{"id":47905,"date":"2018-04-16T09:02:12","date_gmt":"2018-04-16T07:02:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47905"},"modified":"2018-04-16T16:24:20","modified_gmt":"2018-04-16T14:24:20","slug":"steuerbefreiungen-fuer-nebenberufliche-taetigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiungen-fuer-nebenberufliche-taetigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg\/","title":{"rendered":"Steuerbefreiungen f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>1\u00a0Allgemeines<\/strong><\/h2>\n<p>Die Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten ist in \u00a0<u>R\u00a03.26\u00a0LStR <\/u>\u00a0\u00a0geregelt.<\/p>\n<p><u>Erg\u00e4nzend<\/u> \u00a0hierzu weise ich auf Folgendes hin:<\/p>\n<p>Beg\u00fcnstigt sind \u00a0<strong>drei T\u00e4tigkeitsbereiche<\/strong> :<\/p>\n<ul>\n<li>Nebenberufliche T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>Nebenberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Die beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten der \u00dcbungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Aus\u00fcbung durch pers\u00f6nliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren F\u00e4higkeiten zu entwickeln und zu f\u00f6rdern.<\/strong> Dies gilt auch f\u00fcr den Begriff des Betreuers. Gemeinsamer Nenner dieser T\u00e4tigkeiten ist daher die p\u00e4dagogische Ausrichtung. Nicht beg\u00fcnstigt ist die Aufwandsentsch\u00e4digung nach \u00a7\u00a01835a BGB f\u00fcr ehrenamtliche rechtliche Betreuer nach \u00a7\u00a7\u00a01896\u00a0ff. BGB , ehrenamtlich t\u00e4tige Vorm\u00fcnder nach \u00a7\u00a7\u00a01773\u00a0BGB und ehrenamtliche Pfleger nach \u00a7\u00a7\u00a01909\u00a0ff. BGB , da \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten p\u00e4dagogisch ausgerichteten pers\u00f6nlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erf\u00fcllt wird. Zur steuerlichen Behandlung der Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr ehrenamtliche rechtliche Betreuer nach \u00a7\u00a01835a BGB . (Die bis 31.08.2009 geltenden Regelungen f\u00fcr Verfahrenspfleger nach \u00a7\u00a7\u00a050, 67 und 70b des Gesetzes \u00fcber Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \u2013\u00a0FGG \u00a0\u2013 sind nunmehr in die o.\u00a0g. Vorschriften des BGB integriert).<\/p>\n<p>Betroffen sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinn\u00fctziger Vereine t\u00e4tig werden. Daher kommt der \u00dcbungsleiterfreibetrag auch f\u00fcr die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.<\/p>\n<p>Auch wenn ausschlie\u00dflich (ohne Zusammenhang mit k\u00f6rperlicher Pflege) \u00a0<strong>hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfst\u00e4tigkeiten<\/strong> \u00a0f\u00fcr alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.\u00a0B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG zu gew\u00e4hren, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen der Vorschrift erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Im Bereich der nebenberuflichen \u00a0<strong>k\u00fcnstlerischen<\/strong> \u00a0T\u00e4tigkeit sind an den Begriff der \u201ek\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit\u201d dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG .<\/p>\n<p>Bei einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts ist es unsch\u00e4dlich, wenn sie f\u00fcr einen \u00a0<strong>Betrieb gewerblicher Art<\/strong> \u00a0ausgef\u00fchrt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinn\u00fctzigen Zwecken dienen k\u00f6nnen (z.\u00a0B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG ist es, B\u00fcrger, die im gemeinn\u00fctzigen, mildt\u00e4tigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich t\u00e4tig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer T\u00e4tigkeit f\u00fcr einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend beg\u00fcnstigten Zweck verfolgt oder nicht.