{"id":48275,"date":"2018-06-02T17:45:25","date_gmt":"2018-06-02T15:45:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48275"},"modified":"2018-06-02T17:45:25","modified_gmt":"2018-06-02T15:45:25","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-von-gluecksspielen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-gluecksspielen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Behandlung von Gl\u00fccksspielen"},"content":{"rendered":"<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH &#8211; XI R 13\/18<\/p>\n<p><strong>Verfahrensstand: <\/strong>\u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die vom Kl\u00e4ger erzielten Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) den steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen i. S. d. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG ) zuzurechnen sind und als solche unter die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG fallen. In der Folge ist streitig, ob die Umsatzsteuer auf Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten als Betriebseinnahmen und die Vorsteuerbetr\u00e4ge als Betriebsausgaben anzusetzen sind.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren 2006 bis 2010 im Bereich der Automatenaufstellung t\u00e4tig und erzielte aus dem Betrieb von an verschiedenen Orten aufgestellten Geldspielautomaten Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG ). Gleiches gilt f\u00fcr die bis zum 31.10.2007 betriebene Spielhalle, in welcher er ebenfalls Geldspielautomaten betrieb. Ferner erzielte er aus der Vermietung einer Gastst\u00e4tte Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG . In den f\u00fcr die Streitjahre eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rungen erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger die Ums\u00e4tze aus beiden T\u00e4tigkeiten, wobei er anteilig einen Vorsteuerabzug geltend machte.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Streitjahre reichte der Kl\u00e4ger am 21.01.2009, 28.09.2009, 29.09.2010, 11.08.2011 und 22.06.2012 die Umsatzsteuererkl\u00e4rungen und am 21.01.2009, 30.01.2009, 03.09.2010, 11.08.2011 und 22.06.2012 die Einkommensteuererkl\u00e4rungen ein, wobei er f\u00fcr den Zeitraum ab Mai 2006 insbesondere auch Einnahmen aus Zahlger\u00e4ten (Geldspielautomaten) bei den Ums\u00e4tzen zum allgemeinen Steuersatz erkl\u00e4rte. Im Anschluss an eine im Jahre 2013 durchgef\u00fchrte Umsatzsteuer-Sonderpr\u00fcfung (Pr\u00fcfungsberichte vom 11.06.2013) behandelte der Beklagte die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten lediglich f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Anfang Mai 2006 als steuerfrei und lie\u00df die hierauf entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zum Abzug zu. Zudem nahm er wegen seiner Ansicht nach gegebener Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel (Entfernen des statistischen Teils der von den Ger\u00e4ten mittels internen Druckers erstellten Auslesestreifen, unvollst\u00e4ndige Vorlage der weiteren Automatenausdrucke) und wegen seiner Ansicht nach bestehender Fehlbetr\u00e4ge in Form manueller R\u00f6hrenentnahmen sowie au\u00dferordentlicher Ertr\u00e4ge in Form von R\u00f6hrendifferenzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schreiben der Betriebspr\u00fcfungsstelle vom 21.01.2013, 10.04.2013 und vom 02.05.2013 sowie das Schreiben des Kl\u00e4gers vom 22.04.2013) letztlich eine Zusch\u00e4tzung f\u00fcr 2006 i. H .v 8.927,10 EUR (steuerfrei) sowie weitere Nettozusch\u00e4tzungen i. H. v. 11.001,55 EUR (f\u00fcr 2006 zum Steuersatz von 16 %), 23.538,64 EUR (f\u00fcr 2008 zum Steuersatz von 19 %) und 2.500,00 EUR (f\u00fcr 2009 zum Steuersatz von 19 %) vor, was zu einer Umsatzsteuererh\u00f6hung i. H. v. 1.760,25 EUR f\u00fcr 2006, 4.472,34 EUR f\u00fcr 2008 und 475,00 EUR f\u00fcr 2009 sowie zu entsprechend ver\u00e4nderten gewerblichen Einnahmen und zu einem entsprechend ver\u00e4nderten gewerblichen Gewinn f\u00fchrte. Nach den Berichten vom 11.06.2013 wurden die Pr\u00fcfungsfeststellungen insoweit anerkannt. Aus den Schreiben der Betriebspr\u00fcfungsstelle vom 21.01.2013 und vom 10.04.2013 ergibt sich, dass bei der Besteuerung der jeweils auf den ausgedruckten und vom Kl\u00e4ger vorgelegten Automatenstreifen ausgewiesene sog. Saldo 2 als monatliche Bruttokasseneinnahmen zugrunde gelegt wurde.<\/p>\n<p>Gegen die entsprechend nach \u00a7 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO ) ge\u00e4nderten Umsatz- und Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2006 bis 2010 vom 03.07.2013 legte der Kl\u00e4ger am 10.07.2013 Einspruch ein und begehrte dabei f\u00fcr s\u00e4mtliche Streitjahre die Steuerfreiheit s\u00e4mtlicher Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten sowie die Gewinn\u00e4nderung bei den Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb insofern, als die Umsatzsteuer und die Vorsteuer wegen der Annahme steuerpflichtiger Geldspielautomatenums\u00e4tze als Betriebseinnahmen bzw. Betriebsausgaben nach \u00a7\u00a7 4 Abs. 3 und 4, 11 EStG einkommensteuerlich Ber\u00fccksichtigung gefunden hatten. Die Ums\u00e4tze seien &#8211; wie bei \u00f6ffentlichen Spielbanken auch &#8211; steuerfrei zu belassen. Bereits mit der Linneweber\/Akritidis-Entscheidung (C-453\/02, C-462\/02) vom 17.02.2005 habe der EuGH festgelegt, dass die Richtlinie 77\/388\/EWG (6. EG-Richtlinie ) einer Umsatzbesteuerung des Betriebs von Gl\u00fccksspielen au\u00dferhalb \u00f6ffentlicher Spielbanken entgegenstehe, wenn gleichzeitig der Betrieb solcher Gl\u00fccksspiele durch \u00f6ffentliche Spielbanken steuerfrei sei. Das Vorgehen des Beklagten sei daher europarechtswidrig. Zudem sei die Berechnung der Umsatzsteuer 2009 zu \u00e4ndern, da der Beklagte entgegen der m\u00fcndlichen Besprechung des Betriebspr\u00fcfungsergebnisses eine Einnahmenhinzusch\u00e4tzung f\u00fcr 2009 nicht mit 2.500,00 EUR inkl. Umsatzsteuer, sondern mit 2.500,00 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer angesetzt habe. Im Umsatzsteuerbescheid 2009 sei mithin nicht ein Betrag von 2.500,00 EUR sondern ein Betrag von 2.100,84 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer anzusetzen. Schlie\u00dflich begehrte der Kl\u00e4ger au\u00dfergerichtlich die Aussetzung der Vollziehung, welche der Beklagte mit Bescheid vom 29.07.2013 ablehnte.<\/p>\n<p>Mit \u00c4nderungsbescheiden betreffend Umsatzsteuer 2009 und Einkommensteuer 2009, jeweils vom 26.07.2013, entsprach der Beklagte dem oben dargestellten kl\u00e4gerischen Einwand bez\u00fcglich der Einnahmenhinzusch\u00e4tzung f\u00fcr 2009. Mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2014 wies der Beklagte den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Aufgrund des EuGH-Urteils vom 17.02.2005 (C-453\/02 und C-462\/02) sowie aufgrund des BFH-Folgeurteils vom 12.05.2005 (V R 7\/02) stehe dem Kl\u00e4ger nur f\u00fcr den Zeitraum bis zum 05.05.2006 ein Wahlrecht bzgl. der steuerlichen Behandlung der betroffenen Ums\u00e4tze zu. Berufe sich ein inl\u00e4ndischer Unternehmer mit Erfolg auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie und erwirke dadurch die Steuerbefreiung seiner Ums\u00e4tze, sei der Vorsteuerabzug bez\u00fcglich der Eingangsums\u00e4tze, die die steuerfreien Ums\u00e4tze betreffen, nach \u00a7 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu versagen. Mit Wirkung zum 06.05.2006 sei \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG jedoch dahingehend ge\u00e4ndert worden, dass ab diesem Zeitpunkt auch die Ums\u00e4tze \u00f6ffentlicher Spielbanken umsatzsteuerpflichtig seien. Ab diesem Zeitpunkt seien daher Gl\u00fccksspiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit grunds\u00e4tzlich als steuerpflichtig zu behandeln. Die Bescheid\u00e4nderungen verstie\u00dfen weder gegen nationales noch gegen Gemeinschaftsrecht. Die Umsatzsteuer habe der Kl\u00e4ger im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vereinnahmt, weshalb die Umsatzsteuer einkommensteuerrechtlich zu den Betriebseinnahmen z\u00e4hle. Die gezahlten Vorsteuerbetr\u00e4ge seien durch den Betrieb veranlasst und daher Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG . Die Gewinne seien entsprechend der Feststellung der Betriebspr\u00fcfung angesetzt worden. Einwendungen gegen die H\u00f6he der angesetzten Gewinne habe der Kl\u00e4ger nicht vorgebracht.