{"id":48101,"date":"2018-05-11T15:00:45","date_gmt":"2018-05-11T13:00:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48101"},"modified":"2018-05-11T15:01:10","modified_gmt":"2018-05-11T13:01:10","slug":"einnahmenueberschussrechnung-%c2%a7-4-abs-3-estg-nutzung-der-anlage-euer-und-elektronische-uebermittlungspflichten-ab-dem-veranlagungszeitraum-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einnahmenueberschussrechnung-%c2%a7-4-abs-3-estg-nutzung-der-anlage-euer-und-elektronische-uebermittlungspflichten-ab-dem-veranlagungszeitraum-2017\/","title":{"rendered":"Einnahmen\u00fcberschussrechnung (\u00a7 4 Abs. 3 EStG ) &#8211; Nutzung der Anlage E\u00dcR und elektronische \u00dcbermittlungspflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2017"},"content":{"rendered":"<h2>Laut BMF-Schreiben vom 09.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1381 ) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererkl\u00e4rung anstelle des Vordrucks Anlage E\u00dcR eine formlose Gewinnermittlung beigef\u00fcgt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. Nach Wegfall dieser Nichtbeanstandungsregelung sind ab dem VZ 2017 grunds\u00e4tzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen\u00fcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG ermitteln, zur Nutzung der Anlage E\u00dcR (incl. Anlage AVE\u00dcR) und zu deren authentifizierter \u00dcbermittlung verpflichtet. Formlose Gewinnermittlungen gen\u00fcgen diesen Anforderungen nicht.<\/h2>\n<p>Auf Bund-L\u00e4nder-Ebene wurden f\u00fcr die Nutzung und elektronische \u00dcbermittlung der Anlage E\u00dcR ab dem VZ 2017 folgende Ausnahmeregelungen getroffen:<\/p>\n<p>Sowohl bei einer \u00a0<strong>Antragsveranlagung nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG als auch bei Unterschreiten der 410-Euro-Grenze des \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG und gleichzeitigem Vorliegen mindestens eines Veranlagungsgrunds nach \u00a7 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 7 EStG <\/strong>\u00a0\u00a0ist zwar die Anlage E\u00dcR (in Papierform) zu verwenden, es besteht jedoch grunds\u00e4tzlich keine Verpflichtung zur \u00dcbermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfern\u00fcbertragung. Wird hingegen in diesen F\u00e4llen die Einkommensteuererkl\u00e4rung freiwillig durch Datenfern\u00fcbertragung \u00fcbermittelt, so muss auch die Anlage E\u00dcR elektronisch \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p><strong>Ehrenamtlich T\u00e4tige<\/strong> , deren Einnahmen nach den \u00a7\u00a7 3 Nr. 26, 26a oder 26b EStG insgesamt steuerfrei bleiben, sind &#8211; unabh\u00e4ngig vom Bestehen einer individuellen Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung &#8211; nicht verpflichtet, eine Anlage E\u00dcR (weder in Papierform noch als Datensatz) an die Finanzverwaltung zu \u00fcbermitteln. \u00dcbersteigen die Einnahmen die Freibetr\u00e4ge oder werden anstelle bzw. zus\u00e4tzlich zu den Freibetr\u00e4gen die tats\u00e4chlich angefallenen Betriebsausgaben abgezogen, ist wiederum zwingend die Anlage E\u00dcR zu nutzen. Eine Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Anlage E\u00dcR ergibt sich hier aber nur, wenn die ermittelten Eink\u00fcnfte (Einnahmen nach Abzug von Freibetr\u00e4gen und\/oder Betriebsausgaben) die Grenze von 410 Euro \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p><strong>Kommt eine Veranlagung nach \u00a7 46 EStG nicht in Betracht<\/strong> , muss eine Anlage E\u00dcR weder auf dem Papiervordruck noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>Bei \u00a0<strong>Aufforderung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nach \u00a7 149 Abs. 1 S. 2 AO <\/strong>\u00a0\u00a0ist auf die vorgeschriebene Verwendung der Anlage E\u00dcR hinzuweisen, jedoch besteht eine Verpflichtung zur \u00dcbermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfern\u00fcbertragung nur bei gleichzeitiger Verpflichtung zur \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung nach \u00a7 25 Abs. 4 S. 1 EStG . Ich empfehle, bereits in das Aufforderungsschreiben zu einer Anforderung nach \u00a7 149 Abs. 1 S. 2 AO einen Hinweis aufzunehmen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7 25 Absatz 4 Satz 1 EStG sowohl die Steuererkl\u00e4rung als auch die Anlage E\u00dcR (\u00a7 60 Absatz 4 EStDV ) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung zu \u00fcbermitteln sind.<\/p>\n<p>Auf Antrag ist entsprechend \u00a7 150 Abs. 8 AO eine Ausnahme von der elektronischen \u00dcbermittlungspflicht zudem f\u00fcr \u00a0<strong>H\u00e4rtef\u00e4lle<\/strong> \u00a0m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften i.S.d. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG <\/strong>\u00a0\u00a0m\u00fcssen f\u00fcr ihre Zweckbetriebe oder steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebe, deren Einnahmen insgesamt 35.000 Euro nicht \u00fcberschreiten, keine formale Gewinnermittlung erstellen. Folgerichtig besteht in diesen F\u00e4llen auch weder eine Pflicht zur Benutzung des Vordrucks Anlage E\u00dcR (in Papierform) noch eine Verpflichtung zur \u00dcbermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfern\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>OFD Nordrhein-Westfalen v.\u00a0<time datetime=\"2018-04-20\" data-search=\"2018-04-20\">20.04.2018<\/time><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut BMF-Schreiben vom 09.10.2017 (BStBl 2017 I S. 1381 ) ist ab dem Veranlagungszeitraum 2017 die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro der Steuererkl\u00e4rung anstelle des Vordrucks Anlage E\u00dcR eine formlose Gewinnermittlung beigef\u00fcgt werden durfte, nicht mehr anzuwenden. 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