustehe, ist dem nicht zu folgen (vgl. auch Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senates in dem Beschluss vom 03.11.2014 1 V 2937\/14 A (U).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zum einen ist der in der genannten Kommentierung behandelte Sachverhalt mit dem Streitfall nicht vergleichbar, sondern betrifft eine Lieferkette von drei Unternehmern, die jeweils zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Entsprechend kann sich bei Erstattungen (Rabatte) des ersten Lieferers an den letzten vorsteuerabzugsberechtigten Abnehmer die Frage stellen, ob der letzte vorsteuerabzugsberechtigte Abnehmer seinen Vorsteuerabzug nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 UStG auch dann mindern muss, wenn der erste Lieferer innergemeinschaftlich steuerfrei liefert, und welche Folge dies ggf. f\u00fcr den ersten Lieferer h\u00e4tte. Vorliegend sind aber unstreitig weder die GKVen noch die Kassenpatienten hinsichtlich der Arzneimittellieferungen der Kl\u00e4gerin vorsteuerabzugsberechtigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zum anderen widerspricht die Ansicht, der zum Vorsteuerabzug berechtigte letzte Unternehmer einer Lieferkette m\u00fcsse auch bei vorausgegangener innergemeinschaftlicher Lieferung des Rabatt gew\u00e4hrenden ersten Lieferers nach \u00a7 17 Abs. 1 Satz 4 UStG seinen Vorsteuerabzug berichtigen und jener habe im Bestimmungsland in analoger Anwendung des Art. 185 Abs. 1 der MwStSystRL, \u00a7 17 Abs. 1 UStG einen R\u00fcckforderungsanspruch in H\u00f6he der Umsatzsteuer (vgl. dazu Stadie in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 17 Rz. 215), sowohl der in \u00a7 17 Abs. 1 UStG geregelten Gesetzeslage als auch dem Unionsrecht in der Auslegung durch den EuGH (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2014 XI R 25\/12, BFH\/NV 2014, 1692).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">71<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Schlie\u00dflich wird die Kl\u00e4gerin nicht unionsrechtswidrig gegen\u00fcber inl\u00e4ndischen Versandhandelsapotheken benachteiligt. Die f\u00fcr eine Lieferkette im Inland geltenden Grunds\u00e4tze kommen nicht zum Tragen, wenn es sich bei der Lieferung des ersten Unternehmers um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Das verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil Elida Gibbs in Slg. 1996, I-5339 Rdnr.\u00a031); denn der erste Unternehmer erbringt keine im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tze (vgl. BFH, Urteil vom 04.12.2014 V R 6\/13, BFH\/NV 2015, 459).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">72<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">e) Auch im \u00dcbrigen h\u00e4lt der Senat im Streitfall die entsprechende Anwendung des \u00a7 17 UStG (ggf. im Wege der teleologischen Extension) unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 90 MwStSystRL im Streitfall nicht f\u00fcr angezeigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">73<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat verkennt nicht, dass die inl\u00e4ndischen Versandapotheken seit dem 01.10.2013 hinsichtlich der Lieferungen von verschreibungspflichtigen Medikamenten an GKVen rein wirtschaftlich gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin beg\u00fcnstigt werden, weil die Finanzverwaltung die Zuzahlung zu dem Medikamentenpreis als Entgelt von dritter Seite (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) ansieht mit der Konsequenz, dass Pr\u00e4mienzahlungen an den Kassenpatienten zu einer Entgeltminderung bzw. eine nachtr\u00e4gliche Bonusgew\u00e4hrung zu einer Berichtigung des vereinnahmten Entgelt f\u00fchrt und die inl\u00e4ndischen Apotheken nur den um die Bonuszahlung geminderten Betrag der Besteuerung unterwerfen m\u00fcssen, obwohl sie tats\u00e4chlich aber von den GKVen den vollen Bruttobetrag erstattet bekommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">74<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Aus dieser Beurteilung der Zuzahlungen durch die Finanzverwaltung (Entgeltminderung durch Pr\u00e4mienzahlungen an Kassenpatienten) bei Inlandssachverhalten- die zudem, ohne dass es im Streitfall darauf ankommt, von der Auffassung des Senates abweicht (vgl. I. 1. c) cc) (2)) &#8211; ergibt sich kein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf Herabsetzung der Steuerschuld in H\u00f6he von xxxxxxx EUR in entsprechende Anwendung des \u00a7\u00a017 Abs. 1 Satz 1 UStG im Wege einer teleologischen Extension.