{"id":47949,"date":"2018-04-20T10:54:42","date_gmt":"2018-04-20T08:54:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=47949"},"modified":"2018-04-20T10:54:42","modified_gmt":"2018-04-20T08:54:42","slug":"latente-steuern-keine-beruecksichtigung-als-verbindlichkeiten-und-rueckstellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/latente-steuern-keine-beruecksichtigung-als-verbindlichkeiten-und-rueckstellungen\/","title":{"rendered":"Latente Steuern: Keine Ber\u00fccksichtigung als Verbindlichkeiten und R\u00fcckstellungen"},"content":{"rendered":"<p><b>Latente Steuern: Keine Ber\u00fccksichtigung als Verbindlichkeiten und R\u00fcckstellungen<\/b><\/p>\n<p><b>Ist im Bewertungszeitpunkt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft zwar beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen, darf die zuk\u00fcnftige ertragsteuerliche Belastung bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/b><\/p>\n<p><b>Hintergrund<\/b><\/p>\n<p>Die Erblasserin E war bis zu ihrem Tod Alleingesellschafterin einer GmbH. Im Jahr 2012 ging die Beteiligung auf die Erbin A \u00fcber. Diese fasste in 2014 den f\u00f6rmlichen Beschluss, die GmbH zu liquidieren. Die Kapitalr\u00fccklage sch\u00fcttete sie an sich aus.<\/p>\n<p>Den Wert der GmbH-Anteile stellte das Finanzamt f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.3 Mio. EUR fest. Mit der Klage begehrte die GmbH den Abzug der latenten Steuern im Fall der Liquidation (K\u00f6rperschaftsteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag, Gewerbesteuer). Das Finanzgericht wies die Klage mit dem Hinweis ab, dass der Substanzwert bei der Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften die untere Grenze bildete.<\/p>\n<p><b>Entscheidung<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Substanzwerts werden Schulden und sonstige Abz\u00fcge, die zum Betriebsverm\u00f6gen geh\u00f6ren, ber\u00fccksichtigt. Das gilt aber nur, soweit sie mit der Gesamtheit oder einzelnen Teilen des Betriebsverm\u00f6gens in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Der Umfang des Betriebsverm\u00f6gens einschlie\u00dflich Schulden und R\u00fcckstellungen richtet sich weitgehend danach, was ertragsteuerlich dem Betriebsverm\u00f6gen zugerechnet wird. Dementsprechend kann die zuk\u00fcnftige ertragsteuerliche Belastung aufgrund einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten, aber noch nicht beschlossenen Liquidation der Kapitalgesellschaft bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Steuern, die aufgrund der Liquidation und der damit verbundenen Aufdeckung stiller Reserven entstehen k\u00f6nnen, sind im Bewertungszeitpunkt weder als Verbindlichkeiten noch als R\u00fcckstellungen in der Steuerbilanz auszuweisen. Dem Ausweis als Verbindlichkeiten steht entgegen, dass diese Steuern zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden sind. R\u00fcckstellungen k\u00f6nnen nicht gebildet werden, weil zum Bewertungsstichtag das Entstehen nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist.<\/p>\n<p>Denn bei einer im Bewertungszeitpunkt lediglich beabsichtigten Liquidation l\u00e4sst sich noch nicht absehen, ob, wann und in welcher H\u00f6he es zu einer tats\u00e4chlichen steuerlichen Belastung kommen wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Latente Steuern: Keine Ber\u00fccksichtigung als Verbindlichkeiten und R\u00fcckstellungen Ist im Bewertungszeitpunkt die Liquidation einer Kapitalgesellschaft zwar beabsichtigt, aber noch nicht beschlossen, darf die zuk\u00fcnftige ertragsteuerliche Belastung bei der Ermittlung des Substanzwerts als Mindestwert nicht wertmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Hintergrund Die Erblasserin E war bis zu ihrem Tod Alleingesellschafterin einer GmbH. 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