{"id":48222,"date":"2018-05-22T11:31:45","date_gmt":"2018-05-22T09:31:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48222"},"modified":"2022-11-25T12:03:08","modified_gmt":"2022-11-25T10:03:08","slug":"neue-revisionsverfahren-beim-bfh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-revisionsverfahren-beim-bfh\/","title":{"rendered":"Neue Revisionsverfahren beim BFH"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"page-header\"><strong>Der BFH hat die Liste der derzeit anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren aktualisiert.\u00a0<\/strong><\/h2>\n<h2 class=\"page-header\">Entscheidungsvorschau<\/h2>\n<div class=\"region region-content\">\n<section id=\"block-system-main\" class=\"block block-system clearfix\">\n<article id=\"node-164\" class=\"node node-page clearfix\"><span class=\"print-link\"><span class=\"print_html\">Druckversion<\/span><\/span><\/p>\n<div class=\"field field-name-body field-type-text-with-summary field-label-hidden\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item even\">\n<p>Die nachfolgende \u00dcbersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2018 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.<\/p>\n<p>Sobald das Verfahren durch Urteil\/Beschluss erledigt ist, f\u00fchrt das verlinkte Aktenzeichen auf den Entscheidungsvolltext.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Steuerbefreiungen<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Betriebsausgaben eines nebenberuflich t\u00e4tigen \u00dcbungsleiters (III R 23\/15, VIII R 17\/16):<\/strong>\u00a0Einnahmen aus der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter sind bis zur H\u00f6he des gesetzlich vorgesehenen j\u00e4hrlichen Freibetrags von 2.100 \u20ac (Streitjahr 2012) steuerfrei. \u00dcberschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, d\u00fcrfen die mit der nebenberuflichen T\u00e4tigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen \u00fcbersteigen. In den vorliegenden Verfahren wird der Bundesfinanzhof voraussichtlich entscheiden, ob die den Freibetrag \u00fcbersteigenden Ausgaben aus einer nebenberuflichen \u00dcbungsleitert\u00e4tigkeit als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen sind, wenn die Einnahmen aus dieser T\u00e4tigkeit den Freibetrag unterschreiten.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb und Gewinnermittlung<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Zuzahlung in die Kapitalr\u00fccklage als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten im Geltungsbereich des MoMiG (IX R 5-7\/15):<\/strong>Der IX. Senat wird sich in dem vorliegenden Verfahren mit der Frage befassen, ob die als Kapitalr\u00fccklage auszuweisenden Zuzahlungen eines Gesellschafters in das Eigenkapital einer GmbH grunds\u00e4tzlich auch dann als nachtr\u00e4gliche Anschaffungskosten einer Beteiligung ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind, wenn die Kapitalzuf\u00fchrung \u201ein letzter Minute\u201c zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Liquidation der Gesellschaft erfolgt und damit (auch) eine Haftung des Gesellschafters als B\u00fcrge abgewendet wird.<\/p>\n<p><strong>Finale Verluste aus Steuerstundungsmodell (IV R 2\/16):<\/strong>\u00a0Verluste aus einem Fonds, der als Steuerstundungsmodell zu qualifizieren ist, k\u00f6nnen nur mit k\u00fcnftigen Gewinnen aus demselben Fonds verrechnet werden. Scheidet ein Anleger aus dem Fonds aus und erleidet er einen Ver\u00e4u\u00dferungsverlust, stellt sich die Frage nach dessen Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob das Verlustausgleichsverbot bei Steuerstundungsmodellen nur f\u00fcr laufende Verluste oder auch f\u00fcr solche finalen Verluste gilt. Letzteres w\u00fcrde deren endg\u00fcltigen Untergang bedeuten.