{"id":47739,"date":"2018-04-10T15:27:04","date_gmt":"2018-04-10T13:27:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47739"},"modified":"2018-04-10T15:27:04","modified_gmt":"2018-04-10T13:27:04","slug":"kein-vorsteuerabzug-bei-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-bei-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen\/","title":{"rendered":"Kein Vorsteuerabzug bei Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 3395\/15 U<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">13.10.2017<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1 K 3395\/15 U<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2017:1013.1K3395.15U.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger hei\u00dft lt. Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland und lt. Meldebest\u00e4tigung der Stadt E\u00a0<em>\u201eVorname R\u201c Nachname S\u201c<\/em>; geb. in J, damaliges Jugoslawien (Bl. 67 f. d.A.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger \u00fcbernahm im Fr\u00fchjahr 2015 in M-Stadt \u201e<em>den Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0\u2026\u201c in der M-Stra\u00dfe, M-Stadt vom vorherigen Betreiber C. Dieser betrieb\u00a0<em>den Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0seit dem 1. Juli 2012 (vgl. Mietvertrag Bl. 22 ff. d.A.),\u00a0<em>der Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0\u201e \u2026\u201c selber existiert schon wesentlich l\u00e4nger (\u201eJahrzehnte\u201c).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger schloss am 30. Januar 2015 unter dem Namen \u201e<em>Vorname T<\/em>\u00a0(<em>Vorname R<\/em>)\u00a0<em>Nachname S<\/em>\u201c mit der W-GmbH (Vermieterin) einen Mietvertrag (Bl. 19 ff. d.A.) ab dem 1.3.2015 \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten im Erdgeschoss und Keller des Geb\u00e4udes, in denen sich\u00a0<em>der Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0befand. Der Mietvertrag lautete:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>1.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>\u201eHerr Vorname T Nachname S mietet mit Wirkung ab 01.03.2015 das Erdgeschoss und<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Untergeschoss im Hause M-Str.,M-Stadt, an. Es gelten die<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>gleichen Konditionen wie in dem Vertrag vom 01.07.2012 zwischen der Vermieterin und C. Dieser Mietvertrag wird Gegenstand des nunmehr zwischen der Vermieterin und dem Mieter Vorname T Nachname S geschlossenen neuen Mietvertrages. Es gelten somit s\u00e4mtliche in dem Mietvertrag vom 01.07.2012 aufgef\u00fchrten Vertragsbestandteile, soweit nicht nachstehend eine \u00c4nderung festgehalten wird.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>2.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Zu \u00a7 1 Randnummer 1.3 des Vertrages vom 01.07.2012 halten die Vertragsparteien Folgendes fest:<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Vermietet werden lediglich die R\u00e4ume, nicht hingegen die Gastst\u00e4tteneinrichtung. Diese hat der Mieter nach seinen Angaben von dem Vormieter C zu Eigentum erworben.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>3.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Unter \u00a7 5 Randnummer 5.1 ist der Mieter verpflichtet, zur Sicherheit des Vermieters eine Kaution von x \u20ac zu erbringen. Aufgrund der zwischen Mieter und Vormieter C getroffenen Vereinbarung verbleibt der auf dem Sparbuch bei der K-Bank \u2026 festgelegte Betrag von x \u20ac weiterhin bei der Vermieterin aufgrund einer zwischen C und Herrn Nachname S getroffenen internen Vereinbarung, die die Vermieterin akzeptiert hat. Damit hat der Mieter die Kaution erbracht.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>4.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>\u00a7 6 Randnummer 1 wird dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Kaltmiete erst ab dem 01.01.2015 erh\u00f6ht wird. Dar\u00fcber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Miete ab Vertragsbeginn bis zum 01.01.2017 unver\u00e4ndert bleibt und dass die Indexmiete erst berechnet wird gegen\u00fcber dem Stand zum 01.01.2017.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>5.<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>\u00a7 26 des Gewerbemietvertrages vom 01.07.2012 entf\u00e4llt, da die entsprechenden<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Arbeiten erledigt sind.