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">75<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Eine entsprechende Anwendung des \u00a7\u00a017 Abs. 1 Satz 1 UStG ist insoweit nicht m\u00f6glich, weil nach dem Klagebegehren der Kl\u00e4gerin nicht nur die Rechtsfolgen des \u00a7\u00a017 UStG auf einen nicht von dessen Tatbestand erfassten Fall ausgedehnt werden sollen, sondern weil die von der Kl\u00e4gerin angestrebten Wirkungen eine Rechtsfolge darstellt, die in \u00a7 17 UStG nicht vorgesehen ist. Denn \u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG sieht als Rechtsfolge vor, dass der geschuldete Steuerbetrag zu berichtigen ist. Im Streitfall schuldet die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Ums\u00e4tze ab 01.10.2013 an die GKVen keine Umsatzsteuer, die aufgrund der im Oktober 2013 gezahlten Pr\u00e4mien berichtigt werden k\u00f6nnte. Mit anderen Worten soll f\u00fcr einen in einer Norm nicht geregelten Fall eine nicht geregelte Rechtsfolge eintreten. Dies w\u00e4re keine zul\u00e4ssige Rechtsfortbildung im Wege der Analogie, sondern Rechtssetzung, die der rechtsprechenden Gewalt nicht zusteht (vgl. auch FG M\u00fcnster, Urteil vom 31.01.2017 15 K 3998\/15 U, juris).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">76<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Selbst dann, wenn man unter der Annahme der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Ansicht (vgl. hierzu auch Gutachten vom 27.10.2015, Blatt 38 ff der GA) in den Lieferungen der verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entgegen der bisherigen Besteuerung als innergemeinschaftliche Lieferung wie bei Privatpatienten unmittelbare Ums\u00e4tze an die Kassenpatienten sehen wollte, f\u00fcr welche die Kasse lediglich im Innenverh\u00e4ltnis zum Patienten die Kosten ersetzen (wogegen aber schon die Rechnungsstellung an die gesetzlichen Krankenkassen spricht), ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer f\u00fcr 2013 nicht um xxxxxxx\u00a0EUR (= xxxx EUR x 19%) zu mindern.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">77<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Denn die Kl\u00e4gerin k\u00f6nnte dann zwar die an die Kassenpatienten im Oktober 2013 gezahlten Pr\u00e4mien (\u201eAufwandsentsch\u00e4digungen\u201c) in H\u00f6he von xxxx EUR von der Bemessungsgrundlage abziehen, m\u00fcsste jedoch in diesem Falle zus\u00e4tzlich als Inlandsums\u00e4tze die an die Kassenpatienten erbrachten Medikamentenlieferungen versteuern, was nicht zu einer Minderung, sondern zu einer Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. auch BFH, Beschluss vom 24.02.2015 V B 147\/14, Rn. 10 m.w.N.). Eine Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer entspricht aber nicht der von der Kl\u00e4gerin angestrebten und in der m\u00fcndlichen Verhandlung beantragten \u00c4nderung der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung f\u00fcr 2013.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">78<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Gleiche w\u00fcrden gelten, wenn man die Zuzahlungen der Kassenpatienten (wogegen bereits der umsatzsteuerliche Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung spricht) als Entgelt f\u00fcr eine separate in Deutschland nach \u00a7 3c UStG umsatzsteuerpflichtige \u201eLieferung\u201c(?) behandeln w\u00fcrde. Auch bei einer solchen rechtlichen Beurteilung w\u00e4re die Umsatzsteuer &#8211; da es, wie die Kl\u00e4gerin vortr\u00e4gt, zu keiner Auszahlung von Geldbetr\u00e4gen an die Patienten gekommen sei &#8211;\u00a0 bestenfalls in gleicher H\u00f6he wie bisher festzusetzen, wenn sich die Zuzahlungen und die Pr\u00e4mienzahlungen im Oktober 2013 ausgeglichen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">79<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die Besteuerung der Erwerbe der GKVen gem\u00e4\u00df \u00a7 13 a Abs. 1 Nr.\u00a02 UStG, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. \u00a7 1 a UStG durch die Finanzverwaltung ab dem 01.10.2013 zu Unrecht erfolgt w\u00e4re, wenn die Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin zutr\u00e4fe, dass der Leistungsaustausch nur zwischen ihr und dem jeweiligen Kassenpatienten stattgefunden habe, ist keine Rechtsnorm mit der von der Kl\u00e4gerin begehrten Rechtsfolge ersichtlich, wonach die gesamte bisher gegen\u00fcber den verschiedenen GKVen festgesetzte Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) der jeweiligen Kassenpatienten, die seit dem 01.10.2013 bei der Kl\u00e4gerin verschreibungspflichtige Medikamente bestellt haben, an die Kl\u00e4gerin zu \u201eerstatten\u201c w\u00e4re. Auch in diesem Fall k\u00e4me eine analoge Anwendung des \u00a7 17 UStG nicht in Betracht, weil eine Ber\u00fccksichtigung einer Erstattung oder Anrechnung von Umsatzsteuer, die gegen\u00fcber einer andern Person festgesetzt wurde, im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens des \u201erichtigen\u201c Steuerschuldners ebenfalls eine Rechtsfolge darstellt, die in \u00a7 17 UStG nicht vorgesehen ist. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Steuerfestsetzung gegen\u00fcber der anderen Person zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">80<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die hilfsweise erhobene Feststellungklage ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">81<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Nach \u00a7 41 Abs. 1 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverh\u00e4ltnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">82<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Rechtsverh\u00e4ltnis i.S. des \u00a7 41 Abs. 1 FGO ist jede aus einem konkreten Sachverhalt resultierende, durch Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 29.07.2003 VII R 39, 43\/02, BStBl II 2003, 828, unter 2.b, m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">83<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es muss sich um ein eigenes abgabenrechtliches Verh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers zum Finanzamt handeln, da nur hierf\u00fcr der Finanzrechtsweg er\u00f6ffnet ist (vgl. \u00a7 33 FGO); ein Feststellungsbegehren, das allein die privatrechtlichen Beziehungen eines Kl\u00e4gers zu seinen Vertragspartnern und\/oder ausschlie\u00dflich deren abgabenrechtliche Verh\u00e4ltnisse betrifft, ist unzul\u00e4ssig (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 18.05.1988 X R 42\/81, BFH\/NV 1989, 54; vom 11.04.1991 V R 86\/85, BStBl II 1991, 729).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">84<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage ist grunds\u00e4tzlich erforderlich, dass der Kl\u00e4ger ein Interesse an baldiger Feststellung gerade gegen\u00fcber dem Beklagten hat (BFH, Urteile vom 07.06.1972 I R 172\/70; vom 23.11.1993 VII R 56\/93, BStBl II 1994, 356; vom 30.03.2011 XI R 12\/08, BStBl II 2011, 819).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">85<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">86<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Die Kl\u00e4gerin will durch ihren Feststellungsantrag gekl\u00e4rt wissen, ob Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheken unter Ber\u00fccksichtigung des sozialrechtlichen Sachleistungsprinzips (\u00a7 2 Abs. 2 SGB V) auch umsatzsteuerlich an die GKVen oder direkt an die Kassenpatienten erbracht werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">87<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Diese Rechtsfrage konnte der Senat bei der Beurteilung des Hauptantrages offen lassen (siehe oben), weil diese Frage f\u00fcr den Streitfall unerheblich war.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">88<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Insoweit scheitert die Zul\u00e4ssigkeit der Feststellungsklage bereits daran, dass hinsichtlich dieser Rechtsfrage ein konkretes Rechtsverh\u00e4ltnis und demzufolge ein konkretes Rechtsschutzinteresse fehlt. Auch die Feststellungsklage dient der Wahrung eines konkreten Rechtsschutzinteresses und nicht der Kl\u00e4rung abstrakter Rechtsfragen. Es ist nicht die durch \u00a7 19 Abs. 4 GG vorgegebene Aufgabe gerichtlichen Rechtsschutzes, nach Art eines Gutachters abstrakte Rechtsfragen zu kl\u00e4ren und verbindliche rechtliche L\u00f6sungen f\u00fcr Rechtsf\u00e4lle zu geben. Wie alle Klagen dient auch die Feststellungklage dem Individualrechtsschutz. Die Gerichte sind dementsprechend nur und erst zur Entscheidung berufen, wenn es sich um die ihnen obliegende Aufgabe der Gew\u00e4hrung von Rechtsschutz geht (vgl. H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO-Komm., \u00a7 41 Rz. 12.; Gr\u00e4ber\/Levedag FGO \u00a7 41 Rz.\u00a016; BFH, Urteile vom 20.07.1977 VII R 42\/76, BStBl. II 1977, 767; vom 26.03.1981 VII R 14\/78, BStBl. II 1981, 586, vom 18.05.1988 X R 42\/81, BFH\/NV 1989, 54).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">89<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Dar\u00fcber hinaus ist die Feststellungklage unzul\u00e4ssig, weil die von der Kl\u00e4gerin weiterhin begehrte Feststellung hinsichtlich der Frage, ob Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente an Kassenpatienten nach \u00a7 3 c UStG im Inland umsatzsteuerpflichtig sind, keiner Feststellung im Sinne des \u00a7 41 Abs. 1 FGO zug\u00e4nglich ist. Die steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes ist grunds\u00e4tzlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten (vgl. H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, AO\/FGO-Komm., \u00a7 41 Rz. 381 m.\u00a0w.\u00a0N). Die Pr\u00fcfung einzelner Tatbestandsmerkmale zur Ermittlung einer Besteuerungsgrundlage (hier: ggf. im Inland steuerpflichtige Versandhandelsums\u00e4tze an Kassenpatienten) wird vom Anwendungsbereich des \u00a7\u00a041 Abs.