{"id":48245,"date":"2018-05-30T11:45:12","date_gmt":"2018-05-30T09:45:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48245"},"modified":"2018-05-30T11:45:12","modified_gmt":"2018-05-30T09:45:12","slug":"krankheitskosten-gehoeren-nicht-zu-den-sonderausgaben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankheitskosten-gehoeren-nicht-zu-den-sonderausgaben\/","title":{"rendered":"Krankheitskosten geh\u00f6ren nicht zu den Sonderausgaben"},"content":{"rendered":"<p><strong>Krankheitskosten geh\u00f6ren nicht zu den Sonderausgaben<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wer im Rahmen einer privaten Krankenversicherung seine Krankheitskosten selbst tr\u00e4gt, um damit eine Beitragsr\u00fcckerstattung zu erreichen, kann diese Kosten nicht von den erstatteten Beitr\u00e4gen abziehen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Eheleute waren privat krankenversichert. Ihre Beitr\u00e4ge beliefen sich im Jahr 2013 auf rund 3.400 EUR. F\u00fcr das Vorjahr erhielten sie im Jahr 2013 eine Beitragserstattung von 1.000 EUR. Um in den Genuss dieser Beitragserstattung zu kommen, hatten sie im Vorjahr angefallene Krankheitskosten i. H. v. 600 EUR selbst getragen und nicht bei ihrer Krankenversicherung geltend gemacht.<\/p>\n<p>In der Steuererkl\u00e4rung k\u00fcrzten die Eheleute die als Sonderausgaben abziehbaren gezahlten Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge um die erhaltenen Beitragserstattungen. Gleichzeitig minderten sie aber auch die Erstattungen um die selbst getragenen Krankheitskosten. Denn ihrer Meinung nach waren sie insoweit wirtschaftlich belastet.<\/p>\n<p>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten die K\u00fcrzung der Erstattungen ab. Denn dabei handelt es sich nicht um \u201cBeitr\u00e4ge\u201d im Sinne der gesetzlichen Regelung. Eine Verrechnung darf auch nicht dazu f\u00fchren, dass Krankheitskosten als Sonderausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Revision der Eheleute beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass aus der gesetzlichen Formulierung (Beitr\u00e4ge \u201czu\u201d einer Krankenversicherung) folgt, dass nur solche Ausgaben als Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung anzusehen sind, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind jedoch keine Beitr\u00e4ge zu einer Versicherung. Der Unterschied zum Selbstbehalt liegt lediglich darin, dass dort bereits im Vorhinein verbindlich auf einen Versicherungsschutz verzichtet wird. Bei Vorliegen der konkreten Krankheitskosten kann man sich entscheiden, ob man sie selbst tragen will, um die Beitragserstattungen zu erhalten. In beiden F\u00e4llen tr\u00e4gt der Versicherte die Krankheitskosten aber nicht, um den Versicherungsschutz als solchen zu erlangen. Die Krankheitskosten der Eheleute konnten sich deshalb auf die H\u00f6he des Sonderausgabenabzugs nicht auswirken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Krankheitskosten geh\u00f6ren nicht zu den Sonderausgaben \u00a0 Wer im Rahmen einer privaten Krankenversicherung seine Krankheitskosten selbst tr\u00e4gt, um damit eine Beitragsr\u00fcckerstattung zu erreichen, kann diese Kosten nicht von den erstatteten Beitr\u00e4gen abziehen. \u00a0 Hintergrund Die Eheleute waren privat krankenversichert. Ihre Beitr\u00e4ge beliefen sich im Jahr 2013 auf rund 3.400 EUR. 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