{"id":48231,"date":"2018-05-24T10:06:14","date_gmt":"2018-05-24T08:06:14","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48231"},"modified":"2018-05-24T10:06:14","modified_gmt":"2018-05-24T08:06:14","slug":"bfh-keine-kapitalertragsteuer-auf-ruecklagen-bei-regiebetrieben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-kapitalertragsteuer-auf-ruecklagen-bei-regiebetrieben\/","title":{"rendered":"BFH: Keine Kapitalertragsteuer auf R\u00fccklagen bei Regiebetrieben"},"content":{"rendered":"<article>\n<div id=\"vorspann\"><\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Gemeinden d\u00fcrfen bei ihren Regiebetrieben R\u00fccklagen bilden, die bis zu ihrer Aufl\u00f6sung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30. Januar 2018 VIII R 42\/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht. Das Urteil ist f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten mit privatwirtschaftlichen Unternehmen von gro\u00dfer praktischer Bedeutung.<\/h3>\n<p>Im Streitfall hatte die klagende Stadt die handelsrechtlichen Jahres\u00fcbersch\u00fcsse ihres Betriebs gewerblicher Art (BgA) Schwimmb\u00e4der, der als Regiebetrieb gef\u00fchrt wurde, in den Jahren 2005 und 2006 als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten ma\u00dfgeblich aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Kl\u00e4gerin flossen, aber vom BgA in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst waren. Die Kl\u00e4gerin ging davon aus, dass insoweit keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen vorlagen. Zu diesen geh\u00f6rt nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur der nicht den R\u00fccklagen zugef\u00fchrte Gewinn eines BgA ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) erkannten demgegen\u00fcber die Gewinnvortr\u00e4ge nicht als R\u00fccklage i. S. des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG an, so dass es zu einer Nachforderung von Kapitalertragsteuer kam.<\/p>\n<p>Der BFH hob das FG-Urteil und die angegriffenen Nachforderungsbescheide auf. Er entschied, dass Regiebetriebe eine R\u00fccklage bilden d\u00fcrfen, auch wenn ihre Gewinne &#8211; abweichend zu Eigenbetrieben &#8211; unmittelbar in den Haushalt der Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft flie\u00dfen. Denn das Gesetz sehe keine Differenzierung zwischen Eigen- und Regiebetrieben vor und die Aussch\u00fcttungsbesteuerung der BgA habe ohnehin nur fiktiven Charakter. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Januar 2015 IV C 2 -S-2706- a \/ 13 \/ 10001, BStBl I 2015, 111). Danach sollte im Gegensatz zu Eigenbetrieben bei Regiebetrieben eine R\u00fccklagenbildung nur zul\u00e4ssig sein, wenn die Zwecke des BgA ohne die R\u00fccklagenbildung nicht erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Nach dem Urteil des BFH ist dem nicht zu folgen, da hierf\u00fcr keine gesetzliche Grundlage besteht. Dar\u00fcber hinaus kommt es auch nicht auf eine haushaltsrechtliche Mittelreservierung an. F\u00fcr die steuerliche Anerkennung reicht vielmehr jedes &#8222;Stehenlassen&#8220; der handelsrechtlichen Gewinne als Eigenkapital aus, sofern anhand objektiver Umst\u00e4nde nachvollzogen und \u00fcberpr\u00fcft werden kann, dass dem Regiebetrieb die entsprechenden Mittel weiterhin als Eigenkapital zur Verf\u00fcgung stehen. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Liquidit\u00e4tsabfl\u00fcssen an die Tr\u00e4gerk\u00f6rperschaft, sind die f\u00fcr Kapitalgesellschaften und deren Alleingesellschafter entwickelten Grunds\u00e4tze \u00fcber verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen entsprechend anwendbar.<\/p>\n<p>Die Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA wird durch zwei weitere Urteile des BFH vom 30. Januar 2018 erg\u00e4nzt. Zum einen hat der BFH im Urteil VIII R 75\/13 entschieden, dass bei dem Regiebetrieb einer kommunalen Gebietsk\u00f6rperschaft die Gewinne des Jahres 2001 auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie zun\u00e4chst in die R\u00fccklagen eingestellt, dann aber in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum wieder aufgel\u00f6st werden. Diese nur f\u00fcr die Gewinne des Jahres 2001 geltende Steuerfreiheit folge aus der Formulierung der zeitlichen Anwendungsregelung bei Einf\u00fchrung des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchs. b EStG. Zum anderen hat der BFH im Urteil VIII R 15\/16 entschieden, dass die f\u00fcr Regiebetriebe kommunaler Gebietsk\u00f6rperschaften entwickelten Grunds\u00e4tze zur Bildung von R\u00fccklagen auch bei Regiebetrieben einer Verbandsk\u00f6rperschaft Anwendung finden.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 26 vom 23.05.2018 zu den Urteilen VIII R 75\/13, VIII R 42\/15 und VIII R 15\/16 vom 30.01.2018<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gemeinden d\u00fcrfen bei ihren Regiebetrieben R\u00fccklagen bilden, die bis zu ihrer Aufl\u00f6sung die Kapitalertragsteuer mindern. Damit wendet sich der Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 30. Januar 2018 VIII R 42\/15 gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die dies von weiteren Voraussetzungen abh\u00e4ngig macht. Das Urteil ist f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand im Rahmen des Wettbewerbs ihrer wirtschaftlichen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-kapitalertragsteuer-auf-ruecklagen-bei-regiebetrieben\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Keine Kapitalertragsteuer auf R\u00fccklagen bei Regiebetrieben<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48231","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48231","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48231"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48231\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48231"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48231"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48231"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}