<\/p>\n<p><strong>Bilanzielle Behandlung von Aufwendungen in Zusammenhang mit passiv abgegrenzten Einnahmen (III R 5\/16):<\/strong>\u00a0In dem vorliegenden Verfahren erhielt ein Reiseb\u00fcro im Jahr der Festbuchung Provisions(abschlags-)zahlungen f\u00fcr vermittelte, aber erst im Folgejahr anzutretende Reisen. Der III. Senat wird sich voraussichtlich mit der Frage befassen, wie die Aufwendungen bilanziell zu erfassen sind, die in Zusammenhang mit der Vermittlung dieser Reisen angefallen sind.<\/p>\n<p><strong>Biogasanlagenfonds ein Steuerstundungsmodell? (IV R 7\/16):<\/strong>\u00a0In dem Verfahren haben (Klein-)Anleger einen geschlossenen Fonds gezeichnet, der Biogasanlagen errichtet und betreibt. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlagen erzielte der Fonds erhebliche Verluste. Das Finanzamt beurteilte die Investition als sch\u00e4dlich und versagte den Verlustausgleich. Der IV. Senat hat nun zu kl\u00e4ren, ob es sich tats\u00e4chlich um ein Steuerstundungsmodell handelt oder ob vielmehr typische Anlaufverluste von Firmengr\u00fcndern vorliegen.<\/p>\n<p><strong>Abgrenzung steuerbare Erfindert\u00e4tigkeit und nicht steuerbare Zufallserfindung (III R 11\/16):<\/strong>\u00a0In dem vorliegenden Verfahren wird der III. Senat voraussichtlich die Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Abgrenzung einer steuerbaren erfinderischen T\u00e4tigkeit von einer grunds\u00e4tzlich nicht steuerbaren Zufallserfindung weiter pr\u00e4zisieren.<\/p>\n<p><strong>Ma\u00dfgeblicher Listenpreis f\u00fcr das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13\/16):<\/strong>\u00a0Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich USt anzusetzen. Der III. Senat wird in dem Verfahren voraussichtlich entscheiden, ob f\u00fcr die Bestimmung des inl\u00e4ndischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell f\u00fcr Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Beurteilungsgrundlage ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Heileurythmie als freiberufliche T\u00e4tigkeit (VIII R 26\/15):<\/strong>\u00a0Der VIII. Senat hat zu entscheiden, ob ein Heileurythmist eine \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit im Sinnes \u00a7 18 EStG aus\u00fcbt, die derjenigen des Katalogberufes \u201eHeilpraktiker\u201c oder \u201eKrankengymnast\u201c oder eines anderen als \u00e4hnlich anerkannten Berufes vergleichbar ist.<\/p>\n<p><strong>Rentenberater als freiberufliche T\u00e4tigkeit (VIII R 2\/16):<\/strong>\u00a0Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob ein nicht zugelassener Rechtsanwalt als Rentenberater dennoch freiberufliche Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 18 EStG erzielt.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Einkommensteuerliche Behandlung einer seitens des Arbeitgebers abgeschlossenen Zusatzkrankenversicherung zugunsten des Arbeitnehmers (VI R 13\/16):<\/strong>\u00a0Im Streitverfahren stellt sich die Frage, ob eine Zusatzkrankenversicherung, die der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossen hat und durch die der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Sachleistungen erh\u00e4lt, als steuerpflichtiger Barlohn oder \u2013 im Rahmen der Freigrenze \u2013 als steuerfreier Sachlohn zu behandeln ist.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcrzung vorweggenommener Werbungskosten f\u00fcr ein Masterstudium im Fall eines Graduiertenstipendiums (VI R 29\/16):<\/strong>\u00a0Im Verfahren wird der VI. Senat zu kl\u00e4ren haben, ob die Kosten f\u00fcr ein Aufbaustudium (Master of Laws) als vorweggenommene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit auch abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige f\u00fcr dieses Masterstudium Leistungen aus einem Graduiertenstipendium erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Kapitalertragsteuer bei Betrieben gewerblicher Art (VIII R 42\/15, VIII