<\/p>\n<p>Eine F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke ist grunds\u00e4tzlich nur dann gegeben, wenn die T\u00e4tigkeit der \u00a0<strong>Allgemeinheit<\/strong> \u00a0zugutekommt. Bei nebenberuflicher Lehrt\u00e4tigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erf\u00fcllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugutekommt (z.\u00a0B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl\u00a01993 II, 20 ).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Frage der \u00a0<strong>Nebenberuflichkeit<\/strong> \u00a0regelt R\u00a03.26 Abs.\u00a02 Satz\u00a01\u00a0LStR , dass sie dann gegeben ist, wenn die T\u00e4tigkeit \u2013\u00a0bezogen auf das Kalenderjahr\u00a0\u2013 nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei der Ermittlung dieser Grenze sollen tarifvertraglich bedingte Unterschiede bei der Arbeitszeit aus Vereinfachungsgr\u00fcnden unber\u00fccksichtigt bleiben, es ist pauschalierend davon auszugehen, dass bei einer regelm\u00e4\u00dfigen Wochenarbeitszeit von nicht mehr als 14 Stunden die Ein-Drittel-Grenze erf\u00fcllt ist. Es bleibt dem Steuerpflichtigen unbenommen, im Einzelfall eine in seinem T\u00e4tigkeitsfeld h\u00f6here tarifliche Arbeitszeit nachzuweisen.<\/p>\n<p>Mit dem Gesetz zur weiteren St\u00e4rkung des b\u00fcrgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl\u00a02007 I, 2332 , BStBl I 2007, 815 ) wurde der Freibetrag ab 2007 von bisher 1.848\u00a0\u20ac auf 2.100\u00a0\u20ac angehoben, mit dem Gesetz zur St\u00e4rkung des Ehrenamts vom 01.03.2013 (BGBl\u00a02013 I, Nr.\u00a015) ab 01.01.2013 auf 2.400\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>Aufgrund der \u00c4nderung des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG durch das Jahressteuergesetz 2009 kann der <strong>Freibetrag von 2.100\u00a0\u20ac\/2.400\u00a0\u20ac<\/strong> nunmehr auch in Anspruch genommen werden, wenn eine entsprechende T\u00e4tigkeit nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. einer zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke steuerbeg\u00fcnstigten K\u00f6rperschaft erfolgt, die ihren Sitz in einem EU-\/EWR -Staat oder der Schweiz hat. Diese Regelung ist nach \u00a7\u00a052 Abs.\u00a04b\u00a0EStG in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden. Die G\u00fcltigkeit f\u00fcr die Schweiz ergibt sich nach dem EuGH-Urteil vom 21.09.2016 ( C-478\/15 -Radgen) aus dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen zwischen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.<\/p>\n<p>Die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG in Vorjahren begr\u00fcndet \u00a0<strong>kein Recht auf Weitergew\u00e4hrung<\/strong> , da die Einkommensteuer der Abschnittsbesteuerung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a025 Abs.\u00a01\u00a0EStG unterliegt, vgl. BFH-Urteil vom 22.10.2015\u00a0\u2013\u00a0IV R 7\/13 .<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>2\u00a0Einzelf\u00e4lle<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a02.1\u00a0\u00c4rzte im Behindertensport<\/h3>\n<p>Nach \u00a7\u00a011a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter \u00e4rztlicher Aufsicht durchzuf\u00fchren. Behindertensport bedarf nach \u00a7\u00a02 Abs.\u00a02 der Gesamtvereinbarungen \u00fcber den ambulanten Behindertensport w\u00e4hrend der sportlichen \u00dcbungen der \u00dcberwachung durch den Arzt. Die T\u00e4tigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen f\u00e4llt \u00a0<strong>dem Grunde nach unter \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG <\/strong>\u00a0, sofern auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<h3>\u00a02.2\u00a0\u00c4rzte im Coronarsport<\/h3>\n<p>\u00c4rzte, die nebenberuflich in gemeinn\u00fctzigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, \u00fcben eine einem \u00dcbungsleiter vergleichbare T\u00e4tigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich t\u00e4tige Arzt \u00a0<strong>auf den Ablauf der \u00dcbungseinheiten und die \u00dcbungsinhalte aktiv Einfluss nimmt<\/strong> . Es handelt sich dann um eine nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<h3>\u00a02.3\u00a0Aufsichtsverg\u00fctung f\u00fcr die juristische Staatspr\u00fcfung<\/h3>\n<p>Verg\u00fctungen an Richter, Staatsanw\u00e4lte und Verwaltungsbeamte des h\u00f6heren Dienstes, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften f\u00fcr Referendarinnen und Referendare t\u00e4tig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG und sind bis zur H\u00f6he von 2.100\u00a0\u20ac\/2.400\u00a0\u20ac j\u00e4hrlich steuerfrei.