{"id":47907,"date":"2018-04-16T09:50:46","date_gmt":"2018-04-16T07:50:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47907"},"modified":"2018-04-16T09:50:46","modified_gmt":"2018-04-16T07:50:46","slug":"umsatzsteuer-ordnungsmaessigkeit-der-buchfuehrung-bei-der-einnahmen-ueberschuss-rechnung-hinzuschaetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ordnungsmaessigkeit-der-buchfuehrung-bei-der-einnahmen-ueberschuss-rechnung-hinzuschaetzung\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung &#8211; Hinzusch\u00e4tzung"},"content":{"rendered":"<div class=\"heading\"><span class=\"head_left\">Finanzgericht Hamburg\u00a0 v.\u00a0<time datetime=\"2018-01-08\" data-search=\"2018-01-08\">08.01.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span id=\"sw_0_0\" class=\"searchword searchbackground0\" data-search=\"2 V 144\/17\">2 V 144\/17<\/span><\/span><\/div>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<p>Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen\u00fcberschussrechnung k\u00f6nnen die Buchf\u00fchrung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb mit Lieferservice lediglich die Restaurantums\u00e4tze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, welche entgegen der eigentlichen Hersteller-Programmierung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keinerlei Stornobuchungen aufweisen, und die Ums\u00e4tze des Lieferservice, welche \u00fcberwiegend vom ausliefernden Fahrer bar vereinnahmt werden, lediglich in gewissen Zeitabst\u00e4nden von einem Steuerb\u00fcro auf einem &#8222;Kassenkonto&#8220; verbucht werden.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 3<br \/>\nAO \u00a7 162<br \/>\nFGO \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1<br \/>\nUStG \u00a7 22<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzusch\u00e4tzungen zur Umsatzsteuer des Antragsgegners im Rahmen einer bei ihr durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin betreibt das italienische Restaurant &#8222;XX&#8220;, A-Stra\u00dfe &#8230; in Hamburg in unmittelbarer N\u00e4he zum B-Platz. Dort finden sich fu\u00dfl\u00e4ufig &#8230; Theater sowie das C. Im weiteren Umfeld befinden sich Wohnh\u00e4user, B\u00fcroh\u00e4user und Einzelgewerbe. Das Restaurant ist t\u00e4glich ab 11:00 Uhr bis mindestens 23:00 Uhr durchgehend ge\u00f6ffnet. Im Restaurant sind mindestens zwei bis drei Arbeitskr\u00e4fte besch\u00e4ftigt. Zus\u00e4tzlich bietet das Restaurant die M\u00f6glichkeit von Au\u00dferhauslieferungen, auch mittels Bestellung \u00fcber g\u00e4ngige Internet-Plattformen (Pizza.de, Lieferando.de). Ihren Gewinn ermittelte die Antragstellerin gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung. Umsatzsteuer berechnete sie nach vereinbarten Entgelten. F\u00fcr die Streitjahre 2012 bis 2014 erkl\u00e4rte sie folgende Besteuerungsgrundlagen:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"142\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02012<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02013<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02014<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Ums\u00e4tze 7 % au\u00dfer Haus<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Ums\u00e4tze 19 %<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Gewinn<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230;\u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Geh\u00e4lter und Aushilfsl\u00f6hne<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230;\u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In ihren Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre erkl\u00e4rte die Antragstellerin geschuldete Umsatzsteuer i. H. v. &#8230; \u20ac (2012), &#8230; \u20ac (2013) bzw. &#8230; \u20ac (2014), welche zun\u00e4chst als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung galt.<\/p>\n<p>Auf Grundlage der Pr\u00fcfungsanordnung vom 10. Oktober 2016 f\u00fchrte der Antragsgegner eine Au\u00dfenpr\u00fcfung hinsichtlich der Umsatz- und Gewerbesteuer f\u00fcr die Streitjahre durch. Die Pr\u00fcfung ist noch nicht abgeschlossen. Am 3. Januar 2017 gab die Pr\u00fcferin den Fall an das Finanzamt f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste und Strafsachen ab. Im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Antragsgegner zu folgenden Feststellungen:<\/p>\n<p>Die Einnahmen des Restaurantbereichs erfasse die Antragstellerin mittels einer elektronischen Kasse der Marke &#8230; Der Verk\u00e4ufer der Kasse, die Firma D, habe in den Streitjahren diverse Umprogrammierungen vorgenommen. Schriftliche Unterlagen wie Programmierungsprotokolle bzw. Eingabeprotokolle \u00fcber die Programm\u00e4nderungen habe die Antragstellerin nicht vorgelegt. In der Standardeinstellung weise die eingesetzte Kasse Stornobuchungen auf ausgedruckten Z-Bons aus. Die nahezu l\u00fcckenlos vorgelegten Z-Bons enthielten jedoch keinerlei Stornobuchungen, was nicht glaubhaft sei.<\/p>\n<p>Ums\u00e4tze aus dem Lieferservice w\u00fcrden bei Bestellung im Lokal \u00fcber diese Kasse abgerechnet. Zudem befinde sich im Kellerbereich ein Computer- bzw. Kassensystem, mit welchem insbesondere die Onlinebestellungen abgewickelt w\u00fcrden. Die Ums\u00e4tze aus dem Lieferservice w\u00fcrden bei bargeldloser Bezahlung durch das entsprechende Serviceunternehmen monatlich abgerechnet. Barzahlungen bei Auslieferung fl\u00f6ssen in das Portemonnaie des Fahrers als &#8222;Au\u00dferhauskasse&#8220;. Betriebseinnahmen und Ausgaben seien anhand von Z-Bons, den Summenendbons aus dem Kassensystem im Keller sowie Kartenabrechnungen am Monatsende anhand von Ausgangsrechnungen durch ein Steuerb\u00fcro gebucht worden. Dieses Steuerb\u00fcro habe auch das sogenannte Kassenbuch gef\u00fchrt. Die Kasse sei nur rechnerisch gef\u00fchrt worden. Eine t\u00e4gliche Ausz\u00e4hlung habe nicht stattgefunden. Entnahmen und Einlagen seien zwar auf diese Art erfasst worden, entsprechende Belege l\u00e4gen jedoch nicht vor. Quittungen f\u00fcr bar ausgezahlte L\u00f6hne l\u00e4gen ebenfalls nicht vor. Mangels nicht glaubhafter Z-Bons sowie wegen der fehlenden Belege sei die Buchf\u00fchrung der Antragstellerin nicht ordnungsgem\u00e4\u00df und mithin zu verwerfen.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt werde dies auch durch weitere Tatsachen. Nach eigenen Angaben besch\u00e4ftige die Antragstellerin drei bis vier Servicekr\u00e4fte am Tag. Im Kalenderjahr 2012 habe sie jedoch lediglich &#8230; \u20ac, mithin &#8230; \u20ac pro Arbeitstag, an Lohnkosten geltend gemacht. So habe auch der Zoll bei einer Kontrolle drei Arbeitskr\u00e4fte angetroffen, welche keine Arbeitserlaubnis gehabt h\u00e4tten. Zudem sei bez\u00fcglich eines Hauskaufes und des Erwerbs eines Jaguars fraglich, woher die hohen geleisteten Barzahlungsbetr\u00e4ge stammten.