{"id":48099,"date":"2018-05-11T14:17:49","date_gmt":"2018-05-11T12:17:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48099"},"modified":"2018-05-11T14:17:49","modified_gmt":"2018-05-11T12:17:49","slug":"streitpunkt-heizkosten-der-bundesgerichtshof-urteilt-mieterfreundlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/streitpunkt-heizkosten-der-bundesgerichtshof-urteilt-mieterfreundlich\/","title":{"rendered":"Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich"},"content":{"rendered":"<p><strong>Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wenn ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bestreitet, muss der Vermieter nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist. Dabei muss er dem Mieter Einsicht in die Ablesebelege der anderen Mieter gew\u00e4hren, auch wenn kein besonderes Interesse vorliegt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Mieter einer Dreizimmerwohnung mit einer Wohnfl\u00e4che von 94 Quadratmetern sollen Heizkosten nachzahlen. Das Haus hat insgesamt eine Wohnfl\u00e4che von 720 Quadratmetern, die Mieter leisten monatliche Betriebskostenvorauszahlungen von 200 EUR.<\/p>\n<p>In der j\u00e4hrlichen Betriebskostenabrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 entfielen auf die Wohnung Heizkosten von 3.500 EUR, f\u00fcr das Jahr 2014 3.900 EUR. Die Verbrauchswerte machten 42 bzw. 47 % der jeweils insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten aus. Die Nachforderung der Vermieterin belief sich auf etwa 5.000 EUR.<\/p>\n<p>Die Abrechnungswerte wurden von den Mietern als nicht plausibel bestritten. Ihrer Forderung, die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der \u00fcbrigen Wohnungen zur \u00dcberpr\u00fcfung vorzulegen, kam die Vermieterin nicht nach.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Anders als die Vorinstanzen wies der Bundesgerichtshof die Zahlungsklage der Vermieterin als unbegr\u00fcndet ab. Denn bei einer Nachforderung von Betriebskosten liegt die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Forderung, also f\u00fcr die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte die Vermieterin den Mietern Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen gew\u00e4hren m\u00fcssen. Dadurch h\u00e4tten sich die Mieter Klarheit verschaffen k\u00f6nnen, ob der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten aller Wohnungen \u00fcbereinstimmt, ob die Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken bestehen, dass die Kosten richtig verteilt waren. Die Mieter mussten kein besonderes Interesse an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Wohnungen darlegen. Hierf\u00fcr reichte ein allgemeines Interesse, die Abrechnung inhaltlich zu kontrollieren.<\/p>\n<p>Solange aber ein Vermieter unberechtigt eine Belegeinsicht verweigert, muss der Mieter eine geforderte Nachzahlung nicht leisten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streitpunkt Heizkosten: Der Bundesgerichtshof urteilt mieterfreundlich \u00a0 Wenn ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung bestreitet, muss der Vermieter nachweisen, dass die Abrechnung korrekt ist. 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