<\/p>\n<h3>\u00a02.4\u00a0Bahnhofsmission<\/h3>\n<p>Der T\u00e4tigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegen\u00fcber den nicht beg\u00fcnstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentsch\u00e4digungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in H\u00f6he von \u00a0<strong>60\u00a0%<\/strong> \u00a0der Einnahmen, maximal in H\u00f6he von 3.600\u00a0DM (ab 2002: 1.848\u00a0\u20ac, ab 2007: 2.100\u00a0\u20ac, ab 2013: 2.400\u00a0\u20ac) \u00a0<strong>steuerfrei<\/strong> \u00a0belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung f\u00fchren w\u00fcrde. (vgl. HMdF-Erlass vom 22.09.1992\u00a0\u2013\u00a0S 2337 A \u2013\u00a076\u00a0\u2013 II B 21 ).<\/p>\n<h3>\u00a02.5\u00a0Behindertentransport<\/h3>\n<p>Fahrer und Beifahrer im Behindertentransport erhalten den Freibetrag nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen \u00a0<strong>f\u00fcr jeweils 50\u00a0% ihrer Verg\u00fctung<\/strong> , da ihre T\u00e4tigkeit in der Regel zu gleichen Teilen auf das Fahren des Behindertenfahrzeugs und die Betreuung behinderter Menschen entf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ist eine Aufgabenverteilung verbindlich festgelegt, ist diese f\u00fcr die Einordnung der T\u00e4tigkeit ma\u00dfgebend und nur der Beifahrer, der behinderte oder kranke Personen w\u00e4hrend der Fahrt betreut, erzielt nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigte Einnahmen.<\/p>\n<h3>\u00a02.6\u00a0Bereitschaftsleitungen und Jugendgruppenleiter<\/h3>\n<p>Inwieweit eine Gew\u00e4hrung des Freibetrags nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG in Betracht kommt, h\u00e4ngt von der tats\u00e4chlichen T\u00e4tigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit vor. Soweit die Verg\u00fctung auf die T\u00e4tigkeit als Ausbilder oder Betreuer entf\u00e4llt, kann der Freibetrag nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG gew\u00e4hrt werden.<\/p>\n<h3>\u00a02.7\u00a0Diakon<\/h3>\n<p>Ob ein nebenberuflich t\u00e4tiger katholischer Diakon die Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG erhalten kann, h\u00e4ngt von der jeweiligen T\u00e4tigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons geh\u00f6ren auch ausbildende und betreuende T\u00e4tigkeiten mit p\u00e4dagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden k\u00f6nnen. F\u00fcr solche T\u00e4tigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Bei einer T\u00e4tigkeit im Bereich der Verk\u00fcndigung (z.\u00a0B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten T\u00e4tigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften vgl. R\u00a03.26 Abs.\u00a07\u00a0LStR .<\/p>\n<h3>\u00a02.8\u00a0Ehrenamtliche Auditoren zur Akkreditierung akademischer Studieng\u00e4nge im Rahmen des paneurop\u00e4ischen Bologna-Prozesses<\/h3>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines ehrenamtlichen Auditors zur Akkreditierung akademischer Studieng\u00e4nge stellt mangels vorgesehener p\u00e4dagogischer Ausrichtung keine vergleichbare T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG dar. Mit Urteil vom 25.02.2016 \u2013\u00a012 K 1017\/15\u00a0\u2013 hat das Hessische Finanzgericht entschieden, dass ein Auditor vielmehr als Gutachter t\u00e4tig werde, da er die Akkreditierungsantr\u00e4ge der Hochschule anhand von Hochschul-Begehungen und Gespr\u00e4chen mit Professoren und Studenten pr\u00fcfe, einen Bericht hierzu fertige und anschlie\u00dfend eine Beschlussempfehlung an die Akkreditierungskommission erstelle. Seine T\u00e4tigkeit sei vorrangig ein Instrument der Qualit\u00e4tssicherung. Als Auditor nehme man keinen pers\u00f6nlichen Einfluss im Sinne der Vorschrift auf die k\u00f6rperliche und geistige Bef\u00e4higung von Studenten oder Professoren, da die stattfindenden Gespr\u00e4che auf Augenh\u00f6he \u2013\u00a0also unter gleichwertigen Gespr\u00e4chspartnern\u00a0\u2013 erfolgen w\u00fcrden.