{"id":47915,"date":"2018-04-16T12:18:47","date_gmt":"2018-04-16T10:18:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47915"},"modified":"2018-04-16T12:18:47","modified_gmt":"2018-04-16T10:18:47","slug":"uebernahme-von-versicherungs-kammer-und-vereinsbeitraegen-fuer-eine-angestellte-rechtsanwaeltin-fuehrt-zu-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebernahme-von-versicherungs-kammer-und-vereinsbeitraegen-fuer-eine-angestellte-rechtsanwaeltin-fuehrt-zu-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"\u00dcbernahme von Versicherungs-, Kammer- und Vereinsbeitr\u00e4gen f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fchrt zu Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">\u00dcbernimmt die Arbeitgeberin f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach, f\u00e4llt hierf\u00fcr Lohnsteuer an. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 1. Februar 2018 (Az. <a href=\"https:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/muenster\/j2018\/1_K_2943_16_L_Urteil_20180201.html\">1 K 2943\/16 L<\/a>) entschieden.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Die Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t. Sie \u00fcbernahm f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach, ohne diese dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Aufgrund einer Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df das Finanzamt diesbez\u00fcglich einen Lohnsteuerhaftungs- und -nachforderungsbescheid, weil es sich nach seiner Auffassung um Arbeitslohn handele. Dem trat die Kl\u00e4gerin entgegen, weil die Kosten\u00fcbernahme nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der Arbeitnehmerin begr\u00fcndet gewesen sei.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Der Senat wies die Klage ab, weil die \u00fcbernommenen Aufwendungen Arbeitslohn darstellten. Die \u00dcbernahme habe nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin gelegen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Eine Berufshaftpflichtversicherung sei unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Anwaltsberufs und decke das pers\u00f6nliche Haftungsrisiko der Anw\u00e4ltin ab. Die Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung diene neben dem Schutz der Mandanten auch der unabh\u00e4ngigen und eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Nur durch diesen Versicherungsschutz sei eine interessengerechte Mandantenvertretung m\u00f6glich.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Rechtsanwaltskammer f\u00fchre zu Arbeitslohn. Die Anwaltszulassung der Arbeitnehmerin habe zwar auch im betrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin gelegen. Sie sei jedoch auch zwingende Voraussetzung f\u00fcr die selbstst\u00e4ndige Aus\u00fcbung einer Anwaltst\u00e4tigkeit und k\u00f6nne daher auch im Fall einer beruflichen Ver\u00e4nderung der Anw\u00e4ltin von Vorteil sein.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Da die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs nicht f\u00fcr die Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin, sondern f\u00fcr jeden Rechtsanwalt einzeln erfolge, st\u00fcnden die Kosten f\u00fcr das f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin eingerichtete Postfach in\u00a0ihrem eigenen beruflichen Interesse.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Schlie\u00dflich stelle auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zum Deutschen Anwaltsverein Arbeitslohn dar. Die Vorteile der Mitgliedschaft, insbesondere die berufliche Vernetzung sowie der verg\u00fcnstigte Zugang zu Fortbildungsangeboten und zu Rabattaktionen wirkten sich f\u00fcr die Rechtsanw\u00e4ltin unabh\u00e4ngig von ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis aus.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-family: 'Arial',sans-serif;\">Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/span><\/p>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster Newsletter 4\/2018<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht M\u00fcnster, 1 K 2943\/16 L<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">01.02.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht M\u00fcnster<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">1 K 2943\/16 L<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGMS:2018:0201.1K2943.16L.