{"id":48030,"date":"2018-05-03T11:50:07","date_gmt":"2018-05-03T09:50:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48030"},"modified":"2018-05-03T11:50:07","modified_gmt":"2018-05-03T09:50:07","slug":"unterhaltspflicht-waehrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltspflicht-waehrend-des-freiwilligen-sozialen-jahres\/","title":{"rendered":"Unterhaltspflicht w\u00e4hrend des freiwilligen sozialen Jahres"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h2>W\u00e4hrend eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderj\u00e4hrig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.<\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u. a. f\u00fcr diese Zeit in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG best\u00e4tigte die grunds\u00e4tzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners w\u00e4hrend des Freiwilligenjahrs und \u00e4nderte nur die H\u00f6he des Anspruchs teilweise ab.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt w\u00e4hrend des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG.<\/p>\n<p>Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel daf\u00fcr, f\u00fcr die Zeit eines Freiwilligenjahres grunds\u00e4tzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur F\u00f6rderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen \u201esoziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln&#8220;. Neben einer \u201eberuflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung&#8220; vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, \u201edie als Schl\u00fcsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern&#8220;, erl\u00e4utert das OLG. Dies allein k\u00f6nnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch w\u00e4hrend eines Freiwilligenjahres grunds\u00e4tzlich zu bejahen, auch wenn die T\u00e4tigkeit nicht konkret f\u00fcr die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der \u00fcberwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung \u201ealsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Flei\u00df und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden&#8220;, sei damit zu hinterfragen.<\/p>\n<p>Jedenfalls aber bestehe unter Ber\u00fccksichtigung der hier vorliegenden Umst\u00e4nde ein Unterhaltsanspruch, f\u00fchrt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderj\u00e4hrig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit \u201ezur\u00fcckhaltender zu bewerten&#8220; als bei einem vollj\u00e4hrigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er daf\u00fcr geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung f\u00fcr die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle \u201eeinen wichtigen Baustein f\u00fcr seine k\u00fcnftige Ausbildung&#8220; dar. Sogar jungen Vollj\u00e4hrigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine \u201eOrientierungs- und Erprobungsphase w\u00e4hrend der Berufsfindung zugestanden&#8220;, die den Eltern abverlange, gewisse Verz\u00f6gerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur \u201eauf einem leichten Versagen&#8220; beruhten. Diese \u00dcberlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung w\u00e4hrend des freiwilligen sozialen Jahres.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Der Senat hat u. a. im Hinblick auf die er\u00f6rterten Fragestellungen zur Unterhaltslast w\u00e4hrend eines freiwilligen sozialen Jahres die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Beschluss 2 UF 135\/17 vom 04.04.2018 (nrkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>W\u00e4hrend eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderj\u00e4hrig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient. Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. 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