<\/p>\n<h3>\u00a02.9\u00a0Ehrenamtliche Richter, Sch\u00f6ffen<\/h3>\n<p>Nach dem Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.02.2016\u00a0\u2013\u00a012 K 1205\/14 , EFG 2016, 994 \u2013996, handelt sich bei der an ehrenamtliche Richter gezahlten Entsch\u00e4digung nach dem JVEG um Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 S.\u00a01 Nr.\u00a03\u00a0EStG , f\u00fcr die die Steuerbefreiung des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG nicht in Frage kommt. Gegen das Urteil ist unter dem Az. BFH: IX R 10\/16 Revision beim BFH anh\u00e4ngig.<\/p>\n<h3>\u00a02.10\u00a0Ferienbetreuer<\/h3>\n<p>Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchf\u00fchrung von Ferienma\u00dfnahmen eingesetzt werden, sind \u00a0<strong>nebenberuflich<\/strong> \u00a0t\u00e4tig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<h3>\u00a02.11\u00a0Feuerwehrleute<\/h3>\n<ol>\n<li>ofix: EStG \/3\/20 und ofix: EStG \/3\/56<\/li>\n<\/ol>\n<h3>\u00a02.12\u00a0Hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeiten in Altenheim, Krankenh\u00e4usern usw.<\/h3>\n<p>Reine Hilfsdienste, wie z.\u00a0B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der K\u00fcche von Altenheimen, Krankenh\u00e4usern, Behinderteneinrichtungen u.\u00a0\u00e4. Einrichtungen stehen \u00a0<strong>nicht<\/strong> \u00a0den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher \u00a0<strong>nicht<\/strong> \u00a0unter \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG , da keine h\u00e4usliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer pers\u00f6nlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden prim\u00e4r f\u00fcr das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebed\u00fcrftigen Personen.<\/p>\n<h3>\u00a02.13\u00a0Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes.<\/h3>\n<p>Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsf\u00e4higkeit der Hausnotrufger\u00e4te zu gew\u00e4hrleisten, wird von den Hilfsorganisationen \u2013\u00a0zus\u00e4tzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale\u00a0\u2013 ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben in den Bereitschaftszeiten auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und \u00dcberpr\u00fcfung der Hausnotrufger\u00e4te besch\u00e4ftigt. Dennoch kann ihnen die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG f\u00fcr die gesamte Verg\u00fctung gew\u00e4hrt werden, da Bereitschaftszeiten wie die aktive T\u00e4tigkeit zu behandeln sind (vgl. auch Tz.\u00a02.20). Das Sich-Bereithalten ist unabdingbare Voraussetzung f\u00fcr die erfolgreiche Durchf\u00fchrung der Rettungseins\u00e4tze.<\/p>\n<p>Soweit ausschlie\u00dflich Notrufe entgegen genommen und weitergeleitet werden, ist diese T\u00e4tigkeit nicht beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<h3>\u00a02.14\u00a0K\u00fcchenmitarbeiter in Waldheimen<\/h3>\n<p>Die T\u00e4tigkeit von MitarbeiterInnen in der K\u00fcche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt \u00a0<strong>keine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit<\/strong> \u00a0im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende T\u00e4tigkeit, da p\u00e4dagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung f\u00fcr die in den Waldheimen w\u00e4hrend der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.<\/p>\n<h3>\u00a02.15\u00a0Lehrbeauftragte an Schulen<\/h3>\n<p>Verg\u00fctungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen f\u00fcr einen erg\u00e4nzenden Unterricht eingesetzt werden, sind \u2013\u00a0soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdr\u00fccklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird\u00a0\u2013 den Einnahmen aus \u00a0<strong>selbst\u00e4ndiger<\/strong> \u00a0(unterrichtender) T\u00e4tigkeit nach \u00a7\u00a018 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0EStG zuzuordnen und \u00a0<strong>nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt<\/strong> .