\u00a01 FGO nicht erfasst (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22.12.2003 IX B 100\/03, BFH\/NV 2004, 532; Hessisches FG, Urteil vom 18.10.2001 9 K 2871\/98, juris). Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet gem\u00e4\u00df \u00a7 157 Abs.\u00a02 AO nur einen mit Rechtsbehelfen nicht selbst\u00e4ndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. W\u00e4re eine Feststellungsklage hinsichtlich einer rechtlichen Beurteilung einzelner im Streitjahr bewirkten Ums\u00e4tze zul\u00e4ssig, obwohl eine Anfechtungsklage gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid keinen Erfolg hatte, w\u00fcrde die Regelung in \u00a7\u00a0157 Abs. 2 AO leerlaufen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">90<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Schlie\u00dflich ist die Feststellungsklage unzul\u00e4ssig, weil es sich bei dem Feststellungsinteresse i.S. des \u00a7 41 Abs.1 FGO um ein eigenes abgabenrechtliches Interesse handeln muss (BFH, Urteil vom 11.04.1991\u00a0V R 86\/85, BStBl II 1991, 729 m.w.N.). \u00a7 41 Abs. 1 FGO gestattet keine Prozessstandschaft (vgl. BFH, Urteile vom 18.05.1988 X R 42\/81, BFH\/NV 1989, 54; vom 25.04.2012 I R 2\/11, BFH\/NV 2012, 1649).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">91<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4gerin ist vorliegend letztendlich nicht daran interessiert, m\u00f6glichst viel Umsatzsteuer an den Beklagten zu entrichten. Die Beurteilung der Lieferungen verschreibungspflichtiger Medikamente an Kassenpatienten als im Inland umsatzsteuerpflichtige (Versandhandels)Ums\u00e4tze w\u00fcrde aber zu einer erheblichen Erh\u00f6hung der gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin festzusetzenden Umsatzsteuer f\u00fchren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">92<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4gerin ist vielmehr aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden daran gelegen, von den GKVen wieder den vollen Bruttopreis f\u00fcr die gelieferten Medikamente erstattet zu bekommen und die GKVen gegen\u00fcber den Finanz\u00e4mtern von der Pflicht zur Durchf\u00fchrung der Erwerbsbesteuerung nach \u00a7 13 a Abs. 1 Nr.\u00a02 UStG, \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. \u00a7 1 a UStG zu entlasten. Dieses Interesse berechtigt aber nicht, eine Feststellungsklage als zul\u00e4ssig anzusehen, f\u00fcr welche die Voraussetzungen des \u00a7 41 Abs.1 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">93<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO und die Entscheidung auf Nichtzulassung der Revision auf \u00a7 115 Abs. 2 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">94<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung des Hauptantrags nicht von der ge\u00e4u\u00dferten Rechtsauffassung des V. Senates BFH im Aussetzungsverfahren (vgl. Beschluss vom 24.02.2015 V B 147\/14) abgewichen. Im \u00dcbrigen ist f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Fall FGO nicht nur erforderlich, dass die Kl\u00e4rung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig erscheint, sondern in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren auch kl\u00e4rbar ist (vgl. Gr\u00e4ber\/Ratschow FGO \u00a7 115 Rn.\u00a041; z.B. BFH, Beschluss vom 23.01.2013 X B 84\/12, BFH\/NV 2013, 771). Die Frage, ob sich die von der Finanzverwaltung vertretene Ankn\u00fcpfung an das sozialrechtliche Sachleistungsprinzip f\u00fcr die Bestimmung des Leistungsempf\u00e4ngers umsatzsteuerlich rechtfertigen l\u00e4sst, w\u00e4re in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren mangels Entscheidungserheblichkeit nicht kl\u00e4rbar. Ebenso war die Frage, ob es sich bei einer von den Kassenpatienten zu entrichtenden Zuzahlung (\u00a7 31 Abs. 3 i.V.m \u00a7 61 SGB V) um Entgelt von dritter Seite (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) (so der Beklagte) oder nur um eine Zahlungsmodalit\u00e4t der jeweiligen GKV (vgl. hierzu I. 1. c cc) (2)) handelt, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls im Ergebnis unerheblich.<\/p>\n<\/div>\n<p><span style=\"font-size: 10.5pt; font-family: 'Arial',sans-serif;\">Die Entscheidung im Volltext:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2017\/1_K_2164_14_U_Urteil_20170217.html\">1 K 2164\/14 U<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 2164\/14 U Datum: 17.02.2017 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 2164\/14 U ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0217.1K2164.14U.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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