{"id":48025,"date":"2018-04-30T16:28:36","date_gmt":"2018-04-30T14:28:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48025"},"modified":"2018-04-30T16:28:36","modified_gmt":"2018-04-30T14:28:36","slug":"steuerermaessigung-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-sowie-fuer-handwerkerleistungen-im-haushalt-des-steuerpflichtigen-reinigung-der-strasse-und-des-gehwegs-vor-dem-grundstueck-r","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerermaessigung-fuer-haushaltsnahe-dienstleistungen-sowie-fuer-handwerkerleistungen-im-haushalt-des-steuerpflichtigen-reinigung-der-strasse-und-des-gehwegs-vor-dem-grundstueck-r\/","title":{"rendered":"Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr haushaltsnahe Dienstleistungen sowie f\u00fcr Handwerkerleistungen \u201eim Haushalt\u201d des Steuerpflichtigen: Reinigung der Stra\u00dfe und des Gehwegs vor dem Grundst\u00fcck, Reparatur des Hoftores in der ausw\u00e4rtigen Werkstatt eines Schreiners"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangf\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Stra\u00dfenreinigungskosten \u201ehaushaltsnahe\u201d Dienstleistungen i. S. d. \u00a7 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung.<\/li>\n<li>Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen \u201eim Haushalt\u201d der Steuerpflichtigen i. S. d. \u00a7 35a Abs. 2 S. 1 EStG . Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im r\u00e4umlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18\/14 ).<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG 2007 \u00a7 35a Abs. 2 S. 1<br \/>\nEStG 2007 \u00a7 35a Abs. 3 S. 1<br \/>\nEStG 2007 \u00a7 35a Abs. 4 S. 1<br \/>\nEStG 2007 \u00a7 35a Abs. 5 S. 2<br \/>\nStrReinG \u00a7 1 StrReinG \u00a7 4 StrReinG \u00a7 7<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. F\u00fcr das Streitjahr wurde ein Bescheid mit Datum vom 11. M\u00e4rz 2016 erlassen, Steuererm\u00e4\u00dfigungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35a Einkommensteuergesetz (EStG ) waren hier weder ber\u00fccksichtigt, noch bei der zugeh\u00f6rigen Steuererkl\u00e4rung beantragt worden.<\/p>\n<p>Dieser Bescheid wurde durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2016 ge\u00e4ndert, da einheitlich und gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen ge\u00e4ndert worden waren. Hierdurch wurde die Einkommensteuer um EUR 244 erh\u00f6ht festgesetzt.<\/p>\n<p>Um dieser Heraufsetzung der Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7 177 Abgabenordnung (AO ) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Kl\u00e4gerin,<\/p>\n<ol>\n<li>20% der Stra\u00dfenreinigungskosten i. H. v. EUR 100,36 als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. \u00a7 35a Abs. 2 EStG<\/li>\n<li>20% der Aufwendungen f\u00fcr Tischlerleistungen i. H. v. EUR 1.023,40 sowie<\/li>\n<li>20% der Aufwendungen f\u00fcr Klempnerleistungen i. H. v. EUR 104,42 EUR als Handwerkerleistungen gem. \u00a7 35a Abs. 3 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 23. November 2016 ber\u00fccksichtigte der Beklagte die Aufwendungen zu c), lehnte aber die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen zu a) und b) ab. Zu a) wurde dies damit begr\u00fcndet, dass die Stra\u00dfenreinigung durch die C\u2026 auf \u00f6ffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Zu b) wurde die Ablehnung damit begr\u00fcndet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit \u201enicht haushaltsnah\u201d seien. Ferner fehle ein Ausweis des Lohnanteils. Mit Einspruch vom 23. Dezember 2016 wandte sich die Kl\u00e4gerin hiergegen und beantragte weiterhin die Ber\u00fccksichtigung der Stra\u00dfenreinigungskosten in unver\u00e4nderter H\u00f6he sowie die Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen f\u00fcr Tischlerleistungen, nunmehr i. H. v. EUR 981,75 EUR, da die ausf\u00fchrende Firma zwischenzeitlich eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Lohn und Material vorgenommen hatte. Diesen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie h\u00e4lt die Nichtber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach \u00a7 35a EStG nicht f\u00fcr gerechtfertigt. Zur Begr\u00fcndung ihrer Rechtsauffassung verweist die Kl\u00e4gerin auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und einzelner Finanzgerichte. Auf die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p><strong>den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 dahingehend zu \u00e4ndern, dass weitere Aufwendungen gem\u00e4\u00df \u00a7 35a EStG in H\u00f6he von insgesamt EUR 216,42 ber\u00fccksichtigt werden. <\/strong><\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><strong>die Klage abzuweisen.<\/strong><\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/strong><\/h2>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO ).<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Stra\u00dfenreinigungskosten von EUR 100,36 (dazu 1) und Reparaturkosten f\u00fcr das Hoftor von EUR 981,75 (dazu 2) ist die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0 \u00a0Nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuererm\u00e4\u00dfigungen, auf Antrag um 20 %, h\u00f6chstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Der Begriff \u201ehaushaltsnahe Dienstleistung\u201d ist gesetzlich nicht n\u00e4her bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH m\u00fcssen die Leistungen eine hinreichende N\u00e4he zur Haushaltsf\u00fchrung aufweisen bzw. damit im Zusammenhang stehen. Dazu geh\u00f6ren hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gew\u00f6hnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Besch\u00e4ftigte erledigt werden und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden anfallen (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011 VI R 61\/10 , BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 ). Auch die Reinigung von Stra\u00dfen und Gehwegen sowie der Winterdienst sind nach allgemeiner Meinung hierzu zu z\u00e4hlen (vgl. \u00a0<em>BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 <\/em>\u00a0, Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 IV C 4-S 2296 -b\/07\/0003:004, 2014\/0023765, BStBl I 2014, 75 , Tz. 9; BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ist jedoch nur zu gew\u00e4hren, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen in einem in der Europ\u00e4ischen Union oder dem Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden (Abs. 4).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Unter einem \u201eHaushalt\u201d im Sinne dieser Vorschrift ist die Wirtschaftsf\u00fchrung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen, wobei die Wohnung der r\u00e4umliche Bereich ist, in dem sich der Haushalt entfaltet (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2010 VI R 60\/09 , BFHE 230, 420, BStBl II 2014, 151 , m.w.N.).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0\u201eIn\u201d einem Haushalt wird die haushaltsnahe Dienstleistung erbracht, wenn sie \u201eim r\u00e4umlichen Bereich des vorhandenen Haushalts\u201d geleistet wird. Hierzu geh\u00f6rt zun\u00e4chst die Wohnung des Steuerpflichtigen, aber auch der dazugeh\u00f6rige Grund und Boden, weil Arbeiten \u201eauf dem Grundst\u00fcck\u201d ebenfalls beg\u00fcnstigt werden sollen (vgl. BTDrucks 16\/643, 10, sowie BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4\/09 , BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 ). Nach Auffassung des BFH ist der Begriff \u201eim Haushalt\u201d daher r\u00e4umlich-funktional auszulegen (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos \u2013unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen\u2013 durch die Grundst\u00fccksgrenzen abgesteckt (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund geleistet werden, nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um T\u00e4tigkeiten handeln, die ansonsten \u00fcblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigent\u00fcmer oder Mieter zur Reinigung und Schneer\u00e4umung von \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen und (Geh)Wegen verpflichtet ist. Denn entsprechende Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsf\u00fchrung (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.) und deshalb nicht nur anteilig (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 12, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 9), soweit sie auf Privatgel\u00e4nde entfallen, sondern in vollem Umfang nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG beg\u00fcnstigt (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 m.w.N.).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Stra\u00dfenreinigung als haushaltsnahe Dienstleitungen i.S. des \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Kl\u00e4gerin die streitige Steuerm\u00e4\u00dfigung von EUR 20,07 zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a7 35a EStG findet nach der Rechtsprechung des BFH auch Anwendung auf Dienstleistungen, die vor dem eigenen Grundst\u00fcck geleistet werden, so an der am Grundst\u00fcck entlangf\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe bzw. Gehweg.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Die Kl\u00e4gerin war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangf\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe und (Geh)Weg verpflichtet. Dies folgt aus den Regelungen des Stra\u00dfenreinigungsgesetzes f\u00fcr Berlin (StrReinG). Danach besteht gem\u00e4\u00df \u00a7 1 StrReinG eine allgemeine Verpflichtung zur Reinigung \u00f6ffentlicher Stra\u00dfen und Wege. Zwar obliegt die Durchf\u00fchrung der Reinigung f\u00fcr Stra\u00dfen im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis A \u2013 die B.