{"id":481,"date":"2012-05-31T10:32:26","date_gmt":"2012-05-31T08:32:26","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=481"},"modified":"2012-09-21T06:58:49","modified_gmt":"2012-09-21T04:58:49","slug":"passivierung-angeschaffter-ruckstellungen-auch-bei-echter-vertragsubernahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/passivierung-angeschaffter-ruckstellungen-auch-bei-echter-vertragsubernahme\/","title":{"rendered":"Passivierung &#8222;angeschaffter R\u00fcckstellungen&#8220; auch bei echter Vertrags\u00fcbernahme"},"content":{"rendered":"<p><strong>Passivierung &#8222;angeschaffter R\u00fcckstellungen&#8220; auch bei echter Vertrags\u00fcbernahme<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Bereits Ende 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angeschaffte betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Ver\u00e4u\u00dferer einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegen (z. B. Drohverlustr\u00fcckstellungen), beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterliegen, wenn die \u00dcbernahme im Rahmen eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung stattgefunden hat (Schuldbeitritt). Ungekl\u00e4rt war bislang die Frage, ob diese Rechtsgrunds\u00e4tze auch f\u00fcr F\u00e4lle einer echten Schuld\u00fcbernahme gelten. Die Schuld\u00fcbernahme unterscheidet sich vom Schuldbeitritt dadurch, dass der Verpflichtungserwerber direkt gegen\u00fcber dem Verpflichtungsgl\u00e4ubiger f\u00fcr seine Schuld einzustehen hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die klagende GmbH hatte im Streitjahr 1994 den Betrieb einer Tochtergesellschaft im Rahmen eines Unternehmenskaufs (\u00dcbertragung von Wirtschaftg\u00fctern) \u00fcbernommen. Im Rahmen dieses Vorgangs wurden u. a. auch Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen und R\u00fcckstellungen f\u00fcr Verpflichtungen gegen\u00fcber einem Pensionssicherungsverein \u00fcbernommen und bei der Kaufpreisermittlung ber\u00fccksichtigt. Das Finanzamt vertrat hierzu die Auffassung, dass die GmbH die Verbindlichkeiten zwar in ihrer Er\u00f6ffnungsbilanz mit den Anschaffungskosten anzusetzen habe, in der darauffolgenden Schlussbilanz aber unter Beachtung der steuerlichen Ausweisverbote eine gewinnerh\u00f6hende Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellungen vorzunehmen habe. Die nach erfolgslosem Einspruchsverfahren eingereichte Klage war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind &#8211; unter Beachtung der handelsrechtlichen Grunds\u00e4tze ordnungsgem\u00e4\u00dfer Buchf\u00fchrung -Anschaffungsvorg\u00e4nge stets erfolgsneutral zu behandeln. Dieser Grundsatz gilt auch f\u00fcr die Steuerbilanz. Soweit im Steuerrecht vorgesehen ist, dass bestimmte Passivpositionen (z. B. Drohverlustr\u00fcckstellung oder Jubil\u00e4umsr\u00fcckstellungen) nicht auszuweisen sind, gilt dies aber nicht, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Vielmehr sind diese zwingend und stets mit den Anschaffungskosten zu bewerten. An der erfolgsneutralen Bewertung zu Anschaffungskosten \u00e4ndert sich auch nichts in nachfolgenden Schlussbilanzen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH hat der Auffassung der Finanzverwaltung eine klare Absage erteilt. Es ist nunmehr endg\u00fcltig gekl\u00e4rt, dass die Anschaffungskosten von Verbindlichkeiten die Bewertungsuntergrenze bilden und somit &#8211; entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung &#8211; ein &#8222;Erwerbsgewinn&#8220; insoweit nicht entstehen kann. Soweit die Finanzverwaltung hiervon in der Vergangenheit abgewichen ist, sollte in verfahrensrechtlich noch offenen F\u00e4llen eine entsprechende \u00c4nderung beantragt werden. Hinsichtlich der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen, f\u00fcr die die Rechtsprechung analog Anwendung finden k\u00f6nnte, sei auf die damit einhergehenden Gestaltungsm\u00f6glichkeiten verwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Passivierung &#8222;angeschaffter R\u00fcckstellungen&#8220; auch bei echter Vertrags\u00fcbernahme Kernproblem Bereits Ende 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass angeschaffte betriebliche Verbindlichkeiten, die beim Ver\u00e4u\u00dferer einem steuerlichen Ausweisverbot unterliegen (z. B. Drohverlustr\u00fcckstellungen), beim Erwerber keinem Passivierungsverbot unterliegen, wenn die \u00dcbernahme im Rahmen eines Betriebserwerbs gegen Schuldfreistellung stattgefunden hat (Schuldbeitritt). 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