\u201c<\/em><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Originalmietvertrag zwischen der Vermieterin und C war diesem Mietvertrag als Anlage beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Kaufvertrag vom 20. Februar 2015 (in USt-Akte des FA) erwarb der Kl\u00e4ger unter dem Namen\u00a0<em>\u201eVorname R\u201c Nachname S\u201c<\/em>\u00a0von C das \u201eInventar (siehe Anlage 1 Inventarliste) des auf der M-Str. in M-Stadt befindlichen \u201e<em>Gastronomiebetriebs<\/em>\u00a0\u2026 \u201c zu einem Kaufpreis vom 40.000 Euro zzgl. 7.600 \u20ac USt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Lt. Inventarliste wurde die gesamte Einrichtung in Keller, Gastraum, K\u00fcche und Terrasse ver\u00e4u\u00dfert<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Keller:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">25<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">K\u00fchlraum, Eismaschine, Tiefk\u00fchler, K\u00fchlschrank, Regalsysteme, Werkzeugschrank, Dokumentenschrank, Spindsystem, 2 Spiegel mit Goldrahmen<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gastraum:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">28<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">2 Kaffeemaschinen, 2 Kaffeem\u00fchlen, 2 Schubladen Kaffeesatz, Waffeleisen, Eiscrusher, Eismaschine, Sp\u00fclmaschine, Tiefk\u00fchlschrank, Theke mit Sp\u00fclbecken, R\u00fcckbuffet mit Schr\u00e4nken, Kuchenvitrine, Mixblender, Kasse, 2 Thermobondrucker, Kassenschrank, Fernseher, Musikanlage, Garderobe, Tische St\u00fchle, Hocker, Sessel, B\u00e4nke, Heizungs- und Wandverkleidung, Lampen und Beleuchtung, Spiegel<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">K\u00fcche:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">31<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Pizzaofen, Gasherd, Abzugshaube, zwei Saladetten, Sp\u00fchlautomat, Sp\u00fclbecken, Friteuse, Edelstahltische und -schr\u00e4nke, K\u00fchlschr\u00e4nke, Microwelle, Backautomat, Untertischk\u00fchlung, Teigmaschine, Schneidemaschine<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Terrasse:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">34<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">St\u00fchle, Tische, Heizpyramide, Pflanzen<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Vertrages Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">C betrieb neben\u00a0<em>dem Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0eine Pizzeria in M-Stadt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Lt. handschriftlichem Vermerk auf dem (urspr\u00fcnglichen) Kaufvertrag zahlte der Kl\u00e4ger 40.000 \u20ac am selben Tag (20. Februar 2015) und am 25. Februar 2015 weitere 10.253 \u20ac in bar an C.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger erwarb daneben noch einen Fernseher ( \u2026 \u20ac netto), Lavagrill ( \u2026 \u20ac), Thermomix ( \u2026 \u20ac), eine Kommode ( \u2026 \u20ac), Nudelkocher ( \u2026 \u20ac), K\u00fchlvitrine ( \u2026 \u20ac), Weink\u00fchler ( \u2026 \u20ac), Saftpresse ( \u2026 \u20ac), Internetkamera ( \u2026 \u20ac), Pokertisch ( \u2026 \u20ac), Schlie\u00dffachschrank ( \u2026 \u20ac) als Neuware von Dritten hinzu sowie einen Wareneingang i.H.v. \u2026 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In seiner Umsatzsteuervoranmeldung f\u00fcr M\u00e4rz 2015 machte der Kl\u00e4ger aus der Rechnung des C 7.600 \u20ac als Vorsteuer geltend. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), forderte hierzu Nachweise an.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 5. Mai 2015 reichte der Kl\u00e4ger daraufhin einen ge\u00e4nderten Kaufvertrag ein (in USt-Akte des FA), in dem nunmehr \u2013 im Gegensatz zum urspr\u00fcnglichen Vertrag \u2013 die Steuernummer des Ver\u00e4u\u00dferers, eine Rechnungsnummer und das Lieferdatum 1. M\u00e4rz 2015 enthalten war. Im nunmehr maschinenschriftlichen Vermerk wird eine Barzahlung von 40.000 \u20ac und 7.600 \u20ac best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das FA lie\u00df im Bescheid vom 27. Mai 2015 die Vorsteuer aus dem Kaufvertrag nicht zum Abzug zu, da eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen vorliege.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2015) Klage erhoben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er ist der Auffassung, es handele sich nicht um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger habe lediglich einzelne Gegenst\u00e4nde des \u201e<em>Gastronomiebetriebs \u2026<\/em>\u00a0\u201c erworben. Der Vorbesitzer C betreibe an anderer Stelle ein weiteres Lokal, welches er auch fortf\u00fchre und habe einzelne Gegenst\u00e4nde dorthin mitgenommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><em>Der Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0habe mit den erworbenen Gegenst\u00e4nden nicht ohne weiteres fortgesetzt werden k\u00f6nnen. Der Kl\u00e4ger als Erwerber sei nicht in die Lage versetzt worden, den Betrieb fortzuf\u00fchren. Das Ordnungsamt der Stadt M habe nach einer durch den Kl\u00e4ger beantragten Betriebskontrolle (am 9. Februar 2015) zahlreiche M\u00e4ngel festgestellt, die vor der Er\u00f6ffnung h\u00e4tten beseitigt werden m\u00fcssen, u.a. Ersetzung des Fliesenspiegels in der K\u00fcche durch eine Edelstahlwand, Ersetzen der Dichtungen in allen \u2026 K\u00fchl- und Gefrierger\u00e4ten, Installation eines neuen K\u00fchlaggregates und einer neuen K\u00fchlleitung, Reparatur aller T\u00fcren, Ersetzen der Dunstabzugshaube und des gesamten Be- und Entl\u00fcftungssystems (Protokoll des Termins Bl. 15 d.A.)