-stra\u00dfe ist im Stra\u00dfenreinigungsverzeichnis A unter Reinigungsklasse 4 aufgef\u00fchrt \u2013 gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 StrReinG dem Land Berlin als \u00f6ffentliche Aufgabe \u2013 dies allerdings f\u00fcr die Anlieger. Gem\u00e4\u00df \u00a7 7 StrReinG werden die Kosten der Reinigungsverpflichtung zu 75 % auf den Anlieger abgew\u00e4lzt. Damit verbleibt die Reinigungsverpflichtung bei dem jeweiligen Anlieger, mithin bei der Kl\u00e4gerin.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Nach \u00a7 35a Abs. 3 EStG erm\u00e4\u00dfigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer f\u00fcr die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen, die in einem inl\u00e4ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, um 20 %, h\u00f6chstens um EUR 1.200. Nach \u00a7 35a Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Erm\u00e4\u00dfigung nur f\u00fcr Arbeitskosten.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche T\u00e4tigkeiten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um regelm\u00e4\u00dfig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsma\u00dfnahmen handelt (vgl. BFH-Urteil vom 6. Mai 2010 VI R 4\/09 , BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 ). Beg\u00fcnstigt werden handwerkliche T\u00e4tigkeiten, die von Mietern und Eigent\u00fcmern f\u00fcr die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenw\u00e4nden, die Beseitigung kleinerer Sch\u00e4den, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu geh\u00f6ren auch Aufwendungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundst\u00fcck, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16\/643, 10, und BTDrucks 16\/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 56\/12 , BStBl II 2014, 882 ).<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Auch die Handwerkerleistung muss \u201ein\u201d einem inl\u00e4ndischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff \u201eim Haushalt\u201d r\u00e4umlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts i.S. des \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nicht ausnahmslos \u2013 unabh\u00e4ngig von den Eigentumsverh\u00e4ltnissen \u2013 durch die Grundst\u00fccksgrenzen abgesteckt (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 55\/12 , BStBl II 2014, 880 ; entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 140 , Tz. 15, ersetzt durch BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 , Tz. 15). Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundst\u00fccksgrenze auf fremdem, beispielsweise \u00f6ffentlichem Grund erbracht werden, nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beg\u00fcnstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem r\u00e4umlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgef\u00fchrt werden und dem Haushalt dienen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Entsprechende Handwerkerleistungen sind folglich nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgel\u00e4nde entfallen, sondern in vollem Umfang nach \u00a7 35a Abs. 2 Satz 2 EStG beg\u00fcnstigt (BFH-Urteil vom 20. M\u00e4rz 2014 VI R 56\/12 , BStBl II 2014, 882 ).<\/p>\n<ol>\n<li>\u00a0 \u00a0Danach sind auch die Aufwendungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Reparatur des Hoftores als Handwerkerleistungen i.S. des \u00a7 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu beurteilen und der Kl\u00e4gerin die streitige Steuerm\u00e4\u00dfigung von EUR EUR 196,36 zu gew\u00e4hren.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Unstreitig handelt es sich um Handwerkerleistungen.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Diese wurden auch im Haushalt der Kl\u00e4gerin erbracht. Zwar wurde ein Teil der Leistungen nicht auf dem Grundst\u00fcck erbracht. Denn das Hoftor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich die Einzelrichterin anschlie\u00dft, ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Die Leistung wird dann im r\u00e4umlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 18\/14 , BFHE 251, 15; BStBl II 2016, 272 ). Folglich ist es unsch\u00e4dlich, wenn es sich um einen mit dem Haushalt verbundenen Gegenstand handelt, der lediglich f\u00fcr Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder in den Haushalt eingebracht wird.<\/li>\n<li>\u00a0 \u00a0Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/li>\n<\/ol>\n<p>FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.07.2017 &#8211; 12 K 12040\/17, Revision anh\u00e4ngig, BFH-Az. VI R 4\/18<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Leitsatz Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangf\u00fchrenden \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Stra\u00dfenreinigungskosten \u201ehaushaltsnahe\u201d Dienstleistungen i. S. d. \u00a7 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuererm\u00e4\u00dfigung. 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