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 11.09.2014 bei Gericht eingegangene Klage. Der gleichzeitig bei Gericht eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde nach Zahlung des streitigen Steuerbetrages durch den Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 16.12.2014 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Auf Antrag des Kl\u00e4gers vom 18.12.2014 war zwischenzeitlich das Ruhen des hiesigen Klageverfahrens mit Einverst\u00e4ndnis des Beklagten vom 22.01.2015 bis zu einer Entscheidung des BFH in den Verfahren II R 19\/14, V B 105\/14, XI B 113\/14 und V B 143\/14 angeordnet worden (Beschluss vom 27.01.2015). Nach Hinweis des Kl\u00e4gers auf das BFH-Verfahren V B 115\/15 und die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1006\/17 beantragte dieser die Fortf\u00fchrung des Klageverfahrens. Mit Beschluss vom 29.12.2017 wurde der Ruhensbeschluss vom 27.01.2015 aufgehoben und das Verfahren mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten fortgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung der Klage vor, dass es sich bei den durch ihn ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten bereits nicht um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen bzw. Dienstleistungen handele. Unklar sei, ob (und wodurch) im Zusammenhang mit dem Spiel an Geldspielautomaten mit Gewinnfunktion eine um der Gegenleistung willen erbrachte steuerbare Leistung i. S. eines Leistungsaustausches nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG ausgef\u00fchrt werde oder ob bereits kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert bestehe. Auch in der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, dass hinsichtlich der Beurteilung von Spielgewinnen und Preisgeldern bei einem reinen Gl\u00fccksspiel keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliege, weil es an der Verkn\u00fcpfung von Leistung und Gegenleistung fehle. Weder die Spielt\u00e4tigkeit noch der Spieleinsatz stellten Leistungen dar, die durch den Spielgewinn verg\u00fctet w\u00fcrden. Vorliegend bestehe die streitgegenst\u00e4ndliche T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nach europarechtlichen Grunds\u00e4tzen und in Abweichung der fr\u00fcheren BFH-Rechtsprechung weder im Anbieten einer M\u00f6glichkeit zum Gl\u00fccksspiel als Veranstalter noch darin, in der blo\u00dfen Bereitschaft zur \u00dcbernahme eines Wagnisses gegen andere an einem Gl\u00fccksspiel via Geldspielautomat teilzunehmen. Die entgegenstehende Ansicht des BFH im Urteil vom 26.08.1993 (V R 20\/91 , BStBl. II 1994, 54), wonach eine steuerbare T\u00e4tigkeit bereits durch das Anbieten von Spielm\u00f6glichkeiten begr\u00fcndet werden solle, sei nach den Erw\u00e4gungen des EuGH in der Rechtssache Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 C- 16\/93 ) \u00fcberholt. Alleine die Absicht zur Erzielung von Einnahmen sei zur Annahme der Steuerbarkeit der in Frage stehenden Ums\u00e4tze nicht ausreichend. Dem vom Spielteilnehmer gezahlten Gl\u00fcckspieleinsatz stehe wegen des jedem Gl\u00fccksspiel immanenten, nicht kalkulierbaren Wagnisses objektiv keine eigenst\u00e4ndige Leistung gegen\u00fcber. Selbst technisch bestehe keine Ankn\u00fcpfung des an einen Spieler aussch\u00fcttbaren Betrages an dessen vorher eingezahlte Betr\u00e4ge. Dies h\u00e4nge mit dem f\u00fcr Gl\u00fcckspiele typischen Umstand zusammen, dass vor der Durchf\u00fchrung des Spiels bzw. vor der Erbringung der wie auch immer gearteten Dienstleistung nicht feststehe, wer wem gegen\u00fcber eine Dienstleistung zu erbringen habe. Diese streitentscheidenden Fragen seien auch noch nicht durch die Rechtsprechung des EuGH in den Sachen Glawe (C-38\/93), LeoLibera (C-58\/09) und Metropol (C-440\/12) gekl\u00e4rt. Dies gelte insbesondere f\u00fcr die Frage nach der Einhaltung und Umsetzung der Art. 131, 135 Abs. 1 Buchst. i, 137 i. V. m. Art. 167, 168, 169, 173, 174, 192 ff., 199 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL ), nach dem unmittelbaren Leistungsaustausch sowie nach der Einhaltung der steuerlichen Neutralit\u00e4t. Hinzu komme die Tatsache, dass sich seit der Abschaffung der gesetzlich festgelegten, festen Einbehaltensquoten vom Spieleinsatz (bei fr\u00fcheren Geldgewinnspielger\u00e4ten z. B. 40 % vom Spielereinwurf) die H\u00f6he der Kassenzufl\u00fcsse der Geldspielautomaten nicht mehr bestimmen lasse.<\/p>\n<p>Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sei angesichts der Entscheidung Bastova des EuGH vom 10.11.2016 (C-432\/15 ) und des BFH-Urteils zu einem Berufspokerspieler vom 30.08.2017 (XI R 37\/14, BFH\/NV 2017, 1689 -1692), ob die den genannten Entscheidungen zugrundeliegenden Erw\u00e4gungen nicht auch dazu f\u00fchrten, dass Ums\u00e4tze im Rahmen automatenbasierter Gl\u00fccksspiele mit Geldeinsatz nicht der Umsatzsteuer unterl\u00e4gen. Das nach europarechtlichen Grunds\u00e4tzen und der Unionsjudikatur notwendige Vorliegen einer entsprechenden Leistungsbeziehung sei durch das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692 [BFH 30.08.2017 &#8211; XI R 37\/14 ]) endg\u00fcltig verneint worden, denn zwischen der Teilnahme am Spiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Gewinn fehle der f\u00fcr einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Die Zufallsabh\u00e4ngigkeit stelle die den Leistungsaustausch ausschlie\u00dfende Z\u00e4sur dar und geh\u00f6re auch mit zu den Kriterien, die den EuGH in mittlerweile st\u00e4ndiger Rechtsprechung letztlich dazu bewogen h\u00e4tten, solcherlei Einnahmen, obwohl sie tats\u00e4chlich erzielt w\u00fcrden, der Besteuerung zu entziehen. Nichts anderes k\u00f6nne f\u00fcr die Teilnahme eines Spielhallenbetreibers via seiner Automaten am Gl\u00fccksspiel mit den Besuchern der Spielhalle gelten, da auch er im Erfolgsfall nur nach dem Zufallsprinzip einen Gewinn erhalten k\u00f6nne, der somit unabh\u00e4ngig von einer wie auch immer gearteten Dienstleistung sei. Das zufallsabh\u00e4ngige Ergebnis des Spielvorgangs ergebe sich unstreitig aus der ger\u00e4tespezifischen und technischen Konstruktion der kl\u00e4gerseits eingesetzten Spielger\u00e4te, die der gesetzlich festgelegten Bauart gem. \u00a7 12 Abs. 1 und 2 der Verordnung \u00fcber Spielger\u00e4te und andere Spiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit &#8211; Spielverordnung &#8211; (SpielV) entspr\u00e4chen. Dieses Ergebnis k\u00f6nne f\u00fcr beide Teilnehmer (Spieler und Automatenaufsteller) negativ ausfallen. Soweit der Gewinn des Spielers den aktuellen Kasseninhalt \u00fcbersteige, sei der Automatenaufsteller zur Auff\u00fcllung des Geldspielger\u00e4tes verpflichtet.<\/p>\n<p>Dass das zu besteuernde Entgelt jedenfalls nicht f\u00fcr eine blo\u00dfe Dienstleistung durch das Anbieten der M\u00f6glichkeit zum Gl\u00fccksspiel seitens des Kl\u00e4gers hingegeben worden sei, ergebe sich auch daraus, dass der Betreiber einer Spielhalle durchgehend diese M\u00f6glichkeit anbiete, hierf\u00fcr aber keine Verg\u00fctung erlange. Der Kl\u00e4ger als Aufsteller von Geldspielger\u00e4ten vereinnahme f\u00fcr die Bereitstellung dieser Ger\u00e4te von den Besuchern keinerlei der Zurverf\u00fcgungstellung zurechenbare Entgelte, Antritts- oder Eintrittsgelder. Vielmehr k\u00f6nne ein Spieler kostenlos die R\u00e4umlichkeiten aufsuchen und das Spielgeschehen an den Ger\u00e4ten verfolgen. Erst mit dem tats\u00e4chlichen Eingehen eines Wagnisses in Form des Geldeinwurfs stelle sich die Frage nach einem Entgelt des Spielvorgangs.<\/p>\n<p>Zudem sei der Preis, den die Spieler f\u00fcr die fragliche Dienstleistung bezahlten, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Spieler einen Gewinn erspielten oder nicht, immer derselbe, w\u00e4hrend gleichzeitig der Betrag, den der Spielhallenbetreiber erhalte, jedes Mal unterschiedlich sei und mitunter auch negativ ausfalle. Um am Geldspielautomaten ein Spiel spielen zu k\u00f6nnen, m\u00fcsse der Spieler einen festen Betrag zur Aktivierung in den Automaten geben. Dieser entspreche einem Pflichtbeitrag i.S. des EuGH-Urteils vom 08.03.1988 C-102\/86 im Falle Apple and Pear Development Council, habe aber keinen Bezug zu den Vorteilen, die den jeweiligen Spielern in Form der ungewissen und der H\u00f6he nach variablen Gewinnaussch\u00fcttung zuteilw\u00fcrden.