{"id":48233,"date":"2018-02-11T18:18:17","date_gmt":"2018-02-11T16:18:17","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48233"},"modified":"2019-03-11T18:25:11","modified_gmt":"2019-03-11T16:25:11","slug":"umsaetze-mit-geldspielautomaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsaetze-mit-geldspielautomaten\/","title":{"rendered":"Ums\u00e4tze mit Geldspielautomaten"},"content":{"rendered":"<article>Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiungsvorschrift greift insoweit nicht ein. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 2400\/17).Geklagt hatte ein Unternehmer, der aus dem Betrieb von Geldspielautomaten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Das Finanzamt ging von der Steuerpflicht dieser Ums\u00e4tze aus und lehnte eine Steuerbefreiung ab. Dagegen wollte der Unternehmer vor Gericht erreichen, dass die Automatenums\u00e4tze nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Wegen der Zufallsabh\u00e4ngigkeit fehle bereits der erforderliche Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Spieler. Zudem seien die Ums\u00e4tze entgegen der nationalen Regelung im Umsatzsteuergesetz steuerfrei, was sich auch aus europarechtlichen Rechtsgrunds\u00e4tzen und insbesondere aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie aus der neueren Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs (EuGH) und Bundesfinanzhofs (BFH) ergebe. Er &#8211; der Kl\u00e4ger &#8211; werde gegen\u00fcber den subventionierten staatlichen Spielbanken rechtswidrig ungleich behandelt.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Betrieb von Geldspielautomaten sei eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kl\u00e4ger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgef\u00fchrt habe. Dabei setzte sich seine Leistung nach Ma\u00dfgabe der Regelungen der Spielverordnung aus der Zurverf\u00fcgungstellung des Geldspielautomaten f\u00fcr das jeweilige Spiel, der Zulassung der Spieler zum Spiel, der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und &#8211; bei Erzielung eines Gewinns &#8211; der Gewinnauszahlung zusammen. Hierf\u00fcr stehe dem Unternehmer auch unabh\u00e4ngig vom Spielausgang ein Anspruch auf eine Verg\u00fctung zu. Damit liege aber auch ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistungserbringung und Entgelt, mithin ein Leistungsaustausch vor. Die Zufallsabh\u00e4ngigkeit sei dabei lediglich Bestandteil des Leistungsaustauschs. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Rechtsprechung des EuGH und des BFH. Das Finanzamt habe ferner in \u00dcbereinstimmung mit der EuGH-Rechtsprechung zutreffend die monatlichen Kasseneinnahmen der Geldspielger\u00e4te, \u00fcber die der Kl\u00e4ger effektiv selbst habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen, der Besteuerung zu Grunde gelegt.<\/p>\n<p>Auch k\u00f6nne sich der Kl\u00e4ger nicht auf die unionsrechtskonforme Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) st\u00fctzen, weil hiernach nur solche Ums\u00e4tze steuerbefreit seien, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Davon nicht erfasst w\u00fcrden die kl\u00e4gerischen Ums\u00e4tze aus sonstigen Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz. Nach der Rechtsprechung des BFH und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei es zudem nicht gleichheitswidrig, wenn f\u00fcr Ums\u00e4tze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielger\u00e4te der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gelte. Angesichts der aktuell geltenden Regelungen komme es nicht zur verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten. So habe das BVerfG entsprechende Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Schlie\u00dflich sei es nicht zu beanstanden, dass die Umsatzsteuer auf Gl\u00fcckspielums\u00e4tze bei der Einkommensteuer als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbetr\u00e4ge als Betriebsausgaben angesetzt worden seien.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2018 wurde Revision eingelegt; Az. des BFH: XI R 13\/18.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 23.05.2018 zum Urteil 6 K 2400\/17 vom 22.02.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 13\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit sind steuerbar und steuerpflichtig. 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