{"id":48092,"date":"2018-05-11T12:57:44","date_gmt":"2018-05-11T10:57:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48092"},"modified":"2018-05-11T12:58:58","modified_gmt":"2018-05-11T10:58:58","slug":"kein-ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-durch-urlaubs-und-feiertage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-ausgleich-von-ueberdurchschnittlicher-arbeitszeit-durch-urlaubs-und-feiertage\/","title":{"rendered":"Kein Ausgleich von \u00fcberdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\">\u00a0<span style=\"font-size: 24px; font-weight: bold;\">Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.05.2018 entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der H\u00f6chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Das gilt auch f\u00fcr Urlaubstage, die \u00fcber den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gew\u00e4hrt werden, sowie f\u00fcr gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.<\/span><\/div>\n<\/article>\n<article>Das klagende Universit\u00e4tsklinikum K\u00f6ln f\u00fchrt f\u00fcr die bei ihm besch\u00e4ftigten \u00c4rzte sog. Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der h\u00f6chstzul\u00e4ssigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit als Soll verbucht und die tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regul\u00e4r gearbeitet worden. Dar\u00fcber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete der Kl\u00e4ger hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich f\u00fcr \u00fcberdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung K\u00f6ln untersagte diese Praxis des Kl\u00e4gers, weil sie darin einen Versto\u00df gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgewiesen. Urlaubstage d\u00fcrfen, auch wenn sie \u00fcber den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen H\u00f6chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergibt sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen k\u00f6nnen, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgew\u00e4hrung von der Arbeitspflicht freigestellt ist. Ebenso wenig d\u00fcrfen gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen H\u00f6chstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage sind keine Werktage und grunds\u00e4tzlich besch\u00e4ftigungsfrei. Daher werden sie bei der Berechnung der werkt\u00e4glichen H\u00f6chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.<\/p>\n<p>Unionsrecht steht dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der Europ\u00e4ischen Union, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Gew\u00e4hrleistung eines Mindeststandards, ohne dar\u00fcber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 09.05.2018 zum Urteil 8 C 13.17 vom 09.05.2018<\/p>\n<article>\u00a0<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 09.05.2018 entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der H\u00f6chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Das gilt auch f\u00fcr Urlaubstage, die \u00fcber den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gew\u00e4hrt werden, sowie f\u00fcr gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen. 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