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner sch\u00e4tzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen sowohl f\u00fcr ertrag- als auch f\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke wie folgt:<\/p>\n<p>Auf Grundlage der von der Antragstellerin vorgelegten Preisliste und der erkl\u00e4rten Wareneins\u00e4tze nahm er in einem ersten Schritt hinsichtlich der im Restaurantbetrieb erzielten Getr\u00e4nkeums\u00e4tze eine Nachkalkulation zu Nettobetr\u00e4gen vor. Bei offenen Getr\u00e4nken nahm er dabei einen Schankverlust von grunds\u00e4tzlich 3 %, bei Spirituosen von 10 % an, und ging von einer Abgabe von offenen Getr\u00e4nken in der jeweils gr\u00f6\u00dferen und g\u00fcnstigeren Abgabeeinheit aus. Das eingekaufte Mineralwasser lie\u00df er bei der Kalkulation zu Gunsten der Antragstellerin vollst\u00e4ndig unber\u00fccksichtigt. F\u00fcr 2012 bzw. 2013 ermittelte er so einen Getr\u00e4nkeumsatz i. H. v. &#8230; \u20ac (2012) sowie &#8230; \u20ac (2013). F\u00fcr diese beiden Jahre ermittelte er den Mittelwert des Rohgewinnaufschlagssatzes bezogen auf Getr\u00e4nke und wandte diesen auf den erkl\u00e4rten Getr\u00e4nkeeinkauf f\u00fcr das Jahr 2014 an und errechnete so einen Nettoumsatz i. H. v. &#8230; \u20ac.<\/p>\n<p>In einem zweiten Schritt ging er auf Grundlage eines Testessens und eines aufgefundenen Verzehrbons davon aus, dass \u00fcblicherweise der Getr\u00e4nkeanteil bei einem durchschnittlichen Restaurantbesuch lediglich 40 %, der Umsatz mit Speisen 60 % ausmacht. Auf dieser Grundlage setzte er die nachkalkulierten Getr\u00e4nkeums\u00e4tze als 40 % des Gesamtumsatzes an und sch\u00e4tzte weitere 60 % Speiseums\u00e4tze hinzu. Die Ums\u00e4tze des Lieferservices \u00fcbernahm er wie erkl\u00e4rt und gelangte unter Abzug des von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Gesamtumsatzes zu folgenden Mehrums\u00e4tzen. Zu Gunsten der Antragstellerin setzte er f\u00fcr 2014 statt des eigentlich kalkulierten Getr\u00e4nkeumsatzes i. H. v. &#8230; \u20ac, wohl aufgrund eines \u00dcbertragungsfehlers, die von der Antragstellerin erkl\u00e4rten gesamten Restaurantums\u00e4tze (Essen und Getr\u00e4nke) in H\u00f6he von lediglich &#8230; \u20ac an:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"142\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02012<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02013<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02014<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Getr\u00e4nke (40%)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Speisen (60 %)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Gesamt (100 %)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Au\u00dfer Haus (Wie erkl\u00e4rt)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Gesamtumsatz<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Erkl\u00e4rter Umsatz<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Mehr Umsatz (netto)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hinsichtlich des Wareneinkaufs stellte der Antragsgegner zudem fest, dass ohne tragf\u00e4hige Erkl\u00e4rung die wirklichen Eink\u00e4ufe beim Hauptlieferanten in unterschiedliche Rechnungen gesplittet worden seien. Zudem w\u00fcrden von diesen Lieferanten Rechnungen mit und ohne Kundennummer vorliegen. Auch werde die Antragstellerin von einer weiteren Firma unter drei verschiedenen Kundennummern mit Tiefk\u00fchlprodukten beliefert. Hefeeink\u00e4ufe seien trotz umfangreichen Pizzaangebots nicht erfolgt. Zudem sei der Einkauf von lediglich 14 Dosen Red Bull sowie 60 Liter Prosecco 2012 \u00e4u\u00dferst gering. Ebenso verhalte es sich mit den Kaffeeeink\u00e4ufen.<\/p>\n<p>Zu Gunsten der Antragstellerin ging der Antragsgegner auf dieser Grundlage in einem dritten Schritt von einer sogenannten Doppelverk\u00fcrzung aus und sch\u00e4tzte f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke einen zus\u00e4tzlichen Wareneinsatz als Betriebsausgaben. Dabei nahm er an, dass der von ihm ermittelte Gesamtumsatz auf Grundlage des Mittelwerts des Rohgewinnaufschlagssatzes f\u00fcr Gast-, Speise- und Schankwirtschaften von 213 % (2011) erzielt wurde. Vom so ermittelten Wareneinsatz zog er den von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Wareneinsatz ab und erhielt so den Nettomehrwareneinsatz. Unter Ber\u00fccksichtigung von Umsatz- und Vorsteuer gelangte er f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke zu folgendem Mehrgewinn:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<table>\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"142\">&nbsp;<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02012<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02013<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a02014<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Gesamtumsatz<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Soll-Wareneinsatz (RGA 213%)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0abzgl. Wareneinsatz erkl\u00e4rt<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Mehr Wareneinsatz (netto)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Mehr Umsatz (netto)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0zzgl. USt (19%)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0abzgl. Mehr Wareneinsatz (netto)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0abzgl. Vorsteuer (19%)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8211; &#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0Mehrgewinn (brutto)<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<td width=\"142\">\u00a0\u00a0&#8230; \u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Unter dem Datum vom 1. M\u00e4rz 2017 erlie\u00df der Antragsgegner f\u00fcr die Streitjahre Bescheide die Umsatzsteuer betreffend jeweils mit der \u00dcberschrift &#8222;Bescheid \u00fcber die Festsetzung der Umsatzsteuer (-Vorauszahlung) f\u00fcr das Jahr&#8230;&#8220;, wobei er auf eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO ) hinwies. Die von der Antragstellerin in ihren Jahressteuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge erh\u00f6hte er dabei um die Umsatzsteuer auf den von ihm gesch\u00e4tzten Mehrumsatz (netto) und setzte die Umsatzsteuer auf &#8230; \u20ac (2012), auf &#8230; \u20ac (2013) sowie auf &#8230; \u20ac (2014) fest. Mangels ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis lie\u00df er die auf den von ihm hinzugesch\u00e4tzten Wareneinsatz entfallene Vorsteuer unber\u00fccksichtigt. Die Bescheide enthielten den Zusatz: &#8222;Bitte zahlen Sie sp\u00e4testens am 01.03.2017 (Datum des Bescheides)&#8230;&#8220;. In den Erl\u00e4uterungen der Bescheide wird darauf hingewiesen, dass die \u00c4nderungen auf Erkenntnissen des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste und Strafsachen in Hamburg beruhten.