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Sachgebiet:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanz- und Abgaberecht<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Tatbestand<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin, eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t in der Rechtsform einer GbR, wendet sich gegen eine Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr Lohnsteuer.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bei der Kl\u00e4gerin fand am 13.04.2016 eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 statt. Der Pr\u00fcfer stellte im Bericht \u00fcber die Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung vom 22.04.2016 fest, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A die Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein und die Umlage der Rechtsanwaltskammer f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach \u00fcbernommen hatte. Nach Auffassung des Pr\u00fcfers stellte die \u00dcbernahme der genannten Beitr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen handelte es sich dabei ausweislich des Pr\u00fcfungsberichts um folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">6<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung:<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2013 \u2013 2016 jeweils 2.115,23 EUR j\u00e4hrlich (F\u00e4lligkeit Januar)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">9<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Rechtsanwaltskammer:<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 160 EUR (halbj\u00e4hrlich 80 EUR)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2014\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 190 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2015\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 190 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2016\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 95 EUR (1. Rate)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">15<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Umlage Anwaltspostfach:<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2015\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 63 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2016\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 67 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<ul class=\"absatzLinks\">\n<li><span class=\"absatzRechts\">19<\/span>\n<p class=\"absatzLinks\">Deutscher Anwaltsverein:<\/p>\n<\/li>\n<\/ul>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 200 EUR (1\/4-j\u00e4hrlich 50 EUR)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2014\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 200 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2015\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 200 EUR<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2016\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 50 EUR (1. Rate)<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfungsbericht wurde weiter festgehalten, dass die Nachversteuerung der o.g. Betr\u00e4ge im Rahmen der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung erfolge. F\u00fcr die Jahre 2013 und 2014 ergehe eine Mitteilung an den zust\u00e4ndigen Veranlagungsbezirk zur weiteren Veranlassung. F\u00fcr die Jahre 2015 und 2016 erfolge die Nachversteuerung durch Bruttoeinzelberechnung. Hierzu ermittelte der Pr\u00fcfer ausweislich des Berichts folgende Betr\u00e4ge:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<table class=\"absatzLinks\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Name<\/strong><\/td>\n<td><strong>Jahr<\/strong><\/td>\n<td><strong>Konf.<\/strong><\/td>\n<td><strong>Brutto<\/strong><\/td>\n<td><strong>LSt<\/strong><\/td>\n<td><strong>SolZ<\/strong><\/td>\n<td><strong>Ev. KSt<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>A<\/td>\n<td>2015<\/td>\n<td>Ev<\/td>\n<td>2.568,23<\/td>\n<td>1.018,00<\/td>\n<td>55,99<\/td>\n<td>91,61<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>A<\/td>\n<td>01-02\/2016<\/td>\n<td>Ev<\/td>\n<td>2.327,23<\/td>\n<td>806,17<\/td>\n<td>44,34<\/td>\n<td>72,55<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><strong>Summe<\/strong><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><strong>1.824,17<\/strong><\/td>\n<td><strong>100,33<\/strong><\/td>\n<td><strong>164,16<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Weiter hei\u00dft es im Pr\u00fcfungsbericht, dass die Mehrsteuern der Arbeitnehmerin vom n\u00e4chsten Nettolohn einzubehalten seien.