{"id":48177,"date":"2018-05-16T09:32:45","date_gmt":"2018-05-16T07:32:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48177"},"modified":"2018-05-16T09:32:45","modified_gmt":"2018-05-16T07:32:45","slug":"zurueckweisung-als-bevollmaechtigte-consultingwerk-ltd-zweiter-rechtsgang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurueckweisung-als-bevollmaechtigte-consultingwerk-ltd-zweiter-rechtsgang\/","title":{"rendered":"Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte (Consultingwerk Ltd.) &#8211; (zweiter Rechtsgang)"},"content":{"rendered":"<div class=\"bsbold VersatztNachLinks Ueberschrift\" align=\"center\"><\/div>\n<div class=\"bsbold VersatztNachLinks\">\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dd>\n<h2>Zu den Voraussetzungen der Befugnis zu vor\u00fcbergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach \u00a7 3a StBerG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art 49, 56 Abs. 1 AEUV).<\/h2>\n<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: II B 120\/17<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<p class=\"bssmall\">Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 14.09.2017, 6 K 438\/16, ECLI:DE:FGNI:2017:0914.6K438.16.00<\/p>\n<p class=\"bssmall\">\u00a7 80 AO, \u00a7 3a StBerG<\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a>1<\/dt>\n<dd>Die Beteiligten streiten um die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines Zur\u00fcckweisungsbescheids, durch den der Beklagte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) als Bevollm\u00e4chtigte der C Limited zur\u00fcckgewiesen hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a>2<\/dt>\n<dd>Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a>3<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin wurde am xx.xx.xx als Kapitalgesellschaft britischen Rechts (Private Limited Company -Limited-) mit Sitz in Gro\u00dfbritannien gegr\u00fcndet. Sie unterh\u00e4lt Niederlassungen in A\/Niederlande sowie in B\/Belgien. Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (&#8222;director&#8220;) sind mit Anteilen von jeweils 100 GBP die in C\/Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssige X und der in B\/Belgien ans\u00e4ssige Y. X geh\u00f6rte und geh\u00f6rt nicht zu dem Personenkreis des \u00a7\u00a03 Nr.\u00a01 des Steuerberatungsgesetzes. Sie war seit 19xx Mitarbeiterin bei Y und ist inzwischen Mitgesellschafterin und Direktorin der Kl\u00e4gerin. Y wurde bis zum xx.xx.xx\u00a0im Berufsregister der Steuerberaterkammer Z als Steuerberater gef\u00fchrt. Seine Bestellung wurde im Jahr 20xx wegen Verm\u00f6gensverfalls widerrufen; die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos. Gegenstand des Unternehmens der Kl\u00e4gerin ist die Wirtschaftsberatung, Steuerberatung und das Rechnungswesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a>4<\/dt>\n<dd>In Deutschland ist die Kl\u00e4gerin nicht als Steuerberatungsgesellschaft nach \u00a7 32 Abs. 3, \u00a7\u00a7 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes in der f\u00fcr 2012 geltenden Fassung (StBerG) anerkannt. Sie ber\u00e4t mehrere in Deutschland ans\u00e4ssige Mandanten in steuerlichen Angelegenheiten und tritt f\u00fcr diese in steuerlichen Verfahren auf.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a>5<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin benannte f\u00fcr Postsendungen in Deutschland die O Ltd. mit Sitz in C als Zustellungsbeauftragte. Y war seit dem xx.xx.xx director der O Ltd., die seit dem xx.xx.xx aufgel\u00f6st ist. Die Kl\u00e4gerin benannte sp\u00e4ter f\u00fcr Postsendungen in Deutschland die I Ltd. mit Sitz in C als Zustellungsbeauftragte. Directors sind seit dem xx.xx.xx X und V.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a>6<\/dt>\n<dd>Ausweislich mehrerer dem Gericht vorliegender Postzustellungsurkunden ist Y unter der Adresse dieser Ltd. in C gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a>7<\/dt>\n<dd>Am xx.xx.xx schloss die Kl\u00e4gerin mit R\u00fcckwirkung ab xx.xx.xx eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflichtversicherung f\u00fcr die gesetzliche Haftpflicht aus der Hilfeleistung in Steuersachen gem. \u00a7 3a StBerG (vom Ausland aus) ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Gerichtsakten der Verfahren 6 K 287\/10 (Bl. 35 f. dieser Gerichtsakte) und 6 K 289\/11 (Bl. 65 f. dieser Gerichtsakte) gereichten Kopien der Versicherungspolice verwiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a>8<\/dt>\n<dd>Am xx.xx.xx gab die \u201eC Limited &#8211; NL Z\u201c (folgend: C) beim Finanzamt Z eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung 2010 ab und erkl\u00e4rte dabei, die Kl\u00e4gerin habe bei der Anfertigung der Steuererkl\u00e4rung mitgewirkt. Das Finanzamt Z leitete diese Erkl\u00e4rung an den Beklagten weiter.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a>9<\/dt>\n<dd>Mit Schreiben vom xx.xx.xx wies der Beklagte die Kl\u00e4gerin unter Hinweis auf \u00a7\u00a080 Abs.