{"id":48198,"date":"2018-05-17T10:48:50","date_gmt":"2018-05-17T08:48:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48198"},"modified":"2018-05-17T10:48:50","modified_gmt":"2018-05-17T08:48:50","slug":"sind-nachforderungszinsen-verfassungsmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-nachforderungszinsen-verfassungsmaessig\/","title":{"rendered":"Sind Nachforderungszinsen verfassungsm\u00e4\u00dfig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Sind Nachforderungszinsen verfassungsm\u00e4\u00dfig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der gesetzliche Zinssatz f\u00fcr Steuernachforderungen betr\u00e4gt 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. Auch wenn man von einer solchen Verzinsung bei seinem Bankkonto derzeit nur tr\u00e4umen kann, verst\u00f6\u00dft die Verzinsung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das \u00dcberma\u00dfverbot.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>X erwartete eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 300.000 EUR. Diesen Betrag hielt er auf einem gesonderten Bankkonto bereit. Im Hinblick auf die drohende Nachzahlung erbrachte X eine freiwilligte Zahlung von 366.400 EUR an das Finanzamt. Letztendlich ergab sich ein Nachforderungsbetrag von 390.000 EUR, f\u00fcr den das Finanzamt unter Ber\u00fccksichtigung der freiwilligen Zahlungen Zinsen von 0,5 % monatlich, insgesamt rund 11.000 EUR festsetzte. Mit seinem Antrag, den Zinsbescheid aufzuheben oder hilfsweise auch die restlichen Zinsen zu erlassen, hatte X weder beim Finanzamt noch beim Finanzgericht Erfolg.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Auch der Bundesfinanzhof hielt die gesetzlich angeordnete Zinspflicht und die festgelegte Zinsh\u00f6he f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df und wies deshalb die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen soll einen Ausgleich daf\u00fcr schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zwar jeweils sp\u00e4testens zum Jahresende entstehen, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und f\u00e4llig werden. Die Vollverzinsung dient der Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung, weil sie die Unterschiede in der Steuererhebung ausgleicht, die zwischen Lohnsteuer-Zahlern und veranlagten Einkommensteuer-Pflichtigen bestehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wirkt die Vollverzinsung gleicherma\u00dfen zugunsten wie zulasten des Steuerpflichtigen. Dies spricht gegen eine Gleichheitswidrigkeit der Zinsbelastung einzelner Steuerpflichtiger durch Nachzahlungszinsen.<\/p>\n<p>Die Regelung greift grunds\u00e4tzlich unabh\u00e4ngig davon, aus welchem Grund es zu einem Unterschiedsbetrag gekommen ist und ob und inwiefern tats\u00e4chlich die Liquidit\u00e4tsvorteile genutzt wurden. Es ist daher unerheblich, dass X aufgrund der Bereitstellung des erwarteten Nachzahlungsbetrags auf einem gesonderten Bankkonto tats\u00e4chlich keinen oder nur einen geringen Zinsvorteil erlangt hat.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Daten der Deutschen Bundesbank untersuchte der Bundesfinanzhof die Zinss\u00e4tze f\u00fcr verschiedene kurz- und langfristige Einlagen und Kredite. Hierbei ergaben sich f\u00fcr das Streitjahr Zinss\u00e4tze in einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 %. Der gesetzliche Zinssatz hatte damit die Bandbreite realit\u00e4tsnaher Referenzwerte nicht verlassen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war deshalb nicht wegen eines ihm zurechenbaren Fehlverhaltens zu einem weitergehenden Erlass der Nachzahlungszinsen verpflichtet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sind Nachforderungszinsen verfassungsm\u00e4\u00dfig? \u00a0 Der gesetzliche Zinssatz f\u00fcr Steuernachforderungen betr\u00e4gt 0,5 % pro Monat, das sind 6 % pro Jahr. 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