{"id":48217,"date":"2018-05-17T12:00:11","date_gmt":"2018-05-17T10:00:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48217"},"modified":"2018-05-17T12:00:11","modified_gmt":"2018-05-17T10:00:11","slug":"fuer-die-berechnung-nach-vereinnahmten-entgelten-genuegt-eine-konkludente-antragstellung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fuer-die-berechnung-nach-vereinnahmten-entgelten-genuegt-eine-konkludente-antragstellung\/","title":{"rendered":"F\u00fcr die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gen\u00fcgt eine konkludente Antragstellung"},"content":{"rendered":"<p><strong>F\u00fcr die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gen\u00fcgt eine konkludente Antragstellung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht K\u00f6ln.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. Der Kl\u00e4ger gab an, dass er seine Umsatzsteuer seit mehreren Jahren nach vereinnahmten Entgelten berechnete und somit mit der Abgabe dieser Umsatzsteuererkl\u00e4rungen einen konkludenten Antrag auf Gestattung der Ist-Versteuerung stellte. Dies hatte das Finanzamt mit der ersten Umsatzsteuerabrechnung formlos gestattet. Dar\u00fcber hinaus konnte das Finanzamt die Ist-Versteuerung erkennen, da die Einnahmen der Gewinnermittlung den erkl\u00e4rten Ums\u00e4tzen entsprachen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass es die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten weder konkludent beantragt noch konkludent gestattet hatte. Deshalb erh\u00f6hte es die vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Ums\u00e4tze um die der GmbH in Rechnung gestellten, aber nicht bezahlten Betr\u00e4ge.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Kl\u00e4ger die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen durfte, statt die Sollbesteuerung bei Ausf\u00fchrung der Leistung anzuwenden. Ausreichend war eine erkennbare konkludente Antragstellung des Unternehmers. Der nach dem Gesetzeswortlaut erforderliche Antrag f\u00fcr die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten konnte nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch konkludent gestellt werden.<\/p>\n<p>Ein solcher konkludenter Antrag erfordert allerdings, dass der Steuererkl\u00e4rung deutlich erkennbar entnommen werden kann, dass die Ums\u00e4tze auf Grundlage vereinnahmter Entgelte erkl\u00e4rt wurden. Die deutliche Erkennbarkeit ist ausreichend. Eine solche liegt vor, wenn der Unternehmer die Umsatzsteuer- und Einkommensteuererkl\u00e4rungen mit den Gewinnermittlungen aufgrund der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung zusammen abgibt und die in den Gewinnermittlungen zugeflossenen Einnahmen den deklarierten Ausgangsums\u00e4tzen in der Umsatzsteuererkl\u00e4rung entsprechen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Berechnung nach vereinnahmten Entgelten gen\u00fcgt eine konkludente Antragstellung \u00a0 Kann die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten auch konkludent gestattet werden? Ja, meinte zumindest das Finanzgericht K\u00f6ln. \u00a0 Hintergrund Der Kl\u00e4ger war beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der H-GmbH. An diese erbrachte er Rechtsanwaltsleistungen. Die in Rechnung gestellten Entgelte zahlte die GmbH jedoch teilweise nicht. 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