{"id":48015,"date":"2018-04-27T10:41:51","date_gmt":"2018-04-27T08:41:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48015"},"modified":"2018-04-27T10:41:51","modified_gmt":"2018-04-27T08:41:51","slug":"ist-der-aerztliche-bereitschaftsdienst-bei-veranstaltungen-von-der-umsatzsteuer-befreit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ist-der-aerztliche-bereitschaftsdienst-bei-veranstaltungen-von-der-umsatzsteuer-befreit\/","title":{"rendered":"Ist der \u00e4rztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ist der \u00e4rztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Es liegt keine von der Umsatzsteuer befreite \u00e4rztliche Heilbehandlung vor, wenn bei einer Veranstaltung einem Arzt die Anwesenheit vom Veranstalter pauschal stundenweise verg\u00fctet wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erzielte als Arzt u. a. Einnahmen f\u00fcr den Bereitschaftsdienst bei Sport- und \u00e4hnlichen Veranstaltungen. Zu seinen Aufgaben geh\u00f6rte es, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf m\u00f6gliche Gesundheitsgef\u00e4hrdungen zu beraten. W\u00e4hrend der Veranstaltung sollte er kontinuierlich Rundg\u00e4nge durchf\u00fchren, um dabei fr\u00fchzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen zu erkennen. Dazu geh\u00f6rte insbesondere eine Herzsportgruppe. Diese Leistungen wertete das Finanzamt insgesamt als umsatzsteuerpflichtig. Dagegen wehrte sich der Arzt mit seiner Klage.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hatte immerhin teilweise Erfolg. Denn zumindest die \u00e4rztliche \u00dcberwachung der Vitalwerte der Teilnehmer einer sog. Herzsportgruppe stellte nach Auffassung des Gerichts eine umsatzsteuerfreie \u00e4rztliche Heilbehandlung dar.<\/p>\n<p>Dagegen wertete es die not\u00e4rztliche Betreuung von und die Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen nicht als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung. Vielmehr stellte sich der Arzt durch seine Anwesenheit f\u00fcr eventuelle Heilbehandlungen erst zur Verf\u00fcgung. Gegen\u00fcber dem Veranstalter als Leistungsempf\u00e4nger leistete er nur seine Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Die Anwesenheit bei Einsatzbereitschaft war aber nicht Teil eines konkreten, individuellen, der Diagnose, Behandlung, Vorbeugung und Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsst\u00f6rungen dienenden Leistungskonzepts. Es fehlte ein Leistungskonzept, das sich auf eine konkrete Person bezog. Vielmehr war v\u00f6llig ungewiss, wer und ob \u00fcberhaupt jemand eine \u00e4rztliche Behandlung beanspruchen wird.<\/p>\n<p>Im Ergebnis konnte der Arzt deshalb die Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ist der \u00e4rztliche Bereitschaftsdienst bei Veranstaltungen von der Umsatzsteuer befreit? \u00a0 Es liegt keine von der Umsatzsteuer befreite \u00e4rztliche Heilbehandlung vor, wenn bei einer Veranstaltung einem Arzt die Anwesenheit vom Veranstalter pauschal stundenweise verg\u00fctet wird. \u00a0 Hintergrund Der Kl\u00e4ger erzielte als Arzt u. a. Einnahmen f\u00fcr den Bereitschaftsdienst bei Sport- und \u00e4hnlichen Veranstaltungen. 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