<\/p>\n<p>Jedenfalls seien die von ihm &#8211; dem Kl\u00e4ger &#8211; erzielten Ums\u00e4tze nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MWStSystRL steuerfrei. Er berufe sich hierauf als von Beh\u00f6rden und Gerichten unmittelbar anwendbares Recht. Die Bundesrepublik Deutschland habe Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MWStSystRL nicht ordnungsgem\u00e4\u00df umgesetzt. Es liege keine g\u00fcltige nationale Rechtsgrundlage vor, die eine Umsatzsteuerpflicht rechtfertigen k\u00f6nne. Insbesondere sei die Umsatzsteuerbefreiung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG europarechtswidrig hinter dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MWStSystRL zur\u00fcck geblieben. Es l\u00e4gen Verst\u00f6\u00dfe gegen die Integration und Einheitlichkeit des Rechts, gegen die Verpflichtungen aus dem Vertrag durch eine unerlaubte Vertragsauslegung (Art. 220 des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EG-Vertrag &#8211; EGV \/ Art. 19 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union &#8211; AEUV -) sowie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (nach den EuGH-Entscheidungen C -259\/10 und C -260\/10) vor. Zudem w\u00fcrden die Eigenbetriebe der Bundesl\u00e4nder durch Nichtbeachtung der EuGH-Rechtsprechung beg\u00fcnstigt. Dadurch werde u.a. die steuerliche Neutralit\u00e4t unter Wettbewerbern durch Subventionen und steuerliche Beg\u00fcnstigung der staatlichen Spielbanken sowie durch Mehrwertsteuererlass und Steuerfreiheit der Onlinegl\u00fccksspieleanbieter nicht gewahrt. Dies f\u00fchre zu Wettbewerbsverzerrungen, womit gegen die Beihilfe- und Transparenzvorschriften und gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz der Union versto\u00dfen werde. Zudem liege eine Kompetenz\u00fcberschreitung durch die Gestaltung eines unionsrechtswidrigen Vorsteuerabzugs bei Spielbanken, Spielhallen und Gastst\u00e4tten vor. Die Bundesrepublik Deutschland habe nicht die materielle Gesetzgebungskompetenz gehabt, durch die Neufassung von \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG vom 28.04.2006 eine Mehrwertsteuerpflicht f\u00fcr Gl\u00fccksspielums\u00e4tze der Spielbanken \u00fcber die MWStSystRL hinausgehend einzuf\u00fchren. Ferner sei die Rechts\u00e4nderung des Umsatzsteuergesetzes vom 28.04.2006 nicht \u00fcber ein Dispensverfahren nach Art. 395 Abs. 1 MWStSystRL durch den Rat genehmigt worden, wodurch die Rechts\u00e4nderung ohne Gesetzgebungskompetenz erfolgt sei. Ein Vorsteuerabzug aus Gl\u00fccksspielums\u00e4tzen und damit zwingend auch eine Umsatzbesteuerung seien unzul\u00e4ssig, da gem\u00e4\u00df Art. 137 MWStSystRL kein Optionsrecht bestehe. Schlie\u00dflich sei die Rechts\u00e4nderung vom 28.04.2006 nicht gem\u00e4\u00df der Informationsverfahrensrichtlinie 98\/34\/EG notifiziert worden, wodurch die Rechts\u00e4nderung bereits aus formalen Gr\u00fcnden unanwendbar sei.<\/p>\n<p>Gegen die Ansicht des BFH (Urteil vom 10.11.2010 XI R 79\/07 ), die Ums\u00e4tze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten seien aufgrund des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung vom 06.05.2006 umsatzsteuerpflichtig, spreche die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung durch die Fortgeltung der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Spielbanken. \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der Fassung vom 06.05.2006 sei damit im Lichte der Fortgeltung von \u00a7 6 Abs. 1 der Verordnung \u00fcber \u00f6ffentliche Spielbanken vom 27.06.1938 (SpielbkV; RGBl. 1938, 955) nach Ma\u00dfgabe des EuGH-Urteils in Sachen Linneweber und Akriditis europarechtskonform auszulegen. \u00a7 6 SpielbkV gelte auch nach den Gesetzes\u00e4nderungen im Jahre 1967 und zum 06.05.2006 fort und werde auch nicht durch \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG verdr\u00e4ngt. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali. \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV habe gegen\u00fcber dem UStG den spezielleren Regelungsgehalt und regele die Umsatzsteuer weiterhin speziell f\u00fcr Spielbanken, w\u00e4hrend das UStG die Umsatzsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 UStG f\u00fcr alle Lieferungen und sonstigen Leistungen erfasse. Auch der BFH gehe zu Recht von einer fortgeltenden Befreiungswirkung durch \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV und durch die landesgesetzlichen Spielbankgesetze aus. Sonst w\u00fcrde es nicht zu einer jedes Jahr erneut vorgenommenen Anrechnung auf die Spielbankabgabe kommen. Die Anrechnung k\u00f6nne auch nicht verdecken, dass s\u00e4mtliche Methoden auf den gesetzgeberischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck einer Entlastung der Spielbanken von der Umsatzsteuer abzielten. Das gehe insbesondere aus diversen Landtagsdrucksachen der Bundesl\u00e4nder Th\u00fcringen, Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Schleswig Holstein und Sachsen-Anhalt hervor. Hierf\u00fcr spreche im \u00dcbrigen auch die Rechtsprechung des BFH im Verfahren XI R 20\/09 (BStBl. II 2012, 374). Aus allen W\u00fcrdigungen ergebe sich, dass in der gleichzeitigen Erhebung von Spielbankabgabe und Umsatzsteuer 2006 eine systemwidrige Doppelbesteuerung erkannt werde. Der Gesetzgeber habe auch nicht beabsichtigt, mit der Gesetzes\u00e4nderung im Jahre 2006 staatliche Spielbanken tats\u00e4chlich mit Umsatzsteuer zu belasten, was aus den Bundestags-Drucksachen 4\/5432 vom 05.08.2009 und IV\/1590 hervorgehe. Der Bund wolle insofern die Umsatzsteuer gar nicht einnehmen. Er erstatte die Umsatzsteuer der staatlichen Spielbanken an die Bundesl\u00e4nder durch den Finanzausgleich. Durch die Erstattung w\u00fcrden die Spielbanken von der Umsatzsteuer mittelbar befreit. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne die Streichung der Spielbanken aus \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahre 2006 nicht gemeint haben, Spielbanken fortan mit Umsatzsteuer zu belasten. Daraus folge, dass der neue \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aus dem Jahre 2006 die SpielbkV nicht verdr\u00e4ngt habe und zwar insbesondere auch nicht nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen unter Einbeziehung der landesgesetzlichen Steuerbefreiungsregelungen. Andernfalls h\u00e4tte der Gesetzgeber \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV konsequenterweise auch gestrichen.<\/p>\n<p>Gegen die Ansicht des BFH, \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV sei als lex inferior von \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 als lex superior verdr\u00e4ngt, weil die SpielbkV nur Verordnung sei, das UStG als f\u00f6rmliches Gesetz aber \u00fcber der SpielbkV stehe, spreche weiterhin, dass es sich bei der SpielbkV um eine gesetzesver\u00e4ndernde Rechtsverordnung handele. Damit habe sie aber den Rang eines f\u00f6rmlichen Gesetzes, mit der Folge, dass beide Normen ranggleich seien. Mithin habe das UStG 1967 die SpielbkV nicht als lex superior verdr\u00e4ngen k\u00f6nnen. Weiterhin sei \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV nicht von der Regelung zur Au\u00dfer-Kraft-Setzung in \u00a7 31 Abs. 1 Nr. 7 UStG 1967 erfasst, da diese Norm nur dem UStG 1967 widersprechende Vorschriften erfasse. Bei \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV handele es sich aber gerade nicht um eine widersprechende oder als lex posterior verdr\u00e4ngte Norm, sondern habe einen gleichlautenden Regelungsinhalt bez\u00fcglich der Umsatzsteuer wie \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 und 2006 und sehe erg\u00e4nzend eine spezialgesetzlich normierte Befreiung der Spielbanken von der Umsatzsteuer vor. Eine andere Sicht zu vertreten hie\u00dfe, den oben dargestellten historischen Willen des Gesetzgebers, n\u00e4mlich \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV weiterhin fortgelten zu lassen, mittels einer richterlichen contralegem-Rechtsanwendung zu \u00fcbergehen. Die Auslegung k\u00f6nne aber nicht weiter gehen, als sie Auslegungsprinzipien es erlaubten. Dann k\u00f6nne das Gericht aber auch nicht eine solche steuerbefreiende Norm (\u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV) gegen und \u00fcber den Willen des Gesetzgebers hinweg in verfassungswidriger und die Grenze m\u00f6glicher Auslegung \u00fcberschreitender Weise auslegen oder gar fortbilden.<\/p>\n<p>Die fehlende Au\u00dfer-Kraft-Setzung von \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV durch \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 werde schlie\u00dflich dadurch deutlich, dass \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV die staatlichen Spielbanken noch heute von der Einkommensteuer und der K\u00f6rperschaftsteuer befreie. Soweit der BFH in seinem Beschluss vom 04.07.2016 im Verfahren V B 115\/15 die Ansicht vertrete, die Anwendbarkeit des \u00a7 6 SpielbkV sei schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die dortige Kl\u00e4gerin nicht im Anwendungsbereich der Norm liege, verkenne der BFH den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG ). Denn die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne aufgrund der Wirkung des \u00a7 6 SpielbkV ungerechtfertigt ungleich behandelt werden. Es werde einer (den Spielbanken) von zwei vergleichbaren Gruppen (Automatenaufsteller und Spielbanken) ein Vorteil gew\u00e4hrt (Umsatzsteuerbefreiung), f\u00fcr den es keinen Grund gebe. Der Gleichheitsgrundsatz und der umsatzsteuerliche Neutralit\u00e4tsgrundsatz spr\u00e4chen ebenfalls f\u00fcr eine Umsatzsteuerbefreiung der gewerblichen Automatenaufsteller.