{"id":47912,"date":"2018-04-16T12:16:40","date_gmt":"2018-04-16T10:16:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47912"},"modified":"2018-04-16T12:17:43","modified_gmt":"2018-04-16T10:17:43","slug":"privatnutzung-eines-im-betriebsvermoegen-einer-personengesellschaft-gehaltenen-pkw-bestehende-anscheinsbeweis-durch-weitere-fahrzeuge-im-privatvermoegen-der-gesellschafter-kann-erschuettert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/privatnutzung-eines-im-betriebsvermoegen-einer-personengesellschaft-gehaltenen-pkw-bestehende-anscheinsbeweis-durch-weitere-fahrzeuge-im-privatvermoegen-der-gesellschafter-kann-erschuettert-werden\/","title":{"rendered":"Privatnutzung eines im Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft gehaltenen PKW bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter kann ersch\u00fcttert werden"},"content":{"rendered":"<h2><b><span style=\"font-size: 13.5pt; line-height: 170%; font-family: 'Arial',sans-serif;\">Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft<\/span><\/b><\/h2>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2018 (Az. <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2018\/7_K_388_17_G_U_F_Urteil_20180321.html\">7 K 388\/17 G,U,F<\/a>) entschieden, dass der f\u00fcr\u00a0die Privatnutzung eines im Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft gehaltenen PKW bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter ersch\u00fcttert werden kann.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Die Kl\u00e4gerin &#8211; eine GmbH &amp; Co. KG &#8211; hielt\u00a0im Betriebsverm\u00f6gen einen BMW X3, den unstreitig verschiedene Arbeitnehmer f\u00fcr Technikereins\u00e4tze, Boteng\u00e4nge, Auslieferungen und als Ersatzfahrzeug nutzten. Ein Fahrtenbuch wurde f\u00fcr das Fahrzeug nicht gef\u00fchrt. An der Kl\u00e4gerin waren drei Kommanditisten (ein Vater und zwei S\u00f6hne) beteiligt. Dem Vater, der mit seiner Ehefrau in unmittelbarer N\u00e4he zum Betriebsgel\u00e4nde lebt, standen im Streitzeitraum zun\u00e4chst ein Mercedes S 420 und danach ein BMW 750 Ld zur Verf\u00fcgung. Seine Ehefrau fuhr &#8211; bis sie gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage war, ein Fahrzeug zu f\u00fchren &#8211; einen BMW Z4. Einer der beiden S\u00f6hne wohnt unter derselben Adresse wie seine Eltern und ist ledig. Ihm stand w\u00e4hrend des gesamten Streitzeitraums ein BMW 320d Touring zur Verf\u00fcgung, den er zun\u00e4chst alleine nutzte und sp\u00e4ter mit den anderen Familienmitgliedern teilte. Ab diesem Zeitpunkt nutzte er zus\u00e4tzlich einen BMW Z4. Der andere Sohn lebt mit sei ner Familie ca. 7 km vom Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin entfernt. Er nutzte einen BMW 530d Touring und seine Ehefrau zun\u00e4chst einen Opel Corsa und sp\u00e4ter einen Citro\u00ebn C3.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Das Finanzamt setzte f\u00fcr den BMW X3 einen Privatnutzungsanteil an, den es sowohl f\u00fcr Zwecke der Ertragsteuern als auch f\u00fcr die Umsatzsteuer nach der sog. 1%-Regelung berechnete. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung, dass allen Gesellschaftern ausreichend Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, die dem Betriebsfahrzeug in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Die Ehefrauen h\u00e4tten die den Gesellschaftern f\u00fcr private Fahrten zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Der Senat gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Zwar entspreche es grunds\u00e4tzlich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet ist und zur Verf\u00fcgung steht, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch f\u00fcr ein Fahrzeug des Typs BMW X3, bei dem es sich um ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine \u00e4hnlichen Fahrkomfort handele und das an das Erscheinungsbild eines Gel\u00e4ndewagens angelehnt sei. Im Streitfall war der Senat jedoch davon \u00fcberzeugt, dass der BMW X3 tats\u00e4chlich nicht privat genutzt worden sei, denn den Kommanditisten h\u00e4tten im Streitzeitraum in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbare Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden. Bei