{"id":47935,"date":"2018-04-19T11:02:50","date_gmt":"2018-04-19T09:02:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47935"},"modified":"2018-04-19T11:02:50","modified_gmt":"2018-04-19T09:02:50","slug":"bfh-keine-verlaengerung-des-kindergeldanspruchs-ueber-die-vollendung-des-25-lebensjahres-hinaus-wegen-dienst-im-katastrophenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-verlaengerung-des-kindergeldanspruchs-ueber-die-vollendung-des-25-lebensjahres-hinaus-wegen-dienst-im-katastrophenschutz\/","title":{"rendered":"BFH: Keine Verl\u00e4ngerung des Kindergeldanspruchs \u00fcber die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wegen Dienst im Katastrophenschutz"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h4>F\u00fcr in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. So entschied der BFH (Az. III R 8\/17).<\/h4>\n<p>F\u00fcr in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Oktober 2017 III R 8\/17 entschieden hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall absolvierte der im November 1987 geborene Sohn des Kl\u00e4gers ein Medizinstudium, das er 2013 kurz vor Vollendung des 26. Lebensjahres abschloss. Bereits im Jahr 2005 wurde er wegen einer mindestens sechs Jahre umfassenden Verpflichtung im Katastrophenschutz (Freiwillige Feuerwehr) vom (fr\u00fcheren) Wehrdienst freigestellt. Die Familienkasse gew\u00e4hrte dem Kl\u00e4ger das Kindergeld nur bis November 2012, da der Sohn in diesem Monat sein 25. Lebensjahr vollendete.<\/p>\n<p>In seinem Urteil best\u00e4tigte der BFH diese Auffassung. Zwar k\u00f6nnen vollj\u00e4hrige Kinder beim Kindergeldanspruch ber\u00fccksichtigt werden, solange sie sich in Ausbildung befinden. Das Kindergeldrecht sieht insoweit aber eine Altersgrenze von 25 Jahren vor. Diese Altersgrenze wird zwar insbesondere dann, wenn das Kind den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, um die Dauer dieses Dienstes hinausgeschoben. Der Dienst im Katastrophenschutz geh\u00f6rt aber nicht zu den im Gesetz genannten F\u00e4llen.<\/p>\n<p>Der BFH lehnte es ab, die Regelung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung des Kindergeldanspruchs im Streitfall entsprechend anzuwenden. Denn der Gesetzgeber hat die Verl\u00e4ngerung des Kindergeldanspruchs bei Diensten wie dem gesetzlichen Grundwehrdienst und dem Zivildienst nur deshalb vorgesehen, weil diese h\u00e4ufig die Beendigung der Berufsausbildung verz\u00f6gern. Der vom Sohn des Kl\u00e4gers geleistete Dienst im Katastrophenschutz ist dagegen kein Vollzeitdienst und kann typischerweise auch neben der Ausbildung durchgef\u00fchrt werden. Die Ausbildung wird deshalb durch einen solchen Dienst, ebenso wie bei einem Engagement des Kindes in einem Sportverein oder einer Jugendorganisation, regelm\u00e4\u00dfig nicht verz\u00f6gert.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z. B. Sanit\u00e4tsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\u00a0Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 20\/18 vom 18.04.2018 zum Urteil III R 8\/17 vom 19.10.2017<\/div>\n<div class=\"clearfix\">\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>http:\/\/bfh-urteile.de\/Archive\/III-R-8-17-Keine-Verlaengerung-des-Kindergeldanspruchs-ueber-die-Vollendung-des-25-Lebensjahres-hinaus-wegen-Dienst-im-Katastrophenschutz<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. Lebensjahres auch dann kein Kindergeldanspruch, wenn sie sich f\u00fcr einen mehrj\u00e4hrigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet haben und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurden. So entschied der BFH (Az. III R 8\/17). F\u00fcr in Ausbildung befindliche Kinder besteht nach Vollendung des 25. 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