<\/p>\n<p>Am 17. M\u00e4rz 2017 erlie\u00df der Antragsgegner zudem einen Bescheid \u00fcber Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO , mit welchem er Zinsen zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre auf insgesamt &#8230; \u20ac festsetzte. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung bis zum 20. April 2017.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17. bzw. 22. M\u00e4rz 2017 legte die Antragstellerin gegen die vorgenannten Bescheide Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Mit Bescheid vom 19. April 2017 lehnte der Antragsgegner die AdV ab. Die Einspr\u00fcche sind bisher nicht beschieden<\/p>\n<p>Am 9. Mai 2017 hat die Antragstellerin einen Antrag auf AdV bei Gericht gestellt. Zu Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie im Wesentlichen wie folgt vor:<\/p>\n<p>Die erlassenen Bescheide seien bereits aus formalen Gr\u00fcnden rechtswidrig. Sie seien aufgrund des Klammerzusatzes &#8222;(-Vorauszahlung)&#8220; rechtswidrig. Es gebe keine Vorschrift, nach der Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt werden d\u00fcrften. Erlassen werden k\u00f6nnten nur gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG ) Jahressteuerbescheide. Der vom Antragsgegner gew\u00e4hlte Zusatz &#8222;Vorauszahlung&#8220; sei damit schlicht fehlerhaft, mithin sei aus Sicht der Antragstellerin v\u00f6llig unklar, ob es sich um eine \u00c4nderung der Jahresfestsetzung handeln solle.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO im noch laufenden Betriebspr\u00fcfungsverfahren sei nicht zul\u00e4ssig. Weder sei sie, die Antragstellerin, durch einen Betriebspr\u00fcfungsbericht \u00fcber das Ergebnis der Betriebspr\u00fcfung unterrichtet worden, noch habe sie Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt.<\/p>\n<p>Den Bescheiden fehle \u00fcberdies die erforderliche Begr\u00fcndung. Die Bescheide enthielten lediglich einen Verweis auf die Erkenntnisse des Finanzamtes f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienst und Strafsachen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners werde der Formfehler auch nicht durch die oberfl\u00e4chliche Darstellung der Hinzusch\u00e4tzung im gegnerischen Schreiben vom 19. April 2017 geheilt. Auch dieses Schreiben enthalte nicht das, was zum Verst\u00e4ndnis der Steuerfestsetzung erforderlich sei. Die Kalkulation sei gerade nicht selbsterkl\u00e4rend, sondern habe erst durch Hinzuziehung der Ermittlungsakten teilweise nachvollzogen werden k\u00f6nnen. In der Ermittlungsakte w\u00fcrden zwar die Rohgewinnaufschlags\u00e4tze pro Getr\u00e4nk ersichtlich, nicht aber der Gesamtverbrauch, der f\u00fcr die Ermittlung des Rohgewinnaufschlagssatzes f\u00fcr Getr\u00e4nke erforderlich sei. Auch mithilfe dieser Angaben sei die Kalkulation nicht nachpr\u00fcfbar. Eine eigene Kalkulation k\u00f6nne sie, die Antragstellerin, aus gleichem Grund nicht vorlegen.<\/p>\n<p>Die einger\u00e4umte Zahlungsfrist bis zum 1. M\u00e4rz 2017 bei \u00dcbergabe der Bescheide am selben Tag sei offenkundig rechtswidrig. Der Antragsgegner versto\u00dfe damit gegen \u00a7 18 Abs. 4 Satz 2 UStG , wonach eine Monatsfrist gelte.<\/p>\n<p>Die Hinzusch\u00e4tzung sei auch der H\u00f6he nach rechtswidrig. Die Sch\u00e4tzung beruhe auf diversen falschen Annahmen. Gesch\u00e4ftsmodell sei es, durch niedrige Preise und pers\u00f6nliche Betreuung die Kunden zu binden. Vergleichbar sei das Restaurant mit einem &#8222;low-budget-Italiener&#8220; oder dem Griechen um die Ecke. Entgegen der Darstellung des Antragsgegners liege das Lokal nicht in exponierter Lage. Das Lokal k\u00e4mpfe seit der Er\u00f6ffnung im Jahr 2008 ums \u00dcberleben. Der Mittagstisch sei kaum kostendeckend. F\u00fcr das lukrative Abendgesch\u00e4ft sei es insbesondere aufgrund der gro\u00dfen Konkurrenz schwierig, Kunden zu binden. Der Antragsgegner ber\u00fccksichtige nicht, dass diverse Speisen teilweise unentgeltlich an die Kunden abgegeben w\u00fcrden. Die Getr\u00e4nkenachkalkulation sei v\u00f6llig ungeeignet, die Hinzusch\u00e4tzungen zu st\u00fctzen. So sei sie auf Grundlage der falschen Getr\u00e4nkekarte vorgenommen worden. F\u00fcr die Streitjahre g\u00fcltig sei die Karte 2011 gewesen. Beim Espressoverbrauch sei zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass dieser auch f\u00fcr diverse Nachspeisen ben\u00f6tigt werde. Gleiches gelte f\u00fcr Wein, der auch zum Kochen verwendet worden sei. Freigetr\u00e4nke wie Amaretto, Sambuca und Grappa seien ebenso wenig wie genereller Schwund ber\u00fccksichtigt worden. Fehlende Hefeeink\u00e4ufe k\u00f6nne der Antragsgegner nicht r\u00fcgen. Diese sei frisch hinzugekauft und wegen der geringen Betr\u00e4ge belegm\u00e4\u00dfig nicht angesetzt worden. Unber\u00fccksichtigt lasse der Antragsgegner auch die Kooperation mit dem E. G\u00e4ste des Theaters erhielten ein 3-G\u00e4nge-Men\u00fc inklusive Cocktail und Prosecco. Die Abrechnung erfolge dann gegen\u00fcber dem Theater.<\/p>\n<p>Der vom Antragsgegner angesetzte Rohgewinnaufschlagssatz i. H. v. 213 % sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hoch. Die Steuerverwaltung k\u00f6nne nicht den unternehmerischen Erfolg eines Restaurants bestimmen. Mittlerweile werde jedoch die Buchf\u00fchrung von ca. 95 % der Gastronomiebetriebe verworfen und regelm\u00e4\u00dfig hinzugesch\u00e4tzt. Der erkl\u00e4rte Rohgewinnaufschlagssatz i. H. v. 137,80 % (2012), 152,98 % (2013) sowie 156,58 % (2014) befinde sich innerhalb der Bandbreite der Richtsatzsammlung von 133 % bis 376 %.<\/p>\n<p>Soweit der Antragsgegner bei den erkl\u00e4rten Gewinnen die Finanzierung des Eigenheims hinterfragt habe, sei das ben\u00f6tigte Eigenkapital aus dem Freundeskreis darlehnsweise gew\u00e4hrt worden. Soweit die Steuerfahndung Briefumschl\u00e4ge mit Beschriftungen \u00fcber gr\u00f6\u00dfere Geldbetr\u00e4ge sichergestellt habe, handele es sich um Beschriftungen in H\u00f6he von ca. &#8230; \u20ac. In den Umschl\u00e4gen seien jedoch weitaus weniger Banknoten enthalten gewesen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen bedeute die Vollstreckung f\u00fcr sie, die Antragstellerin, eine unbillige H\u00e4rte. Die Nachzahlungsbetr\u00e4ge sein existenzgef\u00e4hrdend und es k\u00f6nnten unumkehrbare Sch\u00e4den eintreten. Sicherheiten k\u00f6nne sie nicht leisten. Das Eigenheim sei mit einer Grundschuld i. H. v. &#8230; \u20ac belastet.