R 15\/16, VIII R 75\/13, VIII R 43\/15):<\/strong>\u00a0In mehreren Verfahren wird sich der Bundesfinanzhof mit der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art besch\u00e4ftigen. Streitig ist jeweils die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Kapitalertragsteuer. Zum einen wird der Bundesfinanzhof zu beantworten haben, ob es Regiebetrieben m\u00f6glich ist, R\u00fccklagen zu bilden und ggf. welche Anforderungen an die &#8211; Kapitalertragsteuer vermeidende &#8211; Zuf\u00fchrung des Gewinns zu den R\u00fccklagen zu stellen sind (VIII R 42\/15 und VIII R 15\/16) und ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Einbringung des Betriebs gewerblicher Art in eine Kapitalgesellschaft die &#8211; Kapitalertragsteuer ausl\u00f6sende &#8211; Aufl\u00f6sung solcher R\u00fccklagen zur Folge hat (VIII R 75\/13). Zum anderen wird der Bundesfinanzhof dazu Stellung nehmen, ob das handelsrechtliche Jahresergebnis eines Betriebs gewerblicher Art um die Verluste eines anderen Betriebs gewerblicher Art zu k\u00fcrzen ist (VIII R 43\/15).<\/p>\n<p><strong>Beteiligungsgrenze nach \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG (VIII R 1\/15):<\/strong>\u00a0In diesem Verfahren wird dar\u00fcber zu entscheiden sein, ob dem Steuerpflichtigen auch eine mindestens 1%-ige mittelbare Beteiligung (\u00fcber einen Organtr\u00e4ger) ein Wahlrecht zur Besteuerung nach dem allgemeinen Einkommensteuertarif und dem damit verbundenen Abzug der tats\u00e4chlichen Werbungskosten er\u00f6ffnet oder es andernfalls bei der sog. Abgeltungsteuer verbleibt.<\/p>\n<p><strong>Antrag auf Teileink\u00fcnfteverfahren (VIII R 19, 20\/16):<\/strong>\u00a0In zwei Verfahren kommt es auf die Frage an, wie lange ein Antrag auf Anwendung des Teileink\u00fcnfteverfahrens gestellt werden kann. In einen Verfahren (VIII R 20\/16) wurden die Eink\u00fcnfte durch eine sp\u00e4ter durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung erst als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung zu Kapitaleink\u00fcnften umqualifiziert, worauf die Steuerpflichtigen mit der Antragstellung reagieren wollten. Im anderen Verfahren (VIII R 19\/16) gingen die Steuerpflichtigen davon aus, dass bereits eine andere Ausnahmevorschrift greift, und wurden \u00fcber ihren Irrtum erst durch die erstmalige Veranlagung aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Steuerbarkeit einer Entsch\u00e4digung f\u00fcr Hochspannungsleitung (IX R 31\/16):<\/strong>\u00a0Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine einmalige Entsch\u00e4digungszahlung, die von einem Stromnetzbetreiber f\u00fcr die \u00dcberspannung eines Grundst\u00fccks mit einer Hochspannungsleitung geleistet wird, der Einkommensteuer unterliegt.<\/p>\n<p><strong>Anschaffungskosten f\u00fcr ein auf dem Gebiet der fr\u00fcheren DDR belegenes Grundst\u00fcck im Fall der Nachlassspaltung (IX R 1\/17):<\/strong>\u00a0Anschaffungskosten sind u.a. die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Verm\u00f6gensgegenstand zu erwerben. Dazu rechnen grunds\u00e4tzlich auch Ausgleichszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung. Entgeltlich ist der Erwerb in dem Umfang, in dem der Wert des Erlangten den Wert des Erbanteils des \u00fcbernehmenden Erben \u00fcbersteigt und dieser hierf\u00fcr Ausgleichszahlungen leisten muss. