{"id":48259,"date":"2018-06-01T11:36:34","date_gmt":"2018-06-01T09:36:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48259"},"modified":"2018-06-01T11:36:34","modified_gmt":"2018-06-01T09:36:34","slug":"wohnungseigentumsrecht-erwerber-haftet-fuer-sonderumlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wohnungseigentumsrecht-erwerber-haftet-fuer-sonderumlage\/","title":{"rendered":"Wohnungseigentumsrecht: Erwerber haftet f\u00fcr Sonderumlage"},"content":{"rendered":"<p><strong>Wohnungseigentumsrecht: Erwerber haftet f\u00fcr Sonderumlage<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet f\u00fcr eine f\u00e4llig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdr\u00fcckliche Regelung ist eine Sonderumlage aber erst f\u00e4llig, wenn diese durch den Verwalter abgerufen wird.<\/strong><\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hintergrund<\/strong><\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer wurde am 31.10.2014 ins Grundbuch eingetragen. Am 28.8.2014 hatte die Gemeinschaft in einer Eigent\u00fcmerversammlung beschlossen, bestimmte dringende Bauma\u00dfnahmen ausf\u00fchren zu lassen. Zur Finanzierung erhob sie eine Sonderumlage von 60.000 EUR. Am 11.12.2014 forderte der Verwalter beim Eigent\u00fcmer dessen Anteil an der Sonderumlage von 2.400 EUR an. Der Eigent\u00fcmer meinte jedoch, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet war. Denn der Beschluss \u00fcber die Sonderumlage war vor seinem Eigentumserwerb gefasst worden.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Klage der Eigent\u00fcmergemeinschaft auf Zahlung der Sonderumlage hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass einer Zahlungspflicht nicht im Wege steht, dass die Sonderumlage bereits beschlossen worden war, bevor der Beklagte als Eigent\u00fcmer ins Grundbuch eingetragen wurde.<\/p>\n<p>Ein Wohnungseigent\u00fcmer muss die Beitragsvorsch\u00fcsse leisten, die w\u00e4hrend seiner Mitgliedschaft in der Eigent\u00fcmergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftspl\u00e4nen oder Sonderumlagen f\u00e4llig werden. F\u00fcr Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begr\u00fcndet worden und f\u00e4llig geworden sind, haftet der Erwerber nicht. Dagegen schuldet der Erwerber auch Beitragsleistungen, die noch vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst f\u00fcr einen danach liegenden Zeitpunkt f\u00e4llig gestellt wurden. Dies gilt im vorliegenden Fall auch f\u00fcr die Sonderumlage.<\/p>\n<p>Dass der Erwerber an einem vor dem Eigentumswechsel gefassten Beschluss nicht mitwirken konnte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Bindung des Sonderrechtsnachfolgers eines Wohnungseigent\u00fcmers an Beschl\u00fcsse ist nicht die Ausnahme, sondern die gesetzlich angeordnete Regel. Der \u00dcbergang der Beitragspflicht auf den Erwerber f\u00fchrt zu interessengerechten Ergebnissen, da regelm\u00e4\u00dfig dieser und nicht sein Rechtsvorg\u00e4nger den Nutzen aus der mit der Sonderumlage finanzierten Bauma\u00dfnahme zieht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wohnungseigentumsrecht: Erwerber haftet f\u00fcr Sonderumlage \u00a0 Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet f\u00fcr eine f\u00e4llig werdende Sonderumlage, auch wenn diese vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Ohne ausdr\u00fcckliche Regelung ist eine Sonderumlage aber erst f\u00e4llig, wenn diese durch den Verwalter abgerufen wird. \u00a0 Hintergrund Der Eigent\u00fcmer wurde am 31.10.2014 ins Grundbuch eingetragen. 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