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt, die Bescheide \u00fcber die Festsetzung der Umsatzsteuer (-Vorauszahlungen) f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014, jeweils vom 1. M\u00e4rz 2017 sowie \u00fcber Nachzahlungszinsen vom 17. M\u00e4rz 2017 von der Vollziehung auszusetzen.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Bescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig. Sie seien hinreichend bestimmt. Der Regelungsinhalt weise eindeutig auf die Jahresfestsetzung hin. Der Klammerzusatz &#8222;Vorauszahlung&#8220; sei unsch\u00e4dlich. Die Bescheide seien auch ausreichend begr\u00fcndet. Die notwendige Begr\u00fcndung sei sp\u00e4testens mit Ablehnung des Antrags auf AdV und \u00dcbergabe des Vermerks \u00fcber die Erkenntnisse des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfdienst und Strafsachen erfolgt. Hinsichtlich der abweichenden F\u00e4lligkeit k\u00f6nne sich die Antragstellerin nicht auf \u00a7 18 Abs. 4 UStG berufen. Zul\u00e4ssigerweise habe er, der Antragsgegner, gem\u00e4\u00df \u00a7 221 AO eine abweichende F\u00e4lligkeit bestimmen k\u00f6nnen, da der Eingang der Steuer aufgrund des massiven strafrechtlich relevanten Verhaltens der Antragstellerin gef\u00e4hrdet gewesen sei. W\u00e4hrend der laufenden Betriebspr\u00fcfung bestehe \u00fcberdies kein Vertrauensschutz. Grundlage f\u00fcr die \u00c4nderung der Bescheide sei \u00a7 164 Abs. 2 AO i. V. m. \u00a7 168 AO .<\/p>\n<p>Auch die Hinzusch\u00e4tzung sei rechtm\u00e4\u00dfig. Die Sch\u00e4tzungsbefugnis ergebe sich aufgrund der fehlerhaften Buchf\u00fchrung. Die Z-Bons wiesen keinerlei Stornovorg\u00e4nge aus. Die Gewinnermittlung erfasse auffallend geringe Lohnaufwendungen. An der Registrierkasse seien \u00c4nderungen an der Programmierung vorgenommen worden, welche nicht anhand von Aufzeichnungen nachgewiesen worden seien. Der Computer f\u00fcr die Onlinebestellungen erm\u00f6gliche zudem das L\u00f6schen von Ums\u00e4tzen gleich nach dem Hochfahren. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls habe nicht angemeldete Arbeitskr\u00e4fte w\u00e4hrend einer Pr\u00fcfung im Jahr 2016 festgestellt. Ferner seien bei einer Durchsuchung eines Schlie\u00dffaches leere Briefumschl\u00e4ge aufgefunden worden, welche mit gr\u00f6\u00dferen Geldbetr\u00e4gen beschriftet gewesen seien.<\/p>\n<p>Der H\u00f6he nach sei die Sch\u00e4tzung nicht zu beanstanden. Grundlage der Nachkalkulation sei die von der Antragstellerin eingereichte Speise- und Getr\u00e4nkekarte. An deren Richtigkeit sei nicht zu zweifeln. Auch sei lediglich der nachgewiesene Espressoeinkauf ber\u00fccksichtigt worden, welcher f\u00fcr das Lokal der Antragstellerin jedoch viel zu niedrig sei. Hinsichtlich der Freigetr\u00e4nke sei nicht nachzuvollziehen, dass die genannten Sorten ausschlie\u00dflich umsonst abgegeben w\u00fcrden, da sie auch regul\u00e4r auf der Speisekarte ausgewiesen seien. Zudem sei der Einkauf von Prosecco mit nur 60 l im Jahr 2012 \u00e4u\u00dferst gering. Auch habe er, der Antragsgegner, bereits Schwund i. H. v. 3 % bzw. i. H. v. 10 % bei Spirituosen ber\u00fccksichtigt. Zu Gunsten der Antragstellerin sei auch bei Getr\u00e4nken in unterschiedlichen Abgabeeinheiten von der f\u00fcr die Antragstellerin g\u00fcnstigeren ausgegangen worden. Fehlender Kaffeeeinkauf sei zwar festgestellt, aber nicht in die Kalkulation mit einbezogen worden. Der Einsatz von Kochwein sei im Schwundanteil i. H. v. 10 % erfasst. Der fehlende Hefeeinkauf sei ebenfalls nicht zu Ungunsten der Antragstellerin ber\u00fccksichtigt worden. Ein Rohgewinnaufschlagsatz von 213 % sei nicht zu beanstanden. Gerade bei einer Sch\u00e4tzung m\u00fcsse sich das Finanzamt nicht am unteren Rand eines Sch\u00e4tzungsrahmens halten.<\/p>\n<p>Eine unbillige H\u00e4rte liege nicht vor. Ihren Verm\u00f6gensstatus habe die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht. \u00dcberdies seien Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steuerbescheide so gut wie ausgeschlossen. Hinzu komme, dass aufgrund der Begleitumst\u00e4nde des Falles davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin \u00fcber Geldreserven verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Dem Gericht haben ein R\u00fcckbehalt der Bp-Arbeitsakten sowie ein Band Betriebspr\u00fcfungsakten &#8211; Kalkulation und ein Band Rechtsbehelfsakten zur Steuernummer &#8230;\/&#8230;\/&#8230; vorgelegen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Der Antrag ist teilweise unzul\u00e4ssig. Im \u00dcbrigen hat er in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<ol>\n<li>Der Antrag ist bereits unzul\u00e4ssig, soweit die Antragstellerin die AdV des Zinsbescheides begehrt. Die Antragstellerin erhebt keine gegen die Zinsfestsetzung als solche gerichteten Einwendungen, sondern wendet sich inhaltlich nur gegen die Hinzusch\u00e4tzung von Erl\u00f6sen dem Grunde und der H\u00f6he nach. Soweit sie sich jedoch gegen die Zinsfestsetzung als Folge der ge\u00e4nderten Grundlagenbescheide \u00fcber Umsatzsteuer wendet, ist der Antrag auf AdV mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig. Als Folgebescheid ist der gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO erlassene Zinsbescheid nicht selbst\u00e4ndig aussetzungsf\u00e4hig, vielmehr ist seine Vollziehung gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO ) von Gesetzes wegen auszusetzen, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt wird (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 69 FGO Rn. 27, 36; BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9\/98 , BStBl II 1998, 721 ).<\/li>\n<li>Im \u00dcbrigen ist der Antrag unbegr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a) Nach \u00a7 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und\/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 3. Februar 2005 I B 208\/04, BStBl II 2005, 351 ; vom 3. Februar 1993 I B 90\/92, BStBl II 1993, 426 ). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von pr\u00e4senten Beweismitteln (\u00a7 155 FGO i. V. m. \u00a7 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO ) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2002 IX S 27\/00 , BFH\/NV 2002, 809 m. w. N.). Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast finden auch im Aussetzungsverfahren Anwendung.<\/li>\n<li>b) Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer bestehen daran gemessen nicht. Bei gebotener summarischer Pr\u00fcfung sind die angegriffenen Bescheide weder aus formalen Gr\u00fcnden rechtswidrig, noch ist die Hinzusch\u00e4tzung dem Grunde und der H\u00f6he nach zu beanstanden.<\/li>\n<li>aa) Die angegriffenen Bescheide sind bereits nicht aus formalen Gr\u00fcnden rechtswidrig.