{"id":48263,"date":"2018-06-01T19:03:34","date_gmt":"2018-06-01T17:03:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48263"},"modified":"2018-06-01T19:03:34","modified_gmt":"2018-06-01T17:03:34","slug":"anwendungsfragen-zum-invstg-2018","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anwendungsfragen-zum-invstg-2018\/","title":{"rendered":"Anwendungsfragen zum InvStG 2018"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmentertr\u00e4gen<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder beantworte ich Ihre Fragen wie folgt<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3><b>1. Zu \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 InvStG 2018 (Wertpapierdarlehen und echte Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte)<\/b><\/h3>\n<p><b>a. Umfang der steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Zu den inl\u00e4ndischen Beteiligungseinnahmen geh\u00f6ren nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Entgelte f\u00fcr die \u00dcberlassung von Anteilen an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines Wertpapierdarlehens (\u00a7 2 Nummer 2 Buchstabe a KStG),<\/li>\n<li>Entgelte f\u00fcr die \u00dcbertragung von Anteilen an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft im Rahmen eines echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4fts i. S. d. \u00a7 340b Absatz 2 HGB (\u00a7 2 Nummer 2 Buchstabe b KStG) und<\/li>\n<li>Einnahmen und Bez\u00fcge der in \u00a7 8b Absatz 10 Satz 2 KStG genannten Art f\u00fcr die \u00dcberlassung von Anteilen an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (\u00a7 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG).<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Begriff der Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge umfasst alle Leistungen, die aufgrund der \u00dcberlassung oder \u00dcbertragung von Anteilen an einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft erbracht werden. Dies sind sowohl das Darlehens- oder Pensionsentgelt als auch der Ausgleich f\u00fcr die dem Darlehens- oder Pensionsgeber entgangenen Dividenden oder sonstigen Beteiligungseinnahmen (Kompensationszahlungen) und etwaige sonstige Leistungen (z. B. Zinsen oder sonstige Ertr\u00e4ge aus einem als Sicherheit \u00fcberlassenen Wertpapier).<\/p>\n<p>Sinn der Besteuerung der Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 ist es, Steuerumgehungen im Hinblick auf die inl\u00e4ndischen Beteiligungseinnahmen zu verhindern. Aus diesem Grund sind die Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge nicht der Besteuerung nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 zu unterwerfen, wenn in dem Zeitraum der \u00dcberlassung oder \u00dcbertragung keine Anspr\u00fcche auf inl\u00e4ndische Beteiligungseinnahmen i. S. d. \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018 aus den \u00fcberlassenen oder \u00fcbertragenen Anteilen entstehen. Dar\u00fcber hinaus ist die H\u00f6he der nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 steuerpflichtigen Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge begrenzt auf die H\u00f6he der dem Investmentfonds entgangenen Einnahmen nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG 2018 einschlie\u00dflich etwaiger Steuerabzugsbetr\u00e4ge (\u201eBrutto-Dividende&#8220;).<\/p>\n<p><b>b. Steuerabzug<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Auf Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge aus Wertpapierdarlehen und echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften finden gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 die Regelungen des \u00a7 32 Absatz 3 KStG entsprechende Anwendung.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Steuerabzug in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Nummer 2 Buchstabe a und b KStG gelten die f\u00fcr den Kapitalertragsteuerabzug nach \u00a7 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a EStG ma\u00dfgeblichen Vorschriften entsprechend. Der Entrichtungspflichtige f\u00fcr den Steuerabzug ist damit nach \u00a7 44 Absatz 1 Satz 3 EStG der Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge. In den Anwendungsf\u00e4llen des \u00a7 2 Nummer 2 Buchstabe c KStG obliegt der Steuerabzug nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 2 InvStG 2018 i. V. m. \u00a7 32 Absatz 3 Satz 4 KStG der die Einnahmen oder Bez\u00fcge leistenden K\u00f6rperschaft.