{"id":48115,"date":"2018-05-11T15:59:37","date_gmt":"2018-05-11T13:59:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48115"},"modified":"2018-05-11T15:59:37","modified_gmt":"2018-05-11T13:59:37","slug":"insolvenzverfahren-wann-ist-eine-kuendigung-des-insolvenzverwalters-wirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/insolvenzverfahren-wann-ist-eine-kuendigung-des-insolvenzverwalters-wirksam\/","title":{"rendered":"Insolvenzverfahren: Wann ist eine K\u00fcndigung des Insolvenzverwalters wirksam?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Insolvenzverfahren: Wann ist eine K\u00fcndigung des Insolvenzverwalters wirksam?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ein Insolvenzverwalter darf sich nicht darauf verlassen, dass eine K\u00fcndigung, die bereits ausgesprochen wurde, tats\u00e4chlich wirksam ist. Deshalb muss er nach Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit erneut k\u00fcndigen, um damit die Entstehung eines Anspruchs auf Annahmeverzugslohn als Neumasseverbindlichkeit zu verhindern.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Arbeitnehmerin war als Filialleiterin bei einer Drogeriekette besch\u00e4ftigt. Nachdem das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen des Arbeitgebers er\u00f6ffnet worden war, k\u00fcndigte der Insolvenzverwalter das Arbeitsverh\u00e4ltnis. Gleichzeitig stellte er sie von der Pflicht zur Arbeit frei. Danach zeigte der Insolvenzverwalter die drohende Massenunzul\u00e4nglichkeit an, da die vorhandene Masse nicht ausreichte, um die Masseverbindlichkeiten und die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.<\/p>\n<p>In einem K\u00fcndigungsschutzprozess wurde die K\u00fcndigung der Arbeitnehmerin f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis endete erst nach einer weiteren K\u00fcndigung des Insolvenzverwalters. Von dem Insolvenzverwalter forderte sie die Zahlung von Annahmeverzugslohn f\u00fcr den Zeitraum zwischen dem fr\u00fchestm\u00f6glichen K\u00fcndigungstermin und der Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Vor dem Bundesarbeitsgericht bekam die Arbeitnehmerin recht. Ihr stand eine Annahmeverzugsverg\u00fctung trotz zuvor erfolgter Freistellung und streitiger K\u00fcndigung als Neumasseforderung zu.<\/p>\n<p>Die Insolvenzordnung legt den Termin fest, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverh\u00e4ltnis sp\u00e4testens beendet haben muss, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Bei dem von der Arbeitnehmerin geltend gemachten Annahmeverzugslohn f\u00fcr die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem ihr der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit k\u00fcndigen konnte, handelte es sich folglich um eine Neumasseverbindlichkeit.<\/p>\n<p>Die Richter betonten, dass der Insolvenzverwalter das Risiko tr\u00e4gt, dass sich diese K\u00fcndigung als unwirksam erweist und damit Neumasseverbindlichkeiten begr\u00fcndet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit k\u00fcndigt und diese K\u00fcndigung unwirksam ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insolvenzverfahren: Wann ist eine K\u00fcndigung des Insolvenzverwalters wirksam? \u00a0 Ein Insolvenzverwalter darf sich nicht darauf verlassen, dass eine K\u00fcndigung, die bereits ausgesprochen wurde, tats\u00e4chlich wirksam ist. 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