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat voraussichtlich kl\u00e4ren, ob isoliert unter Au\u00dferachtlassung des \u00fcbrigen Nachlasses zu beurteilen ist, in welchem Umfang die \u00dcbertragung eines auf dem Gebiet der DDR belegenen Grundst\u00fccks auf einen Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung entgeltlich erfolgt, wenn zu dem Nachlass im Zeitpunkt des Erbfalls zudem in der BRD belegene Grundst\u00fccke geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Ber\u00fccksichtigung eines M\u00f6blierungszuschlags bei der orts\u00fcblichen Marktmiete (IX R 14\/17):<\/strong>\u00a0Ob die mit einer Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken zusammenh\u00e4ngenden Werbungskosten in vollem Umfang abziehbar sind, beurteilt sich u.a. nach der Entgeltlichkeitsquote der Vermietung. In dem vorliegenden Verfahren wird der IX. Senat dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote ein M\u00f6blierungszuschlag im Rahmen der orts\u00fcblichen Marktmiete zu ber\u00fccksichtigen ist und wie sich dieser ggf. ermittelt.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Sonstige Eink\u00fcnfte<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Versp\u00e4tungsgeld bei nicht fristgem\u00e4\u00dfer \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29\/16):<\/strong>\u00a0In dem Revisionsverfahren ist streitig, ob bei nicht rechtzeitiger \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach \u00a7 22a EStG von der Erhebung eines Versp\u00e4tungsgeldes abzusehen ist, wenn die verz\u00f6gerte Daten\u00fcbermittlung auf fehlerhafte Software zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Sonderausgaben<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Sonderausgabenabzug\u00a0 bei einbehaltenen Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4gen des Kindes (X R 25\/15)<\/strong>: Der X. Senat hat in dem Revisionsverfahren zu pr\u00fcfen, ob die vom Lohn eines sich in Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr\u00e4ge, die sich bei ihm steuerlich nicht ausgewirkt haben, nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG als im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragene eigene Beitr\u00e4ge der Eltern als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Familienleistungsausgleich<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Kindergeldberechtigung von im EU-Ausland lebenden Personen mit inl\u00e4ndischen gewerblichen Eink\u00fcnften (III R 5\/17):<\/strong>Wer ohne Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird, kann Kindergeld f\u00fcr sein Kind grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr die Monate beanspruchen, in denen inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielt werden. Der III. Senat wird in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich kl\u00e4ren, ob f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage bei Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ma\u00dfgeblich auf den Zeitpunkt des Entgeltzuflusses oder den Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der inl\u00e4ndischen T\u00e4tigkeit abzustellen ist.<\/p>\n<p><strong><em>Einkommensteuer &#8211; Einkommensteuerveranlagung \/ Tarif<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von \u00a7 35 EStG (VIII R 25\/15):<\/strong>\u00a0Dem VIII. Senat wird sich die Frage stellen, ob die Beschr\u00e4nkung der tariflichen Steuererm\u00e4\u00dfigung auf gewerbliche Eink\u00fcnfte nach \u00a7 35 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p><strong>Steuererm\u00e4\u00dfigung f\u00fcr Handwerkerleistungen bei Anschluss an die \u00f6ffentliche Abwasserentsorgung? (VI R 18\/16):<\/strong>\u00a0Die Einkommensteuer erm\u00e4\u00dfigt sich, wenn der Steuerpflichtige Handwerkerleistungen f\u00fcr Renovierungs-, Erhaltungs- und Mo-dernisierungsma\u00dfnahmen in seinem Haushalt in Anspruch nimmt. Im Streitfall hatten die Kl\u00e4ger einen sog. Baukostenzuschuss f\u00fcr den Anschluss ihres Grundst\u00fccks an die \u00f6ffentliche Abwasserentsorgung gezahlt. Zu kl\u00e4ren wird sein, ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten der Herstellung der Mischwasserleitung eine Steuererm\u00e4\u00dfigung rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong><em>K\u00f6rperschaftsteuer<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Verkauf von \u00d6kopunkten durch eine gemeinn\u00fctzigen Stiftung (V R 63\/16):<\/strong>\u00a0Streitig ist, ob der Verkauf sog. \u00d6kopunkte durch eine gemeinn\u00fctzige Stiftung einem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen ist.