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(1) Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf mangelnde inhaltliche Bestimmtheit der angegriffenen Bescheide berufen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 119 Abs. 1 AO hat der Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein. Aus dem Verwaltungsakt muss klar, eindeutig, vollst\u00e4ndig und widerspruchsfrei erkennbar sein, wem gegen\u00fcber die Beh\u00f6rde was festgestellt hat und von wem was verlangt wird. Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit k\u00f6nnen jedoch durch Auslegung behoben werden. In entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7 133 und 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches sind dabei der erkl\u00e4rte Wille der Beh\u00f6rde und der sich daraus ergebende objektive Erkl\u00e4rungsinhalt, wie ihn der Betroffene nach dem ihnen bekannten Umst\u00e4nden unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, entscheidend (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 119 AO Rn. 5 m. w. N.).<\/p>\n<p>Bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Bescheide unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde musste die Antragstellerin davon ausgehen, dass der Antragsgegner Jahressteuerbescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre erlassen wollte. Die \u00dcberschriften der angegriffenen Bescheide beziehen sich bereits auf die Umsatzsteuer f\u00fcr ein bestimmtes Jahr und nicht wie bei der Ab\u00e4nderung von Vorauszahlungsbescheiden auf den Vorauszahlungszeitraum (Monat, Vierteljahr). Zudem hatte die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide bereits die entsprechenden Jahressteuererkl\u00e4rungen zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre abgegeben, welche als Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung galten. Die Bescheide sind unter Hinweis auf eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO nur so zu verstehen, dass sie diese Jahressteuererkl\u00e4rungen als Grundlage haben. \u00dcberdies wird dies aus dem Berechnungsteil deutlich. Insbesondere die aufgef\u00fchrten bereits getilgten Betr\u00e4ge entsprechen denen der auf Grundlage der Jahressteuererkl\u00e4rungen festgesetzten Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>(2) Bei summarischer Pr\u00fcfung sind die Bescheide auch nicht wegen mangelhafter Begr\u00fcndung rechtswidrig. Einen etwaigen Begr\u00fcndungsmangel hat der Antragsgegner durch seinen Vortrag im au\u00dfergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 2 AO geheilt. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners hat dieser zum einen im Ablehnungsbescheid \u00fcber den Antrag auf AdV hinsichtlich der Sch\u00e4tzungsmethode kursorisch Stellung genommen und \u00fcberdies den Vermerk \u00fcber die Erkenntnisse des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste und Strafsachen \u00fcberreicht. Dieser ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der seitens der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren eingereichten Anl. 6, einem Auszug aus den von der Antragstellerin eingesehenen Ermittlungsakten. Sowohl bezogen auf die Darstellung der Sch\u00e4tzungsmethode als auch hinsichtlich des zugrunde gelegten Zahlenmaterials gen\u00fcgt der Antragsgegner damit dem Begr\u00fcndungserfordernis.<\/p>\n<p>Das Ergebnis einer Sch\u00e4tzung muss gem\u00e4\u00df \u00a7 121 Abs. 1 AO nur dergestalt begr\u00fcndet werden, dass der Steuerpflichtige das Sch\u00e4tzungsergebnis nachvollziehen kann (Seer in Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 162 AO , Rn. 96); das Sch\u00e4tzungsergebnis muss ableitbar, schl\u00fcssig und fundiert dargelegt werden (BFH-Urteil vom 8. November 1989 X R 178\/87 , BStBl II 1990, 268 ). Der Steuerbescheid muss jedoch nicht alle Angaben enthalten, die f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige \u00dcberpr\u00fcfung seiner Rechtm\u00e4\u00dfigkeit in jeder tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hinsicht n\u00f6tig w\u00e4ren (Seer in Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 162 AO , Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es bei summarischer Pr\u00fcfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner als Begr\u00fcndung der ge\u00e4nderten Bescheide nicht die vollst\u00e4ndige Getr\u00e4nkenachkalkulation von \u00fcber 150 Seiten beif\u00fcgte, sondern nur auf die hinsichtlich des Zahlenmaterials teilweise verdichtete Darstellung der Stellungnahme des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste und Strafsachen verwies. Die wesentlichen Angaben und Rechenschritte des Antragsgegners sind in dieser Stellungnahme nachvollziehbar. Gleiches gilt f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung seines methodischen Vorgehens.<\/p>\n<p>(3) Der Antragsgegner war auch nicht daran gehindert, noch w\u00e4hrend einer laufenden Au\u00dfenpr\u00fcfung die bereits gefundenen Ergebnisse durch Erlass von \u00c4nderungsbescheiden gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO umzusetzen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Steuerfestsetzung jederzeit aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Einzige Voraussetzung f\u00fcr die \u00c4nderung ist neben dem Vorliegen eines wirksamen Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung, dass sich der Steuerbescheid als rechtswidrig erweist. Nur insoweit muss die Finanzbeh\u00f6rde die Steuerfestsetzung noch einmal gepr\u00fcft haben. Die (abgeschlossene) Durchf\u00fchrung einer Au\u00dfenpr\u00fcfung ist nicht Voraussetzung f\u00fcr eine \u00c4nderung. An diese sind lediglich bestimmte Rechtsfolgen hinsichtlich der Aufhebung des Vorbehalts gekn\u00fcpft, vgl. \u00a7 164 Abs. 3 Satz 2 AO (vgl. zum Ganzen Oellerich, Beermann\/Gosch, AO \/FGO , \u00a7 164 AO Rn. 90 ff.).<\/p>\n<p>(4) Jedenfalls bei summarischer Pr\u00fcfung ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Vorverlegung der F\u00e4lligkeit der Umsatzsteuer auf den Tag der Bekanntgabe des \u00c4nderungsbescheides. Gem\u00e4\u00df \u00a7 221 Satz 1 i. V. m. Satz 2 AO kann die Finanzbeh\u00f6rde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbeh\u00f6rde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen F\u00e4lligkeit, aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird, wenn die Annahme begr\u00fcndet ist, dass der Eingang der Umsatzsteuer gef\u00e4hrdet ist. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann die Finanzbeh\u00f6rde damit von der gesetzlichen F\u00e4lligkeitsregel des \u00a7 18 Abs. 4 Satz 2 UStG abweichen. Die Voraussetzungen sind bei summarischer Pr\u00fcfung vorliegend gegeben. Der Antragsgegner hat einen Zeitpunkt nach Entstehung und vor eigentlicher F\u00e4lligkeit der Umsatzsteuer gew\u00e4hlt. Insbesondere war die jeweilige Jahressteuer der Streitjahre bereits entstanden. Denn sie entsteht, sobald sie nach \u00a7 16 Abs. 1 und 2 UStG berechenbar ist, mithin nach Ablauf des durch \u00a7 13 Abs. 1 UStG festgelegten Entstehungszeitpunkts, d. h. mit Ablauf des Kalenderjahres (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 2011 V R 13\/11 , BStBl II 2012, 298 ). Auch ist nach Lage der Akten der Antragsgegner zutreffend von einer Gef\u00e4hrdungslage ausgegangen. Wie er sp\u00e4testens im gerichtlichen Verfahren mit Verweis auf die Erkenntnisse des Finanzamts f\u00fcr Pr\u00fcfungsdienste und Strafsachen hinreichend zum Ausdruck gebracht hat, handelt es sich bei dem Betrieb der Antragstellerin um einen bargeldintensiven Gesch\u00e4ftsbereich, bei dem konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine Steuerhinterziehung sowie die Entziehung von Geldern aus dem Zugriff der Finanzverwaltung bestehen. Bei summarischer Pr\u00fcfung ist insoweit der Verweis auf die im Schlie\u00dffach aufgefundenen Umschl\u00e4ge mit Geldbetrags-Beschriftungen sowie Erwerb eines Eigenheims sowie eines Jaguars mit hohen Barmitteln nicht zu beanstanden.<\/p>\n<ol>\n<li>bb) Nach W\u00fcrdigung der pr\u00e4senten Beweismittel und der Aktenlage begegnet die Hinzusch\u00e4tzung keinen Bedenken.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(1) Bei summarischer Pr\u00fcfung geht der Antragsgegner zutreffend davon aus, dass die Buchf\u00fchrung der Antragstellerin in den Streitjahren derart fehlerbehaftet war, dass sie der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann und deshalb eine Hinzusch\u00e4tzung geboten ist.<\/p>\n<p>(a) Nach \u00a7 162 AO hat die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Bedeutung sind. Zu sch\u00e4tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen (\u00a7 162 Abs. 2 AO ).<\/p>\n<p>Die Antragstellerin war im Rahmen der von ihr nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG vorgenommenen Gewinnermittlung zur Aufzeichnung der Betriebseinnahmen verpflichtet. Auch die \u00dcberschussrechnung setzt voraus, dass die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Die allgemeinen Ordnungsvorschriften in den \u00a7\u00a7 145 ff. AO gelten nicht nur f\u00fcr Buchf\u00fchrungs- und Aufzeichnungspflichten nach \u00a7\u00a7 140 , 141 ff. AO. Insbesondere \u00a7 145 Abs. 2 AO betrifft jegliche zu Besteuerungszwecken gesetzlich geforderten Aufzeichnungen, also auch solche, zu denen der Steuerpflichtige aufgrund anderer Steuergesetze, wie z. B. \u00a7 22 UStG i. V. m. \u00a7\u00a7 63 bis 68 der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV ) verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 VIII R 80\/06 , BStBl II 2010, 452 ). Diese Aufzeichnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz wirkt, sofern dieses Gesetz keine Beschr\u00e4nkung auf seinen Geltungsbereich enth\u00e4lt oder sich eine Beschr\u00e4nkung aus der Natur der Sache nicht ergibt, unmittelbar auch f\u00fcr andere Steuergesetze (BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 IX R 25\/02 , BStBl II 2004, 599 m. w. N.).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG sind unter anderem die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen. Nach \u00a7 63 Abs. 1 UStDV m\u00fcssen die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverst\u00e4ndigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit m\u00f6glich ist, einen \u00dcberblick \u00fcber die Ums\u00e4tze des Unternehmens und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten. Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen. Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht, die jeweiligen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle nicht einzeln aufzuzeichnen. Aus Gr\u00fcnden der Zumutbarkeit und Praktikabilit\u00e4t besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedoch nicht f\u00fcr Einzelh\u00e4ndler (und vergleichbare Berufsgruppen), die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach unbekannte Kunden \u00fcber den Ladentisch gegen Barzahlung verkaufen.<\/p>\n<p>Bei der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG besteht zwar grunds\u00e4tzlich keine Pflicht zum F\u00fchren eines Kassenbuchs, denn es gibt keine Bestandskonten und somit auch kein Kassenkonto (FG Saarland, Urteil vom 21. Juni 2012 1 K 1124\/10 , EFG 2012, 1816) . Trotzdem m\u00fcssen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle fortlaufend, vollst\u00e4ndig und richtig verzeichnet werden. Insbesondere bei bargeldintensiven Betrieben sind daf\u00fcr detaillierte Aufzeichnungen \u00e4hnlich einem Kassenkonto oder einem Kassenbericht notwendig (vgl. S\u00e4chsisches FG vom 4. April 2008 5 V 1035\/07 , juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101\/05 , EFG 2010, 772) . So k\u00f6nnen die Tageseinnahmen in einer Summe aufgezeichnet und diese Summe zus\u00e4tzlich durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden. In einem solchen Fall ist es zwar nicht erforderlich, den Kassenbestand t\u00e4glich zu ermitteln. Es m\u00fcssen aber die Ursprungsaufzeichnungen \u00fcber die Einnahmen und Ausgaben aufbewahrt und in gewissen Abst\u00e4nden der tats\u00e4chliche Kasseninhalt mit dem buchm\u00e4\u00dfigen Kassenbestand abgeglichen werden (vgl. S\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035\/07 , juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101\/05 , EFG 2010, 772) . Diese M\u00f6glichkeit bietet sich insbesondere bei der Nutzung von Registrierkassen an (vgl. Urteil des FG K\u00f6ln vom 6. Mai 2009 15 K 1154\/05 , EFG 2009, 1261) . F\u00fcr den Nachweis der Kasseneinnahmen durch Aufbewahrung der Z-Bons ist jedoch erforderlich, dass diese eine hinreichende Gewissheit \u00fcber die Vollst\u00e4ndigkeit der darin enthaltenen Einnahmen zulassen (FG Hessen, Beschluss vom 24. Februar 2014 4 V 84\/13 , juris). S\u00e4mtliche Stornobuchungen m\u00fcssen sich einwandfrei aus den Unterlagen ergeben und ohne Probleme nachvollziehbar sein (vgl. FG Niedersachsen, Beschluss vom 2. September 2004 10 V 52\/04 , DStR 2005, 281).<\/p>\n<p>Die Bareinnahmen k\u00f6nnen aber auch \u00e4hnlich einem Kassenbericht nachgewiesen werden, indem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. In diesem Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 41\/82 , BFH\/NV 1985, 12) . F\u00fcr die Anfertigung eines Kassenberichts ist der gesch\u00e4ftliche Bargeldendbestand auszuz\u00e4hlen, weil hier die Feststellung des Kassenbestandes eine unentbehrliche Grundlage f\u00fcr die Berechnung der Tageslosung bildet. Der Kassenbestand ist sodann rechnerisch um die belegm\u00e4\u00dfig festgehaltenen Entnahmen und Ausgaben zu erh\u00f6hen und um die ebenfalls dokumentierten Einlagen zu mindern, so dass sich die Einnahme ergibt (vgl. S\u00e4chsisches FG, Beschluss vom 4. April 2008 5 V 1035\/07 , juris; FG Saarland, Urteil vom 13. Januar 2010 1 K 1101\/05 , EFG 2010, 772 ; FG M\u00fcnster, Urteil vom 23. Juni 2010 12 K 2714\/06 E , U, juris).