den Fahrzeugen Mercedes S 420, BMW 750 Ld und BMW 530d Touring handele es sich um ger\u00e4umige Modelle der Mittel- und Oberklasse. Auch\u00a0der BMW 320d Touring\u00a0&#8211; ein Modell der Mittelklasse &#8211;\u00a0biete aufgrund seines Ladevolumens als Kombilimousine eine hohe Funktionalit\u00e4t. Soweit dem ledigen Sohn dieses Fahrzeug nicht w\u00e4hrend des gesamten Streitzeitraums uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung gestanden habe, sei zu ber\u00fccksichtigen, dass er zus\u00e4tzlich einen BMW Z4 nutzen konnte. Dieses Fahrzeug weise als Roadster zwar einen eingeschr\u00e4nkten Gebrauchswert auf. Da der Sohn aber unter derselben Adresse wie seine Eltern wohnte, sei anzunehmen, dass er im Bedarfsfall auf ein ger\u00e4umiges Fahrzeug seines Vaters habe zugreifen k\u00f6nnen. Gleiches gelte f\u00fcr die Mutter f\u00fcr die Zeitr\u00e4ume, in denen sie noch ein Fahrzeug f\u00fchren konnte. Dass die 7 km vom Betriebsgel\u00e4nde entfernt lebende Ehefrau des verheirateten Kommanditisten auf den betrieblichen X3 zugegriffen hat, entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.<\/span><\/p>\n<p>Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster Newsletter April 2018<\/p>\n<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht M\u00fcnster, 7 K 388\/17 G,U,F<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">21.03.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">7. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">7 K 388\/17 G,U,F<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGMS:2018:0321.7K388.17G.U.F.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Sachgebiet:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und \u00fcber Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt der Beklagte.<\/p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in H\u00f6he des vollstreckbaren Betrages leistet.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<p><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Tatbestand<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das dem Betriebs- und Unternehmensverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zugeordnete Fahrzeug BMW X3 in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2012 bis 2014 ausschlie\u00dflich betrieblich oder auch privat genutzt wurde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin sind als Kommanditisten Herr JJ sowie seine S\u00f6hne Herr EJ und Herr GJ beteiligt. Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6gensbeteiligung ist die M Beteiligungs GmbH (AG Q, HRB 0000). Dar\u00fcber hinaus sind JJ, EJ und GJ als Kommanditisten am Verm\u00f6gen der Y GmbH &amp; Co. KG (Y KG) beteiligt. Komplement\u00e4rin ohne Verm\u00f6gensbeteiligung ist die Y GmbH (AG Q, HRA 0000). Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der jeweiligen Komplement\u00e4rin sind JJ, EJ und GJ.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">JJ ist mit der Lehrerin SJ verheiratet und wohnt in unmittelbarer N\u00e4he des Betriebsgel\u00e4ndes der Kl\u00e4gerin. Im Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2013 stand ihm f\u00fcr private Fahrten ein Mercedes Benz S 420 und im Zeitraum August 2013 bis Dezember 2014 ein BMW 750 Ld zur Verf\u00fcgung. SJ fuhr im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 einen BMW Z4. Seit September 2013 f\u00fchrte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">EJ ist mit der Hausfrau TJ verheiratet. Sie haben zwei \u2013 im Streitzeitraum \u2013 minderj\u00e4hrige Kinder (geb. 2010 und 2012). Die Familie wohnt in einer Entfernung von 7 km zum Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin. EJ stand im gesamten Streitzeitraum ein BMW 530d Touring f\u00fcr Privatfahrten zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr seine Ehefrau war im Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2014 ein Opel Corsa und im Zeitraum Juli 2014 bis Dezember 2014 ein Citroen C3 verf\u00fcgbar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">GJ ist ledig und wohnt in unmittelbarer N\u00e4he des Betriebsgel\u00e4ndes der Kl\u00e4gerin unter derselben Adresse wie seine Eltern JJ und SJ. Im Zeitraum Januar 2012 bis August 