\u00a05 AO f\u00fcr das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren des Kalenderjahres 2010 als Bevollm\u00e4chtigte der C zur\u00fcck, da sie nicht befugt sei, gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen zu leisten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a>10<\/dt>\n<dd>Mit der am xx.xx.xx erhobenen Klage wandte sich die Kl\u00e4gerin u.a. gegen ihre Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte. Mit einem am xx.xx.xx bei Gericht eingegangenen Schriftsatz stimmte der Beklagte der Klage zu, soweit es sich dabei um eine Sprungklage handelte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a>11<\/dt>\n<dd>Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage machte die Kl\u00e4gerin geltend, \u00a7 80 Abs. 5 AO regele das Handeln von Bevollm\u00e4chtigten und Beist\u00e4nden. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei jedoch nicht als Vertreterin der C aufgetreten. Der Steuerpflichtige habe die Steuererkl\u00e4rung selbst unterschrieben. Die auftragsgem\u00e4\u00dfe Erstellung der Umsatzsteuererkl\u00e4rung sei keine Vertretungshandlung, sondern eine Dienstleistung im Verh\u00e4ltnis zu C, n\u00e4mlich eine Hilfeleistung in Steuersachen. Das \u00dcbersenden der Steuererkl\u00e4rung sei eine Postdienstleistung, die ebenfalls nicht unter \u00a7 80 Abs. 5 AO falle. Die Kl\u00e4gerin habe bei Erstellung der streitbefangenen Steuererkl\u00e4rung nicht als Bevollm\u00e4chtigte, sondern als Erf\u00fcllungsgehilfin der C gehandelt. Weil keine Vertretung vorliege, sei die Zur\u00fcckweisung nichtig. Da die Zur\u00fcckweisung &#8211; insbesondere im Verh\u00e4ltnis zur Mandantin &#8211; einen Rechtsschein erzeuge, habe die Kl\u00e4gerin habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a>12<\/dt>\n<dd>Der Beklagte habe nicht das Recht, gegen die Kl\u00e4gerin vorzugehen. Dieses Recht stehe nur der Steuerberaterkammer zu, die jedoch gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nichts unternehme. Der Sachbearbeiter des Beklagten, der die Kl\u00e4gerin in den letzten Jahren immer wieder zur\u00fcckgewiesen habe, m\u00fcsse aufgrund seines immer gleichen fehlerhaften Handelns als geisteskrank angesehen werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a>13<\/dt>\n<dd>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht habe mit Urteil vom xx.xx.xx (Az. 6 K 287\/10) eine Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt, aber zur Begr\u00fcndung darauf hingewiesen, dass diese erst ab dem xx.xx.xx \u00fcber eine Berufshaftpflichtversicherung verf\u00fcge. Der hier angefochtene Verwaltungsakt liege lange nach dem xx.xx.xx.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a>14<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin machte au\u00dferdem geltend, sie habe zuletzt im Oktober 20xx eine Meldung an die Steuerberaterkammer W unter Hinweis auf die o.g. Versicherung abgegeben und verwies auf die entsprechende Kopie, die sie in einem fr\u00fcheren Klageverfahren (Gerichtsakte 6 K 289\/11, dort Bl. 86 ff.) vorgelegt hatte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a>15<\/dt>\n<dd>Die Klage hatte keinen Erfolg; das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom xx.xx.xx zu Az. 6 K 152\/12 u.a. mit der Begr\u00fcndung ab, dass die Kl\u00e4gerin nicht befugt sei, der C gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen zu leisten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a>16<\/dt>\n<dd>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Entscheidung des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts im Verfahren 6 K 152\/12 mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (II R 44\/12, BFHE 255, 367, BFH\/NV 2017, 170) aufgehoben, soweit sie den Bescheid vom xx.xx.xx \u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Kl\u00e4gerin als Bevollm\u00e4chtigte betrifft, und die Sache an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. Das Finanzgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Zur\u00fcckweisung nach nationalem Recht nicht zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt war. Allerdings habe das Finanzgericht Unionsrecht nicht richtig angewendet. Die Feststellungen des Finanzgerichts tr\u00fcgen nicht die Entscheidung, dass die Kl\u00e4gerin beim Erlass des Bescheids vom xx.xx.xx unter die Vorschriften des Niederlassungsrechts (Art. 49 ff. des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211; AEUV &#8211; i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur \u00c4nderung des Vertrags \u00fcber die Europ\u00e4ische Union und des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, ABlEU 2008, Nr. C-115, 47) fiel. Die nationalen Vorschriften (\u00a7\u00a7 2, 3 Nr. 3, 32 Abs. 3 StBerG) seien f\u00fcr eine in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Steuerberatungsgesellschaft auch ma\u00dfgebend, wenn sie in Deutschland niedergelassen ist und damit in den Geltungsbereich der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV f\u00e4llt; im ersten Rechtsgang seien aber ausreichende Feststellungen dazu, ob die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Zur\u00fcckweisungsbescheids vom xx.xx.xx \u00fcber eine Niederlassung in Deutschland verf\u00fcgte, nicht getroffen worden. Wenn die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt der Zur\u00fcckweisung keine Niederlassung in Deutschland gehabt haben sollte, sei sie m\u00f6glicherweise aufgrund der unionsrechtlich gew\u00e4hrleisteten Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige befugt gewesen. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Ergehens des Zur\u00fcckweisungsbescheids vom xx.xx.xx in ihrer niederl\u00e4ndischen Niederlassung gesch\u00e4ftlich t\u00e4tig war, die konkrete Dienstleistung an die C von dieser Niederlassung aus erbracht hat und welche in den Niederlanden erworbenen beruflichen Qualifikationen die Kl\u00e4gerin bzw. der die konkrete Dienstleistung erbringende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zur Aus\u00fcbung einer steuerberatenden T\u00e4tigkeit im Jahr 20xx aufweisen konnte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a>17<\/dt>\n<dd>Das Gericht hat die Beteiligten unter Hinweise auf die Revisionsentscheidung des BFH aufgefordert, zur Frage einer st\u00e4ndigen Pr\u00e4senz der Kl\u00e4gerin in Deutschland im M\u00e4rz 20xx, zur Frage der gesch\u00e4ftlichen T\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin in der niederl\u00e4ndischen Niederlassung, der Erbringung der konkreten Dienstleistung an die C Ltd. von dieser Niederlassung aus und der erworbenen Qualifikation der Kl\u00e4gerin zum Stichtag xx.xx.xx und zur Frage des Versicherungsschutzes f\u00fcr die von den Niederlanden aus erbrachten Dienstleistungen Stellung zu nehmen und Nachweise vorzulegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a>18<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, die erbrachte Leistung sei aktenkundig. Erg\u00e4nzend hat die Kl\u00e4gerin einen Auszug aus dem niederl\u00e4ndischen Handelsregister (Kamer van Koophandel) und eine Ausfertigung eines berichtigten Versicherungsscheins vom xx.xx.xx vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gelangten Unterlagen Bezug genommen (Bl. 120 bis 122 der Gerichtsakte).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a>19<\/dt>\n<dd>Des Weiteren hat das Gericht aufgrund \u00a7 79 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bei der Versicherungs-Aktiengesellschaft Ausk\u00fcnfte eingeholt hinsichtlich des Umfangs des Versicherungsschutzes der Kl\u00e4gerin. Die Versicherungs-Aktiengesellschaft hat u.a. mitgeteilt, \u201ewir versichern die erlaubte T\u00e4tigkeit nach \u00a7 3a StbG\u201c. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom xx.xx.xx Bezug genommen (Bl. 164 der Gerichtsakte).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a>20<\/dt>\n<dd>Mit Schreiben vom xx.xx.xx wiederholt die Kl\u00e4gerin ihren Vortrag, sie werde von den Niederlanden aus t\u00e4tig. Das Recht der Niederlande verlange keine Berufsqualifikation und keine Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die Betreuung deutscher Mandanten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a>21<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin beantragt<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a>22<\/dt>\n<dd>den Bescheid des Beklagten vom xx.xx.xx \u00fcber ihre Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte der C Limited aufzuheben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a>23<\/dt>\n<dd>Der Beklagte beantragt,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a>24<\/dt>\n<dd>die Klage abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a>25<\/dt>\n<dd>Er ist der Ansicht, die Klage sei unbegr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin sei nicht befugt, vor\u00fcbergehend und gelegentlich gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen zu leisten. Es k\u00f6nne davon ausgegangen werden, dass Y in den R\u00e4umlichkeiten in C t\u00e4tig geworden sei. \u00dcberdies weist der Beklagte darauf hin, die blo\u00dfe Eintragung in das niederl\u00e4ndische Handelsregister sei nicht ausreichend, um eine entsprechende Berufsqualifikation &#8211; eine l\u00e4ngere steuerberatende T\u00e4tigkeit f\u00fcr niederl\u00e4ndische Auftraggeber &#8211; zu belegen. Auch sei die vorgelegte Ausfertigung des Versicherungsscheins unzureichend.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a>26<\/dt>\n<dd>Die Klage hat keinen Erfolg.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a>27<\/dt>\n<dd>I. Die Klage ist zul\u00e4ssig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a>28<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin begehrt die Aufhebung des Bescheids vom xx.xx.xx \u00fcber ihre Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte der C Limited. Dieses Klagebegehren ist im Wege der Anfechtungsklage i. S. des \u00a7 40 Abs. 1 FGO zu verfolgen. Da der Beklagte der Klage ohne Vorverfahren zugestimmt hat, ist sie als Sprungklage nach \u00a7 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zul\u00e4ssig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a>29<\/dt>\n<dd>II. Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a>30<\/dt>\n<dd>Der Bescheid des Beklagten vom xx.xx.xx \u00fcber ihre Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte der C Limited ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (vgl. \u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat die Kl\u00e4gerin zu Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 80 Abs. 5 AO als Bevollm\u00e4chtigte der C zur\u00fcckgewiesen. Die Kl\u00e4gerin war weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht zur vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung befugt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a>31<\/dt>\n<dd>1. Die Kl\u00e4gerin war bei Ergehen des Bescheids vom xx.xx.xx nach nationalem Recht nicht zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Insoweit ist der erkennende Senat an die rechtliche Beurteilung des BFH in dessen Entscheidung vom 19. Oktober 2016 (II\u00a0R 44\/16) gebunden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a>32<\/dt>\n<dd>a) Die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen darf nach \u00a7 2 Satz 1 StBerG nur von Personen und Vereinigungen ausge\u00fcbt werden, die hierzu befugt sind. \u00a7 2 Satz 1 StBerG gilt auch f\u00fcr Steuerberatungsgesellschaften, die &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige leisten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a>33<\/dt>\n<dd>b) Zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nach \u00a7 3 Nr. 3 StBerG Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften und Buchpr\u00fcfungsgesellschaften befugt. Steuerberatungsgesellschaften bed\u00fcrfen der Anerkennung (\u00a7 32 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Steuerberatern, die bestellt sein m\u00fcssen, verantwortlich gef\u00fchrt wird (\u00a7 32 Abs.\u00a03 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 StBerG). Die Kl\u00e4gerin ist keine solche Gesellschaft.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a>34<\/dt>\n<dd>c) Nach \u00a7 3a Abs. 1 Satz 1 StBerG sind Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU beruflich niedergelassen sind und dort befugt gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, zur vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Gebiet befugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (\u00a7 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG). Bei ihrer T\u00e4tigkeit im Inland unterliegen sie denselben Berufsregeln wie die in \u00a7 3 StBerG genannten Personen (\u00a7 3a Abs. 1 Satz 3 StBerG). Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert ist, gilt die Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur, wenn die Person den Beruf dort w\u00e4hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausge\u00fcbt hat (\u00a7 3a Abs. 1 Satz 4 StBerG). Die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen nach \u00a7 3a Abs. 1 StBerG ist nur zul\u00e4ssig, wenn die Person vor der ersten Erbringung im Inland der zust\u00e4ndigen Stelle schriftlich Meldung erstattet (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 1 StBerG).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a>35<\/dt>\n<dd>aa) \u00a7 3a StBerG erlaubt unter den im Einzelnen festgelegten Voraussetzungen eine vor\u00fcbergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen &#8222;auf&#8220; deutschem Gebiet. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2005\/36\/EG in Bezug auf die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland durch Personen und Vereinigungen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU. Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005\/36\/EG gelten die Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit (Titel II) nur f\u00fcr den Fall, dass sich der Dienstleister zur vor\u00fcbergehenden und gelegentlichen Aus\u00fcbung des Berufs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005\/36\/EG in den Aufnahmemitgliedstaat begibt. Der zur Umsetzung der Richtlinie 2005\/36\/EG eingef\u00fcgte \u00a7 3a StBerG ist deshalb nur anwendbar, wenn die Hilfeleistung in Steuersachen auf deutschem Hoheitsgebiet erbracht wird. Eine Anwendung des \u00a7 3a StBerG scheidet dagegen aus, wenn die Hilfe in Steuersachen ohne physischen Grenz\u00fcbertritt des Dienstleisters oder der f\u00fcr ihn handelnden Personen in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a>36<\/dt>\n<dd>bb) Die Voraussetzungen des \u00a7 3a StBerG f\u00fcr eine vor\u00fcbergehende und gelegentliche Hilfeleistung in Steuersachen &#8222;auf&#8220; deutschem Hoheitsgebiet liegen nicht vor.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a>37<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat weder eine Bescheinigung \u00fcber eine rechtm\u00e4\u00dfige Niederlassung zur Aus\u00fcbung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen in den Niederlanden (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 StBerG) noch einen Nachweis \u00fcber ihre Berufsqualifikation (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 StBerG) noch einen Nachweis dar\u00fcber vorgelegt, dass sie ihren Beruf im Staat ihrer Niederlassung mindestens zwei Jahre ausge\u00fcbt hat (\u00a7 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 StBerG).