<\/p>\n<h3>\u00a02.16\u00a0Mahlzeitendienste<\/h3>\n<p>Verg\u00fctungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind \u00a0<strong>nicht nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt<\/strong> , da die Lieferung einer Mahlzeit f\u00fcr die Annahme einer Pflegleistung nicht ausreicht. Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026a\u00a0EStG in H\u00f6he von bis zu 500\u00a0\u20ac, ab 2013 bis 720\u00a0\u20ac m\u00f6glich, sofern diese T\u00e4tigkeit nebenberuflich ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<h3>\u00a02.17\u00a0Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport<\/h3>\n<p>Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG .<\/p>\n<h3>\u00a02.18\u00a0Organistent\u00e4tigkeit<\/h3>\n<p>Durch das Kultur- und Stiftungsgesetz vom 13.12.1990 (BStBl\u00a01991 I, 51 ) ist \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG dahingehend erweitert worden, dass ab 1991 auch Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr nebenberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft in begrenztem Umfang steuerfrei bleiben. Aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass deren T\u00e4tigkeit eine gewisse Gestaltungsh\u00f6he erreicht und somit die Voraussetzungen einer \u00a0<strong>k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit<\/strong> \u00a0im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG vorliegen. (vgl. HMdF-Erlass vom 17.04.2000\u00a0\u2013\u00a0S 2337 A \u2013\u00a077\u00a0\u2013 II B 2a ).<\/p>\n<h3>\u00a02.19\u00a0Patientenf\u00fcrsprecher<\/h3>\n<p>Der Patientenf\u00fcrsprecher hat die Interessen der Patienten gegen\u00fcber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese T\u00e4tigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenf\u00fcrsprecher gezahlten Aufwandsentsch\u00e4digungen sind daher \u00a0<strong>nicht<\/strong> \u00a0nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG steuerfrei.<\/p>\n<h3>\u00a02.20\u00a0Pr\u00e4dikanten<\/h3>\n<p>Die Anwendung des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG wurde von den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder verneint. Insoweit fehle bei den Pr\u00e4dikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte p\u00e4dagogisch ausgerichtete pers\u00f6nliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bez\u00fcge kann sich jedoch ggf. aus \u00a7\u00a03 Nr.\u00a012, 13, 50\u00a0EStG ergeben.<\/p>\n<h3>\u00a02.21\u00a0Richter, Parcourschefs, Parcourschef-Assistenten bei Pferdesportveranstaltungen<\/h3>\n<p>Bei diesen ehrenamtlichen T\u00e4tigkeiten handelt es sich nicht um beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeiten nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG<\/p>\n<h3>\u00a02.22\u00a0Rettungskr\u00e4fte<\/h3>\n<p>Folgende T\u00e4tigkeiten erf\u00fcllen das Merkmal der \u201ePflege\u201d und sind insgesamt nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt:<\/p>\n<ul>\n<li>Rettungssanit\u00e4ter und -schwimmer sowie Not\u00e4rzte in Rettungs- und Krankentransportwagen sowie im Rahmen von Gro\u00dfveranstaltungen<\/li>\n<li>Einsatzkr\u00e4fte der Berg-, H\u00f6hlen- und Wasserrettung, sofern Personenbergung im Vordergrund steht<\/li>\n<li>Kriseninterventionspersonen (psychologische Soforthilfe f\u00fcr traumatisierte Opfer und deren Angeh\u00f6rige bei schweren oder tragischen Unf\u00e4llen)<\/li>\n<li>Helfer vor Ort (organisierte Helfer, die bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels mit qualifizierten basismedizinischen Ma\u00dfnahmen, Ersthilfe leisten)<\/li>\n<li>Einsatzleiter Rettungsdienst vor Ort<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Einnahmen dieser ehrenamtlichen Rettungskr\u00e4fte sind \u00a0<u>nicht mehr<\/u> \u00a0in solche aus Rettungseins\u00e4tzen und solche aus Bereitschaftszeiten aufzuteilen.