<\/p>\n<p>Es sei Beweis \u00fcber die Fragen zu erheben, ob sich seit der Abschaffung einer festen Einbehaltensquote vom Spieleinsatz die H\u00f6he der Kassenzufl\u00fcsse der Geldspielautomaten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im Vorhinein bestimmen lasse und ob das Geld, welches der Spieler am Geldspielger\u00e4t des Kl\u00e4gers f\u00fcr das initiieren eine Spielvorgangs einwerfe und einsetze, unabh\u00e4ngig davon, ob der Spieler einen Gewinn erspiele oder nicht, immer dasselbe sei, w\u00e4hrend gleichzeitig der Betrag, den der Spielhallenbetreiber erhalte, jedes Mal unterschiedlich und mitunter auch negativ ausfalle, und zwar jeweils durch Inaugenscheinnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Geldspielger\u00e4te des Kl\u00e4gers und durch Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<p>Es sei auch Beweis dar\u00fcber zu erheben, dass durch die Einf\u00fchrung der Umsatzsteuerpflicht 2006 ein deutlich geringerer Gewinn ausgewiesen werde und zwar durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens.<\/p>\n<p>Es werde zudem angeregt, die Sache gem\u00e4\u00df Art. 100 Grundgesetz (GG ) dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<ol>\n<li>die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2006 bis 2010 in der Gestalt Einfluss Entscheidung vom 12.08.2014 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Umsatzsteuerfestsetzungen jeweils um die Umsatzsteuer aus Ums\u00e4tzen von Geldspielautomaten gemindert werden,<\/li>\n<li>die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2014 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Umsatzsteuern auf die Gl\u00fcckspielums\u00e4tze nicht als Betriebseinnahmen und die gezahlten Vorsteuern als Betriebsausgaben anzusetzen sind,<\/li>\n<li>hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und den EuGH gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgenden Vorlagefragen zu ersuchen:<\/li>\n<\/ol>\n<ul>\n<li>Stellt die blo\u00dfe Teilnahme der Spielhallenbetreibers via Geldspielger\u00e4ten am Gl\u00fcckspiel mit den teilnehmenden Spielern an den Geldspielger\u00e4ten einen steuerbaren Umsatz gegen Entgelt im Sinne der MwStSystRL dar, dem es nicht bereits im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, insbesondere in den Rechtssachen Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 &#8211; C-16\/93 ) und Bastova (EUGH-Urteil vom 10.11.2016 &#8211; C-432\/15), aufgrund der Zuf\u00e4lligkeit des Spielergebnisses (Gewinn oder Verlust) an dem f\u00fcr eine steuerbare Leistung notwendigen unmittelbaren Zusammenhang fehlt?Stellt das GI\u00fccksspiel via eines Geldspielger\u00e4tes im Lichte der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere in der Rechtssache Co\u00f6perative Aardappelenbewaarplaats G.A. (EuGH-Urteil vom 05.02.1981 &#8211; C-154\/80 ), keine steuerbare Dienstleistung dar, weil es ihr an einer bestimmten subjektiven Gegenleistung fehlt?<\/li>\n<li>Stellt das blo\u00dfe &#8222;Anbieten der M\u00f6glichkeit zum Gl\u00fcckspiel&#8220; im Bereich des automatenbasierenden Gl\u00fcckspiels im Lichte der Rechtssache Tolsma (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 &#8211; C-16\/93 ) eine Leistung gegen Entgelt dar, obgleich der Betreiber einer Spielhalle f\u00fcr die blo\u00dfe Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit Geldspielger\u00e4te zu benutzen von Besuchern der Spielhalle keine Verg\u00fctung erlangt?<\/li>\n<li>Stehen die unionsrechtlichen Grunds\u00e4tze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (dazu insbesondere EuGH C-445\/06 , C-336\/14 und C-129\/00) einer Praxis der deutschen Finanz\u00e4mter und Finanzgerichte entgegen, die dem Betreiber von Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit die Berufung auf die unmittelbar anwendbare Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuerrichtlinie entsprechend der Linneweber-Entscheidung des Gerichtshofs verwehren, wenn nach dem eindeutigen Wortlaut des geltenden deutschen Bundesrechts (\u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV 1938) die staatlichen und staatlich konzessionierten Spielbanken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind und das angerufene Finanzgericht dazu meint, der deutsche Gesetzgeber habe &#8222;offenbar vers\u00e4umt&#8220;, die Befreiungsregelung in \u00a7 6 Abs. 1 der Verordnung dem gesetzgeberischen Willen anzupassen?<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"4\">\n<li>hilfsweise, die Frage nach der Geltung des \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV als vorkonstitutionelles Recht dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen,<\/li>\n<li>hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, dass der Kl\u00e4ger vorliegend Leistungen erbracht und daf\u00fcr von den Spielern Gegenleistungen erhalte habe. Jeder Spieler bezahle mit seinem Geldeinwurf f\u00fcr die Benutzung des Spielautomaten, was jeweils einen Leistungsaustausch darstelle. Nach den Urteilen des EuGH vom 05.05.1994 (C-38\/93 ) und des BFH vom 20.01.1997 (V R 20\/95 ) erziele der Automatenbetreiber jedenfalls in H\u00f6he der ihm nach Abzug der festgelegten Gewinnaussch\u00fcttungen verbleibenden Einnahmen ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Nach Abschaffung der gesetzlich festgelegten Aussch\u00fcttungsquote liege deren Bestimmung in der alleinigen Verf\u00fcgungsmacht des Betreibers, so dass er sein (Mindest-) Entgelt selbst festlegen k\u00f6nne und keineswegs allein vom Zufall bzw. vom Gl\u00fcck der Spieler abh\u00e4ngig sei. Der f\u00fcr einen Leistungsaustausch erforderliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung sei damit gegeben. Soweit die vom Kl\u00e4ger zitierte Rechtsprechung zu anderen Ergebnissen komme, seien diese auf den vorliegenden Fall nicht \u00fcbertragbar, da diese Entscheidungen auf jeweils anders gelagerten und nicht vergleichbaren Sachverhalten beruhten. Der BFH habe zweifelsfrei entschieden, dass die steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tze von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit nach der seit dem 06.05.2006 wirksamen \u00c4nderung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht mehr von dieser Befreiungsvorschrift erfasst seien. Die vom Kl\u00e4ger ausf\u00fchrlich er\u00f6rterte Frage der Anwendbarkeit des \u00a7 6 SpielbkV sei nicht entscheidungserheblich, weil die von dieser Vorschrift vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer seit jeher durch Anrechnung der Umsatzsteuer auf die Spielbankabgabe erreicht werde. Die Anwendung des \u00a7 6 SpielbkV habe somit eine Minderung der Spielbankabgabe, aber gerade nicht die vom Kl\u00e4ger begehrte Minderung der Umsatzsteuer zur Folge. Auch die vom Kl\u00e4ger als Folge der von ihm angenommenen Anwendbarkeit des \u00a7 6 SpielbkV monierte Ungleichbehandlung sei nicht zu erkennen. Durch \u00a7 6 SpielbkV habe die Doppelbesteuerung der Spielbankbetreiber mit Spielbankabgabe und Umsatzsteuer vermieden werden sollen. Eine solche Doppelbesteuerung k\u00f6nne beim Kl\u00e4ger trotz seiner umfangreichen Ausf\u00fchrungen aber nicht eintreten.