{"id":48054,"date":"2018-05-04T18:24:10","date_gmt":"2018-05-04T16:24:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48054"},"modified":"2018-05-04T18:24:10","modified_gmt":"2018-05-04T16:24:10","slug":"berechnung-des-sonderausgabenabzugs-bei-einzelveranlagung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berechnung-des-sonderausgabenabzugs-bei-einzelveranlagung\/","title":{"rendered":"Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG h\u00e4lftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabh\u00e4ngig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils h\u00e4lftig zu ber\u00fccksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die H\u00f6chstbetragsberechnungen und G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuf\u00fchren. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. 2 K 1032\/16). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig (Az. III R 11\/18).<\/p>\n<p>Die verheiratete Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. \u00dcbereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie au\u00dferdem, die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a EStG gem\u00e4\u00df \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG h\u00e4lftig aufzuteilen. Das Finanzamt (FA) ber\u00fccksichtigte zun\u00e4chst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der H\u00f6chstbetragsberechnung und der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung, die die Kl\u00e4gerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschlie\u00dfend wurde die Summe berechnet, die sodann h\u00e4lftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschr\u00e4nkt abzugsf\u00e4higen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung den Ehegatten h\u00e4lftig zuzuteilen, und die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschr\u00e4nkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung der Kl\u00e4gerin. Die Entscheidung des FA, zun\u00e4chst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbetr\u00e4ge nach Durchf\u00fchrung der H\u00f6chstbetragsberechnungen und der G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen h\u00e4lftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die H\u00f6chstbetragsberechnung bzw. die G\u00fcnstigerpr\u00fcfung erst nach der Halbierung zu ber\u00fccksichtigen. Die Aufwendungen seien zun\u00e4chst unabh\u00e4ngig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils h\u00e4lftig zu ber\u00fccksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die H\u00f6chstbetragsberechnungen und die G\u00fcnstigerpr\u00fcfungen f\u00fcr jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche daf\u00fcr, s\u00e4mtliche unter \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbetr\u00e4ge den Ehegatten jeweils zur H\u00e4lfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der H\u00f6chstbetragsberechnung bzw. der G\u00fcnstigerpr\u00fcfung durchzuf\u00fchren. Denn dann m\u00fcssten die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachpr\u00fcfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln w\u00fcrden durch die speziellere Norm des \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdr\u00e4ngt. Insgesamt stelle \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schl\u00fcssige Ausnahmeregelung dar.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 1032\/16 vom 29.11.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 11\/18)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n<\/div>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen sowie die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gem\u00e4\u00df \u00a7 26a Abs. 2 Satz 2 EStG h\u00e4lftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabh\u00e4ngig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils h\u00e4lftig zu ber\u00fccksichtigen. 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