{"id":48194,"date":"2018-05-17T10:35:02","date_gmt":"2018-05-17T08:35:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48194"},"modified":"2018-05-17T10:35:02","modified_gmt":"2018-05-17T08:35:02","slug":"masseverbindlichkeiten-fallen-nicht-unter-die-restschuldbefreiung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masseverbindlichkeiten-fallen-nicht-unter-die-restschuldbefreiung\/","title":{"rendered":"Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Sind Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten entstanden, d\u00fcrfen diese mit Erstattungsanspr\u00fcchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>\u00dcber das Verm\u00f6gen des S wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. F\u00fcr das Jahr 2008 entstand Einkommensteuer, die nicht aus der Masse bezahlt wurde. 2013 wurde das Insolvenzverfahren eingestellt und dem S Restschuldbefreiung erteilt.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Jahr 2013 ergab sich nach Festsetzung der Einkommensteuer ein Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit der noch offenen Forderung aus 2008 verrechnete. Gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid klagte S und das mit Erfolg.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht gab der Klage gegen den Abrechnungsbescheid statt, da die Steuerforderung gegen S mit der Einrede der beschr\u00e4nkten Haftung des Insolvenzschuldners behaftet und damit eine Aufrechnung ausgeschlossen war.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof sah das anders, hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage des S ab. Insbesondere stellte er klar, dass die Forderung des Finanzamts auf die Einkommensteuer aus dem Jahr 2008 als Masseverbindlichkeit nicht unter die Restschuldbefreiung f\u00e4llt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgl\u00e4ubiger, das sind alle pers\u00f6nlichen Gl\u00e4ubiger des Schuldners, die zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens einen Verm\u00f6gensanspruch gegen den Schuldner haben. Masseverbindlichkeiten werden daher nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof geht zwar von einer Haftungsbeschr\u00e4nkung des Insolvenzschuldners f\u00fcr Masseverbindlichkeiten aus, die nach Insolvenzer\u00f6ffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begr\u00fcndet wurden, und h\u00e4lt die Beschr\u00e4nkung der Schuldnerhaftung auf die Restmasse f\u00fcr die Massegl\u00e4ubiger f\u00fcr zumutbar. Diese Betrachtung l\u00e4sst sich jedoch nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht auf Steuerschulden \u00fcbertragen. Denn die Steuer kn\u00fcpft nur mittelbar an Handlungen des Insolvenzverwalters an. F\u00fcr die Frage, mit welchem Verm\u00f6gen der Schuldner nach Abschluss des Insolvenzverfahrens f\u00fcr noch bestehende Steuerschulden einstehen muss, kann es also nicht auf die Reichweite der Verwaltungs- und Verf\u00fcgungsbefugnisse des Insolvenzverwalters ankommen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Masseverbindlichkeiten fallen nicht unter die Restschuldbefreiung \u00a0 Sind Steuerschulden als Masseverbindlichkeiten entstanden, d\u00fcrfen diese mit Erstattungsanspr\u00fcchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden, nachdem das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. \u00a0 Hintergrund \u00dcber das Verm\u00f6gen des S wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. 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