{"id":48247,"date":"2018-05-30T11:51:58","date_gmt":"2018-05-30T09:51:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48247"},"modified":"2018-05-30T11:51:58","modified_gmt":"2018-05-30T09:51:58","slug":"darf-ein-nebenberuflich-taetiger-uebungsleiter-aufwendungen-abziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darf-ein-nebenberuflich-taetiger-uebungsleiter-aufwendungen-abziehen\/","title":{"rendered":"Darf ein nebenberuflich t\u00e4tiger \u00dcbungsleiter Aufwendungen abziehen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darf ein nebenberuflich t\u00e4tiger \u00dcbungsleiter Aufwendungen abziehen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ein nebenberuflich t\u00e4tiger Sporttrainer darf Aufwendungen abziehen, soweit sie die Einnahmen \u00fcbersteigen. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen unterhalb des \u00dcbungsleiterfreibetrags liegen.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>A war nebenberuflich als \u00dcbungsleiterin f\u00fcr einen Sportverein t\u00e4tig und erzielte Einnahmen von 1.200 EUR. Im Zusammenhang mit dieser T\u00e4tigkeit entstanden Ausgaben von 4.062 EUR, insbesondere f\u00fcr Fahrten mit dem Pkw zu Wettbewerben. Den daraus entstandenen Verlust machte A geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Nur wenn die Einnahmen den Freibetrag \u00fcberschreiten, k\u00f6nnen die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen in H\u00f6he des \u00fcbersteigenden Betrags abziehbar sein. Da die Einnahmen von 1.200 EUR den \u00dcbungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR nicht \u00fcberstiegen und damit in voller H\u00f6he steuerfrei waren, konnten die Ausgaben nicht abgezogen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass eine Ber\u00fccksichtigung des Verlustes m\u00f6glich war. Die gesetzliche Regelung, nach der die Ausgaben nur insoweit abgezogen werden d\u00fcrfen, als sie den \u00dcbungsleiterfreibetrag \u00fcbersteigen, war im Streitfall nicht anwendbar. Denn die steuerfreien Einnahmen lagen unter dem Freibetrag. Auch die Vorschrift, die den Abzug von Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen zusammenh\u00e4ngen, ausschlie\u00dft, stand der Anerkennung des Verlustes nicht entgegen. Sie war vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Ausgaben nur bis zur H\u00f6he der steuerfreien Einnahmen vom Abzug ausgeschlossen sind und der \u00fcbersteigende Betrag zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>Denn die Abzugsbeschr\u00e4nkung darf nicht dazu f\u00fchren, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenh\u00e4ngenden Ausgaben auch insoweit vom Abzug auszuschlie\u00dfen, als sie die Einnahmen \u00fcbersteigen. Diese Auslegung w\u00fcrde dazu f\u00fchren, einen Steuervorteil in einen Steuernachteil umzukehren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf ein nebenberuflich t\u00e4tiger \u00dcbungsleiter Aufwendungen abziehen? \u00a0 Ein nebenberuflich t\u00e4tiger Sporttrainer darf Aufwendungen abziehen, soweit sie die Einnahmen \u00fcbersteigen. 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