<\/p>\n<h3>\u00a02.23\u00a0Schulweghelfer und Schulbusbegleiter<\/h3>\n<p>Gemeinden gew\u00e4hren den grunds\u00e4tzlich als Arbeitnehmer besch\u00e4ftigten Schulweghelfern und Schulbusbegleitern Aufwandsentsch\u00e4digungen. Diese sind nebeneinander sowohl nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG als auch nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a012 Satz\u00a02\u00a0EStG beg\u00fcnstigt. Die Vorschriften sind in der f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstigsten Reihenfolge zu ber\u00fccksichtigen (R\u00a03.26 Abs.\u00a07\u00a0LStR 2008 ).<\/p>\n<h3>\u00a02.24\u00a0Stadtf\u00fchrer\/Museumsf\u00fchrer<\/h3>\n<p>Die T\u00e4tigkeit eines Stadtf\u00fchrers ist \u2013\u00a0vergleichbar mit einer unterrichtenden T\u00e4tigkeit an einer Volkshochschule und der T\u00e4tigkeit eines Museumsf\u00fchrers\u00a0\u2013 wegen ihrer p\u00e4dagogischen Ausrichtung grunds\u00e4tzlich nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt. Zu pr\u00fcfen ist jedoch insbesondere, ob die T\u00e4tigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer anderen unter \u00a7\u00a05 Abs.\u00a01 Nr.\u00a09\u00a0KStG zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke ausge\u00fcbt wird.<\/p>\n<h3>\u00a02.25\u00a0Statisten\/Komparsen bei Theaterauff\u00fchrungen<\/h3>\n<p>Aufwandsentsch\u00e4digungen f\u00fcr Statisten sind grunds\u00e4tzlich \u00a0<strong>nicht<\/strong> \u00a0nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt, da Statisten keine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit liegt bei \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG (wie bei \u00a7\u00a018\u00a0EStG ) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungsh\u00f6he bei eigensch\u00f6pferischer Leistung gegeben ist. Nach dem BFH-Urteil vom 18.04.2007 ( BStBl\u00a02007 II, 702 ) wird die Auslegung des Begriffs einer k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG jedoch beeinflusst durch die Begrenzung auf einen H\u00f6chstbetrag und das Merkmal der Nebenberuflichkeit. In diesem Sinne kann eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit auch dann vorliegen, wenn sie die eigentliche k\u00fcnstlerische (Haupt-)T\u00e4tigkeit unterst\u00fctzt und erg\u00e4nzt, sofern sie Teil des gesamten k\u00fcnstlerischen Geschehens ist. Auch der Komparse kann daher \u2013\u00a0anders als z.\u00a0B. ein B\u00fchnenarbeiter\u00a0\u2013 eine k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Bei der Beurteilung kommt es auf die Umst\u00e4nde des Einzelfalles an.<\/p>\n<h3>\u00a02.26\u00a0Versicherungsberatung<\/h3>\n<p>Mit Urteil vom 01.07.2015 \u2013\u00a07 K 7230\/13\u00a0\u2013 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine ehrenamtliche Versicherungsberaterin der Deutschen Rentenvesicherung Bund nicht als Betreuerin im Sinne des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG anzusehen sei und deshalb ein \u00dcbungsleiterfreibetrag nicht gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne. Die T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin sei den rechts- und wirtschaftsberatenden T\u00e4tigkeiten zuzurechnen, es fehle an der erforderlichen p\u00e4dagogischen Ausrichtung.<\/p>\n<p>Die gegen das Urteil zugelassene und eingelegte Revision wird unter dem Az. VIII R 28\/15 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen nach \u00a7\u00a0363 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO , Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<h3>\u00a02.27\u00a0Versicherten\u00e4lteste<\/h3>\n<p>F\u00fcr die T\u00e4tigkeit der Versicherten\u00e4ltesten ist die Beg\u00fcnstigung des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG \u00a0<strong>nicht<\/strong> \u00a0zu gew\u00e4hren, da es sich weder um eine beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit handelt noch diese zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7\u00a052 bis 54 \u00a0AO handelt.