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer, im Klageverfahren nicht streitiger Feststellungen der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung wird auf den Pr\u00fcfungsbericht vom 22.04.2016 Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte schloss sich der Auffassung der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung an und erlie\u00df unter dem 25.04.2016 einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannspr\u00e4mie, durch den die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin gem\u00e4\u00df \u00a7 42d Einkommensteuergesetz (EStG) f\u00fcr den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 f\u00fcr Lohnsteuer i.H. von 1.824,17 EUR, Solidarit\u00e4tszuschlag i.H. von 100.33 EUR und evangelische Kirchensteuer i.H. von 164,16 EUR in Anspruch genommen wurde. In der Begr\u00fcndung des Bescheids f\u00fchrte der Beklagte u.a. aus, dass die Kl\u00e4gerin als Haftende an Stelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen werde, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege, sie sich hiermit einverstanden erkl\u00e4rt habe und eine Haftung nicht unbillig erscheine, insbesondere ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliege.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 27.05.2016 Einspruch ein und bat vor der weiteren Begr\u00fcndung des Einspruchs um Akteneinsicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 wies der Beklagte den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der Beklagte f\u00fchrte aus, dass die Kl\u00e4gerin ihren Einspruch nicht begr\u00fcndet habe und eine erneute Pr\u00fcfung des Haftungsbescheids keine Gr\u00fcnde ergeben habe, die zu einer \u00c4nderung h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen. Der Arbeitgeber hafte gem\u00e4\u00df \u00a7 42d EStG f\u00fcr die Lohnsteuer, die er bei der Auszahlung des Arbeitslohnes f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuf\u00fchren habe. F\u00fchre eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung zu einem Mehrergebnis, seien die entsprechenden Forderungen gegen\u00fcber dem Arbeitgeber mit Haftungsbescheid geltend zu machen. Die Kl\u00e4gerin hafte deshalb f\u00fcr die in unzutreffender H\u00f6he einbehaltene und nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Inanspruchnahme der Kl\u00e4gerin sei auch unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Das Entschlie\u00dfungsermessen sei zutreffend ausge\u00fcbt worden, da die Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin habe wissen m\u00fcssen, dass es sich bei den von ihr \u00fcbernommenen Beitr\u00e4gen zur Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein ihrer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin um Arbeitslohn handele und die Lohnsteuer entsprechend anzumelden und abzuf\u00fchren war. Die Auswahl des Arbeitgebers als Haftungsschuldner sei daher auch ermessensgerecht. Der Haftungsbescheid sei auch seiner H\u00f6he nach nicht zu beanstanden, da Einwendungen gegen die Pr\u00fcfungsfeststellungen nicht erhoben worden seien und die Zahlung der Haftungsschulden durch Lastschrifteinzug zum F\u00e4lligkeitstermin erfolgt sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer am 19.09.2016 erhobenen Klage wendet sich die Kl\u00e4gerin weiterhin gegen die Haftungsinanspruchnahme f\u00fcr die auf die f\u00fcr ihre angestellte Rechtsanw\u00e4ltin \u00fcbernommen Beitrags- und Umlagezahlungen entfallende Lohnsteuer und macht geltend, dass es sich dabei nicht um Arbeitslohn handele. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor, dass das Berufshaftpflichtrisiko der in der Kanzlei t\u00e4tigen Rechtsanw\u00e4lte seit jeher \u00fcber Versicherungsvertr\u00e4ge zur Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung mit der A\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Versicherungs-AG versichert sei. Versicherungsnehmer sei der jeweilige Rechtsanwalt. Der Grund daf\u00fcr, jeden Rechtswalt einzeln zu versichern, habe urspr\u00fcnglich darin gelegen, dass eine GbR bis zur Entscheidung des BGH v. 29.01.2001, II ZR 331\/00, BGHZ 146, 341 als nicht rechtsf\u00e4hig angesehen worden sei und deshalb im Zweifel jeder einzelne Partner einer Rechtsanwaltssoziet\u00e4t unmittelbar pers\u00f6nlich haftete. Da nach der Rechtsprechung alle Rechtsanw\u00e4lte, die unter gemeinsamem Briefbogen auftraten, im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis haftende