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es sei auch nicht der Mietvertrag des Vorbetreibers fortgef\u00fchrt, sondern ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der BFH habe mit Urteil vom 4. Februar 2015 (XI R 42\/13) entschieden, dass es nicht ausreichend sei, wenn nur Teile des Inventars ver\u00e4u\u00dfert w\u00fcrden. Genau wie im entschiedenen Fall habe der Kl\u00e4ger die R\u00e4ume von einem Dritten angemietet und lediglich einzelne Gegenst\u00e4nde vom Vormieter erworben. Der Kl\u00e4ger habe den Pachtvertrag zuerst abgeschlossen, weil er genau an dieser Stelle ein Gastronomiebetrieb habe betreiben wollen. Erst nach Abschluss des Pachtvertrages sei er sich mit dem Vorp\u00e4chter einig geworden, welche Gegenst\u00e4nde er diesem abkaufe und welche nicht. Der Kl\u00e4ger habe die Einrichtungsgegenst\u00e4nde jederzeit von einem dritten H\u00e4ndler erwerben k\u00f6nnen. Auch deswegen handele es sich nicht um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen. Der Kl\u00e4ger habe nach Betriebser\u00f6ffnung auch weitere Gegenst\u00e4nde von Dritten erworben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die erstmals im Klageverfahren durch den Beklagten geltend gemachten Zweifel an der Kaufpreiszahlung seien nicht nachvollziehbar. Als Nachweis der finanziellen Mittel des Kl\u00e4gers werde ein Aufhebungsvertrag \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit [\u2026] vom 18. November 2013 \u00fcber eine Abfindungszahlung \u00fcber \u2026 \u20ac netto (\u2026 \u20ac brutto) \u00fcbersandt (Bl. 49 ff. d.A.). Zum Nachweis der Kaufpreiszahlung werde ein Kontoauszug des Kl\u00e4gers (Bl. 52 d.A.) \u00fcbersandt, aus dem sich eine Barabhebung am 5. Februar 2015 iHv \u2026 \u20ac ergebe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten sei auch seit zwei Jahren bekannt (Bl. 70 d.A.), dass der Kl\u00e4ger sowohl unter dem Vornamen \u201eT\u201c als auch \u201eR\u201c gef\u00fchrt werde. Der Kl\u00e4ger sei als Kleinkind nach Deutschland gekommen. Da niemand seinen Vornamen habe aussprechen k\u00f6nnen, sei dieser kurzerhand \u201eeingedeutscht\u201c worden zu \u201eT\u201c. Bei seinem langj\u00e4hrigen Arbeitgeber, [\u2026], seinem Wohnsitzfinanzamt E, der Krankenversicherung und bei allen Banken werde er unter dem Vornamen T gef\u00fchrt. Dass es sich um dieselbe Person handele, ergebe sich aus dem Foto von Lichtbildausweis und Krankenversicherungskarte (Bl. 67 d.A.), der Angabe derselben Anschrift und desselben Geburtsdatums in allen Dokumente (Bl. 67-72 , 55-62 d.A.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der m\u00fcndlichen Verhandlung hat der Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend ausgef\u00fchrt, die Differenz zwischen den im urspr\u00fcnglichen Kaufvertrag quittierten 10.253 \u20ac und den im ge\u00e4nderten Kaufvertrag quittierten 7.600 \u20ac Barzahlung resultiere daraus, dass er C den Differenzbetrag noch geschuldet habe. Denn hinsichtlich der Mietkaution h\u00e4tten sich der Kl\u00e4ger und C im Innenverh\u00e4ltnis geeinigt, dass diese beim Vermieter verbleibe und der Kl\u00e4ger daf\u00fcr die Mietschulden bei C gegen\u00fcber dem Vermieter begleiche, da C rd. ein Jahr lang seine Miete f\u00fcr das Gastronomiebetrieb nicht gezahlt habe. Da dieser Betrag jedoch geringer gewesen sei als 24.000 \u20ac, habe der Kl\u00e4ger C noch 2.653 \u20ac geschuldet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 10. August 2016 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 7.600 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen seien im Streitfall erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger habe den Gesch\u00e4ftsbetrieb mit dem von C erworbenen Inventar fortf\u00fchren k\u00f6nnen. Er habe nicht einzelne Gegenst\u00e4nde, sondern die gesamte Einrichtung des\u00a0<em>Gastronomiebetriebs<\/em>\u00a0(Inventar, Mobiliar, K\u00fccheneinrichtung etc.) vom vorherigen Inhaber erworben; einschlie\u00dflich des Namens\u00a0<em>Gastronomiebetrieb<\/em>s \u201e \u2026 \u201c. Es sei nicht erkennbar und werde auch nicht geltend gemacht, dass C irgendwelche Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckbehalten habe. F\u00fcr das vom Kl\u00e4ger erw\u00e4hnte zweite Lokal habe C im \u00dcbrigen bereits im Februar 2015 das Gewerbe bei der Stadt M abgemeldet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Anders als im vom Kl\u00e4ger zitierten BFH-Urteil (vom 4. Februar 2015 XI R 42\/13) h\u00e4tten auch nicht wesentliche Teile des Inventars bzw. die vollst\u00e4ndige Inneneinrichtung im Eigentums des Vermieters gestanden und seien damit Gegenstand des gesondert abzuschlie\u00dfenden Mietvertrages geworden. Dass nicht der alte Mietvertrag fortgesetzt, sondern ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden sei, sei nicht entscheidungserheblich. Der EuGH habe mit Urteil vom 10. November 2011 (C-441\/10 Schriever) entschieden, dass eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung auch vorliegen k\u00f6nne, wenn das Gesch\u00e4ftslokal dem Erwerber mittels eines Mietvertrages zur Verf\u00fcgung gestellt werde oder wenn er selbst \u00fcber eine geeignete Immobilie verf\u00fcge.