{"id":48052,"date":"2018-05-04T18:23:14","date_gmt":"2018-05-04T16:23:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48052"},"modified":"2018-05-04T18:23:14","modified_gmt":"2018-05-04T16:23:14","slug":"keine-ernstlichen-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit-von-aussetzungszinsen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-ernstlichen-zweifel-an-der-verfassungsmaessigkeit-von-aussetzungszinsen\/","title":{"rendered":"Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von Aussetzungszinsen"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h2>Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az. 2 V 3389\/16) entschieden, dass an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren H\u00f6he, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die H\u00f6he der Aussetzungszinsen von 0,5 % f\u00fcr jeden Monat (6 % pro Jahr) versto\u00dfe weder gegen das \u00dcberma\u00dfverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. VIII B 15\/18).<\/h2>\n<p>Im Streitfall waren gegen die Antragsteller, ein Ehepaar, im Oktober 2012 ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2010 ergangen, die zu Steuernachforderungen von \u00fcber 150.000 Euro f\u00fchrten. Das Finanzamt (FA) setzte im Januar 2013 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Im August 2016 \u00e4nderte das FA die Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, wodurch sich die Steuernachforderungen auf etwa 100.000 Euro reduzierten. Im September 2016 erlie\u00df das FA einen Bescheid \u00fcber Aussetzungszinsen nach \u00a7 237 der Abgabenordnung (AO). Darin wurden f\u00fcr den Zeitraum ab November 2012 bis September 2016 Aussetzungszinsen i. H. von insgesamt 22.219 Euro festgesetzt. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was das FA ablehnte.<\/p>\n<p>Der beim Finanzgericht gestellte Aussetzungsantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Es best\u00fcnden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der \u00a7 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endg\u00fcltig keinen Erfolg, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % monatlich zu verzinsen. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht nach \u00a7 237 AO sei es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzusch\u00f6pfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er w\u00e4hrend der Dauer der Aussetzung der Vollziehung \u00fcber eine Geldsumme verf\u00fcge, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht \u201ean sich&#8220; dem Steuergl\u00e4ubiger zustehe. Au\u00dferdem habe die Verzinsungspflicht bei der Aussetzung der Vollziehung den Zweck, unn\u00f6tige Steuerprozesse zu vermeiden. Die Festlegung eines Zinssatzes von 0,5 % monatlich sei hierf\u00fcr geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, den gesetzlichen Zinssatz daran zu orientieren, welche Zinsertr\u00e4ge am Kapitalmarkt zu erwirtschaften waren. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige f\u00fcr ein Darlehen h\u00e4tte aufbringen m\u00fcssen. Die Interessenlage bei Aussetzungszinsen unterscheide sich deutlich von der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen. Denn strukturell trete der Staat bei der Gew\u00e4hrung einer Aussetzung der Vollziehung dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber gegen\u00fcber. Der vom Gesetz hierf\u00fcr statuierte Zinssatz von j\u00e4hrlich 6 % sei angesichts der \u00fcblichen Zinss\u00e4tze nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Darlehen h\u00e4tten im streitigen Zeitraum zwar teilweise zu wesentlich g\u00fcnstigeren Konditionen aufgenommen werden k\u00f6nnen, was aber vor allem f\u00fcr besicherte Darlehen zu Investitionszwecken gegolten habe. F\u00fcr Konsumdarlehen seien demgegen\u00fcber Zinss\u00e4tze verlangt worden, die eine \u00e4hnliche H\u00f6he gehabt h\u00e4tten, wie der gesetzliche Zinssatz von 6 %. Auch die Verzugs- oder Prozesszinsen nach \u00a7 288 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. mit \u00a7 291 Satz 2 BGB seien h\u00f6her bzw. \u00e4hnlich hoch wie der gesetzliche Zinssatz von 6 % f\u00fcr Aussetzungszinsen. Nochmals h\u00f6her seien die \u00fcblichen Bankzinsen f\u00fcr Dispokredite. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, sich bei der gesetzlichen Festlegung von Aussetzungszinsen am Dispozins oder auch dem zwischen B\u00fcrgern geltenden gesetzlichen Zinssatz f\u00fcr Verzugs- und Prozesszinsen zu orientieren, der gemittelt \u00fcber 6 % j\u00e4hrlich liege. Hinzu komme, dass der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen zumindest im Regelfall vermeiden k\u00f6nne, indem er die Steuerschuld bezahle und sich zu einem g\u00fcnstigeren Zinssatz anderweitig refinanziert. Sei das dem Steuerpflichtigen nicht m\u00f6glich, so indiziere dies, dass seine wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse schwierig seien und er wegen des damit verbundenen Risikos g\u00fcnstigere Zinss\u00e4tze nicht erlangen k\u00f6nne. In diesen F\u00e4llen m\u00fcsse der Staat keine besonders g\u00fcnstigen, f\u00fcr den Betroffenen am Markt nicht zu erlangende Zinss\u00e4tze, gew\u00e4hren, obwohl ein Ausfall der Steuerforderung durch eine Insolvenz des Steuerschuldners drohe.<\/p>\n<p>Die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen versto\u00dfe auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei legitim, zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sogleich bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, zu differenzieren. Die sich daran ankn\u00fcpfende Ungleichbehandlung \u00fcberschreite das zul\u00e4ssige Ma\u00df nicht. Im Privatrecht habe der Staat mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinss\u00e4tze festgelegt, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar \u00fcbersteigen w\u00fcrden. Steuerpflichtige w\u00fcrden somit nicht schlechter behandelt als B\u00fcrger, die Forderungen anderer B\u00fcrger nicht begleichen und deshalb von Gesetzes wegen zinspflichtig werden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Beschluss 2 V 3389\/16 vom 16.01.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: VIII B 15\/18)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az. 2 V 3389\/16) entschieden, dass an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren H\u00f6he, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die H\u00f6he der Aussetzungszinsen von 0,5 % f\u00fcr jeden Monat (6 % pro Jahr) versto\u00dfe weder gegen das \u00dcberma\u00dfverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 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