Au\u00dfensozien waren, ben\u00f6tigten auch angestellte Rechtsanw\u00e4lte Versicherungsschutz. Auch nach Anerkennung der Rechtsf\u00e4higkeit der GbR habe die A\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Versicherungs-AG keine \u201eSoziet\u00e4tspolicen\u201c f\u00fcr Soziet\u00e4ten in der Rechtsform der GbR angeboten. Jeder Rechtsanwalt in der Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin sei deshalb \u00fcber einen eigenen Versicherungsvertrag versichert und zwar auch angestellte Rechtsanw\u00e4lte selbst dann, wenn sie nicht nach au\u00dfen als Au\u00dfen- bzw. Scheinsozius auftreten w\u00fcrden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A sei weder Sozius noch Au\u00dfensozius. F\u00fcr Fehler der Sozien m\u00fcsse sie deshalb nicht einstehen. Frau A bearbeite fast ausschlie\u00dflich F\u00e4lle aus dem Familien- und Sozialrecht. Die von ihr bearbeiteten F\u00e4lle h\u00e4tten Streitwerte und damit ein Haftungsrisiko, das mit der Mindestversicherungssumme nach \u00a7 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) von 250.000 EUR mehr als abgedeckt sei. Dies sei bei der T\u00e4tigkeit der Sozien anders, die auch F\u00e4lle mit deutlich h\u00f6herem Haftungsrisiko bearbeiteten, weshalb seit Jahren mit der A Versicherungs-AG eine Versicherungssumme von 1,5 Mio. EUR vereinbart sei. F\u00fcr F\u00e4lle, die ein noch h\u00f6heres Haftungsrisiko beinhalteten, werde im Einzelfall eine sog. Exedentenversicherung abgeschlossen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung und zur Rechtswaltskammer erfolge nicht im privaten, sondern im beruflichen Interesse der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin. Dies ergebe sich zun\u00e4chst aus der Entstehungsgeschichte des \u00a7 51 BRAO. Die Vorschrift existiere seit 1994 und sei eingef\u00fchrt worden, um dem Schutz des Mandantenverm\u00f6gens Rechnung zu tragen. Sie sei also nicht in erster Linie vom Gesetzgeber zum Schutz der beratenden Rechtsanw\u00e4lte selbst eingef\u00fchrt worden. Au\u00dferdem sei f\u00fcr Frau A, trotz des sich aus den von ihr bearbeiteten Mandaten ergebenden geringeren Haftungsrisikos, ebenfalls eine Versicherungssumme von 1,5 Mio. EUR vereinbart worden. Der Grund daf\u00fcr liege in den Besonderheiten der Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung. Nach \u00a7 12 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen spiele es bei gleichem Deckungsumfang der Versicherung f\u00fcr alle Sozien keine Rolle, wem der Fehler unterlaufen sei. Sei aber ein Sozius niedriger als die anderen versichert, w\u00fcrden zwangsl\u00e4ufig bei den anderen Sozien Deckungsbeschr\u00e4nkungen eintreten, da die Eintrittspflicht des Versicherers f\u00fcr alle Sozien nur in H\u00f6he der Durchschnittsleistung bestehe. Es bestehe deshalb ein ganz \u00fcberwiegendes eigenes betriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin als Arbeitgeberin daran, dass die Sozien nicht mit ihrem Privatverm\u00f6gen f\u00fcr eine Deckungsl\u00fccke einstehen m\u00fcssten, die sich daraus ergebe oder ergeben k\u00f6nnte, dass die Versicherungssumme f\u00fcr Frau A nur 250.000 EUR betrage.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Umlage der Rechtsanwaltskammer f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach gelte, dass die BRAK die Umlage so beschlossen habe, um die Entwicklungskosten f\u00fcr die Software des Postfachs abzudecken. Das Postfach werde f\u00fcr jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bez\u00fcglich der Beitr\u00e4ge zum Anwaltsverein sei zu ber\u00fccksichtigen, dass alle Rechtsanw\u00e4lte der Soziet\u00e4t der Kl\u00e4gerin seit jeher Mitglied im Anwaltsverein\u00a0 und damit im Deutschen Anwaltsverein seien. Der Grund hierf\u00fcr sei u.a., dass Mitglieder des Deutschen Anwaltsvereins verg\u00fcnstigt Seminare bei der Deutschen Anwalts Akademie buchen k\u00f6nnten und man au\u00dferdem durch die Teilnahme an den \u00f6rtlichen Veranstaltung des Anwaltsvereins\u00a0 die Kollegen besser kennen lerne. Wenn die Kanzlei es wolle, dass ihre Rechtsanw\u00e4lte Mitglied des Anwaltsvereins\u00a0 seien, unterliege Frau A insoweit der Weisung des Arbeitgebers. Dann sei es aber nur \u201erecht und billig\u201c, wenn dieser daf\u00fcr die Kosten trage.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">den Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer vom 25.