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger habe das Inventar erst erworben, als er bereits in den alten Mietvertrag eingetreten gewesen sei. Damit sei offensichtlich, dass ein unmittelbarer zeitlicher und kausaler Zusammenhang zwischen der \u00dcbernahme des Mietverh\u00e4ltnisses und der \u00dcbereignung des Inventars bestehe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls unsch\u00e4dlich sei, dass die R\u00e4ume vor der Neuer\u00f6ffnung modernisiert oder renoviert worden seien (BFH-Urteil vom 23. August 2007, V R 14\/05). Dies gelte auch dann, wenn Beanstandungen durch das Ordnungsamt erfolgen w\u00fcrden. Der Kl\u00e4ger habe lediglich in geringem Umfang Wirtschaftsg\u00fcter hinzuerworben und laut seiner Gewinnermittlung auch lediglich \u2026 \u20ac f\u00fcr Reparaturen und Instandhaltungen im Streitjahr aufgewendet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es best\u00fcnden zudem Zweifel, ob der Kaufvertrag tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrt worden sei. Nachweise f\u00fcr die Zahlung des Kaufpreises seien nicht erbracht worden. Der Kaufvertrag enthalte lediglich einen handschriftlichen (in der Ursprungsfassung) Vermerk, dass zun\u00e4chst 40.000 \u20ac und sp\u00e4ter 7.600 \u20ac bzw. 10.253 \u20ac in bar gezahlt worden seien. Woher die finanziellen Mittel des Kl\u00e4gers stammten sei unklar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im vom Kl\u00e4ger vorgelegten Aufhebungsvertrag und auf den Kontoausz\u00fcgen sei ein\u00a0<em>Vorname<\/em>\u00a0T\u00a0<em>Nachname<\/em>\u00a0S genannt. Ob und inwieweit der Kl\u00e4ger mit diesem deckungsgleich sei und warum er unter verschiedenen Vornamen auftrete, sei unklar. Weiterhin handele es sich bei der Buchung vom 5. Februar 2015 nicht um eine Barabhebung, sondern um eine Umbuchung auf ein anderes Konto.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 10. August 2016 erging der Jahresbescheid f\u00fcr Umsatzsteuer 2015. Auch in diesem wurde der Vorsteuerabzug i.H.v. 7.600 \u20ac nicht anerkannt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Umsatzsteuerbescheid 2015 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Der Kl\u00e4ger war nicht zum Vorsteuerabzug aus dem Kaufvertrag berechtigt, weil es sich dabei um eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen handelt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Nach \u00a7 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen: die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. Die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Wird Vorsteuer in einer Rechnung unzutreffend offen ausgewiesen, etwa weil die abgerechnete Leistung nicht steuerbar ist, handelt es sich nicht um eine gesetzlich geschuldete Steuer und es besteht kein Recht zum Vorsteuerabzug.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Nach \u00a7 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (\u00a7 1 Abs. 1a Satz 2 UStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Diese Vorschrift beruht unionsrechtlich auf Art. 19 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem &#8211;MwStSystRL&#8211;). Danach k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten die \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">71<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Art. 19 MwStSystRL bezweckt nach der Rechtsprechung des EuGH, die \u00dcbertragung von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern und zu vereinfachen (EuGH-Urteile vom 27. November 2003 C-497\/01, Zita Modes, EU:C:2003:644; vom 10. November 2011 C-444\/10, Schriever, EU:C:2011:724; vom 30. Mai 2013 X BV C-651\/11, EU:C:2013:346), und erfasst dementsprechend die \u00dcbertragung von Gesch\u00e4ftsbetrieben und von selbst\u00e4ndigen Unternehmensteilen, die als Zusammenfassung materieller und immaterieller Bestandteile ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt werden kann. Der Erwerber muss dabei beabsichtigen, den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben (EuGH-Urteile Zita Modes, EU:C:2003:644; Schriever EU:C:2011:724; BFH-Urteile vom 18. Januar 2012 XI R 27\/08, BStBl II 2012, 842, vom 19. Dezember 2012 XI R 38\/10, BStBl II 2013, 1053 und vom 4. Februar 2015 XI R 42\/13, BStBl II 2015, 616).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">72<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung ist es f\u00fcr die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung entscheidend, ob das \u00fcbertragene Unternehmensverm\u00f6gen als hinreichendes Ganzes die Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht (vgl. BFH-Urteile in, BStBl II 2012, 842; in, BStBl II 2013, 1053, in BStBl II 2015, 616) und ob die vor und nach der \u00dcbertragung ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten \u00fcbereinstimmen oder sich hinreichend \u00e4hneln (vgl. z.B. BFH-Urteil, BStBl II 2013, 1053).