{"id":48006,"date":"2018-04-27T06:24:50","date_gmt":"2018-04-27T04:24:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48006"},"modified":"2018-04-27T06:24:50","modified_gmt":"2018-04-27T04:24:50","slug":"uebergangsregelung-zum-mindestlohn-fuer-zeitungszusteller-verfassungsgemaess-nachtarbeitszuschlag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/uebergangsregelung-zum-mindestlohn-fuer-zeitungszusteller-verfassungsgemaess-nachtarbeitszuschlag\/","title":{"rendered":"\u00dcbergangsregelung zum Mindestlohn f\u00fcr Zeitungszusteller verfassungsgem\u00e4\u00df &#8211; Nachtarbeitszuschlag"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG*, die f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. Dezember 2015 auf 75 %, ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 auf 85 % herabgesetzten und f\u00fcr das Jahr 2017 auf 8,50 Euro festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorgesehen hat, ist verfassungsgem\u00e4\u00df und verst\u00f6\u00dft insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Erfolgt die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, haben Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in H\u00f6he von 30 % des ihnen je Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine h\u00f6here Verg\u00fctung vereinbart ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin besch\u00e4ftigt. Sie arbeitet mehr als zwei Stunden ausschlie\u00dflich zur Nachtzeit und stellt die Zeitungen bis sp\u00e4testens 6.00 Uhr morgens zu. Arbeitsvertraglich vereinbart sind eine Verg\u00fctung auf St\u00fccklohnbasis und ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % auf den St\u00fccklohn. Tats\u00e4chlich zahlte die Beklagte seit dem 1. Januar 2015 den geminderten Mindestlohn nach \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG. Die Kl\u00e4gerin hat geltend gemacht, \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG versto\u00dfe gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und sei deshalb unwirksam. Sie hat mit ihrer Klage f\u00fcr den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde (\u00a7 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG) und einen h\u00f6heren Nachtarbeitszuschlag verlangt. Dieser m\u00fcsse nach \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG** auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden und wegen Dauernachtarbeit 30 % betragen.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG versto\u00dfe nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so dass die Kl\u00e4gerin in den streitgegenst\u00e4ndlichen Jahren 2015 und 2016 nur den geminderten Mindestlohn von 6,38 Euro brutto (2015) bzw. 7,23 Euro brutto (2016) beanspruchen konnte. Darauf sei f\u00fcr Nachtarbeit ein Zuschlag von 25 % zu zahlen. Es hat der Kl\u00e4gerin insgesamt 236,24 Euro brutto nebst Zinsen als weiteren Nachtarbeitszuschlag zugesprochen und im \u00dcbrigen die Klage abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt.<\/p>\n<p>Die Revision der Beklagten, die einen Nachtarbeitszuschlag von 10 % auf den Mindestlohn f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller f\u00fcr angemessen h\u00e4lt, war vor dem F\u00fcnften Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Denn die Kl\u00e4gerin hat auf der Grundlage des \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts. Insoweit war die Revision der Kl\u00e4gerin erfolgreich. Im \u00dcbrigen hat der Senat jedoch die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Diese hatte im Streitzeitraum nur Anspruch auf den abgesenkten Mindestlohn. \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber hat die ihm bei zeitlich begrenzten \u00dcbergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht einger\u00e4umte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nicht \u00fcberschritten.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">* \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG lautet:<\/p>\n<p>Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller haben ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns nach \u00a7 1 Absatz 2 Satz 1. Vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 betr\u00e4gt der Mindestlohn f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller im Sinne der S\u00e4tze 1 und 2 sind Personen, die in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis ausschlie\u00dflich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zustellerinnen und Zusteller von Anzeigenbl\u00e4ttern mit redaktionellem Inhalt.<\/p>\n<p class=\"opening\">** \u00a7 6 Abs. 5 ArbZG lautet:<\/p>\n<p>Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer f\u00fcr die w\u00e4hrend der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierf\u00fcr zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 25.04.2018 zum Urteil 5 AZR 25\/17 vom 25.04.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcbergangsregelung des \u00a7 24 Abs. 2 MiLoG*, die f\u00fcr Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller einen bis zum 31. 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