{"id":48056,"date":"2018-05-04T18:24:57","date_gmt":"2018-05-04T16:24:57","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48056"},"modified":"2018-05-04T18:24:57","modified_gmt":"2018-05-04T16:24:57","slug":"umsatzsteuer-steuerpflichtige-umsaetze-aus-dem-betrieb-eines-eroscenters","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuer-steuerpflichtige-umsaetze-aus-dem-betrieb-eines-eroscenters\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuer: Steuerpflichtige Ums\u00e4tze aus dem Betrieb eines &#8222;Eroscenters&#8220;"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h2>Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Erm\u00f6glichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundst\u00fccksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. Das entschied der 1. Senat mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 1 K 1921\/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 6\/18).<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger betreibt ein \u201eEroscenter&#8220;. Das Haus verf\u00fcgt \u00fcber Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit B\u00fcro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Au\u00dfenbereich mit Liegest\u00fchlen und Parkpl\u00e4tze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten f\u00fcr Getr\u00e4nke, Snacks und Zigaretten. Das Geb\u00e4ude ist im Flur mit \u00dcberwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert. Der Kl\u00e4ger vermietet die eingerichteten Zimmer f\u00fcr 70 Euro (in sp\u00e4teren Jahren 80 Euro) am Tag ausschlie\u00dflich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Dauer des Mietverh\u00e4ltnisses betr\u00e4gt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verl\u00e4ngert werden. Im B\u00fcro ist stets eine Person anwesend, die die Sicherheitstechnik \u00fcberwacht und als Ansprechpartner f\u00fcr die Kunden sowie die Prostituierten zur Verf\u00fcgung steht. Das Eroscenter hat durchgehend ge\u00f6ffnet und wird vom Kl\u00e4ger im Internet beworben. Der Kl\u00e4ger wendet das D\u00fcsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die &#8211; von den Prostituierten vereinnahmten &#8211; Pauschalbetr\u00e4ge an die Finanzbeh\u00f6rde abzuf\u00fchren. Der Kl\u00e4ger wollte die Einnahmen aus der \u00dcberlassung der Zimmer zun\u00e4chst dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterwerfen. Er begehrte zuletzt, diese Einnahmen nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln, was das FA ablehnte.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die \u00dcberlassung der Zimmer an die Prostituierten sei nicht nach \u00a7 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstrecke sich zwar auch auf die Vermietung einzelner R\u00e4ume. Allerdings k\u00f6nnten mehrere Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundst\u00fccken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig sei. Im Streitfall gehe es nicht darum, ob der Kl\u00e4ger ein Bordell betreibe, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmer\u00fcberlassung ein anderes Gepr\u00e4ge geben. Es sei unstreitig, dass der Kl\u00e4ger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbiete. Das FA habe demgem\u00e4\u00df die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Ums\u00e4tze nicht dem Kl\u00e4ger zugerechnet. Vorliegend werde das Gepr\u00e4ge der Leistungen des Kl\u00e4gers aus Sicht der Prostituierten in erster Linie durch die M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung der gewerblichen Prostitution in den \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer f\u00fcr diesen Hauptzweck stelle lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Hierzu geh\u00f6re die Werbung im Internet und die Einbindung des Kl\u00e4gers in die telefonische Gesch\u00e4ftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter. Die Kunden h\u00e4tte keine M\u00f6glichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. Dar\u00fcber hinaus erbringe der Kl\u00e4ger weitere Dienstleistungen, die \u00fcber eine blo\u00dfe Zimmer\u00fcberlassung hinausgehen. So \u00fcberwache er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten k\u00f6nnten \u00fcber ein Notrufsystem im Zimmer den Kl\u00e4ger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst st\u00fcnden der Kl\u00e4ger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als \u201eConcierge&#8220; bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner f\u00fcr Kunden und Prostituierte zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 1921\/17 vom 07.12.2017 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI B 6\/18)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Erm\u00f6glichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundst\u00fccksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. Das entschied der 1. 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