{"id":48235,"date":"2018-05-29T11:55:59","date_gmt":"2018-05-29T09:55:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48235"},"modified":"2018-05-29T11:55:59","modified_gmt":"2018-05-29T09:55:59","slug":"auch-bei-kirchlichem-arbeitgeber-ist-religionszugehoerigkeit-keine-zwingende-einstellungsvoraussetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auch-bei-kirchlichem-arbeitgeber-ist-religionszugehoerigkeit-keine-zwingende-einstellungsvoraussetzung\/","title":{"rendered":"Auch bei kirchlichem Arbeitgeber ist Religionszugeh\u00f6rigkeit keine zwingende Einstellungsvoraussetzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auch bei kirchlichem Arbeitgeber ist Religionszugeh\u00f6rigkeit keine zwingende Einstellungsvoraussetzung<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Religion darf auch ein kirchlicher Arbeitgeber nicht pauschal als Einstellungsvoraussetzung f\u00fcr Bewerber verlangen, da ansonsten ein Versto\u00df gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vorliegt.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Eine konfessionslose Sozialp\u00e4dagogin (FH) bewarb sich auf eine befristete Referentenstelle beim diakonischen Werk EKD. Die T\u00e4tigkeit umfasste eine projektweise Berichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention. In der Stellenausschreibung forderte der Arbeitgeber die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche oder der ACK angeh\u00f6renden Kirche, auch war die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag Voraussetzung f\u00fcr eine Bewerbung.<\/p>\n<p>Die Sozialp\u00e4dagogin wurde nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen und f\u00fchlte sich deshalb aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit diskriminiert. Mit ihrer Klage fordert sie eine Entsch\u00e4digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.<\/p>\n<p>Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, da seiner Ansicht nach die ausgeschriebene Referentenstelle wenig mit Religion zu tun hatte.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht erkannte dagegen keine Benachteiligung der Kl\u00e4gerin wegen ihrer fehlenden Religion und verwies auf das verfassungsrechtliche Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Das diakonische Werk EKD als kirchlicher Arbeitgeber durfte seiner Meinung nach f\u00fcr die ausgeschriebene Referentent\u00e4tigkeit eine \u2013 auch nach au\u00dfen durch die Kirchenmitgliedschaft dokumentierte \u2013 Identifikation mit ihm fordern und konfessionslose Bewerber unber\u00fccksichtigt lassen.<\/p>\n<p>Das Bundesarbeitsgericht wandte sich an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof mit der Frage, ob es mit der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vereinbar ist, dass kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religion der Bewerber zur Einstellungsvoraussetzung f\u00fcr eine Stelle machen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof entschied, dass eine konfessionsgebundene Stellenausschreibung nur dann erfolgen darf, wenn die Konfession f\u00fcr die berufliche T\u00e4tigkeit objektiv geboten und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist. Die Abw\u00e4gung muss zudem gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar sein.<\/p>\n<p>Zwar haben Kirchen und religi\u00f6se Organisationen auch nach den EU-Vorgaben das Recht, Stellenbewerber mit Blick auf Religion oder Weltanschauung ungleich zu behandeln. Das Recht auf Selbstbestimmung muss jedoch gegen das berechtigte Interesse eines jeden Arbeitnehmers auf Gleichbehandlung abgewogen werden.<\/p>\n<p>Die Gerichte m\u00fcssen also die Entscheidung des kirchlichen Arbeitgebers jeweils im Einzelfall pr\u00fcfen k\u00f6nnen und d\u00fcrfen sie ggf. zur\u00fcckweisen. Den staatlichen Gerichten steht es im Regelfall nicht zu, \u00fcber das Ethos als solches zu befinden, das der angef\u00fchrten beruflichen Anforderung zugrunde liegt. Gleichwohl haben sie festzustellen, ob die 3 Kriterien \u201cwesentlich, rechtm\u00e4\u00dfig und gerechtfertigt\u201d in Anbetracht dieses Ethos im Einzelfall erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Das bedeutet, dass die Kirchen das Einstellungskriterium einer Kirchenmitgliedschaft \u2013 unterschiedslos f\u00fcr alle Berufst\u00e4tigen \u2013 nicht mehr so ohne Weiteres bindend festlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch bei kirchlichem Arbeitgeber ist Religionszugeh\u00f6rigkeit keine zwingende Einstellungsvoraussetzung \u00a0 Die Zugeh\u00f6rigkeit zu einer bestimmten Religion darf auch ein kirchlicher Arbeitgeber nicht pauschal als Einstellungsvoraussetzung f\u00fcr Bewerber verlangen, da ansonsten ein Versto\u00df gegen die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie vorliegt. \u00a0 Hintergrund Eine konfessionslose Sozialp\u00e4dagogin (FH) bewarb sich auf eine befristete Referentenstelle beim diakonischen Werk EKD. 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