{"id":47922,"date":"2018-04-17T16:33:44","date_gmt":"2018-04-17T14:33:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47922"},"modified":"2018-04-17T16:34:18","modified_gmt":"2018-04-17T14:34:18","slug":"steuerzahlungen-in-bar-sind-nur-eingeschraenkt-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerzahlungen-in-bar-sind-nur-eingeschraenkt-moeglich\/","title":{"rendered":"Steuerzahlungen in bar sind nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">\u00a0<span style=\"font-size: 24px; font-weight: bold;\">Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen m\u00f6chten, an ein von ihm erm\u00e4chtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterh\u00e4lt. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen gekn\u00fcpft werden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.11 K 1497\/16).<\/span><\/div>\n<\/article>\n<article>Geklagt hatte ein Steuerzahler, der meinte, f\u00e4llige Steuerschulden einschr\u00e4nkungslos mittels Bargeld (Euro) bei dem vom Finanzamt erm\u00e4chtigten Kreditinstitut begleichen zu k\u00f6nnen. Seine Barzahlung mittels gesetzlichem Zahlungsmittel d\u00fcrfe weder unter dem Vorbehalt einer Bareinzahlungsgeb\u00fchr stehen noch nach Geldw\u00e4schegesichtspunkten eingeschr\u00e4nkt sein oder daran scheitern, dass er selbst bei der vom Finanzamt benannten Bank ein eigenes Konto unterhalte. Das Finanzamt m\u00fcsse daf\u00fcr sorgen, dass das Kreditinstitut sein Bargeld ohne weitere Hindernisse zur Steuerschuldentilgung entgegennehme und ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; die Erm\u00e4chtigung des Kreditinstitutes auch bekannt machen, was unterblieben sei.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht entschied hingegen, dass sich das Finanzamt hinsichtlich der streitigen Art und Weise der Steuertilgung auf \u00a7 224 Abgabenordnung (AO) st\u00fctzen k\u00f6nne. Sei &#8211; wie vorliegend &#8211; die Kasse des Finanzamtes nach der speziellen bundesgesetzlichen Regelung des \u00a7 224 Abs. 4 Satz 1 AO f\u00fcr die \u00dcbergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen, sei dies nach Verfassungsrecht und europ\u00e4ischem Recht unbedenklich. Das Finanzamt k\u00f6nne insofern &#8211; wie im Streitfall &#8211; durch ein konkretes Schreiben ein oder mehrere Kreditinstitute erm\u00e4chtigen, f\u00fcr seine (geschlossene) Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. Dass diese Erm\u00e4chtigung vorliegend den Begriff \u201eZahlscheine&#8220; statt \u201eZahlungsmittel&#8220; enthalte, sei unerheblich, da der bank\u00fcbliche Begriff des Zahlscheins stets die Dokumentation eines Barzahlungsvorgangs einschlie\u00dfe. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe der erfolgten Erm\u00e4chtigung gegen\u00fcber einem Steuerpflichtigen bestehe entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers nicht.<\/p>\n<p>Auch im \u00dcbrigen sei im Streitfall alles ordnungsgem\u00e4\u00df verlaufen. Dass Finanzamt m\u00fcsse dem Kl\u00e4ger insbesondere auch nicht die 6 Euro Bankgeb\u00fchren ersetzen, die diesem anl\u00e4sslich seiner Steuerzahlung \u00fcber die Bank berechnet worden seien. Denn nach \u00a7 270 Abs. 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB), der mangels anderweitiger Vorschriften der AO hier als allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Tragen komme, habe der Schuldner dem Gl\u00e4ubiger Geld im Zweifel auf seine Kosten zu \u00fcbermitteln. Die auf gesetzlicher Grundlage erfolgte Schlie\u00dfung der Finanzkasse f\u00fcr Barzahlungen begr\u00fcnde insofern auch keinen Ausnahmefall. Aus \u00a7 224 Abs. 4 Satz 2 AO ergebe sich, dass die Einzahlung von Bargeld bei der erm\u00e4chtigten Bank gerade keine \u00dcbergabe von Bargeld an die Finanzkasse darstelle. Die Bankgeb\u00fchren f\u00fcr die Bareinzahlung stellten daher keine Kosten des Steuergl\u00e4ubigers bei der Entgegennahme von Bargeld dar. Schlie\u00dflich k\u00f6nne der Kl\u00e4ger mit der Klage auch nicht die Feststellung begehren, nicht in Verzug geraten zu sein, weil er sich damit im Kern gegen die Entstehung von S\u00e4umniszuschl\u00e4gen wende; dies sei aber zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich durch einen sog. Abrechnungsbescheid gem. \u00a7 218 Abs. 2 Satz 1 AO zu kl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das letzte Wort (Az. VIII B 19\/18).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.04.2018 zum Urteil 11 K 1497\/16 vom 12.12.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII B 19\/18)<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Das Finanzamt kann Steuerzahler, die ihre Steuern unbedingt bar zahlen m\u00f6chten, an ein von ihm erm\u00e4chtigtes Kreditinstitut verweisen, bei dem das Amt auch ein Bankkonto unterh\u00e4lt. Eine solche Einzahlung kann zudem an weitere Voraussetzungen gekn\u00fcpft werden. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az.11 K 1497\/16). 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