{"id":47909,"date":"2018-04-16T09:52:22","date_gmt":"2018-04-16T07:52:22","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47909"},"modified":"2018-04-16T09:56:11","modified_gmt":"2018-04-16T07:56:11","slug":"grenzen-fuer-die-hinzuschaetzung-im-rahmen-von-betriebspruefungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grenzen-fuer-die-hinzuschaetzung-im-rahmen-von-betriebspruefungen\/","title":{"rendered":"Grenzen f\u00fcr die Hinzusch\u00e4tzung im Rahmen von Betriebspr\u00fcfungen"},"content":{"rendered":"<h2><strong>Anforderungen an die Nachkalkulation der Ums\u00e4tze einer Cocktailbar als Voraussetzung f\u00fcr die Verwerfung einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenbuchf\u00fchrung und die Begr\u00fcndung einer Sch\u00e4tzungsbefugnis <\/strong><\/h2>\n<div class=\"heading\"><span class=\"head_left\"><span id=\"sw_1_0\" class=\"searchword searchbackground1\">S\u00e4chsisches<\/span>\u00a0<span id=\"sw_2_0\" class=\"searchword searchbackground2\">FG<\/span>\u00a0 v.\u00a0<time id=\"sw_3_0\" class=\"searchword searchbackground3\" datetime=\"2017-10-26\" data-search=\"2017-10-26\">26.10.2017<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span id=\"sw_4_0\" class=\"searchword searchbackground4\" data-search=\"6 K 841\/15\">6 K 841\/15<\/span><\/span><\/div>\n<h2><strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>Die formelle ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenbuchf\u00fchrung einer Cocktailbar ist schon wegen kleinerer M\u00e4ngel als insgesamt nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwerfen, z. B. weil an zwei aufeinander folgenden Tagen f\u00fcr die Endsummenbons dieselbe Nummer vergeben worden ist, die mutma\u00dfliche Fehlfunktion des Kassenger\u00e4ts auch durch eine Anfrage beim Hersteller nicht aufgekl\u00e4rt werden kann, und wenn zudem wegen Ausfalls der Registrierkasse Endsummenbons f\u00fcr zwei Wochen nicht vorliegen.<\/li>\n<li>Die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung ist nur entkr\u00e4ftet, wenn das Finanzamt nachweist, dass das Buchf\u00fchrungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann; an die Methodik einer solchen Sch\u00e4tzung sind wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als in F\u00e4llen, in denen wegen festgestellter Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel ohnehin eine Sch\u00e4tzung der Einnahmen durchgef\u00fchrt werden muss.<\/li>\n<li>Eine Nachkalkulation kann nur dann eine Sch\u00e4tzungsbefugnis begr\u00fcnden, wenn sie in ihren Einzelheiten nachvollziehbar ist, wozu u. a. eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer \u00dcberblick \u00fcber das Preisgef\u00fcge erforderlich sind.<\/li>\n<li>Grunds\u00e4tzlich muss der Wareneinsatz bei der Nachkalkulation in so viele Warengruppen aufgeteilt werden, wie unterschiedliche Aufschlags\u00e4tze im Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren ist jedoch zul\u00e4ssig, wenn in etwa gleichhohe Aufschlags\u00e4tze angewandt werden. Ist der Wareneinsatz nicht bereits im Wareneingangsbuch (Warenkonto) aufgegliedert, muss sich der Betriebspr\u00fcfer dieser Arbeit selbst unterziehen. Er hat die Aufgliederung in seinen Arbeitsunterlagen betragsm\u00e4\u00dfig festzuhalten und auf Verlangen offenzulegen.<\/li>\n<li>Besonders sorgf\u00e4ltig sind die Aufschlags\u00e4tze f\u00fcr die einzelnen Warengruppen zu ermitteln. Besteht die Gruppe aus mehreren Artikeln mit unterschiedlichen, aber beieinander liegenden Aufschlags\u00e4tzen, ist anhand des Mengenumsatzes und der einzelnen Aufschlags\u00e4tze ein gewogener mittlerer Aufschlagsatz zu bilden. Auch Preis\u00e4nderungen innerhalb eines Jahres sind bei der Bildung des mittleren Aufschlagsatzes zu ber\u00fccksichtigen. Sind solche Preis\u00e4nderungen erheblich, kann Anlass bestehen, einzelne oder sogar alle Warengruppen zeitlich aufzuteilen und f\u00fcr die einzelnen Zeitabschnitte unterschiedliche Aufschlags\u00e4tze zu bilden. Sofern der Betriebspr\u00fcfer nicht auf Angaben des Steuerpflichtigen zur\u00fcckgreifen kann, muss er die Ermittlung der Aufschlags\u00e4tze belegbar festhalten und ggf. offenlegen.<\/li>\n<li>Diese Voraussetzungen (siehe 4. und 5.) sind nicht erf\u00fcllt, wenn der Pr\u00fcfer bei der Nachkalkulation einer Cocktailbar u. a. nicht die Getr\u00e4nke nicht als solche kalkuliert, sondern statt dessen deren Einzelbestandteile als verkaufte Getr\u00e4nke behandelt, und damit die Kalkulation nicht auf die tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe in der Bar, sondern auf von ihm erdachte Verkaufsvorg\u00e4nge mit zum Teil auch erdachten Verkaufspreisen bezieht.<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>AO \u00a7 34 Abs. 1<br \/>\nAO \u00a7 69<br \/>\nAO \u00a7 191 Abs. 1<br \/>\nAO \u00a7 162 Abs. 1 S. 1<br \/>\nAO \u00a7 162 Abs. 2 S. 2<br \/>\nAO \u00a7 158<br \/>\nEStG \u00a7 4 Abs. 1<br \/>\nEStG \u00a7 5 Abs. 1<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Streitig ist die Haftung f\u00fcr Steuern aus gesch\u00e4tzten Betriebseinnahmen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war vom 18. November 2007 bis zum 18. April 2011 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der X Bar GmbH (nachfolgend: GmbH), die eine Cocktailbar betrieb. Ihre Steuererkl\u00e4rungen lie\u00df sie durch einen Steuerberater anfertigen. Die Verbuchung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erfolgte in einem Buchf\u00fchrungsb\u00fcro. Der Beklagte lie\u00df bei der GmbH f\u00fcr die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebspr\u00fcfung durchf\u00fchren, die auf der Grundlage einer Nachkalkulation zu Hinzusch\u00e4tzungen von Ertr\u00e4gen f\u00fchrte. Diese versteuerte der Beklagte als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen im September 2011 bei der insolventen GmbH sowie im November 2011 beim Kl\u00e4ger und erlie\u00df sp\u00e4ter gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger auch den streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheid.<\/p>\n<p>Zur Kassenf\u00fchrung hatte die Betriebspr\u00fcfung in ihrem Bericht ausgef\u00fchrt, im Pr\u00fcfungszeitraum h\u00e4tten \u201enicht f\u00fcr jeden Tag (2006\/2007) Ausdrucke eines Z-Bons\u201d vorgelegen. Die Handakten zur Pr\u00fcfung weisen hierzu keine Vermerke oder sonstige Informationen auf. Dort ist statt dessen f\u00fcr den Zeitraum vom 4. bis zum 17. Mai 2008 das Fehlen von Endsummenbons vermerkt. Dessen Ursache war nach sp\u00e4terer Stellungnahme der Pr\u00fcferin ein zweiw\u00f6chiger Ausfall der elektronischen Kasse. In der Handakte sind ferner Endsummenbons des 8. und 9. Juli 2008 abgelichtet, die sich inhaltlich unterscheiden, jedoch beide die Nr. 684 tragen. Der Pr\u00fcfungsbericht enth\u00e4lt den weiteren Hinweis, Belege f\u00fcr Auslagen aus der Kasse seien nicht vorhanden gewesen. Diese bezogen sich auf Lieferungen eines Pizzadienstes, die die Bar f\u00fcr ihre Kunden auf deren Wunsch geordert und sodann mit eigenen Tellern und Besteck an die Tische serviert hatte. Sie hatte die Entgelte f\u00fcr die Lieferungen an den Pizzadienst bezahlt und den Kunden sp\u00e4ter zusammen mit den Entgelten f\u00fcr die Leistungen der Bar in Rechnung gestellt. Im Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung gehen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die Versteuerung der weitergelieferten Waren des Pizzadienstes versehentlich unterblieben ist. Sie war in der Betriebspr\u00fcfung unter einem gesonderten Pr\u00fcfungspunkt nachgeholt und zun\u00e4chst der Haftung zu Grunde gelegt worden. Der Beklagte hat zugesichert, die Haftungssumme entsprechend zu reduzieren.<\/p>\n<p>Zur Kassenf\u00fchrung der GmbH nahm die Pr\u00fcferin im Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers nochmals Stellung. Sie f\u00fchrte eine Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung (USoP) f\u00fcr Zeitr\u00e4ume des Jahres 2006 an, in der wesentliche M\u00e4ngel festgestellt worden seien. F\u00fcr die Betriebspr\u00fcfung sei sodann ein Jahr gew\u00e4hlt worden, f\u00fcr das die Verantwortlichen die zuvor festgestellten M\u00e4ngel h\u00e4tten beseitigen k\u00f6nnen. Dies sei hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten der Kassengrundaufzeichnungen auch geschehen. Jedoch habe die Ermittlung der Rohgewinnaufschlags\u00e4tze gravierende Abweichungen ergeben. Daher sei eine Nachkalkulation angezeigt gewesen, da \u201eweiter Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten in der Aufzeichnung der Einnahmen offensichtlich vorhanden\u201d gewesen seien. Die Beweiskraft einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Buchf\u00fchrung k\u00f6nne durch eine Nachkalkulation widerlegt werden.<\/p>\n<p>Die Nachkalkulation f\u00fchrte ein anderer Pr\u00fcfer unter Anwendung eines hierf\u00fcr entwickelten Computerprogramms f\u00fcr das Jahr 2008 durch. Auf der Grundlage der Wareneink\u00e4ufe kalkulierte er f\u00fcr die einzelnen Getr\u00e4nkebestandteile der in der Bar verkauften Cocktails und weiteren Mixgetr\u00e4nke sowie f\u00fcr die sonst verkauften Einzelgetr\u00e4nke jeweils Verkaufserl\u00f6se. Soweit die Getr\u00e4nkebestandteile auch als Einzelgetr\u00e4nk in der Bar verkauft wurden, setzte er Preise aus der Getr\u00e4nkekarte an. Im \u00dcbrigen legte er gesch\u00e4tzte Preise zu Grunde. Die weiteren Bestandteile der Mixgetr\u00e4nke wie etwa Sirupe, Obst, Zucker und Trinkhalme lie\u00df der Pr\u00fcfer au\u00dfer Betracht. Auf diese Weise ermittelte er f\u00fcr die Getr\u00e4nkegruppen \u201eFassbier\u201d, \u201eFlaschenbier\u201d, \u201ealkoholfreie Getr\u00e4nke \u2013 Gl\u00e4ser\u201d, \u201ealkoholfreie Getr\u00e4nke \u2013 Flaschen\u201d, \u201eSpirituosen\u201d, \u201eWein\u201d, \u201eSekt\u201d und \u201eKaffee\/Kakao\/Milch\u201d aus den Einzelertr\u00e4gen jeweils einen Gesamterl\u00f6s. Diese listete er untereinander auf. Sodann bildete er diverse pauschale Korrekturposten. Zun\u00e4chst war dies ein Abzugsbetrag \u201eErl\u00f6s\u00e4nderung aus Cocktails\/Mixgetr\u00e4nken\u201d in H\u00f6he von 14.621,\u2013 EUR netto (17.399,\u2013 EUR brutto). Die Bar f\u00fchrte in ihrer Getr\u00e4nkekarte 191 Mixgetr\u00e4nke, von denen sie im Jahr 2008 laut ihrer Artikelstatistik (Bl. 412 ff. der Pr\u00fcferhandakte) 122 verkauft hatte. Von diesen w\u00e4hlte der Pr\u00fcfer zw\u00f6lf umsatzst\u00e4rkere Mixgetr\u00e4nke aus, f\u00fcr die er aus den in der Kalkulation verwendeten Preisen und den in den Mixgetr\u00e4nken verwendeten Mengenanteilen jeweils Verkaufspreise berechnete. Diese verglich er mit den f\u00fcr das Mixgetr\u00e4nk im Verkauf tats\u00e4chlich angesetzten Preisen und ermittelte negative bzw. positive