<\/p>\n<p>Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung ein Band Umsatzsteuerakten, ein Band Einkommensteuerakten, ein Sonderband Einspr\u00fcche, zwei B\u00e4nde E\u00dcR-Akten, ein Sonderheft Einnahme\u00dcberschussrechnung sowie ein Sonderband Betriebspr\u00fcfungsgerichte nebst zwei Fallheften und die Gerichtsakten des Verfahrens 6 V 1811\/14 vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf sowie auf die im gerichtlichen Verfahren eingegangenen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll und auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung zu den Gerichtsakten eingereichten Unterlagen Bezug genommen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die mit der Klage angegriffenen Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2010, jeweils in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung, sind rechtm\u00e4\u00dfig. Der Kl\u00e4ger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (\u00a7\u00a7 40 Abs. 1, 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<ol>\n<li>Aufgrund der bis zum 05.05.2006 geltenden Fassung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG waren nur die Ums\u00e4tze der zugelassenen \u00f6ffentlichen Spielbanken ohne R\u00fccksicht auf die Art der veranstalteten Gl\u00fccksspiele umsatzsteuerfrei, soweit sie unmittelbar mit dem Betrieb der Spielbank zusammenh\u00e4ngen. Der Grund f\u00fcr die Steuerbefreiung war die Vermeidung einer Doppelbesteuerung, weil die zugelassenen \u00f6ffentlichen Spielbanken nach Ma\u00dfgabe des Spielbankrechts der einzelnen Bundesl\u00e4nder einer Spielbankenabgabe in H\u00f6he von in der Regel 80 % der Bruttoertr\u00e4ge unterliegen. Deshalb sind sie von den laufenden Steuern, die aufgrund von Bundesgesetzen erhoben werden, befreit. Der Betrieb von Geldspielautomaten unterlag dagegen nach dieser Vorschrift der Umsatzsteuer. Der EuGH hat erkannt, dass \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der bis zum 05.05.2006 geltenden Fassung insofern gegen Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. Richtlinie des Rates 77\/388\/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuer (6. EG-Richtlinie ) verst\u00f6\u00dft, als der (nach \u00a7 33 Buchst. c ff. Gewerbeordnung &#8211; GewO &#8211; erlaubte) Betrieb von Geldspielautomaten nicht ebenso von der Umsatzsteuer befreit ist wie der Betrieb von Geldspielautomaten in einer staatlich genehmigten Spielbank. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t verbiete es, gleichartige und untereinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (EuGH-Urteil vom 17.02.2005 C-453\/02 und C-462\/02, Linneweber und Akriditis, DStR 2005, 371 [BFH 07.07.2004 &#8211; XI R 44\/03 ] sowie nachfolgend BFH-Urteile vom 12.05.2005 V R 7\/02 , BStBl. II 2005, 617 und vom 19.05.2005 V R 50\/01, BFH\/NV 2005, 1881 ; Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7 4 Nr. 9 Rz. 80 sowie Heidner in Bunjes, \u00a7 4 Nr. 9 UStG Rdz. 17, jeweils m. w. N.). Da der Veranstalter oder Betreiber von Gl\u00fccksspielger\u00e4ten \/ -automaten sich f\u00fcr die bis zum Inkrafttreten der Gesetzes\u00e4nderung am 06.05.2006 bewirkten Ums\u00e4tze gegen\u00fcber dem Finanzamt unmittelbar auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-Richtlinie berufen kann, hat der Beklagte nach dieser Ma\u00dfgabe die Ums\u00e4tze aus dem Betrieb der Gl\u00fccksspielautomaten f\u00fcr den Zeitraum Januar bis Anfang Mai 2006 zutreffend als steuerfrei behandelt und die hierauf entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Der Kl\u00e4ger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt.<\/li>\n<li>Der Beklagte ist f\u00fcr die Zeit danach bis zum Streitjahr 2010 zutreffend davon ausgegangen, dass die streitigen Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Geldspielautomaten den steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 9 UStG zuzurechnen und nicht steuerfrei sind.<\/li>\n<li>a) Der Betrieb von Geldspielautomaten ist gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung, die der Kl\u00e4ger als Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgef\u00fchrt hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Tatbestand des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist weit auszulegen, da die entsprechenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 4 der 6. EG-Richtlinie und Art. 2 der MwStSystRL der Mehrwertsteuer einen sehr weiten Anwendungsbereich zuweisen (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692 und vom 12.08.2015 2015 XI R 43\/13, BStBl II 2015, 919 [BFH 12.08.2015 &#8211; XI R 43\/13 ], Rz 33; EuGH-Urteile Redlihs vom 19.07.2012 C-263\/11, HFR 2012, 1020 , Rz 24; Gmina Wroclaw vom 29.09.2015 C-276\/14, HFR 2015, 1087 , Rz 26). Erforderlich ist eine beliebige Vorteilsgew\u00e4hrung, die zu einem Verbrauch f\u00fchren kann; der Vorteil muss dabei einem identifizierbaren Leistungsempf\u00e4nger einger\u00e4umt werden (vgl. BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692 und vom 27.02.2008 XI R 50\/07, BStBl II 2009, 426 ). Auch die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer, ob sie erlaubt ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Fischer vom 11.06.1998 C-283\/95, HFR 1998, 777 , Rz 18, 23). Eine Dienstleistung wird nur dann gegen Entgelt erbracht und ist somit steuerpflichtig, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger ein Rechtsverh\u00e4ltnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Verg\u00fctung den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH-Urteil vom 03.03.1994 C-16\/93 , Tolsma, HFR 1994, 357) .<\/p>\n<ol start=\"30\">\n<li>aa) Die Leistung des Gl\u00fcckspielautomatenaufstellers bei Geldspielautomaten setzt sich aus dem Zurverf\u00fcgungstellen des Geldspielautomaten f\u00fcr das jeweilige Spiel, der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und &#8211; bei Erzielung eines Gewinns &#8211; der Gewinnauszahlung zusammen (vgl. hierzu auch BFH-Urteile vom 30.08.2017 XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692 und vom 20.01.1997 V R 20\/95, BFH\/NV 1997, 240 ; Nieskens in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG , \u00a7 1 Anm. 534, Stichwort &#8222;Geldspielautomat&#8220;).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese Leistung erfolgt im Rahmen der detaillierten Vorgaben der aufgrund des \u00a7 33f Abs. 1 und des \u00a7 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung (GewO ) erlassenen Verordnung \u00fcber Spielger\u00e4te und andere Spiele mit Gewinnm\u00f6glichkeit &#8211; Spielverordnung &#8211; (SpielV; neugefasst durch Bek. v. 27.01.2006, BGBl. I 280) in Bezug auf die dort in \u00a7\u00a7 6 ff. SpielV geregelten Verpflichtungen bei Aus\u00fcbung des Gewerbes und die in \u00a7\u00a7 11 ff. SpielV geregelte Zulassung der Spielger\u00e4te. So erfolgt nach \u00a7 12 Abs. 2 SpielV eine Zulassung der Spielautomaten insbesondere nur dann, wenn Gewinne in solcher H\u00f6he ausgezahlt werden, dass bei langfristiger Betrachtung kein h\u00f6herer Betrag als 20 Euro je Stunde als Kasseninhalt verbleibt, wenn die Gewinnaussichten zuf\u00e4llig sind, wenn f\u00fcr jeden Spieler gleiche Chancen er\u00f6ffnet werden, wenn die am Ger\u00e4t dargestellten Gewinnaussichten zu keinem Zeitpunkt einen festen Gegenwert von 300 Euro \u00fcbersteigen, wenn bei Beginn einer gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Nr. 6 SpielV erzwungenen Spielpause alle auf dem Geld- sowie Gewinnspeicher aufgebuchten Betr\u00e4ge automatisch ausgezahlt werden und wenn die M\u00f6glichkeit besteht, s\u00e4mtliche Eins\u00e4tze, Gewinne und Kasseninhalte f\u00fcr steuerliche Erhebungen zu dokumentieren. Geldspielautomaten sind nach \u00a7 13 SpielV nur zulassungsf\u00e4hig wenn insbesondere folgende, weitere Anforderungen erf\u00fcllt sind: Der Spieleinsatz darf nur in Euro oder Cent erfolgen. Ein Spiel beginnt mit dem Einsatz des Geldes, setzt sich mit der Bekanntgabe des Spielergebnisses fort und endet mit der Auszahlung des Gewinns beziehungsweise der Einstreichung des Einsatzes. Die Summe der Verluste (Eins\u00e4tze abz\u00fcglich Gewinne) darf im Verlauf einer Stunde 60 EUR nicht \u00fcbersteigen. Die Summe der Gewinne abz\u00fcglich der Eins\u00e4tze darf im Verlauf einer Stunde 400 EUR nicht \u00fcbersteigen. Nach einer Stunde Spielbetrieb legt das Spielger\u00e4t eine Spielpause von mindestens f\u00fcnf Minuten ein, in der keine Eins\u00e4tze angenommen und Gewinne gew\u00e4hrt werden. Nach drei Stunden Spielbetrieb legt das Spielger\u00e4t eine Spielpause ein, in der es f\u00fcr mindestens f\u00fcnf Minuten in den Ruhezustand versetzt wird; zu Beginn des Ruhezustandes sind die Geldspeicher zu entleeren und alle Anzeigeelemente auf die vordefinierten Anfangswerte zu setzen. Die Speicherung von Geldbetr\u00e4gen in Einsatz- und Gewinnspeichern ist bei Geldannahme vom Spieler in der Summe auf 10 EUR begrenzt; h\u00f6here Betr\u00e4ge werden unmittelbar nach der Aufbuchung automatisch ausgezahlt. Eine Bedienvorrichtung f\u00fcr den Spieler, mit der er vorab einstellen kann, dass aufgebuchte Betr\u00e4ge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen, ist unzul\u00e4ssig. Jeder Einsatz darf nur durch unmittelbar zuvor erfolgte gesonderte physische Bet\u00e4tigung des Spielers ausgel\u00f6st werden. Es gibt eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung, mit der der Spieler uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die aufgebuchten Betr\u00e4ge, die in der Summe gr\u00f6\u00dfer oder gleich dem H\u00f6chsteinsatz sind, verf\u00fcgen kann. Das Spielger\u00e4t beinhaltet eine Kontrolleinrichtung, die s\u00e4mtliche Eins\u00e4tze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst. Die Kontrolleinrichtung gew\u00e4hrleistet die in \u00a7 13 SpielV aufgef\u00fchrten Begrenzungen. Das Spielger\u00e4t zeichnet nach dem Stand der Technik die von der Kontrolleinrichtung gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 8 SpielV erfassten Daten dauerhaft so auf, dass sie jederzeit elektronisch verf\u00fcgbar, lesbar und auswertbar sind, sie auf das erzeugende Spielger\u00e4t zur\u00fcckgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, die einzelnen Daten mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung verkn\u00fcpft sind, ihre Vollst\u00e4ndigkeit erkennbar ist und feststellbar ist, ob nachtr\u00e4glich Ver\u00e4nderungen vorgenommen worden sind.