<\/p>\n<p>Da die Ordnungsvorschriften der \u00a7\u00a7 146 , 147 AO grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG gelten (z. B. BFH-Urteil vom 26. Februar 2004 XI R 25\/02 , BStBl II 2004, 858 ), muss allgemein gew\u00e4hrleistet sein, dass die Aufzeichnungen unver\u00e4nderlich sind bzw. nachtr\u00e4gliche Ver\u00e4nderungen nachvollzogen werden k\u00f6nnen. Gerade bei manipulationsanf\u00e4lligen EDV-Systemen m\u00fcssen Ver\u00e4nderungen zwingend vom Programm kenntlich gemacht werden (vgl. Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 146 AO Rn. 59).<\/p>\n<p>(b) Daran gemessen erf\u00fcllen die buchm\u00e4\u00dfigen Aufzeichnungen der Antragstellerin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Zum einen teilt das Gericht bei summarischer Pr\u00fcfung die Bedenken des Antragsgegners an der Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Z-Bons, mit welchen die Antragstellerin die Restaurantums\u00e4tze erfasst hat. Sie liegen zwar nahezu vollst\u00e4ndig vor, weisen allerdings keinerlei Stornobuchungen aus, wie dies die herstellerbedingte Programmierung erwarten lie\u00dfe. Dass jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren keinerlei Stornobuchungen vorgekommen sein sollen, widerspricht jeder Lebenserfahrung. \u00dcberdies hat die Antragstellerin die vom Antragsgegner ermittelten Umprogrammierungen des Kassensystems nicht durch ausreichende Dokumentation nachgewiesen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 2017 4 K 4206\/14 , juris).<\/p>\n<p>Zum anderen umfassen die vorgelegten Z-Bons lediglich die Ums\u00e4tze des Restaurantbetriebs und nicht auch diejenigen des Lieferservices. F\u00fcr diese Ums\u00e4tze hat der Fahrer letztlich eine eigene Barkasse gef\u00fchrt. Nach Aktenlage ist nichts daf\u00fcr ersichtlich, dass die Antragstellerin diese Bareinnahmen mithilfe kassen\u00e4hnlicher Aufzeichnungen wie z. B. einem Kassenbericht erfasst hat. Die monatsweise Erfassung bzw. Kontierung durch ein Beratungsb\u00fcro ist insoweit unzureichend.<\/p>\n<p>(2) Da wegen der aufgezeigten gravierenden M\u00e4ngel die Buchf\u00fchrung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden konnte, lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen vor. In Aus\u00fcbung seiner Sch\u00e4tzungsbefugnis (\u00a7 162 AO i. V. m. \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ) folgt das Gericht im vorliegenden summarischen Verfahren der Sch\u00e4tzung des Antragsgegners.<\/p>\n<p>(a) Die Wahl der Sch\u00e4tzungsmethode steht im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde und des Finanzgerichts, wenn es &#8211; wie hier &#8211; seine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis aus \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. \u00a7 162 AO aus\u00fcbt. Es ist eine Sch\u00e4tzungsmethode zu w\u00e4hlen, die die gr\u00f6\u00dfte Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, mit einem zumutbaren Aufwand das wahrscheinlichste Ergebnis zu erzielen (vgl. Seer in Tipke\/ Kruse, AO \/ FGO , \u00a7 162 AO Rn. 52 m. w. N.). Die Wahl der Sch\u00e4tzungsmethode richtet sich nach den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalles (vgl. z. B. FG Bremen, Urteil vom 17. Januar 2007 2 K 229\/04 , EFG 2008, 8) . Ziel jeder Sch\u00e4tzung muss es sein, Besteuerungsgrundlagen so zu ermitteln, dass sie der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahe kommen. Sch\u00e4tzergebnisse m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus wirtschaftlich vern\u00fcnftig und m\u00f6glich sein (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1984 VIII R 195\/82 , BStBl II 1986, 226 ). Es liegt in der Natur der Sache, dass das Ergebnis einer Sch\u00e4tzung von den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen abweichen kann. Solche Abweichungen sind notwendig mit einer Sch\u00e4tzung verbunden, die in Unkenntnis der wahren Gegebenheiten erfolgt. Die Sch\u00e4tzung muss sich allerdings in dem durch die Umst\u00e4nde des Falles gezogenen Sch\u00e4tzungsrahmen halten (vgl. BFH-Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34\/90 , BStBl II 1993, 259 ).<\/p>\n<p>(b) Auf dieser Grundlage ist die Nachkalkulation des Antragsgegners im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Dies gilt zum einen f\u00fcr das methodische Vorgehen. Bei summarischer Pr\u00fcfung begegnet es keinen Bedenken, wenn der Antragsgegner in einem ersten Schritt eine Getr\u00e4nkenachkalkulation auf Grundlage des erkl\u00e4rten Wareneinkaufs vornimmt und sodann in einem zweiten Schritt auf Grundlage der Sch\u00e4tzung des Verh\u00e4ltnisses zwischen Getr\u00e4nke- und Speiseumsatz in einem typischen Bewirtungsfall den Gesamtumsatz sch\u00e4tzt. Jedenfalls im summarischen Verfahren ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auf ein Verh\u00e4ltnis von 40 % (Getr\u00e4nke) zu 60 % (Speisen) nur auf Grundlage eines einzigen aufgefundenen Verzehrbons abstellt. Dieses Verh\u00e4ltnis ist jedenfalls nicht unrealistisch, zumal hochpreisige Getr\u00e4nke wie rare Weine, welche das Verh\u00e4ltnis zu Gunsten Antragstellerin verschieben k\u00f6nnten, der Getr\u00e4nkekarte nicht zu entnehmen sind. Im \u00dcbrigen hat die Antragstellerin den Ansatz dieses Verh\u00e4ltnisses nicht beanstandet.<\/p>\n<p>Sofern die Antragstellerin die Nachkalkulation der Getr\u00e4nke mit einzelnen Einwendungen angreift, sind diese bei summarischer Pr\u00fcfung nach Lage der Akten nicht stichhaltig. So konnte der Antragsgegner zutreffend auf die von der Antragstellerin im Rahmen der Pr\u00fcfung eingereichte Speise- und Getr\u00e4nkekarte zur\u00fcckgreifen. Warum nunmehr diese keine G\u00fcltigkeit haben soll und vielmehr auf die Karte aus dem Jahr 2011 f\u00fcr die Jahre 2012 bis 2014 zur\u00fcckgegriffen werden soll, erschlie\u00dft sich dem Gericht ohne substantiierte weitere Darstellung nicht. Hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigung von Freigetr\u00e4nken und Schwund h\u00e4lt es das Gericht bei summarischer Pr\u00fcfung f\u00fcr plausibel und ausreichend, diesen bei offenen Getr\u00e4nken mit 3 % bzw. bei Spirituosen mit 10 % anzusetzen. Die Abgabe bestimmter Spirituosen nahezu ausschlie\u00dflich im Rahmen von Freigetr\u00e4nken hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit die Antragstellerin einwendet, insbesondere Erdbeercocktail und Prosecco seien im Rahmen eines Men\u00fcs in Kooperation mit dem E abgegeben worden, ist eine Nachkalkulation dieser Getr\u00e4nkeposition dennoch zul\u00e4ssig. Wie die Antragstellerin selbst einr\u00e4umt, wurden dieses Men\u00fc entgeltlich abgegeben. Folglich entf\u00e4llt auch kalkulatorisch ein Getr\u00e4nkeerl\u00f6s auf diese Positionen.