2013 stand ihm zur Privatnutzung ein BMW 320d Touring zur Verf\u00fcgung. Im Zeitraum September 2013 bis Dezember 2014 konnte GJ f\u00fcr private Fahrten auf einen BMW Z4 zur\u00fcckgreifen. Der bis zu diesem Zeitpunkt von GJ genutzte BMW 320d Touring stand ab September 2013 s\u00e4mtlichen Familienmitgliedern zur privaten Nutzung zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In den Streitjahren wurde f\u00fcr den BMW X3 kein Fahrtenbuch gef\u00fchrt und kein privater Nutzungsanteil erkl\u00e4rt. Der Pkw wurde f\u00fcr die Betriebe der Kl\u00e4gerin und der Y KG von verschiedenen Arbeitnehmern genutzt (Technikereins\u00e4tze, Ersatzfahrzeug f\u00fcr Au\u00dfendienstler, Boteng\u00e4nge). F\u00fcr den Betrieb der Kl\u00e4gerin wurde er mittels Anh\u00e4nger auch zur Auslieferung kleinerer Bauteile verwendet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung E stellte im Rahmen einer Pr\u00fcfung fest, dass f\u00fcr den BMW X3 ein privater Nutzungsanteil nach der 1\u00a0%-Regelung anzusetzen sei. F\u00fcr eine private Nutzung des Pkw spreche der Beweis des ersten Anscheins. Bei der Ermittlung des f\u00fcr die private Nutzung anzusetzenden Betrags ging die Pr\u00fcferin von einem abgerundeten Bruttolistenpreis i. H. v. 46.500\u00a0\u20ac aus. F\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke sei daher eine j\u00e4hrliche Gewinnerh\u00f6hung i. H. v. 5.580\u00a0\u20ac (46.500 * 1\u00a0% * 12 Monate) zu ber\u00fccksichtigen. F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke setzte die Pr\u00fcferin f\u00fcr eine unentgeltliche Wertabgabe eine Bemessungsgrundlage i. H. v. 80 % der ertragsteuerlichen Gewinnerh\u00f6hung (4.464 \u20ac = 5.580\u00a0\u20ac * 80 %) an. Dies erh\u00f6he die j\u00e4hrlich zu zahlende Umsatzsteuer um 848,16\u00a0\u20ac (4.464\u00a0\u20ac * 19 %).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Erlass der streitgegenst\u00e4ndlichen Bescheide setzte der Beklagte die Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung um. Zur Erl\u00e4uterung verwies er auf den Betriebspr\u00fcfungsbericht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage erhoben. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt sie unter anderem vor, dass den Gesellschaftern und deren erwachsenen Angeh\u00f6rigen f\u00fcr private Fahrten ausreichend Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, die dem betrieblichen BMW X3 in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar seien. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten die jeweiligen Ehefrauen die den Gesellschaftern f\u00fcr private Fahrten zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und \u00fcber Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, aufzuheben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er im Wesentlichen vor, dass es der Kl\u00e4gerin nicht gelungen sei, den Anscheinsbeweis f\u00fcr eine zumindest zeitweilige private Nutzung des BMW X3 zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der Sache hat am 21.03.2018 eine m\u00fcndliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die zul\u00e4ssige Klage ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 29.06.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.01.2017, und die Bescheide f\u00fcr 2012 bis 2014 \u00fcber den Gewerbesteuermessbetrag vom 07.07.2016 und \u00fcber Umsatzsteuer vom 08.07.2016, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2017, sind rechtswidrig und verletzen die Kl\u00e4gerin in ihren Rechten (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin hat zu Recht keinen privaten Nutzungsanteil f\u00fcr den BMW X3 erkl\u00e4rt. F\u00fcr die von dem Beklagten in den streitgegenst\u00e4ndlichen Steuerbescheiden ber\u00fccksichtigte private Nutzung des betrieblichen BMW X3 ist der Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert worden. Eine private Nutzung des Fahrzeugs wurde nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50\u00a0% betrieblich genutzt wird, f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1\u00a0% des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuz\u00fcglich der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer als Entnahme anzusetzen (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 1. Halbs. des Einkommensteuergesetzes, EStG).