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 aufzuheben,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte tr\u00e4gt vor, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 BRAO jeder Rechtsanwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sei. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin eine h\u00f6here als die erforderliche Versicherungssumme f\u00fcr ihre angestellte Rechtsanw\u00e4ltin vereinbart habe, bedeute nicht, dass das Interesse der Arbeitnehmerin am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung unerheblich sei. Die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Rechtsanwaltskammer sei ein anderer \u201eVorteil\u201c f\u00fcr deren T\u00e4tigkeit und stelle deshalb ebenso wie die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung Arbeitslohn dar. Auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft im \u00f6rtlichen Anwaltsverein stelle Arbeitslohn dar, da auch der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin an dem Aufbau von beruflichen Kontakten gelegen sein d\u00fcrfte. Au\u00dferdem biete der Deutsche Anwaltsverein neben Fortbildungsveranstaltungen und Kontakten seinen Mitgliedern auch Verg\u00fcnstigungen bei zahlreichen Kooperationspartnern wie Autoherstellern und Hotelketten, weshalb von einem nicht unerheblichen eigenen Interesse der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin an der Mitgliedschaft auszugehen sei.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 22.11.2016 hat ein Er\u00f6rterungstermin vor dem vormaligen Berichterstatter stattgefunden, auf dessen Protokoll wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat am 01.02.2018 m\u00fcndlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorg\u00e4nge Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Die Klage ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Haftungsbescheid \u00fcber Lohnsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, Kirchensteuer und Bergmannspr\u00e4mie vom 25.04.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.08.2016 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat die Kl\u00e4gerin zutreffend gem\u00e4\u00df \u00a7 191 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) i.V. mit \u00a7 42d Einkommensteuergesetz (EStG) f\u00fcr die auf die von ihr f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A gezahlten Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie auf die gezahlte Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach entfallende Lohnsteuer als Haftende in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 191 Abs. 1 AO kann, wer kraft Gesetzes f\u00fcr eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Kl\u00e4gerin haftet gem\u00e4\u00df \u00a7 42d EStG f\u00fcr die auf die von ihr f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A gezahlten Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie auf die gezahlte Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach entfallende Lohnsteuer.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Nach \u00a7 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber f\u00fcr die Lohnsteuer, die er nach \u00a7 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn f\u00fcr Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach \u00a7 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO abzuf\u00fchren hat. Die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die \u00dcbernahme der Umlage zum elektronischen Anwaltspostfach f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geh\u00f6ren u.a. Bez\u00fcge und Vorteile, die f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen oder privaten Dienst gew\u00e4hrt werden, zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal &#8222;f\u00fcr&#8220; ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft, zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 12.02. 2009, VI R 32\/08, BStBl II 2009, 462). Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gew\u00e4hrt werden (BFH, Urteil vom 10.03. 2016, VI R 58\/14, BStBl II 2016, 621).