Differenzbetr\u00e4ge. Diese multiplizierte er mit einer Anzahl verkaufter Mixgetr\u00e4nke, die er \u2013 so seine Darstellung in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u2013 durch Bildung eines Abschlags von den maximal verkaufbaren Getr\u00e4nkemengen gesch\u00e4tzt hatte. Es ergab sich insgesamt der genannte Minderungsbetrag von brutto 17.399,\u2013 EUR (vgl. hinsichtlich der Einzelheiten der Korrekturberechnung Bl. 404 der Pr\u00fcferhandakte). Die Gesamtkalkulation f\u00fcr das Jahr 2008 enth\u00e4lt sodann in ihrer letzten Fassung aus dem Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers (Bl. 57 ff. der Rechtsbehelfsakte \u201eESt 2006, 2007, 2008, Ablehnung der AdV\u201d) einen Erh\u00f6hungsbetrag von brutto 27.524,\u2013 EUR (netto 23.129,\u2013 EUR), der die Bezeichnung \u201enoch Erl\u00f6se Spirituosen mit durchschn. Aufschlag\u201d hat, sowie einen weiteren Erh\u00f6hungsposten \u201eAbstimmungsdifferenz mit Aufschlag\u201d \u00fcber brutto 1.376,\u2013 EUR. N\u00e4here Erl\u00e4uterungen zur Bildung dieser beiden Korrekturposten sind nicht vorhanden. Aus allen Kalkulationspositionen errechnete der Pr\u00fcfer einen Gesamtumsatz von netto 176.561,\u2013 EUR. Die Gesamtkalkulation enth\u00e4lt sodann einen Minderungsposten \u201eErl\u00f6s\u00e4nderung K\u00fcchenwaren\u201d von netto 8.566,\u2013 EUR, in dem der Pr\u00fcfer eigenen Angaben zufolge auch einen vom Kl\u00e4ger mitgeteilten Personalverbrauch sowie Schulungsverbrauch ber\u00fccksichtigte. In der Gesamtkalkulation folgt sodann die Angabe des Gesamtbetrages aller bisher angef\u00fchrten Umsatzposten von netto 167.995,\u2013 EUR. Die Gesamtsumme der in den Gruppenkalkulationen ber\u00fccksichtigten Wareneinkaufssummen zuz\u00fcglich eines nicht n\u00e4her erl\u00e4uterten Ansatzes f\u00fcr K\u00fcchenwaren von 7.561,\u2013 EUR betrug 46.020,\u2013 EUR. Nach Abzug dieses Betrages vom errechneten Nettoumsatz von 167.995,\u2013 EUR ergab sich ein Rohgewinn von 121.975,\u2013 EUR. Aus dessen Verh\u00e4ltnis zum Wareneinkauf errechnete der Pr\u00fcfer einen Rohgewinnaufschlagsatz von 265,04 %. Au\u00dferhalb der Aufschlagsatzberechnung bildete der Pr\u00fcfer sodann einen zusammengefassten Korrekturposten \u201eBestandsver\u00e4nderung\u201d, indem er die festgestellte Warenbestandsminderung des Jahres 2008 von 4.207,\u2013 EUR mit dem Aufschlagsatz von 265,04 % multiplizierte. Die sich aus der Addition mit den zuvor ermittelten 167.995,\u2013 EUR ergebende Gesamtsumme von 183.352,\u2013 EUR verglich der Pr\u00fcfer mit den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen und errechnete f\u00fcr das Jahr 2008 eine Kalkulationsdifferenz in H\u00f6he von 42.377,\u2013 EUR bzw. 30,06 %.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2007 f\u00fchrte die Betriebspr\u00fcfung keine Kalkulation durch, sondern ermittelte die dortige Hinzusch\u00e4tzung durch Anwendung des f\u00fcr 2008 ermittelten Durchschnittsaufschlagsatzes. Die Berechnung aufgrund des zuletzt ermittelten Durchschnittsaufschlagsatzes 265,04 % f\u00fchrte die Pr\u00fcferin im Rahmen des Einspruchsverfahrens zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers durch (Bl. 80 der Rechtsbehelfsakte \u201eESt 2006, 2007, 2008, Ablehnung der AdV\u201d). Sie legte einen Ausgangswert von 70.381,\u2013 EUR zu Grunde. Darlegungen, wie dieser Wert ermittelt wurde, sind nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Der Beklagte machte die K\u00f6rperschaft- und Umsatzsteuern, die sich aufgrund der Pr\u00fcferberechnungen im Ergebnis des Einspruchsverfahrens zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers f\u00fcr die GmbH ergaben, zum Gegenstand des streitgegenst\u00e4ndlichen Haftungsbescheides. Er war der Auffassung, der Kl\u00e4ger habe schuldhaft fehlerhafte Steuererkl\u00e4rungen eingereicht. Im Einspruchsverfahren reduzierte er die Haftungsschuld, indem er die Steuerbetr\u00e4ge f\u00fcr 2007 und 2008 verminderte, der Inhaftungnahme f\u00fcr 2006 einen neuen Sachverhalt und Pflichtenversto\u00df zu Grunde legte sowie diese neu berechnete und alle Nebenabgaben der Haftungsjahre aus der Haftung herausnahm. Im \u00dcbrigen blieb der Einspruch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Buchf\u00fchrung sei nicht durch die Nachkalkulation widerlegt worden. Diese sei nicht schl\u00fcssig, denn der Erh\u00f6hungsbetrag von 23.129,\u2013 EUR (brutto 27.524,\u2013 EUR) sei nicht nachvollziehbar. Auch die angesetzten Schankverluste seien unrealistisch. Hinsichtlich der Flaschengetr\u00e4nke werde ein Verlust zum Beispiel aus Bruch nicht ber\u00fccksichtigt. Auch die Kalkulation von Einzelgetr\u00e4nken an Stelle von Cocktails f\u00fchre zu einem falschen Ergebnis. Daran \u00e4ndere auch der Ansatz eines pauschalen Abschlags nichts. Hier sei zudem unklar, wie der Pr\u00fcfer die H\u00e4ufigkeit des Verkaufs des einzelnen Cocktails ermittelt habe. Es sei ferner zu vermuten, dass dieser Sonderaktionen der GmbH wie etwa die w\u00f6chentliche XY Night sowie die YX Hour nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt habe. Zu bedenken sei auch, dass Stammg\u00e4ste einen Preisnachlass erhalten h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus habe der Kl\u00e4ger aufgrund seines eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebes keine Kontrollen in der Bar durchgef\u00fchrt, sondern nach Gesch\u00e4ftsschluss lediglich den hinterlegten Z-Bon sowie dazugeh\u00f6rigen Geldbetrag abgeholt. Diese Handhabung habe vermutlich zur Folge gehabt, dass Personalverzehr nicht gebucht worden sei, Gelder unterschlagen worden seien und Getr\u00e4nke in einem gro\u00dfz\u00fcgigeren Mischungsverh\u00e4ltnis oder auch gratis an Freunde ausgegeben worden seien. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger Fragen und Einwendungen zu einzelnen Posten der Kalkulation vor.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger sei auch kein Verschulden vorzuwerfen, denn die Steuererkl\u00e4rungen seien ohne die unberechtigten Hinzusch\u00e4tzungen zutreffend gewesen. Selbst wenn eine Zusch\u00e4tzung berechtigt sei, fehle der Nachweis, dass der Kl\u00e4ger bei Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen deren Unrichtigkeit grob fahrl\u00e4ssig nicht erkannt oder vors\u00e4tzlich gehandelt habe. Der Steuerberater habe die Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Buchf\u00fchrung best\u00e4tigt und die Steuererkl\u00e4rungen erstellt. Der Kl\u00e4ger habe diese nach bestem Wissen und Gewissen unterschrieben.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Haftungsbescheid vom 2. April 2013 in Gestalt des \u00c4nderungsbescheides vom 21. Februar 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2015 aufzuheben.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen, soweit nicht eine Abhilfe zugesagt worden ist.<\/p>\n<p>Er verweist auf seine Einspruchsentscheidung und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, die vom Kl\u00e4ger vorgetragenen Minderungsgr\u00fcnde wie allgemeine Sonderangebote und Aktionen, individuelle Preisnachl\u00e4sse und Schankverluste, Personalverzehr und Eigenverbrauch der Gesellschafter seien bereits in der Nachkalkulation und auch f\u00fcr die Haftungsschuld ber\u00fccksichtigt worden. Der Kl\u00e4ger habe im Geb\u00e4ude der Bar gewohnt und eine wenige Gehminuten entfernte Gastst\u00e4tte betrieben. Seine Darstellung, es habe zwischen dem Barpersonal und ihm nur schriftliche Kontakte gegeben, erscheine dem Beklagten nicht glaubhaft.<\/p>\n<p>Das Gericht hat auf Bedenken gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des f\u00fcr 2006 ausgetauschten Haftungssachverhaltes hingewiesen. Der Beklagte sodann zugesichert, die Haftungsschuld um die Betr\u00e4ge des Jahres 2006 zu reduzieren.<\/p>\n<p>F\u00fcr die verbleibenden Haftungsjahre hat das Gericht auf die von der Betriebspr\u00fcfung im Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers mitgeteilte formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Buchf\u00fchrung Bezug genommen. Es hat den Hinweis erteilt, dass die Nachkalkulation die insofern geltenden erh\u00f6hten Anforderungen nicht erf\u00fclle und auch ein Verschulden des Kl\u00e4gers nicht festzustellen sei.<\/p>\n<p>Der Beklagte tr\u00e4gt vor, die Nachkalkulation habe ein Spezialpr\u00fcfer f\u00fcr Gastronomiebetriebe vorgenommen, der eine detaillierte Berechnung vorgenommen habe. Mit dem genau berechneten Ergebnis der Nachkalkulation sei die unvollst\u00e4ndige Erfassung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle bewiesen. Das angewendete Programm sei durch Finanzgerichtsurteile als zul\u00e4ssiges Verfahren anerkannt. Bei unver\u00e4ndertem Sachverhalt reiche es auch aus, die Kalkulation f\u00fcr ein repr\u00e4sentatives Jahr durchzuf\u00fchren. Aufgrund der Tatsache, dass die Kalkulation f\u00fcr 2008 mit den niedrigeren Preisen des Jahres 2007 durchgef\u00fchrt worden sei, habe der Kl\u00e4ger keinen Nachteil erlitten. Eine weitere umfangreiche Kalkulation f\u00fcr das Jahr 2007 sei nicht erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe nach \u00dcberzeugung des Beklagten Kenntnis von der unvollst\u00e4ndigen Erfassung der Einnahmen und von den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung gehabt. Letztere seien mit ihm im Februar 2011 m\u00fcndlich besprochen und im April 2011 schriftlich \u00fcbergeben worden. Er habe als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zugelassen, dass die Erl\u00f6se nicht vollst\u00e4ndig erfasst worden seien, und anhand der zwar formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen, aber tats\u00e4chlich l\u00fcckenhaften und folglich materiell unrichtigen Buchf\u00fchrung falsche Steuererkl\u00e4rungen abgegeben. Die falschen Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2008 und 2009 seien im Januar und Oktober 2009 erfolgt. Der Kl\u00e4ger habe auch die Ergebnisse der USoP f\u00fcr 2006 gekannt. Der Beklagte gehe ferner davon aus, dass der Kl\u00e4ger bei der t\u00e4glichen Abholung der Einnahmen habe bemerken k\u00f6nnen, dass diese sowohl absolut als auch im Vergleich zum Wareneinsatz zu niedrig gewesen seien. Dennoch habe er die \u201eaugenscheinlich unvollst\u00e4ndigen\u201d Belege \u00fcber die Tageseinnahmen der GmbH an das Steuerb\u00fcro zur Erstellung der Steuererkl\u00e4rungen weitergeleitet und die Steuererkl\u00e4rungen unterzeichnet.