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich w\u00fcrde die Verpflichtung zum Steuerabzug auch ausl\u00e4ndische Schuldner der Kapitalertr\u00e4ge und ausl\u00e4ndische leistende K\u00f6rperschaften treffen. Da eine Erhebung und Abf\u00fchrung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge bei ausl\u00e4ndischen Personen nicht durch die deutschen Finanzbeh\u00f6rden sichergestellt werden kann, ist in diesen F\u00e4llen generell kein Steuerabzug vorzunehmen.<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Entrichtungspflichtige haben generell einen Steuerabzug vorzunehmen. Zu den inl\u00e4ndischen Entrichtungspflichtigen geh\u00f6ren auch inl\u00e4ndische Zweigniederlassungen aus-l\u00e4ndischer Kreditinstitute. Bei ausl\u00e4ndischen Zweigniederlassungen inl\u00e4ndischer Kreditinsti-tute besteht grunds\u00e4tzlich keine Verpflichtung zum Steuerabzug.<\/p>\n<p>Ein Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Investmentfonds, dem die Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge aus Wertpapierdarlehen oder echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften zuflie\u00dfen, aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen &#8211; DBA -) einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge besitzt oder eine Erkl\u00e4rung abgibt, dass er einen Erstattungsanspruch besitzen w\u00fcrde. Ein etwaiger Erstattungsanspruch des Investmentfonds entbindet den inl\u00e4ndischen Entrichtungspflichtigen nicht von der Verpflichtung zum Steuerabzug.<\/p>\n<p>Wenn nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob es sich bei dem Wertpapierdarlehensgeber oder dem Wertpapierpensionsgeber um einen Investmentfonds oder einen SpezialInvestmentfonds handelt oder nicht, ist ein Steuerabzug vorzunehmen. Das f\u00fcr die Einkommensbesteuerung des Entrichtungspflichtigen zust\u00e4ndige Finanzamt erstattet nach \u00a7 37 Absatz 2 AO auf Antrag die einbehaltenen Steuerabzugsbetr\u00e4ge, wenn der Wertpapierdarlehens- oder Wertpapierpensionsgeber kein Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die H\u00f6he des Steuerabzugs sind die Modifikationen des \u00a7 7 Absatz 1 und 3 InvStG 2018 gegen\u00fcber \u00a7 32 Absatz 3 Satz 2 KStG zu beachten.<\/p>\n<p><b>c. \u00dcbertragung von Rechten und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen oder\u00a0<\/b><b>einem echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ft<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Die Rechte und Pflichten aus einem Wertpapierdarlehen k\u00f6nnen im Wege der Novation auf eine zentrale Gegenpartei (z. B. Eurex Clearing AG) \u00fcbertragen werden. Die zentrale Gegenpartei tritt dabei aus Sicht des Darlehensnehmers in die Rechtsstellung des urspr\u00fcnglichen Darlehensgebers und aus Sicht des Darlehensgebers in die Rechtsstellung des urspr\u00fcnglichen Darlehensnehmers ein. Der urspr\u00fcngliche Darlehensgeber hat die dem Darlehen zu Grunde liegenden Wertpapiere zun\u00e4chst an die zentrale Gegenpartei zu liefern und die zentrale Gegenpartei hat die Wertpapiere ihrerseits an den urspr\u00fcnglichen Darlehensnehmer zu liefern. Umgekehrt hat der urspr\u00fcngliche Darlehensnehmer die zu stellenden Sicherheiten, das Darlehensentgelt und etwaige sonstige Leistungen (z. B. die Kompensationszahlung) sowie die R\u00fcckgabe der Wertpapiere gegen\u00fcber der zentralen Gegenpartei zu erbringen und die zentrale Gegenpartei muss in gleicher Art und Umfang gegen\u00fcber dem urspr\u00fcnglichen Darlehensgeber leisten. F\u00fcr die zentrale Gegenpartei stellen die jeweiligen Leistungen nur durchlaufende Posten dar. Die zentrale Gegenpartei verfolgt nur insoweit ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Wertpapierdarlehen, dass sie Geb\u00fchren aus den Transaktionen erzielt. Im \u00dcbrigen werden von der zentralen Gegenpartei keine wirtschaftlichen Vorteile gezogen und keine Lasten getragen.