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein Vorteil wird dann aus ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichem Interesse gew\u00e4hrt, wenn im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aus den Begleitumst\u00e4nden zu schlie\u00dfen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des &#8222;ganz \u00fcberwiegend&#8220; eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachl\u00e4ssigt werden. Die danach erforderliche Gesamtw\u00fcrdigung hat insbesondere Anlass, Art und H\u00f6he des Vorteils, Auswahl der Beg\u00fcnstigten, freie oder nur gebundene Verf\u00fcgbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit f\u00fcr den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu ber\u00fccksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegen\u00fcber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber \u2013 neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers \u2013 ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgew\u00e4hrung nicht im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und f\u00fchrt zur Lohnzuwendung (st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH, vgl. etwa Urteile vom 11.04. 2006, VI R 60\/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26.07. 2007, VI R 64\/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17.01. 2008, VI R 26\/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12.02. 2009, VI R 32\/08, BStBl II 2009, 462; BFH, Urteil vom 10.03. 2016, VI R 58\/14, BStBl II 2016, 621).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(1) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Grunds\u00e4tze f\u00fchrt die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ein \u00fcberwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin an der \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung liegt nicht vor.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 BRAO besteht eine Verpflichtung jedes Rechtsanwalts, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufst\u00e4tigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den abzuschlie\u00dfen und die Versicherung w\u00e4hrend der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten (so auch BFH, Urteile vom 26.07. 2007, VI R 64\/06, BStBl II 2007, 892; v. 10.03.2016, VI R 58\/14, BStBl. II 2016, 621). Kommt ein angestellter Rechtsanwalt\/eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er\/sie in typischer Weise im eigenen Interesse. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts, da ein Versto\u00df gegen diese Pflicht mit der Nichtzulassung zum Beruf (\u00a7 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert wird (\u00a7 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In der Erf\u00fcllung der in der eigenen Person begr\u00fcndeten gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch den angestellten Rechtsanwalt\/die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin liegt der entscheidende Grund f\u00fcr die Annahme, dass die \u00dcbernahme der Versicherungsbeitr\u00e4ge durch den Arbeitgeber nicht in dessen ganz \u00fcberwiegendem eigenbetrieblichen Interesse steht. Anders sind Fallgestaltungen zu beurteilen, in denen eine Rechtsanwaltsgesellschaft als Arbeitgeberin zus\u00e4tzlich zur Berufshaftpflichtversicherung ihrer Anw\u00e4lte auch eigenen Haftpflichtversicherungsschutz erwirbt und auf eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung eine entsprechende Versicherung abschlie\u00dft (vgl. BFH-Urteile v. 10.03.2016, VI R 58\/14, BStBl. II 2016, 621; v. 19.11. 2015, VI R 74\/14, BStBl II 2016, 303). Die Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung dient in diesem Fall der Deckung des mit dem Betrieb der Gesellschaft verbundenen Haftungsrisikos, also deren eigenem Versicherungsschutz. Daraus f\u00fcr die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind blo\u00dfe Reflexwirkungen einer ausschlie\u00dflich eigenbetrieblichen Bet\u00e4tigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (BFH, Urteil v. 10.03. 2016, VI R 58\/14, BStBl II 2016, 621). Geht der Arbeitgeber ausschlie\u00dflich gegen\u00fcber Dritten eigene Verpflichtungen ein und erwirbt er eigene Anspr\u00fcche, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begr\u00fcndeten Dienstverh\u00e4ltnissen aufweisen, erbringt er keine durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis veranlasste, zu Lohn f\u00fchrende Zuwendungen gegen\u00fcber seinen Arbeitnehmern (BFH, Urteil v. 10.03. 