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">73<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Im Streitfall sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">74<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl\u00e4ger hat den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetrieb tats\u00e4chlich fortgef\u00fchrt und \u201e<em>den Gastronomiebetrieb \u2026<\/em>\u00a0\u201c weiter betrieben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">75<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er hat sowohl den Standort als auch den Namen unver\u00e4ndert \u00fcbernommen und auch am\u00a0<em>Gastronomiebetrieb<\/em>\/Bistrokonzept keine wesentlichen \u00c4nderungen vorgenommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">76<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dass er unmittelbar nach Erwerb nach den Empfehlungen des Ordnungsamtes einige Renovierungsarbeiten vorgenommen hat, ist unsch\u00e4dlich. Hierdurch wurde weder die Art der ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit wesentlich ver\u00e4ndert, noch kam es zu einer wesentlichen Unterbrechung der T\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 2007 V R 14\/05, BStBl II 2008, 165).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">77<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Der Kl\u00e4ger hat mit dem Kaufvertrag vom 20. Februar 2015 vom Ver\u00e4u\u00dferer auch ein hinreichendes Ganzes erworben, das ihm die Fortf\u00fchrung dieser wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">78<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die \u00dcbertragung des beweglichen Inventars und der festen Ladeneinrichtung bei gleichzeitiger \u00dcbernahme des Mietvertrages ist ein ausreichendes Gesamtverm\u00f6gen, mit dem der Kl\u00e4ger \u201e<em>den Gastronomiebetrieb\u201c<\/em>\u00a0weiter betreiben konnte und auch betrieben hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">79<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Der EuGH hat zum Umfang des \u00fcbertragenen Verm\u00f6gens entschieden, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter, wie etwa eines Warenbestandes, nicht ausreichend ist, um als hinreichendes Ganzes die Aus\u00fcbung einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen (EuGH-Urteil Zita Modes, EU:C:2003:644).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">80<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Ob die erforderliche \u201eGesamtheit\u201c hingegen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen umfassen muss, ist im Hinblick auf die Art der \u00fcbertragenen bzw. fortgef\u00fchrten T\u00e4tigkeit zu beurteilen (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz 26 und 32):<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">81<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) F\u00fcr den Fall, dass f\u00fcr die T\u00e4tigkeit kein besonderes Gesch\u00e4ftslokal oder kein Lokal mit einer f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit notwendigen festen Ladeneinrichtung erforderlich ist, kann eine \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens, d.h. eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, auch ohne \u00dcbereignung einer unbeweglichen Sache vorliegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">82<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">So dient bspw. die \u00dcbertragung des Warenbestandes und der Gesch\u00e4ftsausstattung eines Einzelhandelsgesch\u00e4fts im Allgemeinen dazu, dem Erwerber die Fortf\u00fchrung dieses Gesch\u00e4ftes zu erm\u00f6glichen (EuGH-Urteil Schrievers, EU:C:2011:724 Rz. 27 und 33)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">83<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Wenn die betreffende T\u00e4tigkeit hingegen in der Nutzung einer untrennbaren Gesamtheit von beweglichen und unbeweglichen Sachen besteht, insbesondere wenn das Lokal mit einer festen Ladeneinrichtung ausgestattet ist, die f\u00fcr die Fortf\u00fchrung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit notwendig ist, m\u00fcssen diese unbeweglichen Sachen zu den \u00fcbertragenen Bestandteilen geh\u00f6ren, damit es sich um die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens handeln kann (EuGH-Urteil Schrievers, EU:C:2011:724 Rz. 28).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">84<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(3) Ebenso kann eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auch stattfinden, wenn das Gesch\u00e4ftslokal dem Erwerber mittels eines Mietvertrages zur Verf\u00fcgung gestellt wird oder wenn er selbst \u00fcber eine geeignete Immobilie verf\u00fcgt, in die er s\u00e4mtliche \u00fcbertragenen Sachen verbringen und in der er die betreffende T\u00e4tigkeit weiterhin aus\u00fcben kann (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz. 29).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">85<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(4) Aber auch wenn es sich um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handelt, die nicht ohne ein Gesch\u00e4ftslokal ausge\u00fcbt werden kann, ist es normalerweise zur Fortf\u00fchrung des \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetriebes nicht notwendig, dass der Inhaber des Gesch\u00e4fts auch der Eigent\u00fcmer der Immobilie ist, in der dieses Gesch\u00e4ft gef\u00fchrt wird. Wenn sich zeigt, dass der Erwerber zur Fortf\u00fchrung der betreffenden wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit \u00fcber dasselbe Gesch\u00e4ftslokal verf\u00fcgen muss, das dem Ver\u00e4u\u00dferer zur Verf\u00fcgung stand, spricht grunds\u00e4tzlich auch nichts dagegen, dass ihm der Besitz durch Abschluss eines Mietvertrags einger\u00e4umt wird (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz. 34 und 36).