<\/p>\n<p>In gleicher Weise wie bei einem Wertpapierdarlehen k\u00f6nnen auch bei einem echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ft die daraus resultierenden Rechte und Pflichten auf eine zentrale Gegenpartei \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Bei der Frage, wer Schuldner und Gl\u00e4ubiger aus einem Wertpapierdarlehen oder einem echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ft ist, ist nicht ausschlie\u00dflich auf die formale zivilrechtliche Rechtsposition abzustellen. Aufgrund der im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist zu ber\u00fccksichtigen, wem aus dem Rechtsgesch\u00e4ft die wirtschaftlichen Vorteile zustehen und wer die wirtschaftlichen Lasten zu tragen hat. Da in dem oben beschriebenen Fall der \u201eZwischenschaltung&#8220; einer zentralen Gegenpartei die Vorteile und Lasten weiterhin ausschlie\u00dflich bei den urspr\u00fcnglichen Vertragsparteien verbleiben, sind nur diese als Schuldner und Gl\u00e4ubiger aus dem Wertpapierdarlehen oder dem echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ft zu betrachten. Die zentrale Gegenpartei ist dagegen aus steuerrechtlicher Sicht keine Vertragspartei und mithin nicht zum Steuerabzug verpflichtet. Die Steuerabzugsverpflichtung verbleibt vielmehr bei dem urspr\u00fcnglichen Darlehensnehmer oder Pensionsnehmer, der das Vertragsverh\u00e4ltnis mit einem Investmentfonds als Darlehensgeber oder Pensionsgeber begr\u00fcndet hat. Dies setzt jedoch voraus, dass die zentrale Gegenpartei Abrechnungspapiere erstellt, in denen die urspr\u00fcnglichen Vertragsparteien angegeben sind. Dar\u00fcber hinaus hat die zentrale Gegenpartei gegen\u00fcber den urspr\u00fcnglichen Vertragsparteien schriftlich in den Abrechnungsunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht auf die zentrale Gegenpartei \u00fcbergangen ist, sondern beim urspr\u00fcnglichen inl\u00e4ndischen Darlehensnehmer oder inl\u00e4ndischen Pensionsnehmer verbleibt. Abrechnungsunterlagen sind ins-besondere die von der zentralen Gegenpartei erstellten Belege bei Zahlung der Entgelte, Einnahmen und Bez\u00fcge aus Wertpapierdarlehen und echten Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften. Es ist nicht ausreichend, wenn die zentrale Gegenpartei lediglich in ihren Vertragsbedingungen darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug beim urspr\u00fcnglichen inl\u00e4ndischen Darlehensnehmer oder inl\u00e4ndischen Pensionsnehmer verbleibt.<\/p>\n<p>Die o. a. Grunds\u00e4tze sind auf die Vermittlung von Wertpapierdarlehens- und Wertpapierpensionsgesch\u00e4ften (sog. Agency Lending) zu \u00fcbertragen, sofern<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>die Rechtsstellung des Vermittlers (Agency Lender) mit der der zentralen Gegenpartei vergleichbar ist,<\/li>\n<li>die urspr\u00fcnglichen Vertragsparteien sich kennen und<\/li>\n<li>der Vermittler die urspr\u00fcnglichen Vertragsparteien schriftlich in den Abrechnungsunterlagen darauf hinweist, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nicht auf den Vermittler \u00fcbergangen ist, sondern beim urspr\u00fcnglichen inl\u00e4ndischen Darlehensnehmer oder inl\u00e4ndischen Pensionsnehmer verbleibt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>d. Mitteilungspflicht und Steuererhebung bei fehlendem Steuerabzug<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Ein Investmentfonds hat die nach \u00a7 4 InvStG 2018 zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zu informieren, wenn er Eink\u00fcnfte nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 erzielt, bei denen kein Steuerabzug oder ein zu niedriger Steuerabzug vorgenommen wurde oder ein Steuerabzug zu Unrecht erstattet wurde. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte Deutschland nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Ergebnis das Besteuerungsrecht zusteht. Befindet sich die Gesch\u00e4ftsleitung des gesetzlichen Vertreters im Ausland und erzielt der Investmentfonds ausschlie\u00dflich inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte, die einem Steuerabzug unterliegen, hat er seine Mitteilung nach \u00a7 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG 2018 beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern (BZSt) abzugeben. Dies gilt auch in den F\u00e4llen, in denen der Investmentfonds Eink\u00fcnfte nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 erzielt, bei denen aufgrund eines ausl\u00e4ndischen Schuldners der Kapitalertr\u00e4ge oder einer ausl\u00e4ndischen leistenden K\u00f6rperschaft generell vom Steuerabzug abgesehen wird.<\/p>\n<p>Die nach \u00a7 4 InvStG 2018 zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde kann die auf Eink\u00fcnfte nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 entfallende Steuer durch Nachforderung nach \u00a7 44 Absatz 5 Satz 2 EStG i. V. m. \u00a7 167 Absatz 1 AO und \u00a7 155 AO oder im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung erheben. Bei beiden Erhebungsformen ist \u00a7 7 Absatz 1 Satz 3 InvStG 2018 anzuwenden bzw. entsprechend anzuwenden, so dass die Summe aus der geminderten Kapitalertragsteuer oder K\u00f6rperschaftsteuer und dem Solidarit\u00e4tszuschlag 15 Prozent der Eink\u00fcnfte nach \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 betr\u00e4gt.<\/p>\n<p><b>e. Anwendung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Ob ein ausl\u00e4ndischer Investmentfonds bei einem tats\u00e4chlich erfolgten Steuerabzug auf die Leistungen i. S. d. \u00a7 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2018 einen Erstattungsanspruch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens besitzt, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab und ist im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach \u00a7 50d EStG durch das BZSt zu kl\u00e4ren. Sofern kein Steuerabzug vorgenommen wurde, kann im Rahmen der Nachforderung nach \u00a7 44 Absatz 5 Satz 2 EStG i. V. m. \u00a7 167 Absatz 1 AO und \u00a7 155 AO oder im Rahmen der K\u00f6rperschaftsteuerveranlagung von einer Steuererhebung abgesehen werden, soweit sich bei einer Steuererhebung ein Erstattungsanspruch aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens ergeben w\u00fcrde. Auf Ersuchen eines Finanzamtes wirkt das BZSt im Wege der Amtshilfe bei der Pr\u00fcfung des Besteuerungsanspruchs nach dem einschl\u00e4gigen DBA mit.<\/p>\n<h3><b>2. Zu \u00a7 21 InvStG 2018<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>\u00a7 21 InvStG 2018 \u00fcbertr\u00e4gt die Rechtsgedanken des \u00a7 3c Absatz 2 EStG auf das Teilfreistel-lungsverfahren bei Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds. Die Regelung f\u00fchrt zu einer anteiligen K\u00fcrzung der mit dem Erwerb, dem Halten und der Ver\u00e4u\u00dferung von Investmentanteilen an Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben im Umfang des jeweils anwendbaren Teilfreistellungssatzes.<\/p>\n<p>Der Begriff des \u201ewirtschaftlichen Zusammenhangs&#8220; ist gleicherma\u00dfen wie in \u00a7 3c Absatz 2 Satz 1 EStG als Veranlassungszusammenhang auszulegen.<\/p>\n<p>\u00a7 21 InvStG 2018 ist u. a. auf solche Finanzierungsaufwendungen anzuwenden, die aus Ver-bindlichkeiten stammen, die durch die Anschaffung von Investmentanteilen veranlasst sind, die dem Teilfreistellungsverfahren unterliegen. Bei Kreditinstituten ist von einem wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. d. \u00a7 21 InvStG 2018 zwischen teilfreigestellten Investmentertr\u00e4gen und den Zinsausgaben f\u00fcr Kundeneinlagen, f\u00fcr Interbankeinlagen, f\u00fcr Schuldverschreibungen und f\u00fcr vergleichbare allgemeine Zinsaufwendungen (sog. Poolrefinanzierungskosten) auszugehen.<\/p>\n<p>Weitere Fragen zur Auslegung der \u00a7\u00a7 21 und 44 InvStG 2018 befinden sich noch in der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-1980-1 \/ 16 \/ 10010 :013 vom 15.05.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wertpapierdarlehen (Wertpapierleihe) und Wertpapierpensionsgesch\u00e4fte mit Investmentfonds, Ausgabenabzug im Zusammenhang mit Investmentertr\u00e4gen Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden des Bundes und der L\u00e4nder beantworte ich Ihre Fragen wie folgt 1. 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