<\/p>\n<p><strong><em>Internationales Steuerrecht<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Besteuerung von in Kanada ans\u00e4ssigen Rentnern (I R 8, 9\/16):<\/strong>\u00a0Grunds\u00e4tzlich unterliegen aus der gesetzlichen Sozialversicherung bezogene Renten auch dann der deutschen Besteuerung, wenn der Rentner im Ausland ans\u00e4ssig ist. Die Frage, ob dieses Besteuerungsrecht nach dem 2001 abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada ausgeschlossen ist und die Renten allein der kanadischen Besteuerung unterliegen, wird in diesen beiden Verfahren zu kl\u00e4ren sein.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung eines im Ausland t\u00e4tigen Lichtdesigners (I R 44\/16) und eines ausl\u00e4ndischen Chortenors (I R 62\/16):<\/strong>\u00a0Im Regelfall besteht \u2013 abweichend von Arbeitnehmern und Selbst\u00e4ndigen \u2013 bei K\u00fcnstlern und Musikern auch bei einer lediglich vor\u00fcbergehenden T\u00e4tigkeit in einem Staat ein dortiges Besteuerungsrecht. Der I. Senat wird die Frage zu kl\u00e4ren haben, ob diese Regelung auch f\u00fcr einen an verschiedenen ausl\u00e4ndischen Opernh\u00e4usern t\u00e4tigen Lichtdesigner und f\u00fcr einen Chortenor gilt, der durch sog. Chorzuz\u00fcgervertr\u00e4ge f\u00fcr konkrete Opernprojekte im Inland verpflichtet wurde.<\/p>\n<p><strong><em>Umsatzsteuer<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Im Auftrag von Krankenkassen erbrachte telefonische Beratungsleistungen als umsatzsteuerbefreite Heilbehandlungen (XI R 19\/15):<\/strong>\u00a0Vom XI. Senat wird zu kl\u00e4ren sein, in welchem Umfang telefonische medizinische Beratungsleistungen als Heilbehandlungen i.S. des \u00a7 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG angesehen werden k\u00f6nnen. Im Urteilsfall \u00fcbernahm eine GmbH f\u00fcr Krankenkassen und Pharmaunternehmen die telefonische Beratung von Patienten im Rahmen eines \u201eGesundheitstelefons\u201c. Die Beratung erfolgte durch medizinische Fachangestellte (Arzthelferinnen), Krankenschwestern, Krankenpfleger und Zahnarzthelferinnen. In ca. 1\/3 der F\u00e4lle wurden Fach\u00e4rzte hinzugezogen, die die Beratung der Patienten \u00fcbernahmen oder eine Zweitmeinung erteilten.<\/p>\n<p><strong>Rechnungsanforderung (V R 25\/15):<\/strong>\u00a0Zu kl\u00e4ren ist, ob der Vorsteuerabzug auch aus Rechnungen m\u00f6glich ist, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine gesch\u00e4ftlichen oder zumindest keine b\u00fcrom\u00e4\u00dfigen Aktivit\u00e4ten stattfinden.<\/p>\n<p><strong>Rabattgew\u00e4hrung an private Krankenkassen (V R 42\/15):<\/strong>\u00a0Der Bundesfinanzhof hat zu entscheiden, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Rabatte der Pharmaunternehmen nach \u00a7 1 des Gesetzes \u00fcber Rabatte f\u00fcr Arzneimittel gegen\u00fcber privaten Krankenkassen und Tr\u00e4gern der Beihilfe und Heilf\u00fcrsorge die Bemessungsgrundlage mindern.<\/p>\n<p><strong>R\u00fcckzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (XI R 28\/16)<\/strong>: Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Rechtsfrage, ob f\u00fcr eine Rechnungsberichtigung nach \u00a7 14c Abs. 1 UStG die R\u00fcckzahlung der unrichtig in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer erforderlich ist. Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs hatte diese Rechtsfrage im Verfahren\u00a0<strong>XI R 43\/14\u00a0<\/strong>noch offen gelassen. Im vorliegenden Verfahren verpachtete die Kl\u00e4gerin ein Pflegeheim nebst Einrichtung an eine KG. Die Vertragsparteien nahmen zun\u00e4chst an, die Verpachtung der Einrichtung sei, anders als die Verpachtung des Pflegeheims, umsatzsteuerpflichtig, gingen aber sp\u00e4ter von insgesamt umsatzsteuerfreien Vermietungsleistungen aus. Die Rechnungen an die KG wurden entsprechend berichtigt. Eine R\u00fcckzahlung der Umsatzsteuer an die KG erfolgte jedoch (bisher) nicht.