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a>38<\/dt>\n<dd>2. Die Kl\u00e4gerin war bei Ergehen des Bescheids vom xx.xx.xx auch unter Ber\u00fccksichtigung des Unionsrechts nicht zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Dabei kann dahinstehen, ob die Kl\u00e4gerin in Deutschland \u00fcber eine st\u00e4ndige Pr\u00e4senz (Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume) verf\u00fcgte. Denn die Kl\u00e4gerin kann sich nicht mit Erfolg auf die unionsrechtlich gew\u00e4hrleistete Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV berufen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a>39<\/dt>\n<dd>a) Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige Steuerberatungsgesellschaft auch in Deutschland niedergelassen, kann sie sich auf die Niederlassungsfreiheit (Art.\u00a049 AEUV) berufen. Voraussetzung f\u00fcr die Anwendbarkeit der Bestimmungen \u00fcber das Niederlassungsrecht ist jedoch, dass eine dauernde Pr\u00e4senz im Aufnahmemitgliedstaat sichergestellt ist (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44\/12, BFHE 255, 367, BFH\/NV 2017, 170). Die Anwendung der Vorschriften \u00fcber das Niederlassungsrecht hat nach Art.\u00a049 Abs., 2 AEUV zur Folge, dass die Steuerberatungsgesellschaft mit der Niederlassung den nationalen Vorschriften (\u00a7\u00a7\u00a02, 3 Nr.\u00a03, 32 Abs.\u00a03 StBerG) unterliegt (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44\/12, BFHE 255, 367, BFH\/NV 2017, 170). Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7\u00a02, 3 Nr.\u00a03 und 32 Abs.\u00a03 StBerG sind jedoch wie oben dargestellt nicht erf\u00fcllt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a>40<\/dt>\n<dd>b) Der erkennende Senat kann zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellen, diese unterhalte keine st\u00e4ndige Pr\u00e4senz in Deutschland. Denn auch dann kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf (die f\u00fcr den Fall der fehlenden Niederlassung geltenden) Grunds\u00e4tze der Dienstleistungsfreiheit st\u00fctzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a>41<\/dt>\n<dd>aa) Nach Art.\u00a056 Abs.\u00a01 AEUV sind Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, zu dem auch die gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen geh\u00f6rt, innerhalb der Union f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempf\u00e4ngers ans\u00e4ssig sind, nach Ma\u00dfgabe der folgenden Bestimmungen verboten, die der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 (II R 44\/12, BFHE 255, 367, BFH\/NV 2017, 170) wie folgt benennt:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a>42<\/dt>\n<dd>Unbeschadet des Kapitels \u00fcber die Niederlassungsfreiheit kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine T\u00e4tigkeit vor\u00fcbergehend in dem Mitgliedstaat aus\u00fcben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Mitgliedstaat f\u00fcr seine eigenen Angeh\u00f6rigen vorschreibt (Art.\u00a057 Abs.\u00a03 AEUV). Nach Art.\u00a062 AEUV finden die Bestimmungen der Art.\u00a051 bis 54 AEUV auf das in Kapitel 3 geregelte Sachgebiet &#8222;Dienstleistungen&#8220; Anwendung. Gem\u00e4\u00df Art.\u00a054 Abs.\u00a01 AEUV stehen die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegr\u00fcndeten Gesellschaften, die ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, den nat\u00fcrlichen Personen gleich, die Angeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten sind. Als Gesellschaften gelten gem\u00e4\u00df Art.\u00a054 Abs.\u00a02 AEUV die Gesellschaften des b\u00fcrgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschlie\u00dflich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen und privaten Rechts mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a>43<\/dt>\n<dd>Der EuGH hat mit Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342\/14 (EU:C: 2015:827) entschieden, dass Art.\u00a056 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es nicht zul\u00e4sst, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, in der die Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen festgelegt sind, die Dienstleistungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft beschr\u00e4nkt, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gegr\u00fcndet wurde und in diesem Mitgliedstaat, in dem die steuerberatende T\u00e4tigkeit nicht reglementiert ist, eine Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr einen Leistungsempf\u00e4nger im erstgenannten Mitgliedstaat erstellt und an die Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaats \u00fcbermittelt, ohne dass die Qualifikation, die diese Gesellschaft oder die nat\u00fcrlichen Personen, die f\u00fcr sie die Dienstleistung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, in anderen Mitgliedstaaten erworben haben, ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen ber\u00fccksichtigt wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a>44<\/dt>\n<dd>Die EuGH-Entscheidung betrifft eine Dienstleistung mit grenz\u00fcberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU f\u00fcr einen inl\u00e4ndischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die f\u00fcr ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a034).