{"id":48257,"date":"2018-06-01T11:14:52","date_gmt":"2018-06-01T09:14:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48257"},"modified":"2018-06-01T11:14:52","modified_gmt":"2018-06-01T09:14:52","slug":"verwalterwechsel-wer-muss-die-abrechnung-erstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verwalterwechsel-wer-muss-die-abrechnung-erstellen\/","title":{"rendered":"Verwalterwechsel: Wer muss die Abrechnung erstellen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verwalterwechsel: Wer muss die Abrechnung erstellen?<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Die Jahresabrechnung muss der Verwalter erstellen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter w\u00e4hrend des Jahres aus seinem Amt aus, schuldet er die Jahresabrechnung f\u00fcr das abgelaufene Wirtschaftsjahr. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob bei seinem Ausscheiden die Abrechnung bereits f\u00e4llig war.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitglieder einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft beschlossen im Januar 2015, die Verwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen und den Verwaltervertrag zu k\u00fcndigen. In der Folgezeit bestellten sie eine neue Verwalterin.<\/p>\n<p>Im Juni 2015 forderte die neue Verwalterin die abberufene Verwalterin auf, die Jahresabrechnung 2014 zu erstellen. Dies lehnte die ehemalige Verwalterin ab. Nach Verstreichen einer weiteren Frist lie\u00df die Gemeinschaft die Jahresabrechnung 2014 durch die neue Verwalterin erstellen, wof\u00fcr diese 800 EUR berechnete. Diesen Betrag verlangt die Gemeinschaft von der ehemaligen Verwalterin als Schadensersatz.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof entschied, dass die ehemalige Verwalterin f\u00fcr die Kosten der Jahresabrechnung 2014 aufkommen muss. Denn es war trotz der Abberufung ihre Aufgabe, diese zu erstellen.<\/p>\n<p>Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Da der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung 2014 sp\u00e4testens mit Ablauf des Wirtschaftsjahres am 1.1.2015 entstanden war, traf die Abrechnungspflicht die ehemalige Verwalterin, da sie zu diesem Zeitpunkt noch im Amt war.<\/p>\n<p>Die Verpflichtung, f\u00fcr das beim Ausscheiden schon abgelaufene Wirtschaftsjahr die Jahresabrechnung zu erstellen, trifft einen ausgeschiedenen Verwalter unabh\u00e4ngig davon, ob die Abrechnung bei seinem Ausscheiden bereits f\u00e4llig war. Die einmal entstandene Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung besteht fort, auch wenn der Verwalter w\u00e4hrend des folgenden Wirtschaftsjahres aus dem Amt scheidet. Sie geht nicht auf den neuen Verwalter \u00fcber.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus war es der alten Verwalterin auch nicht unm\u00f6glich, die Abrechnung zu erstellen, da er ggf. ein Einsichtsrecht in die n\u00f6tigen Unterlagen gegen\u00fcber dem neuen Verwalter hatte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verwalterwechsel: Wer muss die Abrechnung erstellen? \u00a0 Die Jahresabrechnung muss der Verwalter erstellen, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist. Scheidet der Verwalter w\u00e4hrend des Jahres aus seinem Amt aus, schuldet er die Jahresabrechnung f\u00fcr das abgelaufene Wirtschaftsjahr. 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