<\/p>\n<ol start=\"10\">\n<li>bb) F\u00fcr die Erbringung dieser Leistung nach Ma\u00dfgabe der SpielV hatte der Kl\u00e4ger in den Streitjahren gegen den jeweiligen Spieler unabh\u00e4ngig vom Spielausgang auch einen Anspruch auf eine Verg\u00fctung, n\u00e4mlich auf ein Entgelt in Form eines Spieleinsatzes. Weil die Leistung des Kl\u00e4gers und die Verg\u00fctung \/ das Entgelt dabei in einer inneren Verkn\u00fcpfung im Sinne eines Kausalzusammenhangs standen, der Kl\u00e4ger n\u00e4mlich das jeweilige Entgelt aufgrund seiner oben beschriebenen Leistung erhielt, liegt auch ein unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Leistungserbringung und Entgelt vor. Zwischen dem leistenden Kl\u00e4ger und dem jeweiligen Spieler bestand jeweils ein Rechtsverh\u00e4ltnis, in dessen Rahmen nach Ma\u00dfgabe der SpielV gegen Entgelt in unmittelbarem Zusammenhang stehende gegenseitige Leistungen ausgetauscht wurden. Die vom leistenden Kl\u00e4ger empfangenen Verg\u00fctungen bildeten mithin den tats\u00e4chlichen Gegenwert f\u00fcr die dem jeweiligen Leistungsempf\u00e4nger erbrachte Dienstleistung in Form der Zurverf\u00fcgungstellung der Geldspielautomaten f\u00fcr das jeweilige Spiel, der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und &#8211; bei Erzielung eines Gewinns &#8211; der Gewinnauszahlung. Dieser unmittelbare Zusammenhang wird auch nicht nachtr\u00e4glich angesichts des Einwandes des Kl\u00e4gers aufgehoben, wonach der Preis, den die Spieler f\u00fcr die fragliche Dienstleistung bezahlen, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Spieler einen Gewinn erspielen oder nicht, immer derselbe sei, w\u00e4hrend gleichzeitig der Betrag, den der Spielhallenbetreiber (letztlich) erhalte, jedes Mal unterschiedlich und mitunter auch negativ ausfalle. Im Streitfall besteht auch keine Ungewissheit bzgl. der Zahlung durch die Spieler, die den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufheben k\u00f6nnte (EuGH-Urteile vom 10.11.2016 C-432\/15 Bastova, Rn. 29 unter Hinweis auf EuGH-Urteile vom 03.03.1994, Tolsma, C-16\/93, Rn. 19, und vom 27.09.2001, Cibo Participations, C-16\/00, Rn. 43).<\/li>\n<li>cc) Hieran \u00e4ndern auch die in der m\u00fcndlichen Verhandlung von dem Rechtsanwalt Y vorgebrachten Einwendungen nichts. Dieser hat vorgetragen, dass der Spieleinsatz (z.B. 20 Cent) zun\u00e4chst in den Geldspeicher eingeworfen werde. Das eingeworfene Geld werde zun\u00e4chst im Geldspeicher aufgebucht, sodann k\u00f6nne das im Geldspeicher verf\u00fcgbare Geld in den Punktespeicher umgebucht werden. Danach k\u00f6nnten die im Punktespeicher verf\u00fcgbaren Punkte zum Spiel eingesetzt oder auch in den Geldspeicher zur\u00fcckgebucht und dann beliebig vom Spielgast verwendet werden, z.B. durch Auszahlung oder zur\u00fcck in den Punktespeicher. Insofern bleibe die Verf\u00fcgungsgewalt immer beim Spieler. Wegen der M\u00f6glichkeit, dass Punkteguthaben zur\u00fcckgebucht werde, habe es der Spieler jederzeit in der Hand, das Spiel ohne Verlust zu beenden, es sei denn, der Punktestand sei verbraucht. Es kann dahinstehen, ob diese Ausf\u00fchrungen den einzelnen, oben beschriebenen Vorgaben der SpielV entsprechen. Denn ein solcher tats\u00e4chlicher Geschehensablauf \u00e4ndert jedenfalls nichts an der rechtlichen W\u00fcrdigung des Senates, wonach die Leistung des Automatenaufstellers bei Geldspielautomaten aus dem Zurverf\u00fcgungstellen der Geldspielautomaten f\u00fcr das jeweilige Spiel, der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance, der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und &#8211; bei Erzielung eines Gewinns &#8211; der Gewinnauszahlung besteht. Sollte das eingeworfene, zun\u00e4chst im Geldspeicher aufgebuchte und anschlie\u00dfend in den Punktespeicher umgebuchte Geld tats\u00e4chlich in einzelnen Situationen nicht zum Spiel eingesetzt, sondern in den Geldspeicher zur\u00fcckgebucht und dann vom Spieler zur Auszahlung gebracht worden sein, handelte es sich hierbei jedenfalls um einen Vorgang, der vorliegend tats\u00e4chlich nicht der Besteuerung unterlag, weil sich hierbei der Kassenbestand nicht ver\u00e4nderte. Auch die M\u00f6glichkeit, dass das Punkteguthaben zur\u00fcckgebucht wird (vgl. hierzu insbesondere \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 SpielV, wonach es bei den Spielgeldautomaten eine nicht sperrbare Bedienvorrichtung zur Auszahlung gibt, mit der der Spieler uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber die aufgebuchten Betr\u00e4ge, die in der Summe gr\u00f6\u00dfer oder gleich dem H\u00f6chsteinsatz gem\u00e4\u00df \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV sind, verf\u00fcgen kann), \u00e4ndert nichts am Vorliegen eines Leistungsaustausches im vorgenannten Sinne und an der bestehenden unmittelbaren Verkn\u00fcpfung der vom Kl\u00e4ger erbrachten Leistung und dem Entgelt.<\/li>\n<li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger meint, dass es sich bei dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht um eine umsatzsteuerbare sonstige Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG handele, weil dem der Aspekt der Zufallsabh\u00e4ngigkeit entgegenstehe, vermag der erkennende Senat dem bereits aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen zur Leistung des Gl\u00fcckspielautomatenaufstellers und zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Leistungserbringung und dem Entgelt des jeweiligen Spielers nicht zu folgen. Zudem ist die Zufallsabh\u00e4ngigkeit Bestandteil der kl\u00e4gerischen Leistung, die gerade auch in der Einr\u00e4umung einer Gewinnchance im Rahmen der detaillierten Vorgaben der SpielV besteht. Damit ist die Zufallsabh\u00e4ngigkeit aber auch der kl\u00e4gerischen Leistung und dem Wesen des Gl\u00fccksspiels immanent und somit beim Gl\u00fcckspiel Bestandteil des entgeltlichen Leistungsaustausches. So m\u00fcssen nach der SpielV die Gewinnaussichten bei den Geldspielautomaten zuf\u00e4llig sein, wobei f\u00fcr jeden Spieler die gleichen Chancen er\u00f6ffnet werden m\u00fcssen (\u00a7 12 Abs. 2 Buchst. b SpielV). Die oben beschriebene Leistungserbringung des Kl\u00e4gers gegen Entgelt erfolgt unabh\u00e4ngig von einem Einfluss des Kl\u00e4gers als Unternehmer auf den Spielverlauf und auch unabh\u00e4ngig davon, ob und wann ein Spieler das Spiel abbricht. Auch wenn erst mit Verlassen des Raumes feststeht, ob der jeweilige Spieler gewonnen oder verloren hat, \u00e4ndert dies nichts an der Annahme der Erbringung der oben beschriebenen Leistung des Kl\u00e4gers gegen Entgelt, welche eben auch in der Einr\u00e4umung der Gewinnchance und &#8211; bei Erzielung eines Gewinns &#8211; der Gewinnauszahlung besteht.<\/li>\n<li>ee) Der Annahme einer umsatzsteuerbaren sonstigen Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG steht ferner nicht der in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand entgegen, wonach mit der Gesetzes\u00e4nderung im Jahre 2006 nicht gleichzeitig die SpielV in entsprechender Weise ge\u00e4ndert worden sei, obwohl dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass er auch die Problematik der Umsatzsteuer h\u00e4tte mitregeln m\u00fcssen. Hierin liegt auch kein Versto\u00df gegen den vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Zwar enth\u00e4lt \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV in der in den Streitjahren geltenden Fassung eine Verg\u00fctungsregelung, die keinen Hinweis darauf enth\u00e4lt, dass in den dort geregelten H\u00f6chsts\u00e4tzen die Umsatzsteuer ber\u00fccksichtigt ist. Jedoch hindert nach Auffassung des BFH, der sich der erkennende Senat auch insoweit anschlie\u00dft, \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 3 SpielV einen gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten nicht rechtlich daran, die Umsatzsteuer an die Endverbraucher (Spieler) weiter zu berechnen (BFH-Beschluss vom 08.06.2011 XI B 38\/1 , BFH\/NV 2011, 1546 -1547 [BFH 08.06.2011 &#8211; XI B 38\/11 ]). So muss auch bei den jeweiligen Geldspielautomaten die M\u00f6glichkeit vorhanden sein, s\u00e4mtliche Eins\u00e4tze, Gewinne und Kasseninhalte f\u00fcr steuerliche Erhebungen zu dokumentieren, (\u00a7 12 Abs. 2 Buchst. d SpielV).