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a>45<\/dt>\n<dd>Der EuGH hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten, solange es an einer Harmonisierung der Voraussetzungen f\u00fcr den Zugang zu einem Beruf fehlt, festlegen d\u00fcrfen, welche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zu dessen Aus\u00fcbung notwendig sind (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a044 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Da die Bedingungen f\u00fcr den Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen bisher nicht auf Unionsebene harmonisiert worden sind, bleiben die Mitgliedstaaten befugt, diese Voraussetzungen festzulegen (EuGH-Urteil X-Steuerberatungs-gesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a045). Die Mitgliedstaaten m\u00fcssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung der vertraglich garantierten Grundfreiheiten aus\u00fcben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a047).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a>46<\/dt>\n<dd>Der freie Dienstleistungsverkehr (Art.\u00a056 AEUV) verlangt die Aufhebung aller Beschr\u00e4nkungen, sofern sie geeignet sind, die T\u00e4tigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und dort rechtm\u00e4\u00dfig vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Deshalb obliegt es den nationalen Beh\u00f6rden, insbesondere daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation des Dienstleistenden ihrem Wert entsprechend anerkannt und angemessen ber\u00fccksichtigt wird (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a054 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Eine Verpflichtung des Erbringers einer Dienstleistung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen, den Beh\u00f6rden des Mitgliedstaats, in dem der Zugang zur T\u00e4tigkeit der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen reglementiert ist und in dem der Dienstleister solche Leistungen zu erbringen beabsichtigt, \u00fcber diese Absicht eine einfache vorherige Meldung zu erstatten, w\u00fcrde es den Beh\u00f6rden erm\u00f6glichen, die Qualifikation zu \u00fcberpr\u00fcfen, die der Dienstleistende oder die nat\u00fcrlichen Personen, die f\u00fcr ihn die betreffende Dienstleistung erbringen, in anderen Mitgliedstaaten &#8211;gegebenenfalls durch Berufserfahrung&#8211; auf dem speziellen Gebiet des Steuerwesens erworben haben, in dem der Dienstleistende seine T\u00e4tigkeit auszu\u00fcben beabsichtigt (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a056).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a>47<\/dt>\n<dd>Fehlen &#8211; wie im Streitfall &#8211; nationale Regelungen, die eine Ber\u00fccksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der f\u00fcr sie handelnden Personen zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art.\u00a056 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrunds\u00e4tze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Beh\u00f6rden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenz\u00fcberschreitende Dienstleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a>48<\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Festlegung, welche in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen f\u00fcr eine Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen ma\u00dfgeblich sind, geben die nationalen Regelungen in \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 Satz\u00a04 i.V.m. Abs.\u00a02 Satz\u00a03 Nrn.\u00a06 und 7 StBerG einen Anhaltspunkt. Die dort f\u00fcr die vor\u00fcbergehende und gelegentliche Hilfeleistung auf deutschem Hoheitsgebiet genannten Voraussetzungen stellen auf die berufliche Qualifikation eines Dienstleisters ab und sind deshalb auch als sachgerechte Anforderungen f\u00fcr den Fall geeignet, dass ein Dienstleister von einem anderen Mitgliedstaat aus ohne Grenz\u00fcbertritt eine dauerhafte gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Hilfeleistung in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige aus\u00fcben will. Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und F\u00e4higkeiten zur Aus\u00fcbung einer steuerberatenden T\u00e4tigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder &#8211; falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist &#8211; aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a>49<\/dt>\n<dd>Ist weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem anderen Mitgliedstaat reglementiert, gen\u00fcgt in Anlehnung an \u00a7\u00a03a Abs.\u00a01 Satz\u00a04 i.V.m. Abs.\u00a02 Satz\u00a03 Nr.