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter hat der Beklagte vorgetragen, die Buchf\u00fchrung der GmbH sei nicht formell ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen. Er benennt die Feststellungen im Pr\u00fcfungsbericht zur Kassenf\u00fchrung und weist erg\u00e4nzend darauf hin, dass die in der GmbH verwendete Kasse \u201ekeine Schnittstelle f\u00fcr den Datenexport nach den Grunds\u00e4tzen zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen (GdPdU)\u201d aufgewiesen habe. Insbesondere die Feststellung der doppelt vergebenen Z-Bon-Nummer 684 stelle einen groben Versto\u00df dar. Der Kl\u00e4ger habe sp\u00e4testens seit der USoP von den erheblichen M\u00e4ngeln der Buchf\u00fchrung gewusst. Als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte er untersuchen m\u00fcssen, ob die von ihm unterschriebenen Steuererkl\u00e4rungen korrekt sein konnten. Er h\u00e4tte Unstimmigkeiten mitteilen und eine \u00c4nderung der Steuerbescheide anregen m\u00fcssen. Es h\u00e4tte ihm oblegen, genau nachzuvollziehen, ob tats\u00e4chlich alle von der GmbH erzielten Ums\u00e4tze erkl\u00e4rt worden seien. Wenn er trotz des Wissens um die vorherigen Probleme keine genaue \u00dcberpr\u00fcfung des Gesch\u00e4ftsbetriebs der Bar vorgenommen habe, sei dieses Verhalten als grob fahrl\u00e4ssig einzustufen. Seine Verfahrensweise, immer erst nach Schlie\u00dfung der Bar nach Hause gekommen zu sein, sei zumindest als grob fahrl\u00e4ssig zu beurteilen.<\/p>\n<p>In der m\u00fcndlichen Verhandlung ist der Pr\u00fcfer, der die Kalkulation durchgef\u00fchrt hatte, anwesend gewesen. Er hat zu Einzelheiten der Kalkulation Stellung genommen.<\/p>\n<p>Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze, das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung sowie die zum Streitfall \u00fcbergebenen Steuerakten verwiesen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage hat Erfolg.<\/p>\n<p>Der streitgegenst\u00e4ndliche Haftungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl\u00e4ger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen der Inhaftungnahme lassen sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 der Abgabenordnung (AO ) haften die in \u00a7 34 AO bezeichneten Personen, zu denen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH geh\u00f6ren, soweit Anspr\u00fcche aus dem Steuerverh\u00e4ltnis (\u00a7 37 AO ) infolge vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.<\/p>\n<p>Nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung geh\u00f6rt es zu den steuerlichen Pflichten der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bzw. Liquidatoren einer GmbH insbesondere, rechtzeitig Steuererkl\u00e4rungen abzugeben (\u00a7 149 AO ) und die f\u00e4lligen Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (\u00a7 37 Abs. 1 AO ) aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu begleichen (\u00a7 34 Abs. 1 Satz 2 AO ) oder zumindest f\u00fcr eine m\u00f6glichst gleichm\u00e4\u00dfige Befriedigung s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger zu sorgen.<\/p>\n<p>Im Streitfall l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die streitig gebliebenen Anspr\u00fcche des Beklagten aus der Hinzusch\u00e4tzung aufgrund der Betriebspr\u00fcfung tats\u00e4chlich bestanden haben und insofern vom Kl\u00e4ger zu erkl\u00e4ren waren.<\/p>\n<p>Die Finanzbeh\u00f6rde hat die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann (\u00a7 162 Abs. 1 Satz 1 AO ). Zu sch\u00e4tzen ist unter anderem dann, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7 158 AO zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen (\u00a7 162 Abs. 2 Satz 2 AO ). Nach \u00a7 158 AO sind der Besteuerung die Buchf\u00fchrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsm\u00e4\u00dfige Buchf\u00fchrung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit f\u00fcr sich (Urteil des BFH vom 14. Dezember 2011, XI R 5\/10 , BFH\/NV 2012, 1921 m. w. N.). Da jede Buchf\u00fchrung Menschenwerk ist und als solches notwendigerweise nicht vollkommen sein kann, hat die Rechtsprechung der Buchf\u00fchrung die formelle Richtigkeit nur abgesprochen, wenn wesentliche M\u00e4ngel vorliegen (Urteil des BFH vom 25. Juni 1970, IV 17\/65 , BStBl. II 1970, 838 m. w. N.). Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Hinzusch\u00e4tzung von Einnahmen ist insofern die Einnahmenerfassung, denn es kommt f\u00fcr die Feststellung der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Buchf\u00fchrung auf die einzelne Besteuerungsgrundlage an (vgl. Urteil des BFH vom 26. April 1983, VIII R 38\/82 , BStBl. II 1983, 618 m. w. N.). Das ergibt sich nicht zuletzt aus Formulierung \u201esoweit\u201d in \u00a7 162 Abs. 1 AO .<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist der zuletzt vertretenen Auffassung des Beklagten, die Buchf\u00fchrung der GmbH sei insgesamt nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen, nicht zu folgen. Die festgestellten M\u00e4ngel sind nicht als so wesentlich anzusehen, dass es gerechtfertigt w\u00e4re, die sachliche Richtigkeit der Kassenf\u00fchrung im Ganzen infrage zu stellen.