2016, VI R 58\/14, BStBl II 2016, 621). Im Streitfall ist die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A aber gerade eine eigene vertragliche Verpflichtig gegen\u00fcber der Haftpflichtversicherung eingegangen und hat dadurch eine pers\u00f6nliche gesetzliche Verpflichtung erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(b) Auch der Sinn und Zweck des \u00a7 51 BRAO f\u00fchrt \u2013 entgegen dem Vortrag der Kl\u00e4gerin &#8211; nicht zu einem anderen Ergebnis. Zweck der Vorschrift ist es, den Mandanten, aber auch den Rechtsanwalt vor den Risiken anwaltlicher T\u00e4tigkeit zu sch\u00fctzen (<em>Tauchert\/Dahns<\/em>\u00a0in Gaier\/Wolf\/G\u00f6cken, Anwaltliches Berufsrecht, \u00a7 51 BRAO, Rn. 4). Die Norm dient deshalb dem Verbraucherschutz ebenso wie der Gew\u00e4hrleistung der unabh\u00e4ngigen, eigenverantwortlichen T\u00e4tigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Damit unterstreicht der Zweck der Vorschrift gerade das eigene Interesse des versicherten Anwalts an der Versicherung. Nur durch den Schutz der Berufshaftpflichtversicherung ist es dem Rechtsanwalt m\u00f6glich, den Mandanten uneigenn\u00fctzig und ohne Sorge um die eigene Existenz und Zukunft interessengerecht gegen\u00fcber Dritten und vor Gericht zu vertreten. Ein ganz \u00fcberwiegend eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin an dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin kann deshalb aus dem Zweck des \u00a7 51 BRAO nicht abgeleitet werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(c) Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts \u2013 wie im Streitfall \u2013 im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 EUR (vgl. \u00a7 51 Abs. 4 BRAO) \u00fcbersteigenden Versicherungssumme hat, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, bedeutet dies nicht, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren w\u00e4re (so auch BFH, Urteil v. 26.07. 2007, VI R 64\/06, BStBl II 2007, 892). Bei einer aus mehreren Rechtsanw\u00e4lten bestehenden Soziet\u00e4t liegt aufgrund des erweiteren Haftungsrisikos eine ausreichende Versicherung im Interesse jedes einzelnen Rechtsanwalts, da f\u00fcr jeden einzelnen, unabh\u00e4ngig davon, ob er als Sozius oder als angestellter Rechtsanwalt t\u00e4tig ist, der Fortbestand der Soziet\u00e4t im Haftungsfall von einer ausreichenden Versicherung abh\u00e4ngig sein kann.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(2) Auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Rechtsanwaltskammer f\u00fcr die angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Frau A f\u00fchrt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (so auch S\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2008 \u2013 1 K 1262\/07, EFG 2008, 1551 und f\u00fcr die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zu den Berufskammern der Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer durch den Arbeitgeber auch BFH, Urteil v. 17.01. 2008, VI R 26\/06, BStBl II 2008, 378).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Frau A zur Rechtsanwaltschaft auch im betrieblichen Interesse der Kl\u00e4gerin gelegen haben d\u00fcrfte, da nur eine zugelassene Rechtsanw\u00e4ltin vor Gericht auftreten kann und der von Frau A betreute Bereich des Familien- und Sozialrechts sich nicht auf blo\u00dfe B\u00fcroarbeit beschr\u00e4nkt, sondern vielmehr die regelm\u00e4\u00dfige Wahrnehmung von Gerichtsterminen umfasst haben d\u00fcrfte. Dieses Interesse der Kl\u00e4gerin hat das Eigeninteresse von Frau A an einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht \u00fcberwogen oder in den Hintergrund gedr\u00e4ngt. Die Zulassung als Rechtsanwalt\/Rechtsanw\u00e4ltin f\u00fchrt zu einer Zwangsmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer. Die Zulassung zur Anwaltschaft ist wiederum sowohl f\u00fcr eine angestellte als auch f\u00fcr eine selbst\u00e4ndig t\u00e4tige Rechtsanw\u00e4ltin zwingende Voraussetzung der Berufsaus\u00fcbung. Zudem hat Frau A nur bei entsprechender Anwaltszulassung die M\u00f6glichkeit, die von ihr gef\u00fchrten Titel einer Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Familienrecht und f\u00fcr Sozialrecht zu erwerben und zu erhalten. Diese Qualifikationen wiederum wirken sich im Wettbewerb um entsprechende Mandate im Bereich des Familien- und Sozialrechts positiv aus und k\u00f6nnen auch im Fall einer beruflichen Ver\u00e4nderung von Vorteil sein.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(3) Auch die \u00dcbernahme der Umlage zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach durch die Kl\u00e4gerin f\u00fchrt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das betriebliche Interesse der Kl\u00e4gerin, dass ihre Sozien und angestellten Rechtsanw\u00e4lte ein solches Postfach unterhalten, \u00fcberwiegt nicht das eigene Interesse von Frau A an einem solchen Postfach. Wie die Kl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt, wird das besondere elektronische Anwaltspostfach f\u00fcr jeden Rechtsanwalt einzeln eingerichtet, eine \u201eSoziet\u00e4tsl\u00f6sung\u201c gebe es nicht. Die Einrichtung des Postfachs erfolgt damit f\u00fcr Frau A unabh\u00e4ngig von ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin und in ihrem eigenen beruflichen Interesse.