\u00a07 StBerG, dass die Person den Beruf im Staat der Niederlassung w\u00e4hrend der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausge\u00fcbt hat. Die Berufsaus\u00fcbung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschr\u00e4nken, ausschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige zu erbringen. Die aufgrund der Berufserfahrung erworbene Qualifikation eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleisters ist nur anzuerkennen, wenn sie auf einer Beratungst\u00e4tigkeit beruht, die ihn unionsrechtlich dazu befugt, f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige t\u00e4tig zu werden. Da in Deutschland die steuerberatende T\u00e4tigkeit reglementiert ist, liegt eine unionsrechtlich zul\u00e4ssige Beratungst\u00e4tigkeit nicht vor, wenn der Dienstleister ausschlie\u00dflich grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige erbringt, ohne vorher eine berufliche Qualifikation in dem anderen Mitgliedstaat erworben zu haben. Denn erst die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation berechtigt den Dienstleister &#8211;aus unionsrechtlicher Sicht&#8211; zu den grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz\u00a054). Insoweit reicht es nicht aus, dass der Dienstleister \u00fcber Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausge\u00fcbten steuerberatenden T\u00e4tigkeit verf\u00fcgt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a>50<\/dt>\n<dd>Ist der Dienstleister eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft, ist sie zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen in Form grenz\u00fcberschreitender Dienstleistungen befugt, wenn der verantwortliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u00fcber die erforderliche Qualifikation verf\u00fcgt und ihm die steuerberatende T\u00e4tigkeit obliegt. Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenz\u00fcberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt. Insoweit kann bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft nicht auf die formellen Voraussetzungen von \u00a7 32 Abs. 3 und \u00a7 50 StBerG abgestellt werden. Die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) erfordert vielmehr nur die Ber\u00fccksichtigung der Qualifikation der Gesellschaft oder der nat\u00fcrlichen Personen, die f\u00fcr sie die Dienstleistung der gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen erbringen (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827). Entscheidend ist danach die Qualifikation der jeweils f\u00fcr die Steuerberatungsgesellschaft verantwortlich handelnden Person, die die konkrete Steuerberatungsleistung erbringt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a>51<\/dt>\n<dd>Eine in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art.\u00a056 AEUV) grenz\u00fcberschreitende Beratungsleistungen f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie \u00fcber eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verf\u00fcgt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II\u00a0R\u00a06\/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906). Hat die Gesellschaft eine nach deutschem Recht erforderliche Berufshaftpflichtversicherung f\u00fcr die steuerberatende T\u00e4tigkeit abgeschlossen, muss der Versicherungsschutz Beratungsleistungen umfassen, die die Gesellschaft von einem anderen Mitgliedstaat aus f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige erbringt, ohne dass die handelnden Personen physisch die Grenze zu Deutschland \u00fcberschreiten. Ein Versicherungsschutz f\u00fcr Beratungsleistungen i.S. des \u00a7\u00a03a StBerG reicht nicht aus. Denn diese Beratungsleistungen werden auf deutschem Hoheitsgebiet erbracht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a>52<\/dt>\n<dd>Die f\u00fcr die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit notwendigen Voraussetzungen (Niederlassung und gesch\u00e4ftliche T\u00e4tigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, Erbringung der Dienstleistung von der ausl\u00e4ndischen Niederlassung aus, im anderen Mitgliedstaat erworbene berufliche Qualifikation, Versicherungsschutz) sind von dem in einem anderen Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleister in geeigneter Weise darzulegen und nachzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a>53<\/dt>\n<dd>bb) Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann sich die Kl\u00e4gerin nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a>54<\/dt>\n<dd>(1) Der erkennende Senat kann nicht feststellen, dass die erforderliche Qualifikation f\u00fcr eine Befugnis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen Hilfeleistung in Steuersachen gegeben war.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a>55<\/dt>\n<dd>Die Kl\u00e4gerin hat weder dargelegt, nach welchen Grunds\u00e4tzen die Ausbildung oder der Beruf f\u00fcr eine steuerberatende T\u00e4tigkeit in den Niederlanden reglementiert w\u00e4re, noch hat sie dargelegt, dass sie w\u00e4hrend der letzten zehn Jahren den steuerberatenden Beruf in den Niederlanden f\u00fcr mindestens zwei Jahre ausge\u00fcbt h\u00e4tte. Der Auszug aus dem niederl\u00e4ndischen Handelsregister ist insoweit unzureichend. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich eine Reglementierung des Berufes nicht allein aus der Tatsache einer Eintragung in ein Register. Die Kl\u00e4gerin hat auf Aufforderung des Gerichts lediglich unzureichend vorgetragen, dass sie ihre T\u00e4tigkeit seit 20xx in den Niederlanden aus\u00fcbe. Sie hat nicht vorgetragen, welche steuerberatende T\u00e4tigkeit sie f\u00fcr niederl\u00e4ndische Mandanten erbracht hat. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin nicht Stellung genommen, \u00fcber welche Qualifikationen ihre Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer verf\u00fcgen und welche Person die konkrete Dienstleistung erbracht hat.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a>56<\/dt>\n<dd>Das Gericht erforscht zwar den Sachverhalt von Amts wegen (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Da aber ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorg\u00e4nge au\u00dferhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, bestehen erh\u00f6hte Mitwirkungspflichten der Beteiligten (\u00a7 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. \u00a7 90 Abs. 2 AO). Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, tr\u00e4gt insoweit die Feststellungslast f\u00fcr alle Tatsachen, die f\u00fcr eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_57\"><\/a>57<\/dt>\n<dd>(2) Schlie\u00dflich fehlt es im Streitfall auch am erforderlichen Versicherungsschutz der Kl\u00e4gerin.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a>58<\/dt>\n<dd>Die von der Kl\u00e4gerin abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung bietet keinen Versicherungsschutz f\u00fcr Beratungsleistungen, die die Kl\u00e4gerin von einem anderen Mitgliedstaat aus f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige erbringt, ohne dass die handelnden Personen physisch die Grenze zu Deutschland \u00fcberschreiten. Wie der BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 (II R 44\/12, BFHE 255, 367, BFH\/NV 2017, 170) ausf\u00fchrt, kann dem Versicherungsschein vom 6. Oktober 2011 nicht eindeutig entnommen werden, ob Versicherungsschutz f\u00fcr die von den Niederlanden aus erbrachten Dienstleistungen bestand. Denn der Versicherungsschein enth\u00e4lt zwar die besondere Vereinbarung, dass die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den aus der Hilfeleistung in Steuersachen gem\u00e4\u00df \u00a7 3a StBerG versichert ist. Allerdings ist als versichertes Risiko die &#8222;Hilfeleistung in Steuersachen gem. \u00a7 3a StBerG (vom Ausland aus)&#8220; bezeichnet. Da \u00a7 3a StBerG die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Hoheitsgebiet von Deutschland betrifft, sind zwar die Dienstleistungen abgesichert, die in Deutschland erbracht werden. Dienstleistungen, die f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige in den Niederlanden erbracht werden, k\u00f6nnten aber ebenso versichert sein. Darauf deutet die Bezeichnung des versicherten Risikos &#8222;Hilfeleistung in Steuersachen vom Ausland aus&#8220; hin. Dies gilt ebenso f\u00fcr den nun vorgelegten berichtigten Versicherungsschein vom xx.xx.xx. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist durch die Angaben der Versicherungs-Aktiengesellschaft vom xx.xx.xx auf \u201edie erlaubte T\u00e4tigkeit nach \u00a7 3a StbG\u201c beschr\u00e4nkt. Damit ist nach \u00dcberzeugung des Gerichts hinreichend gekl\u00e4rt, dass die Kl\u00e4gerin bei der Erbringung von Dienstleistungen i.S. des \u00a7\u00a03a StBerG auf dem Hoheitsgebiet von Deutschland versichert ist, somit die Dienstleistungen abgesichert sind, die in Deutschland erbracht werden. F\u00fcr Dienstleistungen, die f\u00fcr inl\u00e4ndische Steuerpflichtige in den Niederlanden erbracht werden, bietet die abgeschlossene Versicherung allerdings keinen Versicherungsschutz.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a>59<\/dt>\n<dd>III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a01 FGO. Diese Entscheidung betrifft nach teilweiser Zur\u00fcckverweisung der Sache gem. \u00a7 143 Abs. 2 FGO auch die Kosten des Revisionsverfahrens.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zu den Voraussetzungen der Befugnis zu vor\u00fcbergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen nach \u00a7 3a StBerG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art 49, 56 Abs. 1 AEUV). Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; BFH-Az.: II B 120\/17 Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht 6. Senat, Urteil vom 14.09.2017, 6 K 438\/16, ECLI:DE:FGNI:2017:0914.6K438.16.00 \u00a7 80 AO, \u00a7 3a StBerG &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zurueckweisung-als-bevollmaechtigte-consultingwerk-ltd-zweiter-rechtsgang\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zur\u00fcckweisung als Bevollm\u00e4chtigte (Consultingwerk Ltd.) &#8211; (zweiter Rechtsgang)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48177","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48177","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48177"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48177\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48177"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48177"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48177"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}