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">86<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(5) Nach Auffassung des EuGH ist es damit jedenfalls ausreichend, dass die \u00dcbereignung eines Warenbestandes und der Gesch\u00e4ftsausstattung eines Einzelhandelsgesch\u00e4fts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals auf unbestimmte Zeit durch den Ver\u00e4u\u00dferer an den Erwerber eine \u00dcbertragung eines Gesamt- oder Teilverm\u00f6gens darstellt (EuGH-Urteil Schriever, EU:C: 2011:724). Im entschiedenen Fall war der Ver\u00e4u\u00dferer Eigent\u00fcmer des zuvor f\u00fcr das eigene Unternehmen und nunmehr an den Erwerber vermieteten Ladenlokals.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">87<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(6) Der BFH hat entschieden, dass jedenfalls dann kein hinreichendes Ganzes \u00fcbertragen worden ist, wenn der bisherige P\u00e4chter (Ver\u00e4u\u00dferer) einer Gastst\u00e4tte lediglich die ihm geh\u00f6renden Teile des Inventars (im Streitfall K\u00fccheneinrichtung nebst Geschirr und sonstigen K\u00fcchenartikeln) an den Erwerber ver\u00e4u\u00dfert und dieser zur Fortf\u00fchrung der Gastst\u00e4tte noch einen Pachtvertrag mit dem Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer \u00fcber die R\u00e4umlichkeiten sowie das im Eigentum des Verp\u00e4chters stehende Inventar abschlie\u00dft und diese ebenfalls zum Betrieb der Gastst\u00e4tte erforderlich sind (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 616). Der BFH begr\u00fcndet dies damit, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil X-BV, EU:C:2013:346) zur \u00dcberpr\u00fcfung der Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen zwischen Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen des Erwerbers zu Dritten (hier: dem Verp\u00e4chter) au\u00dfer Betracht bleiben m\u00fcssen (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 616). Offen lassen konnte der BFH, ob die \u00dcbertragung eines hinreichenden ganzen Unternehmensverm\u00f6gens dann vorliegen w\u00fcrde, wenn der Erwerber im Rahmen eines umfassenden Vertrages mit dem Ver\u00e4u\u00dferer vollumf\u00e4nglich in dessen mit dem Vermieter abgeschlossenen Pachtvertrag (\u00fcber Inventar und R\u00e4umlichkeiten) eingetreten w\u00e4re (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 616).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">88<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Im Streitfall ist nach Auffassung des Senates ein hinreichendes Ganzes \u2013 und sind nicht nur einzelne Wirtschaftsg\u00fcter \u2013 \u00fcbertragen worden, das die Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">89<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Der Kl\u00e4ger hat \u2013 anders als im BFH-Urteil vom 4. Februar 2015 (BStBl II 2015, 616) &#8211; nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar\/Ladeneinrichtung vom Ver\u00e4u\u00dferer erworben und konnte mit diesen Gegenst\u00e4nden das Unternehmen fortf\u00fchren. Es waren die komplette Einrichtung des Bistros sowie s\u00e4mtliche zum Betrieb erforderlichen Ger\u00e4te und Einbauten\/M\u00f6bel umfasst.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">90<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger einzelne Gegenst\u00e4nde von Dritten hinzuerworben hat, da es sich hierbei \u2013 anders als im BFH-Fall \u2013 nur um unwesentliche Wirtschaftsg\u00fcter gehandelt hat, die zur Fortf\u00fchrung des Betriebes nicht zwingend erforderlich waren. Auch wenn C einzelne Gegenst\u00e4nde zur\u00fcckbehalten haben sollte, ist dies unsch\u00e4dlich, solange die \u00fcbertragenen Gegenst\u00e4nde aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden, die die Fortf\u00fchrung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glichen, was im Streitfall der Fall ist. Ebenfalls unerheblich ist, ob der Ver\u00e4u\u00dferer C an anderer Stelle ein weiteres Lokal betrieben hat, da eine vollst\u00e4ndige Einstellung der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Ver\u00e4u\u00dferers nicht zu den Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen geh\u00f6rt (vgl. BFH-Urteil vom 29. August 2012 XI R 10\/12, BStBl II 2013, 221). Dass der Kl\u00e4ger theoretisch die von C erworbenen Gegenst\u00e4nde auch von Dritten h\u00e4tte erwerben und damit\u00a0<em>den Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0h\u00e4tte ausstatten k\u00f6nnen, ist ebenfalls unerheblich, da nur der tats\u00e4chlich erfolgte Erwerb der Gegenst\u00e4nde vom bisherigen Inhaber entscheidend und im Streitfall zu beurteilen ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">91<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch die Durchf\u00fchrung der nach Feststellung des Ordnungsamtes notwendigen Renovierungsarbeiten (Fliesenspiegel erneuern, Dichtungen austauschen etc.) f\u00fchrt nicht dazu, dass der Kl\u00e4ger kein hinreichendes Ganzes erworben hat, mit dem er die T\u00e4tigkeit fortf\u00fchren kann (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 165 zu Modernisierungsma\u00dfnahmen).