<\/p>\n<p><strong><em>Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Einbeziehung der Besch\u00e4ftigten nachgeordneter Gesellschaften bei der Lohnsummenregelung (II R 34\/15 und II R 57\/15):<\/strong>\u00a0Die Lohnsummenregelung findet nach \u00a7 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG 2009 u.a. dann keine Anwendung, wenn der Betrieb nicht mehr als 20 Besch\u00e4ftigte hat (jetzt nach \u00a7 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ErbStG ab 1. Juli 2016 Nichtanwendung bei nicht mehr als f\u00fcnf Besch\u00e4ftigten). In den Revisionsverfahren wird der II. Senat zu entscheiden haben, ob bei der Ermittlung der Anzahl der Besch\u00e4ftigten des Betriebs die Besch\u00e4ftigten nachgeordneter Gesellschaften auch f\u00fcr Erwerbe bis zum 6. Juni 2013 einzubeziehen sind, als dies noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war (\u00a7 37 Abs. 8 ErbStG).<\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1\/16 und II R 17\/16):<\/strong>\u00a0Der II. Senat wird in diesen Verfahren Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob die Geltendmachung eines bereits verj\u00e4hrten Pflichtteilsanspruchs bei einem sp\u00e4teren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p><strong>Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6\/16):<\/strong>\u00a0Freigebige Zuwendungen unter Lebenden unterliegen nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Als Schenkung unter Lebenden gilt auch der Erwerb bei Aufl\u00f6sung einer Verm\u00f6gensmasse ausl\u00e4ndischen Rechts oder der Erwerb durch Zwischenberechtigte (\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG).\u00a0 In dem Revisionsverfahren wird der II. Senat zu kl\u00e4ren haben, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ans\u00e4ssige Person als Schenkung unter Lebenden nach einer dieser Vorschriften zu versteuern ist.<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung bei mittelbarer Schenkung von Betriebsverm\u00f6gen (II R 18\/16):<\/strong>\u00a0In dem Revisionsverfahren stellt sich u.a. die Frage, ob die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 13a ErbStG (Stand 2003) auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn Betriebsverm\u00f6gen nicht unmittelbar geschenkt wird, sondern im Wege einer mittelbaren Schenkung Geldmittel zum Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen eines Dritten zugewendet werden.<\/p>\n<p><strong>Steuerbefreiung von Familienheim bei \u00dcbertragung durch die Erbin unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt (II R 38\/16):<\/strong>\u00a0Die Steuerbefreiung f\u00fcr ein Familienheim entf\u00e4llt nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG r\u00fcckwirkend, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. In dem Verfahren wird zu entscheiden sein, ob die Steuerbefreiung auch dann r\u00fcckwirkend entf\u00e4llt, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf seine Tochter \u00fcbertr\u00e4gt und aufgrund des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n<p><strong><em>Zoll- und Zolltarifrecht<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Verwahrungsgeb\u00fchren zu Lasten des Empf\u00e4ngers bei Nichtabholung von Postsendungen beim Zoll (VII R 21\/16):<\/strong>\u00a0Das Verfahren betrifft die Frage, ob im Fall von Postsendungen, die vom Empf\u00e4nger selbst und nicht vom Postdienstleister zollrechtlich zu behandeln sind, Verwahrungsgeb\u00fchren zu Lasten des Warenempf\u00e4ngers zu erheben sind, wenn die Waren nicht abgeholt werden.