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(4) Schlie\u00dflich stellt auch die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zum Deutschen Anwaltverein durch die Kl\u00e4gerin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">65<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanw\u00e4ltin im Deutschen Anwaltverein f\u00fchrt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt (BFH, Urteil v. 12.02. 2009, VI R 32\/08, BStBl II 2009, 462).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">66<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ein \u00fcberwiegendes eigenbetriebliches Interesse der Kl\u00e4gerin ist im Streitfall nicht ersichtlich. Es ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass seit jeher alle Sozien und angestellten Anw\u00e4lte der Kl\u00e4gerin Mitglied im Anwaltsverein\u00a0 \u2013 und damit im Wege einer sog. gestuften Mitgliedschaft auch im Deutschen Anwaltverein \u2013 waren und sind und die Kl\u00e4gerin von ihren Anw\u00e4lten den Eintritt verlangt. Dieses Interesse der Kl\u00e4gerin hat das Eigeninteresse von Frau A an einer Mitgliedschaft nicht \u00fcberwogen oder in den Hintergrund gedr\u00e4ngt. Die Vorteile der Mitgliedschaft, die insbesondere in der beruflichen Vernetzung, dem verg\u00fcnstigten Zugang zu Fortbildungsangeboten sowie Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern des Deutschen Anwaltverein wie Autoherstellern oder Hotelketten bestehen, wirken f\u00fcr Frau A unabh\u00e4ngig von ihrem Anstellungsverh\u00e4ltnis zur Kl\u00e4gerin. Im Fall einer beruflichen Ver\u00e4nderung k\u00f6nnte sie die gekn\u00fcpften beruflichen Kontakte weiter pflegen und nutzen. Der Erwerb entsprechenden Fachwissens durch Fortbildung ist gerade f\u00fcr den Erwerb und Erhalt von Fachanwaltstiteln, wie Frau A sie f\u00fchrt, unerl\u00e4sslich. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass regelm\u00e4\u00dfige Fortbildungen ihrer Rechtsanw\u00e4lte auch im Interesse der Kl\u00e4gerin liegen. Dieses Interesse dr\u00e4ngt aber das eigene Interesse der angestellten Rechtsanw\u00e4ltin Frau A nicht in den Hintergrund.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">67<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Einwendungen gegen die Richtigkeit der Ermittlung der Haftungssumme hat die Kl\u00e4gerin nicht erhoben. Solche sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">68<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Ermessensfehler des Beklagten liegen nicht vor (\u00a7 102 FGO). Die Inanspruchnahme des Haftenden durch Haftungsbescheid steht gem\u00e4\u00df \u00a7 191 Abs. 1 AO im Ermessen des Finanzamts. Der Beklagte hat sowohl sein Entschlie\u00dfungs-, als auch sein Auswahlermessen ordnungsgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt. Die Kl\u00e4gerin hat sich ausweislich der Begr\u00fcndung des Haftungsbescheides mit der \u00dcbernahme der Lohnsteuer einverstanden erkl\u00e4rt (vgl. auch BFH-Urteil v. 12.02.2009, VI R 32\/08, BStBl. II 2009, 462).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">69<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">70<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">3. Die Revision wird wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, um dem BFH die Gelegenheit zu geben, sich mit den im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumenten gegen eine Lohnsteuerpflicht der \u00dcbernahme der Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere dem Sinn und Zweck des \u00a7 51 BRAO, nochmals auseinanderzusetzen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbernimmt die Arbeitgeberin f\u00fcr eine angestellte Rechtsanw\u00e4ltin Beitr\u00e4ge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltsverein sowie die Umlage f\u00fcr das besondere elektronische Anwaltspostfach, f\u00e4llt hierf\u00fcr Lohnsteuer an. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 1. Februar 2018 (Az. 1 K 2943\/16 L) entschieden. Die Kl\u00e4gerin ist eine Rechtsanwaltssoziet\u00e4t. 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