{"id":48171,"date":"2018-05-16T09:29:18","date_gmt":"2018-05-16T07:29:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48171"},"modified":"2018-05-16T09:29:18","modified_gmt":"2018-05-16T07:29:18","slug":"als-gewinnvorab-geleistete-zahlungen-fuer-die-ueberlassung-von-vieheinheiten-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/als-gewinnvorab-geleistete-zahlungen-fuer-die-ueberlassung-von-vieheinheiten-unterliegen-nicht-der-umsatzsteuer\/","title":{"rendered":"Als &#8222;Gewinnvorab&#8220; geleistete Zahlungen f\u00fcr die \u00dcberlassung von Vieheinheiten unterliegen nicht der Umsatzsteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h2>Mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2018 (Az. 5 K 3718\/17 U) hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass als \u201eGewinnvorab&#8220; f\u00fcr die \u00dcberlassung von Vieheinheiten geleistete Zahlungen einer KG an ihren Gesellschafter keine umsatzsteuerbaren Entgelte darstellen.<\/h2>\n<p>Das Unternehmen des Kl\u00e4gers umfasst unter anderem die Land- und Forstwirtschaft, die Verpachtung landwirtschaftlicher Fl\u00e4chen und Maschinen sowie die \u00dcberlassung von Vieheinheiten. Daneben ist er Komplement\u00e4r einer KG, deren Unternehmensgegenstand im Wesentlichen aus dem Erwerb, der Aufzucht und der Ver\u00e4u\u00dferung von Schweinen besteht. Nach dem Gesellschaftsvertrag erh\u00e4lt der Kl\u00e4ger von der KG j\u00e4hrlich neben einer Haftungsverg\u00fctung von 1.500 Euro und einem \u201eGewinnvorab&#8220; von 80.000 Euro zus\u00e4tzlich eine ebenfalls als \u201eGewinnvorab&#8220; bezeichnete Zahlung in H\u00f6he von 10 Euro f\u00fcr jede von ihm an die KG \u00fcberlassene Vieheinheit. Diese belief sich in den Streitjahren auf jeweils 4.470 Euro und wurde vom Finanzamt als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt behandelt. Der Kl\u00e4ger war demgegen\u00fcber der Auffassung, dass die Zahlungen als Vorabgewinn nicht steuerbar seien, da sie im Verlustfall nicht anfielen und von der KG auch nicht als Aufwand gebucht worden seien.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage statt. Die \u00dcberlassung der Vieheinheiten durch den Kl\u00e4ger an die KG f\u00fchren nicht zu steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen. Eine als \u201eGewinnvorab&#8220; bezeichnete Zahlung stelle nur dann ein Entgelt dar, wenn es unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he des Gewinns und ohne Verlustbeteiligung in bestimmter H\u00f6he zu gew\u00e4hren ist. Ergebnisabh\u00e4ngige Gewinnanteile f\u00fchrten dagegen auch dann nicht zu einem Entgelt, wenn sie mit R\u00fccksicht auf Leistungen des Gesellschafters erfolgen. Dabei sei es unerheblich, dass kein prozentualer, sondern &#8211; wie im Streitfall &#8211; ein betragsm\u00e4\u00dfig festgelegter Gewinnanteil vereinbart wurde. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zahlungen nur dann in vollem Umfang erbracht werden sollen, wenn der Gewinn hierzu ausreicht. Dies sei zwar nicht ausdr\u00fccklich im Gesellschaftsvertrag geregelt, ergebe sich aber aus der Verwendung des Begriffs \u201eGewinnvorab&#8220;. Tats\u00e4chlich habe man den Vertrag auch in dieser Weise durchgef\u00fchrt, da in einem Verlustjahr (das nicht Streitjahr ist) kein Gewinnvorab gezahlt wurde.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI B 41\/18 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2018 zum Urteil 5 K 3718\/17 U vom 27.03.2018 (nrkr, BFH-Az. XI B 41\/18)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 27. 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