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">92<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dass nach dem Kaufvertrag kein Warenbestand \u00fcbereignet worden ist, ist im Streitfall unsch\u00e4dlich, da es \u2013 anders als bspw. in einem Einzelhandelsgesch\u00e4ft (vgl. EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 ein Sportwareneinzelhandel) \u2013 in einem Schank- und Speisebetrieb \u00fcberwiegend einen schnell verderblichen und damit auch schnell verbrauchten und in kurzer Zeit erneuerten Warenbestand gibt, der vom Ver\u00e4u\u00dferer ab dem Zeitpunkt, in dem der \u00dcbertragungsvertrag geschlossen worden ist und der \u00dcbergabezeitpunkt n\u00e4her r\u00fcckt, naturgem\u00e4\u00df nicht mehr als n\u00f6tig aufgef\u00fcllt werden wird.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">93<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Es handelt sich bei dem Betrieb eines\u00a0<em>Gastronomiebetrieb<\/em>s zwar um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, die nicht ohne ein Gesch\u00e4ftslokal ausge\u00fcbt werden kann. Wenn wie im Streitfall ein seit Jahren oder Jahrzehnten bestehender\u00a0<em>Gastronomiebetrieb<\/em>\u00fcbernommen wird, ist im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Fortf\u00fchrung der T\u00e4tigkeit sogar erforderlich, dass der Erwerber \u00fcber dasselbe Gesch\u00e4ftslokal wie der Verk\u00e4ufer verf\u00fcgen muss.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">94<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">95<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger hat\u00a0<em>den Gastronomiebetrieb<\/em>\u00a0in denselben R\u00e4umlichkeiten fortgef\u00fchrt wie der Ver\u00e4u\u00dferer.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">96<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es ausreichend, dass dem Erwerber der \u201eBesitz durch Abschluss eines Mietvertrages einger\u00e4umt wird\u201c an demselben Gesch\u00e4ftslokal, \u201edas dem Ver\u00e4u\u00dferer zur Verf\u00fcgung stand\u201c (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz. 27). Das hiermit nicht nur die F\u00e4lle gemeint sind, in denen der Ver\u00e4u\u00dferer Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks ist und mit dem Erwerber einen Mietvertrag abschlie\u00dft, ergibt sich nach Auffassung des Senats aus den weiteren Ausf\u00fchrungen des EuGH im selben Urteil. Danach w\u00e4re es eine willk\u00fcrliche Unterscheidung bei Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen durch Ver\u00e4u\u00dferer, die Eigent\u00fcmer des Ladenlokals sind, eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung zu bejahen, und bei Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferungen durch Ver\u00e4u\u00dferer, die nur Inhaber eines Mietrechts an dem Ladenlokal sind, bereits deswegen zu verneinen (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz 30). An dieser Stelle stellt der EuGH ausdr\u00fccklich auf die Sicht der Ver\u00e4u\u00dferers ab, der seinerseits auch \u201enur\u201c Mieter eines Ladenlokals sein und trotzdem eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bewirken kann.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">97<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der EuGH das Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung auch dann f\u00fcr m\u00f6glich h\u00e4lt, wenn der Erwerber selbst \u00fcber eine Immobilie mit Ladenlokal verf\u00fcgt, in die er s\u00e4mtliche \u00fcbertragene Sachen verbringen und in der er die betreffende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit weiterhin aus\u00fcben kann (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz 29). Der Erwerber verf\u00fcgt jedoch auch dann \u00fcber eine \u201eeigene\u201c Immobilie, wenn er diese nur aufgrund eines Mietvertrages innehat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">98<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(3) Dass der Kl\u00e4ger zivilrechtlich nicht im Rahmen eines mehrseitigen Vertrages zwischen ihm, dem Vermieter und dem Ver\u00e4u\u00dferer den Mietvertrag des Ver\u00e4u\u00dferers \u00fcber das Ladenlokal \u00fcbernommen hat, h\u00e4lt der Senat daher nicht f\u00fcr entscheidend.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">99<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach nationalem Zivilrecht kann der gewillk\u00fcrte \u00dcbergang eines Mietverh\u00e4ltnisses auf einen neuen Mieter grunds\u00e4tzlich auf zwei Arten erfolgen: entweder durch Beendigung des Vertrages zwischen dem Vermieter und dem bisherigen Mieter (den alten Parteien) und Abschluss eines neuen Mietverh\u00e4ltnisses mit dem Inhalt des bisherigen durch einen weiteren Vertrag mit dem neuen Mieter (der neuen Partei), oder durch eine &#8211; gesetzlich nicht geregelte &#8211; Vereinbarung des Parteiwechsels mittels Vertrag zwischen dem bisherigen Mieter und dem neuen Mieter mit Zustimmung des Vermieters. Dabei kann die Auswechslung der Partei auch im Wege eines einheitlichen Vertragswerks als sogenannter dreiseitiger Vertrag vollzogen werden. Welcher Vertragstyp im Einzelfall dem Willen der Beteiligten