<\/p>\n<h3>\u00a02.28\u00a0Zahn\u00e4rzte im Arbeitskreis Jugendzahnpflege<\/h3>\n<p>Soweit Zahn\u00e4rzte in freier Praxis im Rahmen der \u201eArbeitskreise Jugendzahnpflege in Hessen\u201d (AkJ) t\u00e4tig werden (sogen. \u00a0<strong>Patenschaftszahn\u00e4rzte<\/strong> ), \u00fcben sie diese T\u00e4tigkeit \u00a0<strong>nebenberuflich<\/strong> \u00a0aus, so dass die entsprechenden Verg\u00fctungen bei Vorliegen der \u00fcbrigen Voraussetzungen nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG beg\u00fcnstigt sind.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>3\u00a0Betriebsausgaben-\/Werbungskostenabzug<\/strong><\/h2>\n<p>Nach \u00a7\u00a03c\u00a0EStG d\u00fcrfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind \u2013\u00a0ggf. im Sch\u00e4tzungswege\u00a0\u2013 aufzuteilen und anteilig abzuziehen.<\/p>\n<p><strong>Ab 01.01.2000<\/strong> \u00a0d\u00fcrfen abweichend von diesen Grunds\u00e4tzen nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026 S.\u00a02\u00a0EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit stehende Ausgaben \u00a0<strong>nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen<\/strong> . Sowohl die Einnahmen aus der T\u00e4tigkeit als auch die jeweiligen Ausgaben m\u00fcssen den Freibetrag \u00fcbersteigen, R\u00a03.26 Abs.\u00a09\u00a0LStR . Gegen das anderslautende Urteil des Th\u00fcringer Finanzgerichts vom 30.09.2015, wonach auch bei unter dem Freibetrag liegenden Einnahmen die \u00fcber dem Freibetrag liegenden Ausgaben geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wurde Revision eingelegt (Az. III R 23\/15). Bei sowohl unter dem Freibetrag liegenden Einnahmen als auch Ausgaben hat das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 16.06.2015 entschieden, dass der dadurch entstehende Verlust ebenfalls geltend gemacht werden kann. Auch gegen dieses Urteil ist Revision beim BFH anh\u00e4ngig (Az. VIII R 17\/16). Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen nach \u00a7\u00a0363 Abs.\u00a02 Satz\u00a02\u00a0AO , Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG fallenden T\u00e4tigkeit und wird diese sp\u00e4ter nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller H\u00f6he, \u00a0<u>also ohne K\u00fcrzung um den Freibetrag<\/u> , ber\u00fccksichtigt werden. Der BFH hat mit Urteil vom 06.07.2005 ( BStBl II 2006, 163 ) \u2013\u00a0zu \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG a.\u00a0F.\u00a0\u2013 entschieden, \u00a7\u00a03c\u00a0EStG sei insoweit nicht anwendbar.<\/p>\n<div class=\"heading\">Quelle: OFD Frankfurt\/M.<time datetime=\"2018-03-22\" data-search=\"2018-03-22\">\u00a0v. 22.03.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\" S 2245 A - 2 - St 213\">S 2245 A &#8211; 2 &#8211; St 213<\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a01\u00a0Allgemeines Die Steuerbefreiung f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten ist in \u00a0R\u00a03.26\u00a0LStR \u00a0\u00a0geregelt. Erg\u00e4nzend \u00a0hierzu weise ich auf Folgendes hin: Beg\u00fcnstigt sind \u00a0drei T\u00e4tigkeitsbereiche : Nebenberufliche T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit Nebenberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Die beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten der \u00dcbungsleiter, Ausbilder und Erzieher haben miteinander gemeinsam, dass &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerbefreiungen-fuer-nebenberufliche-taetigkeiten-nach-%c2%a7-3-nr-26-estg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Steuerbefreiungen f\u00fcr nebenberufliche T\u00e4tigkeiten nach \u00a7\u00a03 Nr.\u00a026\u00a0EStG<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47905"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47905"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47905\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47905"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47905"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47905"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}