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Diese durch das Jahressteuergesetz 1996 eingef\u00fchrte Regelung soll nach den Gesetzesmaterialien die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs vereinfachen (BT-Drucks. 13\/1686, S. 8). Eine Vereinfachung wird dadurch erreicht, dass aufgrund der pauschalen Bewertung individuelle Gegebenheiten weitestgehend au\u00dfer Betracht bleiben (Schober, in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 6 EStG Anm. 795).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Da es sich bei der privaten Nutzung des Fahrzeugs um ein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift handelt, kommt die 1\u00a0%-Regelung nur zur Anwendung, wenn eine private Nutzung auch tats\u00e4chlich stattgefunden hat. Die private Nutzung eines Fahrzeugs liegt vor, wenn es f\u00fcr Zwecke eingesetzt wird, die dem nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG steuerlich unbeachtlichen Bereich privater Lebensf\u00fchrung zuzurechnen sind (Schober in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7 6 EStG Anm. 796).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Grunds\u00e4tzlich entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet und zur Verf\u00fcgung steht, auch privat genutzt wird. Insoweit besteht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Anscheinsbeweis (a. A. Schmidt\/Kulosa, EStG, 37. Aufl. 2018, \u00a7 6 Rz. 515, der von einem Erfahrungssatz ausgeht). Ausnahmsweise kann dieser Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert werden. Hierzu ist zwar nicht der Vollbeweis des Gegenteils erforderlich. Der Steuerpflichtige muss also nicht beweisen, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat. Allerdings ist f\u00fcr eine Ersch\u00fctterung erforderlich, aber auch ausreichend, dass von dem Steuerpflichtigen ein Sachverhalt dargelegt \u2013 und im Zweifelsfall nachgewiesen \u2013 wird, der die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH-Beschluss vom 13.12.2011, VIII B 82\/11, BFH\/NV 2012, 573; BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42\/09, BFHE 239, 443).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Durch die finanzgerichtliche Rechtsprechung sind der Anscheinsbeweis, der f\u00fcr eine private Nutzung spricht, und die Umst\u00e4nde, die zu einer Ersch\u00fctterung dieses Anscheinsbeweises f\u00fchren k\u00f6nnen, pr\u00e4zisiert worden. Hiernach spricht die allgemeine Lebenserfahrung auch dann f\u00fcr eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs, wenn dem Steuerpflichtigen zwar f\u00fcr private Fahrten ein Fahrzeug zur Verf\u00fcgung steht, aber dieses Fahrzeug dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar ist. Allerdings ist unter diesen Umst\u00e4nden der f\u00fcr eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis umso leichter zu ersch\u00fcttern, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen. Denn bei einer Vergleichbarkeit der Fahrzeuge ist keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich, f\u00fcr private Fahrten das betriebliche Fahrzeug zu nutzen (BFH-Urteile vom 19.05.2009 VIII R 60\/06, BFH\/NV 2009, 1974; vom 04.12.2012 VIII R 42\/09, BFHE 239, 443). Au\u00dferdem kann der Steuerpflichtige sich zur Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises nicht auf ein f\u00fcr private Fahrten zur Verf\u00fcgung stehendes Fahrzeug berufen, wenn ihm dieses Fahrzeug beispielsweise aufgrund seiner Familienverh\u00e4ltnisse nicht st\u00e4ndig und uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung steht. Demzufolge kann der Anscheinsbeweis f\u00fcr die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht unter Verweis auf ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug entkr\u00e4ftet werden, wenn auch der Ehegatte des Steuerpflichtigen das vergleichbare und f\u00fcr private Fahrten verf\u00fcgbare Fahrzeug regelm\u00e4\u00dfig nutzt. Durch die regelm\u00e4\u00dfige Nutzung durch den Ehegatten wird der Steuerpflichtige von der Nutzung ausgeschlossen, ihm steht das f\u00fcr private Fahrten gedachte Fahrzeug nicht uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung (FG M\u00fcnster, Urteile vom 11.05.2017, 13 K 1940\/15, EFG 2017, 1083 und 21.06.2017, 7 K 3919\/14, juris, beide rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde des Einzelfalls und insbesondere des \u00fcberzeugenden und glaubhaften Vortrags des Gesellschafters JJ in der m\u00fcndlichen Verhandlung ist der erkennende Senat \u00fcberzeugt, dass eine private Nutzung des BMW X3 in der Tat nicht stattgefunden hat. Die Kl\u00e4gerin hat den f\u00fcr eine Privatnutzung sprechenden Anscheinsbeweis ersch\u00fcttert. Eine private Nutzung des betrieblichen BMW X3 wurde nicht nachgewiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwar spricht auf den ersten Blick die allgemeine Lebenserfahrung f\u00fcr eine private Nutzung des BMW X3. Es handelt sich hierbei um ein Fahrzeug, das typischerweise f\u00fcr den privaten Gebrauch geeignet ist. Dieses Fahrzeug ist ein kompaktes Sport- und Nutzfahrzeug mit einem einer Limousine \u00e4hnlichen Fahrtkomfort, das an das Erscheinungsbild eines Gel\u00e4ndewagens angelehnt ist. Dar\u00fcber hinaus ist weder dem Akteninhalt noch dem Vortrag der Kl\u00e4gerin zu entnehmen, dass es sich um ein Werkstattfahrzeug handelt, das typischerweise nicht zum privaten Gebrauch geeignet ist, weil es beispielsweise nach seiner \u00e4u\u00dferen Erscheinung typischerweise nicht privat genutzt wird. Allein aufgrund einer Anh\u00e4ngerkupplung ist nicht von einem typischerweise nicht f\u00fcr den privaten Gebrauch geeigneten Fahrzeug auszugehen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist dieser f\u00fcr eine private Nutzung sprechende Anscheinsbeweis zur \u00dcberzeugung des erkennenden Senats ersch\u00fcttert worden. Zu dieser \u00dcberzeugung gelangt der Senat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens, insbesondere des Vortrags der Kl\u00e4gerin und der glaubhaften und \u00fcberzeugenden pers\u00f6nlichen Einlassung von JJ in der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Den Kommanditisten standen w\u00e4hrend des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung, die dem betrieblichen Fahrzeug (BMW X3) in Status und Gebrauchswert zumindest vergleichbar sind. JJ und EJ standen mit dem Mercedes Benz S 420, dem BMW 750 Ld und dem BMW 530d Touring ger\u00e4umige Modelle der Mittel- und Oberklasse zur Verf\u00fcgung. Diese Fahrzeuge stammen zum Teil von demselben Hersteller und sind daher auch unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug zumindest vergleichbar. Auch GJ standen w\u00e4hrend des gesamten Streitzeitraums Fahrzeuge zur Verf\u00fcgung, die dem BMW X3 in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Der ausschlie\u00dflich ihm bis September 2013 zur Verf\u00fcgung stehende BMW 320d Touring ist ein Modell der Mittelklasse, das aufgrund seines erh\u00f6hten Ladevolumens (Kombilimousine) eine hohe Funktionalit\u00e4t bietet. Auch f\u00fcr den Zeitraum ab September 2013 konnte GJ auf in Status und Gebrauchswert vergleichbare Fahrzeuge zur\u00fcckgreifen. Zun\u00e4chst stand ihm ein BMW Z4 zur Verf\u00fcgung, der zumindest hinsichtlich des Status und unter Prestigegesichtspunkten mit dem betrieblichen Fahrzeug vergleichbar ist. Bei dem BMW Z4 handelt es sich um einen sog. Roadster, der von dem demselben Hersteller wie das betriebliche Fahrzeug stammt. Hinsichtlich eines m\u00f6glicherweise eingeschr\u00e4nkten Gebrauchswertes des BMW Z4 gegen\u00fcber dem BMW X3 ist zur \u00dcberzeugung des Senats zu beachten, dass GJ zus\u00e4tzlich zu dem BMW Z4 weiterhin ein BMW 320d Touring sowie das Fahrzeug von JJ zur Verf\u00fcgung standen. Der BMW 320d Touring stand bis September 2013 allein GJ zur Verf\u00fcgung, ab September 2013 konnte er von s\u00e4mtlichen Familienmitgliedern \u2013 und somit auch weiterhin von GJ \u2013 genutzt werden. Au\u00dferdem wohnte GJ unter derselben Adresse wie JJ, der im gesamten Streitzeitraum \u00fcber ein ger\u00e4umiges Fahrzeug der Oberklasse verf\u00fcgte. Es erscheint daher naheliegend, dass GJ im Bedarfsfall auch auf das Fahrzeug seines Vaters (JJ) zur\u00fcckgreifen konnte. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls und zur \u00dcberzeugung des Senats besteht nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine Vermutung hinsichtlich einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs durch GJ. Die ihm ohne weiteres f\u00fcr private Fahrten zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge sind in ihrer Gesamtheit mit dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar. Der Senat sieht keine Anzeichen f\u00fcr die Vermutung, dass GJ auf das betriebliche Fahrzeug zur\u00fcckgegriffen hat.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch eine Betrachtung der Familienverh\u00e4ltnisse der Kommanditisten f\u00fchrt zur \u00dcberzeugung des Senats dazu, dass ihnen die in Status und Gebrauchswert vergleichbaren Fahrzeuge f\u00fcr private Fahrten tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung standen. Der erkennende Senat gelangt auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der \u00dcberzeugung, dass die Ehegatten der Kommanditisten die diesen zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht (regelm\u00e4\u00dfig) nutzten und somit von der Nutzung dieser Fahrzeuge ausschlossen. Nach der glaubhaften und \u00fcberzeugenden Einlassung von JJ in der m\u00fcndlichen Verhandlung haben die jeweiligen Ehefrauen die den Kommanditisten zur Verf\u00fcgung stehenden Fahrzeuge nicht genutzt. Den Kommanditisten standen somit die ihnen f\u00fcr private Fahrten zugewiesenen Fahrzeuge st\u00e4ndig und uneingeschr\u00e4nkt zur Verf\u00fcgung. Im \u00dcbrigen sind f\u00fcr den Senat keine objektiven Beweisanzeichen ersichtlich, die \u2013 abweichend von der Einlassung von JJ \u2013 eine Nutzung durch die Ehefrauen nahelegen. Hinsichtlich der Ehefrau von JJ ist zu beachten, dass ihr bis zum September 2013 ein eigenes Fahrzeug zur Verf\u00fcgung stand. Ab September 2013 f\u00fchrte SJ gesundheitsbedingt keine Fahrzeuge mehr. Hinsichtlich der Ehefrau von EJ ist ebenfalls nachgewiesen worden, dass sie im gesamten Streitzeitraum \u00fcber ein eigenes Fahrzeug verf\u00fcgte. Zus\u00e4tzlich ist zu beachten, dass sie ab September 2013 zus\u00e4tzlich auf den s\u00e4mtlichen Familienmitgliedern zur Verf\u00fcgung stehenden BMW 320d Touring zur\u00fcckgreifen konnte. Schlie\u00dflich ist zu beachten, dass die Familie von EJ \u2013 und somit auch TJ \u2013 rund 7 km entfernt von dem Betriebsgel\u00e4nde der Kl\u00e4gerin, auf dem sich der BMW X3 regelm\u00e4\u00dfig befindet, wohnen. Eine private Nutzung des BMW X3 durch EJ oder TJ d\u00fcrfte daher allein aufgrund der nicht unerheblichen Entfernung zum Betriebsgel\u00e4nde nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Schlie\u00dflich hat der Beklagte keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die eine tats\u00e4chliche private Nutzung des BMW X3 durch die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin oder deren erwachsene Angeh\u00f6rige belegen. Der Vortrag des Beklagten ersch\u00f6pft sich im Wesentlichen in der Feststellung, dass der Anscheinsbeweis nicht ersch\u00fcttert sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr umsatzsteuerliche Zwecke stellt eine private Nutzung eines unternehmenseigenen Fahrzeugs durch den Gesellschafter eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. \u00a7 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dar (BFH-Urteil vom 05.06.2014 XI R 2\/12, BFHE 246, 244). Da aber nach den obigen Ausf\u00fchrungen eine private Nutzung des unternehmenseigenen BMW X3 durch die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin nicht vorliegt, ist diesbez\u00fcglich auch keine unentgeltliche Wertabgabe gegeben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Revision nach \u00a7 115 Abs. 2 FGO sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ersch\u00fctterung des Anscheinsbeweises bei einer Personengesellschaft Der 7. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 21. M\u00e4rz 2018 (Az. 7 K 388\/17 G,U,F) entschieden, dass der f\u00fcr\u00a0die Privatnutzung eines im Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft gehaltenen PKW bestehende Anscheinsbeweis durch weitere Fahrzeuge im Privatverm\u00f6gen der Gesellschafter ersch\u00fcttert werden kann. 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