entspricht, ist gegebenenfalls durch Auslegung der getroffenen Parteiabreden zu ermitteln (vgl. BGH-Urteil vom 3. Dezember 1997 XII ZR 6\/96, BGHZ 137, 255-266 m.w.N.; Gr\u00fcneberg in Palandt, BGB, \u00a7 398 Rz. 41 m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">100<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Da es sich bei dem Begriff der \u201e\u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt\u201c, i.S.v. Art. 19 MwStSystRL um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff handelt, der in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung finden muss (EuGH-Urteil Schriever, EU:C:2011:724 Rz. 22), h\u00e4lt der Senat es f\u00fcr nicht sachgerecht, die Differenzierung der \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens aufgrund dieser rein nationalen zivilrechtlichen Unterscheidung vorzunehmen, zumal es im Regelfall gerade bei der \u00dcbernahme gemieteter R\u00e4umlichkeiten eines einvernehmlichen Zusammenwirkens von Ver\u00e4u\u00dferer, Erwerber und Vermieter bedarf, um einen reibungslosen \u00dcbergang zu gew\u00e4hrleisten. So m\u00fcssen Aufhebungsvertrag und Neuabschluss des Mietvertrages schon rein zeitlich aufeinander abgestimmt werden und der Neuabschluss ist nur m\u00f6glich, wenn zuvor eine Aufhebung durch den Ver\u00e4u\u00dferer (mit-)veranlasst worden ist und eine fristgerechte R\u00e4umung des Ladenlokals durch den Ver\u00e4u\u00dferer eine Fortf\u00fchrung erst m\u00f6glich macht. Auch auf diese Weise kann der Ver\u00e4u\u00dferer an der \u00dcbertragung des Besitzes an dem erforderlichen Ladenlokal mitwirken und dem Erwerber den Besitz \u201everschaffen\u201c.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">101<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass im Streitfall zwar rein formal ein neuer Mietvertrag abgeschlossen worden ist, der urspr\u00fcngliche Mietvertrag jedoch im Original Bestandteil des neues Mietvertrages geworden und sogar die Mieth\u00f6he unver\u00e4ndert \u00fcbernommen worden ist. Auch die Kaution des Ver\u00e4u\u00dferers C ist unver\u00e4ndert beim Vermieter verblieben und wurde nur im Innenverh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4ger und Ver\u00e4u\u00dferer C ausgeglichen, indem der Kl\u00e4ger diesen von seinen Mietschulden beim Vermieter ausgel\u00f6st hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">102<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(4) Die Annahme einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung steht nach Auffassung des Senats nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 4. Februar 2015 (XI R 42\/13, BStBl II 2015, 616) oder zum darin zitierten Urteil des EuGH X-BV (EU:C:2013:346). Im vom BFH entschiedenen Fall waren die vom Ver\u00e4u\u00dferer \u00fcbertragenen Wirtschaftsg\u00fcter (K\u00fccheneinrichtung nebst Geschirr und diverse K\u00fcchenartikel) kein hinreichendes Ganzes, da der Erwerber damit nicht in die Lage versetzt worden sei, die Gastst\u00e4tte zu betreiben. Es waren vielmehr noch weitere Gegenst\u00e4nde zum Betrieb der Gastst\u00e4tte erforderlich, die von einem Dritten \u2013 zusammen mit den R\u00e4umlichkeiten \u2013 angepachtet worden waren.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">103<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass bereits der blo\u00dfe Neuabschluss eines Mietvertrages \u00fcber das Ladenlokal \u2013 bei Vorliegen der \u00fcbrigen gesetzlichen Voraussetzungen \u2013 zum Nichtvorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen f\u00fchrt (so wohl (kumulativ begr\u00fcndet) FG D\u00fcsseldorf Urteil vom 27. M\u00e4rz 2015 5 K 2502\/12 U, juris).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">104<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">105<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Revision wird zugelassen zur Fortbildung des Rechts (\u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO).<\/p>\n<\/div>\n<p><span style=\"font-size: 10.5pt; font-family: 'Arial',sans-serif;\">Die Entscheidung im Volltext:\u00a0<a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2017\/1_K_3395_15_U_Urteil_20171013.html\">1 K 3395\/15 U<\/a><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 1 K 3395\/15 U Datum: 13.10.2017 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 1. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 1 K 3395\/15 U ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:1013.1K3395.15U.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1 \u00a0Tatbestand 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen erf\u00fcllt &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-vorsteuerabzug-bei-geschaeftsveraeusserung-im-ganzen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Vorsteuerabzug bei Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47739"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47739"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47739\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47739"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47739"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47739"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}