<\/p>\n<p>Die doppelte Nummernvergabe der Endsummenbons f\u00fcr den 8. und 9. Juli 2008, auf die der Beklagte besonders hinweist, bezog sich erkennbar auf diese beiden unterschiedlichen Gesch\u00e4ftstage. Hieran hat auch der Beklagte keine Zweifel vorgetragen. Es handelt sich mithin nicht um eine zweimalige Endsummenausgabe mit verschiedenen Zahlenangaben f\u00fcr denselben Gesch\u00e4ftstag, die Zweifel an der Ordnungsgem\u00e4\u00dfheit der Einnahmenerfassung h\u00e4tte begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Hier wurden vielmehr die Einnahmen zweier Gesch\u00e4ftstage als solche erfasst und dokumentiert. Die zweimalige Vergabe derselben Bonnummer ist zwar nicht nachvollziehbar, er\u00f6ffnet f\u00fcr sich genommen jedoch keine nachhaltigen Bedenken gegen die Kassenf\u00fchrung. Eine Manipulation, die an den Einnahmen nichts \u00e4ndert und sich statt dessen auf den Auswurf einer doppelten Bonnummer beschr\u00e4nkt, erg\u00e4be keinen vern\u00fcnftigen Sinn. Inkonsequent w\u00e4re im Fall einer Manipulation des Kassengeschehens auch deren anschlie\u00dfende Offenlegung durch Ausdruck und Archivierung der Bons mit der Doppelnummer. Der Geschehensablauf legt insgesamt eher eine Fehlfunktion des Kassenger\u00e4ts nahe. Zutreffend hat die Betriebspr\u00fcfung daher den Kl\u00e4ger gebeten, eine Auskunft beim Hersteller einzuholen. Der Umstand, dass letztlich keine n\u00e4heren Informationen erlangt werden konnten, l\u00e4sst jedoch keine negativen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Art und Weise der Kassenf\u00fchrung zu.<\/p>\n<p>Die Darlegung im Pr\u00fcfungsbericht, es h\u00e4tten \u201enicht f\u00fcr jeden Tag (2006\/2007) Ausdrucke eines Z-Bons\u201d vorgelegen, ist dieser sehr kurz und allgemein gehaltenen Form nicht f\u00fcr eine \u00dcberzeugungsbildung des Gerichts geeignet. Sie l\u00e4sst im Unklaren, welche Endsummenbons in Einzelnen gefehlt haben sollen. Dar\u00fcber hinaus findet diese Angabe auch keine Grundlage in den Feststellungen, die zur Kassenf\u00fchrung in der Handakte dokumentiert sind. Danach fehlten nur Endsummenbons f\u00fcr zwei Wochen im Mai 2008, in denen die Registrierkasse ausgefallen war. Auch dies bildet keinen Grund zur Verwerfung der gesamten Kassenf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Anderes ergibt sich des Weiteren nicht aus dem Hinweis des Beklagten auf einen Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze zum Datenzugriff und zur Pr\u00fcfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU \u2013 Bundesministerium der Finanzen, VV DEU BMF 2001-07-16 IV D 2-S 0316-136\/01 vom 16. Juli 2001, BStBl. I 2001, 415) wegen einer fehlenden Schnittstelle f\u00fcr den Datenexport aus der Registrierkasse. Zum einen handelt es sich bei den GDPdU um die in einer Verwaltungsanweisung wiedergegebene Auffassung der Finanzverwaltung, die keine allgemeine G\u00fcltigkeit beanspruchen kann. Zum anderen ist dort das Vorhalten einer Schnittstelle f\u00fcr einen Datenexport nicht geregelt. Dem Pr\u00fcfer wurde im Rahmen der vorhandenen technischen M\u00f6glichkeiten Zugriff auf die Daten der elektronischen Kasse gew\u00e4hrt. Er konnte Daten abfragen, lesen und sich Ausdrucke des Datenbestandes anfertigen. Ein Buchf\u00fchrungsfehler l\u00e4sst sich \u2013 auch nach den GDPdU \u2013 aus alledem nicht herleiten.<\/p>\n<p>Bei der des Weiteren unter dem Stichwort \u201eAuslagen\u201d angef\u00fchrten Erfassung der Lieferungen des Pizzadienstes in der Kasse und den fehlenden Belegen hierzu handelt es sich schlie\u00dflich um einen besonders gelagerten Sachverhalt. Dieser wurde im Rahmen der Betriebspr\u00fcfung unter einem eigenen Pr\u00fcfungspunkt korrigiert und rechtfertigt ebenfalls keine Verwerfung der Kassenf\u00fchrung in ihrer Gesamtheit.<\/p>\n<p>Insgesamt kann die Kassenf\u00fchrung entsprechend der W\u00fcrdigung der Betriebspr\u00fcferin in ihrer Stellungnahme zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers sowie auch entsprechend der zun\u00e4chst mehrfach vertretenen Auffassung des Beklagten als formell ordnungsgem\u00e4\u00df angesehen werden.<\/p>\n<p>Die durchgef\u00fchrte Nachkalkulation ist \u2013 auch in ihrer letzten Fassung aus dem Einspruchsverfahren zur Einkommensteuer des Kl\u00e4gers \u2013 nicht geeignet, eine Sch\u00e4tzungsbefugnis zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Da eine Nachkalkulation mit Unsicherheitsfaktoren verbunden ist und ihrem Wesen nach selbst eine Sch\u00e4tzung darstellt, so dass also die Sch\u00e4tzungsbefugnis erst durch eine Sch\u00e4tzung begr\u00fcndet wird, m\u00fcssen an diese hohe Anforderungen gestellt werden. Sie muss einwandfrei erfolgen, den Unsicherheiten Rechnung tragen und zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass das Buchf\u00fchrungsergebnis nicht richtig sein kann. Insofern besteht zwischen einer Sch\u00e4tzung, die das wahrscheinliche Gewinnergebnis feststellen soll, und einer Nachkalkulation, die dartun soll, dass das formell richtig erscheinende Buchf\u00fchrungsergebnis sachlich falsch ist und deshalb au\u00dfer Acht gelassen werden kann, die also erst eine Sch\u00e4tzung erm\u00f6glichen soll, ein wesentlicher Unterschied (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 25. Juni 1970, IV 17\/65 , BStBl. II 1970, 838 m. w. N.). Die Richtigkeitsvermutung einer formell ordnungsm\u00e4\u00dfigen Buchf\u00fchrung ist nur entkr\u00e4ftet, wenn das Finanzamt nachweist, dass das Buchf\u00fchrungsergebnis sachlich schlechterdings nicht zutreffen kann; an die Methodik einer solchen Sch\u00e4tzung sind wesentlich strengere Anforderungen zu stellen als in F\u00e4llen, in denen wegen festgestellter Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel ohnehin eine Sch\u00e4tzung der Einnahmen durchgef\u00fchrt werden muss (Urteil des BFH vom 25. M\u00e4rz 2015, X R 20\/13 , BStBl. II 2015, 743 m. w. N.). Zu den Mindestvoraussetzungen geh\u00f6rt es, dass eine solche Nachkalkulation in ihren Einzelheiten nachvollziehbar ist; danach sind eine weitgehende Aufgliederung des Wareneinsatzes und ein genauer \u00dcberblick \u00fcber das Preisgef\u00fcge erforderlich (Urteil des BFH vom 26. Oktober 1982, VIII R 151\/79 m. w. N.). Die Aufschlagss\u00e4tze f\u00fcr einzelne Warenposten waren seit jeher uneinheitlich. F\u00fcr ihre H\u00f6he ist unter anderem von Bedeutung, welcher Artikel verkauft werden soll, wer die Abnehmer sein sollen, wann verkauft wird usw.; dies muss bei der Nachkalkulation ber\u00fccksichtigt werden (vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 1974, I R 216\/72 , BStBl. II 1975, 96 m. w. N.). Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsste der Wareneinsatz in so viele Warengruppen aufgeteilt werden, wie unterschiedliche Aufschlags\u00e4tze im Betrieb vorkommen. Eine Zusammenfassung zu Gruppen mit gleichartigen Waren ist jedoch zul\u00e4ssig, wenn in etwa gleichhohe Aufschlags\u00e4tze angewandt werden. Ist der Wareneinsatz nicht bereits im Wareneingangsbuch (Warenkonto) aufgegliedert, muss sich der Betriebspr\u00fcfer dieser Arbeit selbst unterziehen. Er hat die Aufgliederung in seinen Arbeitsunterlagen betragsm\u00e4\u00dfig festzuhalten und auf Verlangen offenzulegen. Besonders sorgf\u00e4ltig sind die Aufschlags\u00e4tze f\u00fcr die einzelnen Warengruppen zu ermitteln. Besteht die Gruppe aus mehreren Artikeln mit unterschiedlichen, aber beieinander liegenden Aufschlags\u00e4tzen, ist anhand des Mengenumsatzes und der einzelnen Aufschlags\u00e4tze ein gewogener mittlerer Aufschlagsatz zu bilden. Auch Preis\u00e4nderungen innerhalb eines Jahres sind bei der Bildung des mittleren Aufschlagsatzes zu ber\u00fccksichtigen. Sind solche Preis\u00e4nderungen erheblich, kann Anlass bestehen, einzelne oder sogar alle Warengruppen zeitlich aufzuteilen und f\u00fcr die einzelnen Zeitabschnitte unterschiedliche Aufschlags\u00e4tze zu bilden. Sofern der Betriebspr\u00fcfer nicht auf Angaben des Steuerpflichtigen zur\u00fcckgreifen kann, muss er die Ermittlung der Aufschlags\u00e4tze belegbar festhalten und ggf. offenlegen (zum Ganzen: Urteil des BFH vom 17. November 1981, VIII R 174\/77 , BStBl. II 1982, 430 m. w. N.).<\/p>\n<p>Diesen Anforderungen wird die Nachkalkulation der Betriebspr\u00fcfung nicht gerecht. Der Verkauf von Cocktails und sonstigen Mixgetr\u00e4nken bildete nach der in den Akten enthaltenen Artikelstatistik im Jahr 2008 den ma\u00dfgeblichen Anteil des Umsatzes der GmbH. Der Pr\u00fcfer, der die Kalkulation durchf\u00fchrte, hat indessen diese Getr\u00e4nke nicht als solche kalkuliert, sondern statt dessen deren Einzelbestandteile als verkaufte Getr\u00e4nke behandelt. Damit hat er die Kalkulation nicht auf die tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe in der Bar, sondern auf von ihm erdachte Verkaufsvorg\u00e4nge mit zum Teil auch erdachten Verkaufspreisen bezogen. Dies entspricht nicht den dargelegten Ma\u00dfgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung, denn danach muss sich die Kalkulation auf die tats\u00e4chlich gehandelten Waren und deren Verkaufspreise beziehen. Der Pr\u00fcfer h\u00e4tte mithin die Cocktails und sonstigen Mixgetr\u00e4nke als solche nachkalkulieren m\u00fcssen. Die Kalkulation der Getr\u00e4nkebestandteile als Einzelgetr\u00e4nke l\u00e4sst unbeachtet, dass die maximal ansetzbare Verkaufszahl eines Mixgetr\u00e4nkes ihre Grenze in dem Getr\u00e4nkebestandteil findet, der in geringster Anzahl vorhanden ist. Da zudem Getr\u00e4nkebestandteile wie etwa Sirupe und Obst bei der Kalkulation ganz au\u00dfer Betracht blieben, l\u00e4sst sich die Kalkulation dem Gesch\u00e4ftsbetrieb der Bar insgesamt nicht mehr hinreichend zuordnen. Das Gericht ist auch nicht davon \u00fcberzeugt, dass der Fehler der Kalkulation durch die Korrekturberechnung laut Blatt 404 der Pr\u00fcfungshandakte und den Ansatz des dort ausgewiesenen Gesamtbetrages von brutto 17.399,\u2013 EUR als zusammengefassten Minderungsbetrag beseitigt wurde. Zweifel ergeben sich bereits daraus, dass lediglich zw\u00f6lf Mixgetr\u00e4nke in die Korrekturberechnung einbezogen wurden. F\u00fcr eine Vielzahl von Getr\u00e4nkebestandteilen wurde so \u00fcberhaupt keine Korrekturberechnung durchgef\u00fchrt. Sie blieben mit dem fehlerhafteten Mengen- und Preisansatz in der Kalkulation enthalten. Aus der Artikelstatistik (Bl. 407 ff. der Pr\u00fcferhandakte) l\u00e4sst sich ersehen, dass die in der Korrekturberechnung nicht ber\u00fccksichtigten Mixgetr\u00e4nke sowohl teilweise im Einzelnen als auch in ihrer Gesamtheit durchaus einen erheblichen Anteil des Verkaufsumsatzes bildeten. Das Gericht kann insofern \u2013 anders als der Pr\u00fcfer \u2013 nicht zu der \u00dcberzeugung gelangen, es handele sich um eine vernachl\u00e4ssigbare Gr\u00f6\u00dfe. Die ber\u00fccksichtigten zw\u00f6lf Mixgetr\u00e4nke waren auch nicht deshalb ausreichend, weil nicht ber\u00fccksichtigte Mixgetr\u00e4nke im Wesentlichen gleich zusammengesetzt waren. Aus der Getr\u00e4nkekarte ist zu ersehen, dass die nicht ber\u00fccksichtigten Getr\u00e4nke und die in die Korrekturberechnung einbezogenen durchaus unterschiedliche Rezepturen aufwiesen. Einen weiteren Mangel bildet die im Wesentlichen freie Sch\u00e4tzung