<\/li>\n<li>ff) Der Kl\u00e4ger kann sich zur St\u00fctzung seiner Rechtsansicht auch nicht auf die EuGH-Urteile vom 03.03.1994 C-16\/93 Tolsma, vom 05.02.1981 C-154\/80 Co\u00f6peratieve Aardappelenbewaarplaats, vom 08.03.1988 C-102\/86 Apple and Pear Development Council, und vom 10.11.2016 C-432\/15 Bastova beziehen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Denn der Kl\u00e4ger in Sachen Tolsma (C-16\/93) musizierte mit einer Drehorgel auf \u00f6ffentlichen Wegen und bat w\u00e4hrend seiner musikalischen Darbietungen Passanten mit einer Sammelb\u00fcchse um eine Verg\u00fctung oder suchte an T\u00fcren von Wohnungen und Gesch\u00e4ften um eine Verg\u00fctung nach, wobei er auf ein solche Verg\u00fctung aber keinen Anspruch erheben konnte. Im Gegensatz hierzu konnte der Kl\u00e4ger des hiesigen Verfahrens jedoch f\u00fcr die Erbringung seiner oben n\u00e4her beschriebenen Leistung einen Anspruch auf eine Verg\u00fctung in Form der Entrichtung des Spieleinsatzes erheben. Die Spieler gew\u00e4hrten dem Kl\u00e4ger gerade nicht freiwillig eine Verg\u00fctung, da das Ingangsetzen des jeweiligen Geldspielautomaten, d.h. der Spielbetrieb unter Einr\u00e4umung einer Gewinnchance, die Zahlung eines Spieleinsatzes voraussetzte und erst nach Aufbuchung dieses Einsatzes in den Geldspeicher und nachfolgend in den Punktespeicher m\u00f6glich war. Hierin besteht der unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt. Hingegen haben im EuGH-Verfahren Tolsma die Passanten nicht darum gebeten, dass ihnen Musik zu Geh\u00f6r gebracht wird. Ferner haben sie &#8211; so der EuGH &#8211; Betr\u00e4ge nicht aufgrund der musikalischen Darbietungen, sondern aus pers\u00f6nlichen Motiven sowie aus gegebenenfalls gef\u00fchlsm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4gungen heraus gezahlt. Auch das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte EuGH-Urteil vom 05.02.1981 (C-154\/80 Co\u00f6peratieve Aardappelenbewaarplaats), in welchem es um die umsatzsteuerliche W\u00fcrdigung der genossenschaftlichen Lagerung von Kartoffeln ohne Erhebung eines Lagergeldes ging, steht der dargestellten Auffassung des erkennenden Senates nicht entgegen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger auf das EuGH-Urteil vom 10.11.2016 (C-432\/15 Bastova, UR 2016, 913 -922 [EuGH 10.11.2016 &#8211; C-432\/15 ]) hinweist, kann er hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten. Der EuGH hat dort entschieden, dass die Teilnahme an einem Wettbewerb (dort: Pferderennen) keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung ist, wenn f\u00fcr die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Verg\u00fctung gezahlt wird und nur Teilnehmer (dort: die Eigent\u00fcmer der Pferde) mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten; denn die Ungewissheit einer Zahlung sei geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der dem Leistungsempf\u00e4nger erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Insofern k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass f\u00fcr die (blo\u00dfe) Teilnahme eine tats\u00e4chliche Gegenleistung erbracht werde. Diese Konstellation liegt im hiesigen Streitfall aber nicht vor. Vorliegend ist der Kl\u00e4ger vielmehr wie ein Veranstalter anzusehen, der dem jeweiligen Spielteilnehmer gegen\u00fcber die oben beschriebene entgeltliche Dienstleistung in der Weise erbringt, als er gegen Zahlung des jeweiligen Spieleinsatzes insbesondere diesem die Zulassung bzw. Teilnahme am Spiel mit Gewinnchance gew\u00e4hrt. Dies f\u00fchrt auch nach der aktuellen EuGH- und BFH-Rechtsprechung zur Annahme einer sonstigen Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ), wobei auch der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen dieser Leistung und der tats\u00e4chlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung besteht ( vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.08.2017 XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692 [BFH 30.08.2017 &#8211; XI R 37\/14 ], Rz. 32 unter Hinweis auf Rz. 32, 34 des EuGH-Urteils vom 10.11.2016 C-432\/15 Bastova, UR 2016, 913 -922 [EuGH 10.11.2016 &#8211; C-432\/15 ][EuGH 10.11.2016 &#8211; C-432\/15 ]).<\/p>\n<p>Zudem kann sich der Kl\u00e4ger auch nicht auf das EuGH-Urteil vom 08.03.1988 (C-102\/86 , Apple and Pear Development Council, HFR 1989, 452) , st\u00fctzen. Bei der dortigen Kl\u00e4gerin handelte es sich um eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts, der die F\u00f6rderung der Obsterzeugung oblag, und die die T\u00e4tigkeiten der Werbung, Absatzf\u00f6rderung und der Qualit\u00e4tsverbesserung der Erzeugnisse aus\u00fcbte. Zur Finanzierung dieser T\u00e4tigkeiten erhob sie von den Erzeugern einen Pflichtbeitrag, unabh\u00e4ngig davon, ob eine bestimmte Dienstleistung des Council dem jeweiligen Erzeuger einen Vorteil verschaffte oder nicht. Nach Auffassung des EuGH lagen keine Dienstleistungen gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 der 6. EG-Richtlinie vor. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt fehle, wenn die Aufgaben der Einrichtung die gemeinsamen Interessen der Erzeuger betr\u00e4fen und die einzelnen Erzeuger, von denen die Beitr\u00e4ge unabh\u00e4ngig davon eingezogen werden k\u00f6nnten, ob eine bestimmte Dienstleistung ihnen einen Vorteil verschaffte, nur mittelbar von den Vorteilen profitierten, die allgemein dem gesamten Wirtschaftszweig erw\u00fcchsen. Bei dem Entgelt der jeweiligen Spieler in Form eines Spieleinsatzes handelt es sich im vorliegenden Streitfall aber gerade nicht um einen solchen Pflichtbeitrag. Vielmehr besteht vorliegend &#8211; wie bereits ausgef\u00fchrt &#8211; ein unmittelbarer Zusammenhangs zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Entgelt. Die oben beschriebene Leistung des Kl\u00e4gers verschaffte unterschiedslos jedem einzelnen Spieler einen unmittelbaren, identischen Vorteil, n\u00e4mlich die Zulassung zu einem chancengleichen Spiel (vgl. hierzu auch \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b SpielV). Im hiesigen Streitfall erhob der Kl\u00e4ger mithin gerade keine Pflichtbeitr\u00e4ge, von denen die Spieler nur mittelbar profitierten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich steht auch das zur Frage nach der Unternehmereigenschaft und Steuerbarkeit der Leistungen eines Berufspokerspielers ergangene BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689 -1692), welches zu einem vom hiesigen Streitfall abweichenden Sachverhalt ergangen ist, den obigen Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senates nicht entgegen. Nach Auffassung des BFH erbringt ein Berufspokerspieler keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs gegen Entgelt, wenn er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und ausschlie\u00dflich im Falle der erfolgreichen Teilnahme Preisgelder und Spielgewinne erh\u00e4lt; zwischen der blo\u00dfen Teilnahme am Kartenspiel und dem im Erfolgsfall erhaltenen Preisgeld oder Gewinn fehle dann der f\u00fcr einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Im hiesigen Streitfall mit seiner hiervon abweichenden Sachverhaltskonstellation ist der unmittelbare Zusammenhang aus den dargestellten Gr\u00fcnden jedoch gegeben. Zudem hat der BFH in seinem Urteil XI R 37\/14 auch ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass auch die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen grunds\u00e4tzlich in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer f\u00e4llt, ob sie erlaubt ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Fischer vom 11.06.1998 C-283\/95, HFR 1998, 777 , Rz 18, 23) und dass die Leistung des Veranstalters an die Spieler in der Zulassung zum Spiel mit Gewinnchance besteht.<\/p>\n<ol start=\"15\">\n<li>b) Der Beklagte hat zudem rechtm\u00e4\u00dfig auf der Grundlage von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG die Kasseneinnahmen der Geldspielger\u00e4te der Besteuerung der Kl\u00e4gerin als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt (vgl. hierzu im Einzelnen auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207\/13 , EFG 2015, 1315 -132, unter II. 4. und nachfolgend BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105\/14 , BFH\/NV 2016, 84 -87 sowie FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264\/15 , juris und nachfolgend BFH-Beschluss vom 14.07.2016 V B 17\/16 , BFH\/NV 2016, 1593) .