<\/p>\n<p><strong><em>Insolvenzrecht<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Geltendmachung von Steuerforderungen nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (VII R 1\/16):<\/strong>\u00a0Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob offene Steuerforderungen, die w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten darstellten, nach Beendigung des Verfahrens gegen den ehemaligen Insolvenzschuldner geltend gemacht werden k\u00f6nnen, auch wenn der Insolvenzschuldner zuvor eine Restschuldbefreiung erlangt hat.<\/p>\n<p><strong><em>Abgabenordnung \/ Verfahrensrecht<\/em><\/strong><\/p>\n<p><strong>Bauabzugssteuer: Betriebsausgabenabzug trotz fehlender Empf\u00e4ngerbenennung (IV R 11\/16):<\/strong>\u00a0Eine inl\u00e4ndische Kommanditgesellschaft (KG) hatte umfangreiche Bauleistungen britischer Subunternehmer in Anspruch genommen. Bei diesen handelte es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften. Die KG nahm von den Gegenleistungen den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung der Subunternehmer vor und f\u00fchrte diese Bauabzugssteuer an das Finanzamt ab. Der IV. Senat wird dar\u00fcber zu befinden haben, ob das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug mit der Begr\u00fcndung k\u00fcrzen durfte, dass die KG die tats\u00e4chlichen Zahlungsempf\u00e4nger nicht benennen kann.<\/p>\n<p><strong>Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts (VII R 20\/16):<\/strong>\u00a0Das Verfahren betrifft die Frage, ob ein privates Unternehmen einen Auskunftsanspruch zur Umsatzbesteuerung einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fcr die Vorbereitung einer Konkurrentenklage hat, wenn bei der Abholung und dem Transport von Hausm\u00fcll zwischen einem privaten Unternehmen und einer Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts ein Wettbewerbsverh\u00e4ltnis besteht, das zu einer Umsatzsteuerpflicht der T\u00e4tigkeit der Anstalt des \u00f6ffentlichen Rechts f\u00fchren k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>Tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung im Rahmen einer Steuerfahndungspr\u00fcfung (X R 17\/17):<\/strong>\u00a0Mit dem Verfahren wird die Frage an den X. Senat herangetragen, ob eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung, die vom Sachgebietsleiter der Steuerfahndung ohne Anwesenheit eines f\u00fcr die Veranlagung des Kl\u00e4gers zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4gers abgeschlossen wurde, Bindungswirkung entfaltet, sofern zwischen Steuerfahndung und veranlagender Betriebspr\u00fcfung eine \u201earbeitsteilige Vorgehensweise\u201c vereinbart wurde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/article>\n<\/section>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH hat die Liste der derzeit anh\u00e4ngigen Revisionsverfahren aktualisiert.\u00a0 Entscheidungsvorschau Druckversion Die nachfolgende \u00dcbersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2018 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Sobald das Verfahren durch Urteil\/Beschluss erledigt ist, f\u00fchrt das verlinkte Aktenzeichen auf den Entscheidungsvolltext. Einkommensteuer &#8211; Steuerbefreiungen Betriebsausgaben eines nebenberuflich t\u00e4tigen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/neue-revisionsverfahren-beim-bfh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Neue Revisionsverfahren beim BFH<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48222"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48222"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48222\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48222"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48222"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48222"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}