{"id":48089,"date":"2018-05-09T17:11:20","date_gmt":"2018-05-09T15:11:20","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48089"},"modified":"2018-05-09T17:11:20","modified_gmt":"2018-05-09T15:11:20","slug":"bustransfer-zu-einer-betriebsveranstaltung-fuehrt-nicht-zu-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bustransfer-zu-einer-betriebsveranstaltung-fuehrt-nicht-zu-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"Bustransfer zu einer Betriebsveranstaltung f\u00fchrt nicht zu Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anl\u00e4sslich der Ehrung von Jubiliaren.<\/p>\n<p>Nach den Feststellungen der Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fchrte das klagende Unternehmen abendliche Veranstaltungen zur Ehrung von Jubiliaren durch. Hierzu wurde die gesamte Belegschaft eingeladen. Im Hinblick auf eine Veranstaltung im Jahr 2008 sagten 160 von 248 Arbeitnehmern zu. Die Arbeitnehmer mussten selbst\u00e4ndig an- und abreisen. Es bestand jedoch die M\u00f6glichkeit, von der Hauptverwaltung des Unternehmens zum Veranstaltungsort und zur\u00fcck einen Shuttle-Bus in Anspruch zu nehmen. Davon machten 54 (Hinfahrt) bzw. 49 Arbeitnehmer (R\u00fcckfahrt) nach entsprechender Anmeldung Gebrauch.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des den Arbeitnehmern anl\u00e4sslich der Betriebsveranstaltung zugewandten geldwerten Vorteils legte das beklagte Finanzamt die entstandenen Gesamtkosten unter Einbeziehung der Anreisekosten zugrunde. Die Gesamtkosten k\u00fcrzte es um Gemeinkosten und Sonderkosten; der verbleibende Betrag von 18.027,46 Euro (einschlie\u00dflich 499,80 Euro f\u00fcr den Shuttle-Bus) wurde auf die angemeldeten 160 Teilnehmer verteilt. Der daraus resultierende Betrag (112,67 Euro) lag \u00fcber der Grenze von 110 Euro und f\u00fchrte zur Lohnversteuerung.<\/p>\n<p>Hingegen ging das Unternehmen von einer Bemessungsgrundlage von 17.527,66 Euro (ohne Kosten f\u00fcr den Shuttle-Bus) aus mit der Folge, dass pro Teilnehmer weniger als 110 Euro &#8211; n\u00e4mlich nur 109,55 Euro &#8211; aufgewandt wurden. Vor diesem Hintergrund lehnte es die Nachversteuerung ab.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zuwendungen des Arbeitsgebers aus Anlass von Betriebsveranstaltungen k\u00f6nnten im ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und damit keinen Arbeitslohn darstellen. Rechtsprechung und Finanzverwaltung h\u00e4tten typisierend festgelegt, ab wann den Arbeitnehmern geldwerte Vorteile von solchem Eigengewicht zugewendet w\u00fcrden, dass von einem ganz \u00fcberwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht mehr ausgegangen werden k\u00f6nne. Die Freigrenze liege im Streitjahr bei 110 Euro.<\/p>\n<p>Der Wert der dem Arbeitnehmer anl\u00e4sslich einer Betriebsveranstaltung zugewandten Leistungen k\u00f6nne anhand der Kosten gesch\u00e4tzt werden. In die Sch\u00e4tzungsgrundlage zur Bemessung des Vorteils seien jedoch nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet seien, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszul\u00f6sen. Dementsprechend seien z. B. die Kosten der Buchhaltung oder f\u00fcr einen Eventmanager nicht einzubeziehen.<\/p>\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen seien die Kosten f\u00fcr den Shuttle-Transfer &#8211; die ohnehin nur den mit dem Bus transportierten Arbeitnehmern zugerechnet werden k\u00f6nnten &#8211; nicht in die Berechnung einzubeziehen. Bei dem Bustransfer zur ausw\u00e4rtigen Feier handele es sich um einen Teil der Aufwendungen f\u00fcr den \u00e4u\u00dferen Rahmen der Betriebsveranstaltung ohne eigenen Konsumwert f\u00fcr die Arbeitnehmer. Zudem seien die Arbeitnehmer auch deshalb nicht bereichert, weil die Teilnahme an der Veranstaltung beruflich veranlasst gewesen sei. Die Reisekosten seien wie steuerfreier Werbungskostenersatz zu behandeln.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des beklagten Finanzamts komme es nicht entscheidend darauf an, ob der Arbeitgeber oder aber der Arbeitnehmer die Anreise organisiere mit der Folge, dass im zuerst genannten Fall die Betriebsveranstaltung mit der &#8222;Abreise&#8220; beginne und daher die &#8222;Reise&#8220; &#8211; unabh\u00e4ngig vom Erlebniswert &#8211; Teil der Betriebsveranstaltung sei.<\/p>\n<p>Im Ergebnis werde die Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer &#8211; knapp &#8211; unterschritten.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 08.05.2018 zum Urteil 9 K 580\/17 vom 22.02.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Streitfall wandte sich die Kl\u00e4gerin gegen die Nachforderung von Lohnsteuer auf Zuwendungen anl\u00e4sslich der Ehrung von Jubiliaren. 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