{"id":48185,"date":"2018-05-17T10:12:51","date_gmt":"2018-05-17T08:12:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48185"},"modified":"2018-05-17T11:02:29","modified_gmt":"2018-05-17T09:02:29","slug":"rentenversicherung-hinzuverdienstgrenze-wegen-rinderstall-ueberschritten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rentenversicherung-hinzuverdienstgrenze-wegen-rinderstall-ueberschritten\/","title":{"rendered":"Rentenversicherung: Hinzuverdienstgrenze wegen Rinderstall \u00fcberschritten"},"content":{"rendered":"<h4>Erwerbsminderungsrente muss anteilig zur\u00fcckgezahlt werden<\/h4>\n<article>Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abh\u00e4ngig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grunds\u00e4tzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Geb\u00e4ude aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen des Versicherten \u00fcberf\u00fchrt, so sind die daraus resultierenden Eink\u00fcnfte als rentensch\u00e4dlicher Hinzuverdienst zu ber\u00fccksichtigen. Dies entschied der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 16.05.2018 ver\u00f6ffentlichten Urteil.<\/p>\n<h3>Rentner \u00fcberf\u00fchrt Rinderstall in sein Privatverm\u00f6gen und \u00fcberschreitet damit Hinzuverdienstgrenze<\/h3>\n<p>Ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda erhielt seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in H\u00f6he von j\u00e4hrlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der Hinzuverdienstgrenze f\u00fcr die volle Erwerbsminderungsrente. Der Versicherte \u00fcberf\u00fchrte im Jahr 2012 einen Rinderstall aus seinem Betriebsverm\u00f6gen in sein Privatverm\u00f6gen. In der Folge wies sein Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2012 Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft von rund 8.000 Euro aus. Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass der Versicherte lediglich einen Anspruch auf drei Viertel der Vollrente habe und den \u00fcberzahlten Rentenbetrag in H\u00f6he von rund 1.000 Euro zur\u00fcckzahlen m\u00fcsse. Der Versicherte verwies darauf, dass die aufgrund der \u00dcberf\u00fchrung des Rinderstalls erzielten Eink\u00fcnfte kein Arbeitseinkommen oder eine damit vergleichbare Einnahme seien.<\/p>\n<h3>Das anzurechnende Arbeitseinkommen ist nach dem Einkommensteuerrecht zu bestimmen und unabh\u00e4ngig vom Einsatz eigener Arbeitskraft<\/h3>\n<p>Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung werde abh\u00e4ngig vom erzielten Hinzuverdienst geleistet. Als Arbeitseinkommen sei grunds\u00e4tzlich der nach dem Einkommensteuerrecht ermittelte Gewinn aus einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzurechnen. Dem entspreche die im Einkommensteuerbescheid festgestellte Summe der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstst\u00e4ndiger Arbeit nach Abzug der Betriebsausgaben.<\/p>\n<p>Ob der Versicherte diese Eink\u00fcnfte durch eigene Arbeitskraft erzielt habe, sei hingegen nicht relevant.<\/p>\n<p>Aufgrund der \u00fcber der Hinzuverdienstgrenze liegenden Eink\u00fcnfte f\u00fcr das Jahr 2012 habe eine wesentliche \u00c4nderung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse vorgelegen. Daher habe die Rentenversicherung den urspr\u00fcnglichen Rentenbescheid aufheben und die zu viel erbrachten Leistungen von dem Versicherten zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 96a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)<\/p>\n<p>(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit wird nur in voller H\u00f6he geleistet, wenn die kalenderj\u00e4hrliche Hinzuverdienstgrenze (&#8230;) nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)<\/p>\n<p>(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)<\/p>\n<p>(1) Soweit in den tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Verh\u00e4ltnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche \u00c4nderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse aufgehoben werden, soweit (&#8230;) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Verm\u00f6gen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs gef\u00fchrt haben w\u00fcrde, (&#8230;).<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 50 SGB X<\/p>\n<p>(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. (&#8230;)<\/p>\n<p>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 16.05.2018 zum Urteil L 5 R 256\/16 vom 20.04.2018<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erwerbsminderungsrente muss anteilig zur\u00fcckgezahlt werden Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abh\u00e4ngig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grunds\u00e4tzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Geb\u00e4ude aus dem Betriebsverm\u00f6gen in das Privatverm\u00f6gen des Versicherten \u00fcberf\u00fchrt, so sind die daraus resultierenden Eink\u00fcnfte als rentensch\u00e4dlicher Hinzuverdienst zu ber\u00fccksichtigen. Dies entschied der 5. 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