der Verkaufsmengen, mit der der Pr\u00fcfer die gebildete Korrektursumme f\u00fcr jedes der erfassten Mixgetr\u00e4nke multiplizierte. Ein R\u00fcckgriff auf die Artikelstatistik und die aus dieser erkennbaren relativen Mengenverh\u00e4ltnisse der verkauften Getr\u00e4nke h\u00e4tte eine pr\u00e4zisere, dem tats\u00e4chlichen Verkaufsgeschehen n\u00e4heren Mengenansatz erm\u00f6glicht. Der Minderungsposten von brutto 17.399,\u2013 EUR ist zudem durch die in der Gesamtkalkulation nachfolgend eingef\u00fcgten Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge von brutto 27.524,\u2013EUR und 1.376,\u2013 EUR aufgezehrt worden, zu denen jegliche Erl\u00e4uterung fehlt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2007 ist die Hinzusch\u00e4tzung bereits deshalb fehlerhaft, weil hier gar keine Kalkulation erfolgte. F\u00fcr 2007 kam lediglich der Gesamtaufschlagsatz des Jahres 2008 zum Ansatz, der aus dem einfachen Durchschnitt aller Einkaufs- und Verkaufspreise und sonstiger Berechnungsgr\u00f6\u00dfen gebildet wurde. Eine Differenzierung nach unterschiedlichen Verkaufsmengen und -Preisen der gehandelten Getr\u00e4nke war insofern nicht erfolgt. Bereits all dies widerspricht den Ma\u00dfgaben der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung. Dar\u00fcber hinaus ist der Gesamtaufschlagsatz des Jahres 2008 fehlerhaft auf den Wareneinkauf und nicht auf den Wareneinsatz berechnet worden. Der verbrauchte Bestand, der den Aufschlagsatz verringert h\u00e4tte, ist au\u00dfer Betracht geblieben. Und auch hier wirken sich die ganz au\u00dfer Betracht gelassenen Getr\u00e4nkebestandteile wie Sirupe und Obst als Fehler aus, denn auch die Ber\u00fccksichtigung ihrer Einkaufskosten h\u00e4tte zu einem anderen, niedrigeren Aufschlagsatz gef\u00fchrt. Zu einer etwaigen Gleichheit der Gesch\u00e4ftsabl\u00e4ufe in den Jahren 2007 und 2008 fehlen im \u00dcbrigen jegliche Feststellungen des Beklagten. Zweifel ergeben sich hier bereits aus den sehr unterschiedlichen Betr\u00e4gen des Wareneinkaufs.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus und unabh\u00e4ngig von der fehlenden Sch\u00e4tzungsbefugnis lie\u00dfen sich auch die vom Beklagten angenommenen schuldhaften Pflichtverletzungen des Kl\u00e4gers nicht feststellen. Nach den Darlegungen der Betriebspr\u00fcferin ergaben sich Anhaltspunkte f\u00fcr eine materielle Unrichtigkeit der Buchf\u00fchrung aus einem \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich. Es ist weder dargelegt noch sonst erkennbar, inwiefern dem Kl\u00e4ger die Aufschlags\u00e4tze anderer Barbetriebe h\u00e4tten bekannt sein k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Ihm lag eine formell ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buchf\u00fchrung vor, die er dem Steuerberater zur Erstellung der Steuererkl\u00e4rungen \u00fcbergab. Die f\u00fcr das Jahr 2006 w\u00e4hrend der Umsatzsteuersonderpr\u00fcfung festgestellten Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel k\u00f6nnen hier nicht herangezogen werden, da diese in den Jahren 2007 und 2008 nicht mehr vorhanden waren. Es erschlie\u00dft sich nicht, inwiefern sich der Kl\u00e4ger bei dieser Sachlage nicht auf die Richtigkeit der Steuererkl\u00e4rungen verlassen durfte, insbesondere zu welchen besonderen Kontroll- und \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen er sich in Bezug auf die T\u00e4tigkeit des Steuerberaters (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH \u2013 vom 26. November 2008, V B 210\/07, BFH\/NV 2009, 362 sowie vom 4. Mai 2004, VII B 318\/03, BFH\/NV 2004, 1363 \u2013 jeweils m. w. N.) h\u00e4tte veranlasst sehen sollen. Des Weiteren w\u00e4re auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass etwaige Nichterfassungen von Verkaufsvorg\u00e4ngen auf Handlungen des Personals zur\u00fcckzuf\u00fchren sein k\u00f6nnten. Sofern der Kl\u00e4ger dies durch mangelnde Kontrolle erm\u00f6glicht und so die Schm\u00e4lerung des Umsatzes der GmbH mitverursacht haben k\u00f6nnte, w\u00e4re hieraus kein Verschulden im Sinne von \u00a7 69 AO abzuleiten. Die Gewinnmaximierung geh\u00f6rt nicht zu den steuerlichen Pflichten eines Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers. Die Art und Weise der F\u00fchrung und Steuerung der gesch\u00e4ftlichen Vorg\u00e4nge ist Gegenstand der unternehmerischen Freiheit. Eine Bestimmungsbefugnis der Finanzbeh\u00f6rden besteht insoweit nicht.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO ). Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung . Die Entscheidung \u00fcber die Zuziehung eines Bevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Vorverfahren ergeht auf der Grundlage von \u00a7 139 Abs. 3 Satz 3 FGO .<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anforderungen an die Nachkalkulation der Ums\u00e4tze einer Cocktailbar als Voraussetzung f\u00fcr die Verwerfung einer formell ordnungsgem\u00e4\u00dfen Kassenbuchf\u00fchrung und die Begr\u00fcndung einer Sch\u00e4tzungsbefugnis S\u00e4chsisches\u00a0FG\u00a0 v.\u00a026.10.2017\u00a0&#8211;\u00a06 K 841\/15 Leitsatz Die formelle ordnungsgem\u00e4\u00dfe Kassenbuchf\u00fchrung einer Cocktailbar ist schon wegen kleinerer M\u00e4ngel als insgesamt nicht mehr ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwerfen, z. 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