{"id":48251,"date":"2018-05-30T12:07:00","date_gmt":"2018-05-30T10:07:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48251"},"modified":"2018-05-30T12:07:00","modified_gmt":"2018-05-30T10:07:00","slug":"betriebskosten-eigentuemer-muss-fristgerecht-abrechnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/betriebskosten-eigentuemer-muss-fristgerecht-abrechnen\/","title":{"rendered":"Betriebskosten: Eigent\u00fcmer muss fristgerecht abrechnen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Betriebskosten: Eigent\u00fcmer muss fristgerecht abrechnen<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Ein Eigent\u00fcmer muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres erteilen. Vers\u00e4umt er diese Frist, kann er keine Betriebskosten f\u00fcr das Abrechnungsjahr fordern. Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber eines dinglichen Wohnrechts zwar zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet ist, aber keine Vorauszahlungen vereinbart sind.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmerin einer Wohnung verlangte vom Bewohner, zu dessen Gunsten ein lebenslanges und unentgeltliches dingliches Wohnrecht bestand, die Zahlung von Betriebskosten. Bei der Bestellung des Wohnrechts verpflichtete sich der Wohnberechtigte, die auf einen Mieter umlegbaren Nebenkosten zu tragen, insbesondere die Kosten f\u00fcr Wasser, Abwasser, Heizung, Strom, Versicherung und Grundsteuer. Vorauszahlungen wurden jedoch nicht vereinbart.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Kalenderjahr 2010 erstellte die Eigent\u00fcmerin erst im Dezember 2014 die Betriebskostenabrechnung, die eine Zahlung von 3.900 EUR ergab. Der Wohnberechtigte verweigerte die Zahlung und verwies auf die gesetzliche Regelung, nach der eine Betriebskostenabrechnung sp\u00e4testens innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums erteilt werden muss. Danach sind Nachforderungen ausgeschlossen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof wies die Klage der Eigent\u00fcmerin ab und entschied, dass sie keine Betriebskosten f\u00fcr das Jahr 2010 verlangen konnte, weil sie die Abrechnungsfrist vers\u00e4umt hatte.<\/p>\n<p>Hat der Eigent\u00fcmer die vom Wohnberechtigten zu tragenden Betriebskosten verauslagt, muss er eine Abrechnung \u00fcber die H\u00f6he der tats\u00e4chlich entstandenen und umzulegenden Betriebskosten aufstellen, um eine Erstattung verlangen zu k\u00f6nnen. Sind keine Vorauszahlungen geleistet, beschr\u00e4nkt sich die Abrechnung auf die Zusammenstellung der im Abrechnungszeitraum entstandenen und umlagef\u00e4higen Betriebskosten.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer muss sp\u00e4testens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums \u00fcber die Vorauszahlungen abrechnen. Nach Fristablauf kann er keine Nachforderungen mehr verlangen.<\/p>\n<p>Diese Ausschlussfrist gilt auch dann, wenn der Wohnberechtigte zwar die Betriebskosten tragen musste, aber keine Vorauszahlungen vereinbart waren. Ziel der Ausschlussfrist ist, dem Mieter durch eine zeitnahe Abrechnung Sicherheit zu geben und Streit zu vermeiden. Dies entspricht auch der Interessenlage des Inhabers eines dinglichen Wohnrechts.<\/p>\n<p>Die Eigent\u00fcmerin h\u00e4tte daher die Abrechnung f\u00fcr das Kalenderjahr 2010 sp\u00e4testens bis Ende 2011 vorlegen m\u00fcssen, um eine Nachforderung verlangen zu k\u00f6nnen. Die erst im Dezember 2014 vorgelegte Abrechnung war versp\u00e4tet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Betriebskosten: Eigent\u00fcmer muss fristgerecht abrechnen \u00a0 Ein Eigent\u00fcmer muss die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres erteilen. Vers\u00e4umt er diese Frist, kann er keine Betriebskosten f\u00fcr das Abrechnungsjahr fordern. 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