{"id":48269,"date":"2018-06-01T19:05:44","date_gmt":"2018-06-01T17:05:44","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48269"},"modified":"2018-06-01T19:05:44","modified_gmt":"2018-06-01T17:05:44","slug":"keine-sog-tatsaechliche-verstaendigung-mit-dem-finanzamt-ueber-hinterziehungszinsen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-sog-tatsaechliche-verstaendigung-mit-dem-finanzamt-ueber-hinterziehungszinsen-moeglich\/","title":{"rendered":"Keine sog. &#8222;tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung&#8220; mit dem Finanzamt \u00fcber Hinterziehungszinsen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 12. April 2018 (6 K 2254\/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. \u201etats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung&#8220; zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein k\u00f6nnen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger betreibt in der Vorderpfalz einen Handel mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen einer Steuerfahndungspr\u00fcfung wurde festgestellt, dass der Kl\u00e4ger in den Jahren 2004 bis 2009 Steuern hinterzogen hatte, deren H\u00f6he allerdings nicht mehr zweifelsfrei aufkl\u00e4rbar war. Der Kl\u00e4ger und das Finanzamt einigten sich daher in einer schriftlich dokumentierten sog. \u201etats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung&#8220; dahingehend, dass nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne um die vereinbarten Betr\u00e4ge (rund 100.000 Europro Jahr) zu erh\u00f6hen seien. Nach Bestandskraft der entsprechend ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheide setzte das beklagte Finanzamt Hinterziehungszinsen fest (rund 9.800 Euro). Dagegen legte der Kl\u00e4ger Einspruch ein, weil nach seiner Auffassung im Rahmen der tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung ein Zahlungsbetrag festgelegt worden sei, der auch die Hinterziehungszinsen habe beinhalten sollen. Der Einspruch wurde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Dagegen erhob der Kl\u00e4ger Klage (\u00fcber die noch nicht entschieden ist) und stellte au\u00dferdem einen Antrag beim Finanzamt auf Erlass der Hinterziehungszinsen. Gegen die Ablehnung dieses Erlassantrags hat der Kl\u00e4ger (nach erfolglosem Einspruchsverfahren) ebenfalls Klage erhoben, die vom FG mit folgender Begr\u00fcndung abgewiesen wurde:<\/p>\n<p>Die schriftlich abgefasste tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung enthalte keine Vereinbarung zu den Hinterziehungszinsen. Eine wie auch immer geartete m\u00fcndliche Zusage sei ebenfalls nicht nachgewiesen. Unabh\u00e4ngig davon w\u00e4re eine solche (m\u00fcndliche wie schriftliche) Vereinbarung auch gar nicht zul\u00e4ssig und daher -jedenfalls f\u00fcr das Gericht -ohnehin nicht bindend. Denn eine tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung oder Zusage sei allenfalls in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zul\u00e4ssig, bei denen der Finanzverwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zustehe. Bei reinen Rechtsfragen hingegen k\u00f6nnten solche Vereinbarungen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht getroffen werden. Die Rechtsfolge, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung -die hier aufgrund der bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheide feststehe -zwingend Hinterziehungszinsen festgesetzt werden m\u00fcssten, ergebe sich bereits aus dem Gesetz und sei daher einer Einigung nicht zug\u00e4nglich.<\/p>\n<p><b>Kontext der Entscheidung<\/b><b><\/b><\/p>\n<p>Im Zuge einer Steuerfahndungspr\u00fcfung bei Verdacht einer Steuerhinterziehung kann es zu einer schriftlichen tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung \u00fcber die Besteuerungsgrundlagen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt kommen, weil die Sachverhalte teils lange zur\u00fcckliegen und mitunter sehr schwierig zu ermitteln sind (z. B. bei Auslandssachverhalten).<\/p>\n<p>Bei diesem Verfahren ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Gegenstand einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung weder schriftlich noch m\u00fcndlich der Verzicht des Finanzamtes auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen sein kann. Bei der Auslotung der M\u00f6glichkeit einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung sollte der Steuerpflichtige in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung &#8211; zur Vermeidung sp\u00e4terer Rechtsstreitigkeiten vor dem Finanzgericht &#8211; daher ber\u00fccksichtigen, dass bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung zwingend noch Hinterziehungszinsen festzusetzen sind.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.05.2018 zum Urteil 6 K 2254\/17 vom 12.04.2018 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. April 2018 (6 K 2254\/17) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass wegen einer Steuerhinterziehung festzusetzende Hinterziehungszinsen nicht Gegenstand einer sog. \u201etats\u00e4chliche Verst\u00e4ndigung&#8220; zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt sein k\u00f6nnen. 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