<\/p>\n<p>Allgemein ist anzumerken, dass der Antragsgegner bereits zu Gunsten der Antragstellerin die umfangreiche Position des Mineralwassers g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt und den Schorlengetr\u00e4nken zugeschlagen hat. Ebenso zu Gunsten der Antragstellerin ist er bei offenen Getr\u00e4nken davon ausgegangen, dass diese ausschlie\u00dflich in der gr\u00f6\u00dferen und rechnerisch g\u00fcnstigeren Einheit abgegeben wurden. Soweit die Antragstellerin einen weiteren Abschlag f\u00fcr Espressobohnen und Kochwein aufgrund des Einsatzes in der K\u00fcche begehrt, ist der Vortrag zu pauschal und unsubstantiiert. Im Streitjahr 2014 wirkt sich im \u00dcbrigen zu Gunsten der Antragstellerin aus, dass der Antragsgegner wohl im Rahmen eines \u00dcbertragungsfehlers nicht vom nachkalkulierten Getr\u00e4nkeumsatz in H\u00f6he von ca. &#8230; \u20ac ausging, sondern vom erkl\u00e4rten Gesamtumsatz in H\u00f6he von ca. &#8230; \u20ac.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner hat im Rahmen der Neuberechnung der Umsatzsteuer zudem zul\u00e4ssigerweise von einer Hinzusch\u00e4tzung von Vorsteuern auf nicht erkl\u00e4rte Wareneink\u00e4ufe (sogenannte Doppelverk\u00fcrzung) abgesehen. Eine solche Hinzusch\u00e4tzung zu Gunsten der Steuerpflichtigen kommt grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht, da die Ber\u00fccksichtigung von Vorsteuern die Vorlage einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Rechnung voraussetzt. Die Sch\u00e4tzung von Vorsteuerbetr\u00e4gen wird daher nur ausnahmsweise f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, wenn mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass urspr\u00fcnglich ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen vorhanden waren, diese jedoch verloren gegangen sind oder vom Steuerpflichtigen mittlerweile nicht mehr beigebracht werden k\u00f6nnen (Seer Tipke\/Kruse, AO \/FGO , \u00a7 162 AO Rn. 27 m. w. N.). F\u00fcr den hier in Rede stehenden nicht erkl\u00e4rten zus\u00e4tzlichen Wareneinsatz kann allerdings nicht mit der geforderten Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Antragstellerin jemals ordnungsgem\u00e4\u00dfe Rechnungen vorgelegen haben. Daf\u00fcr sprechen gewisse Auff\u00e4lligkeiten im Einkaufsverhalten der Antragstellerin. So sind Eink\u00e4ufe bei ihrem Hauptlieferanten teilweise in verschiedene Rechnung gesplittet worden, teilweise mit Ausweis der Kundennummer der Antragstellerin, teilweise als Bareinkauf ohne Kundennummer. Tiefk\u00fchlprodukte bezog die Antragstellerin von demselben Lieferanten unter drei verschiedenen Kundennummern. Bei dieser un\u00fcblichen Gestaltung ist es jedenfalls bei summarischer Pr\u00fcfung nicht ausgeschlossen, dass diverse Eink\u00e4ufe g\u00e4nzlich ohne Rechnungserstellung abgewickelt wurden.<\/p>\n<p>Soweit die Antragstellerin sich gegen die Anwendung eines Rohgewinnaufschlagsatzes i. H. v. 213 % durch die Antragstellerin wendet, ist dies im gegenst\u00e4ndlichen Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide irrelevant. Die mithilfe dieses Rohgewinnaufschlagssatzes vorgenommene Kalkulation des Antragsgegners diente allein der Ermittlung der Hinzusch\u00e4tzung von Betriebsausgaben zu Gunsten der Antragstellerin f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke (Annahme einer Doppelverk\u00fcrzung). Im Rahmen der \u00c4nderung der Umsatzsteuerbescheide hat der Antragsgegner jedoch rechtm\u00e4\u00dfig vom Ansatz der auf diese hinzugesch\u00e4tzten Betriebsausgaben entfallenden Vorsteuern abgesehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen begegnet der Ansatz eines Rohgewinnaufschlagssatzes von 213 % auch keinen Bedenken. Nach den Werten der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Richtsatzsammlung lag der Rohgewinnaufschlagssatz f\u00fcr Gast-, Speise- und Schankwirtschaften zwischen 186 % und 400 % bei einem Mittelwert von 257 %. Die Kalkulation des Antragsgegners bewegt sich mithin am unteren Rahmen, wohingegen die von der Antragstellerin erkl\u00e4rten Rohgewinnaufschlags\u00e4tze von max. 156,6 % au\u00dferhalb der Bandbreite liegen. Verbleibende Unsicherheiten gehen zulasten der Antragstellerin. Insbesondere ist die Finanzbeh\u00f6rde nicht verpflichtet, sich am unteren Ende des Sch\u00e4tzungsrahmens zu halten. Vielmehr kann sie einen gegebenen Sch\u00e4tzungsrahmen zulasten des Steuerpflichtigen aussch\u00f6pfen.<\/p>\n<ol>\n<li>c) Eine AdV wegen unbilliger H\u00e4rte ist nicht geboten. Nachteile, die \u00fcber die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder schwer wiedergutzumachen w\u00e4ren, oder die Gef\u00e4hrdung der wirtschaftlichen Existenz durch die Vollziehung hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargetan, sondern lediglich pauschal behauptet. Detaillierte Ausk\u00fcnfte \u00fcber ihre Einkommens- und Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, die M\u00f6glichkeit der Erlangung von Krediten u. \u00e4. liegen nicht vor.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO . Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor (\u00a7 128 Abs. 3 i. V. m. \u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht Hamburg\u00a0 v.\u00a008.01.2018\u00a0&#8211;\u00a02 V 144\/17 \u00a0Leitsatz Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen\u00fcberschussrechnung k\u00f6nnen die Buchf\u00fchrung bzw. die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zugrunde gelegt werden, wenn in einem Restaurationsbetrieb mit Lieferservice lediglich die Restaurantums\u00e4tze mittels Z-Bons nachgewiesen werden, welche entgegen der eigentlichen Hersteller-Programmierung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als drei Jahren keinerlei Stornobuchungen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-ordnungsmaessigkeit-der-buchfuehrung-bei-der-einnahmen-ueberschuss-rechnung-hinzuschaetzung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuer: Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung bei der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung &#8211; Hinzusch\u00e4tzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-47907","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47907","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=47907"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/47907\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=47907"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=47907"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=47907"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}