<\/li>\n<li>aa) So hat der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440\/12 Metropol Spielst\u00e4tten, UR 2013, 866 -872) im Zuge des Vorabentscheidungsersuchens des FG Hamburg vom 21.09.2012 (3 K 104\/11 , EFG 2012, 2241 -2247), die Frage des FG, ob Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL einer nationalen Vorschrift oder Praxis entgegenstehen, wonach beim Betrieb von Spielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit der Kasseninhalt (&#8222;elektronisch gez\u00e4hlte Kasse&#8220;) des Ger\u00e4ts nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird und &#8211; falls dies der Fall sein sollte &#8211; wie die Bemessungsgrundlage stattdessen zu bestimmen ist (vgl. hierzu Zif. 3. und 4. der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen) entschieden, dass bereits Art. 1 Abs. 2 Satz 1 und Art. 73 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Vorschrift oder Praxis, wonach beim Betrieb von Spielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit die H\u00f6he der Kasseneinnahmen dieser Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt wird, nicht entgegenstehen. Hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Geldspielautomaten vertritt der EuGH insbesondere die Auffassung, dass die Gegenleistung, die der Betreiber f\u00fcr die Bereitstellung der Automaten tats\u00e4chlich erh\u00e4lt, nur in den Kasseneinnahmen nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums besteht, weil diese aufgrund der Vorschriften der SpielV den Teil der Eins\u00e4tze darstellen, \u00fcber den der Betreiber effektiv selbst verf\u00fcgen kann (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440\/12 , UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ], Rz. 42; \u00a7 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. d der in den Streitjahren geltenden SpielV). Ma\u00dfgeblich ist damit f\u00fcr den vorliegenden Streitfall allein, dass Entgelt i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 UStG auf der Grundlage der unionsrechtlichen Vorgaben gem\u00e4\u00df Art. 73 MwStSystRL die Kasseneinnahmen der Automaten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums ist (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440\/12 Metropol Spielst\u00e4tten, UR 2013, 866 -872 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ], Rz. 39, 44).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Indem auf die so gebildete Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuersatz angewendet wird, errechnet sich die Umsatzsteuer auf die kl\u00e4gerischen Ums\u00e4tze aus Geldspielautomaten proportional zum Preis der Dienstleistung i. S. von Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL . Dass der EuGH &#8211; wie vom Kl\u00e4ger behauptet &#8211; die Regelung des Art. 1 Abs. 2 Satz 2 MwStSystRL rechtlich nicht gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist nicht zu erkennen, zumal diese Bestimmung im Urteil C-440\/12 eigens aufgef\u00fchrt wird (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440\/12 , UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ], Rz. 3). Der EuGH hat dabei auch klargestellt, dass sich der Grundsatz der Proportionalit\u00e4t der Mehrwertsteuer nur auf die Bemessungsgrundlage beziehen kann. Zwar entspricht die Bemessungsgrundlage meist dem Preis, den der Endverbraucher als Gegenleistung f\u00fcr die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung eines Gegenstands entrichten muss, doch geht schon aus dem Wortlaut von Art. 73 MwStSystRL hervor, dass dies nicht immer und zwangsl\u00e4ufig der Fall ist. Nach Art. 73 MwStSystRL besteht die Bemessungsgrundlage n\u00e4mlich aus allem, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Erbringer einer Dienstleistung von dem Empf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt, und zwar &#8222;einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen&#8220;. Somit richtet sich die Bemessungsgrundlage danach, was der Steuerpflichtige tats\u00e4chlich als Gegenleistung erh\u00e4lt, und nicht danach, was ein bestimmter Adressat in einem konkreten Fall zahlt (vgl. in diesem Sinne u. a. EuGH-Urteil vom 19.06.2003, First Choice Holidays, C-149\/01, Slg. 2003, I-6289, Rd. 28 bis 31 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Dieser EuGH-Rechtsprechung folgend hat die Verwaltung (BMF-Schreiben vom 05.07.1994, IV C 3-S 7200 -103\/94, BStBl. I 1994, 465) zutreffend gefolgert, dass Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10 Abs. 1 UStG bei Ums\u00e4tzen aus Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit der Kasseninhalt (abz\u00fcglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer) ist.<\/p>\n<p>Eine Besteuerungspraxis wie im Streitfall, bei der als Bemessungsgrundlage f\u00fcr Ums\u00e4tze mit Spielger\u00e4ten &#8211; unabh\u00e4ngig von einer etwa gesetzlich festgelegten Einbehaltensquote vom Spieleinsatz &#8211; die monatlichen Kasseneinnahmen zugrunde gelegt werden, die ihrerseits von der H\u00f6he der Gewinne und Verluste der jeweiligen Spieler abh\u00e4ngen, verst\u00f6\u00dft folglich nicht schon deshalb gegen das Unionsrecht, weil keine Proportionalit\u00e4t zwischen der geschuldeten Mehrwertsteuer und den isoliert betrachteten Eins\u00e4tzen der einzelnen Spieler besteht. Zudem hat der EuGH entschieden, dass auch bei Geldspielautomaten, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften so eingestellt sind, dass durchschnittlich mindestens 60 % der Spieleins\u00e4tze als Gewinne an die Spieler ausgezahlt werden, die Gegenleistung, die der Betreiber f\u00fcr die Bereitstellung der Automaten tats\u00e4chlich erh\u00e4lt, nur in dem Teil der Eins\u00e4tze besteht, \u00fcber den er effektiv selbst verf\u00fcgen kann (EuGH-Urteil vom 05.05.1994 C- 38\/93 , Glawe, BStBl. II 1994, 548, Rd. 9). Zwar brauchte der EuGH in diesem Urteil nicht \u00fcber die Frage zu entscheiden, ob der Grundsatz der Individualbesteuerung es gebietet, die Bemessungsgrundlage anhand der Eins\u00e4tze f\u00fcr ein Spiel oder eine Spielserie &#8211; mit anderen Worten anhand der Eins\u00e4tze eines bestimmten Spielers &#8211; zu errechnen. Aus Rd. 5 und 14 dieses Urteils geht in Verbindung mit Rd. 27 bis 30 der Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts in dieser Rechtssache aber klar hervor, dass dies nach Ansicht des Gerichtshofs nicht der Fall war (so ausdr\u00fccklich EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440\/12 , UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ]).<\/p>\n<p>Eine Proportionalit\u00e4t der Umsatzsteuer zu dem Einsatz jedes einzelnen Spielers, die nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers deshalb nicht gegeben ist, weil Besteuerungsgrundlage nicht diese einzelnen Eins\u00e4tze, sondern die monatlichen bzw. j\u00e4hrlichen Kasseneinnahmen seien, hat der EuGH in seiner Rechtsprechung nach alledem nicht gefordert. Dies ist auch nach der Rechtsprechung des BFH nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10.11.2010 XI R 79\/07 , BStBl. II 2011, 311 und vom 22.04.2010 V R 26\/08, BStBl II 2010, 883 ).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerseite in der m\u00fcndlichen Verhandlung insbesondere im Hinblick auf das EuGH-Urteil Metropol (C-440\/12, UR 2013, 866 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ]) zumindest sinngem\u00e4\u00df auf einen greifbar gesetzwidrigen &#8222;ultra-vires-Rechtsakt&#8220; abgestellt hat, ist ein solcher dem EuGH-Urteil Metropol indes nicht zu entnehmen (so auch im Einzelnen BFH-Beschluss vom 30.09.2015 V B 105\/14 , BFH\/NV 2016, 84 -87).<\/p>\n<p>Vorliegend hat der Beklagte zutreffend als Bemessungsgrundlage nicht die von den Spielern gezahlten Eins\u00e4tze angesetzt, sondern die Kasseneinnahmen, die den Bruttospielertrag des Ger\u00e4tebetreibers abbilden, zugrunde gelegt. Davon ist die Umsatzsteuer abzuziehen, sodass sich als Bemessungsgrundlage die sog. Nettokasse ergibt. Damit ist aber auch der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Aspekt der Abschaffung einer gesetzlich festgelegten Einbehaltensquote f\u00fcr die zu treffende Entscheidung unerheblich, wobei dieser Umstand und eine entsprechende Einstellung der Ger\u00e4te zudem als wahr unterstellt werden k\u00f6nnen, mithin der kl\u00e4gerseits angebotene Beweis nicht zu erheben war. Nach den unstreitigen Angaben im Betriebspr\u00fcfungsbericht wurde der Kasseninhalt bzw. Kassenbestand im Einzelnen mittels des durch das jeweilige Ger\u00e4t erstellten Abrechnungsteils, der auf einem Auslesestreifen ausdruckbar war, dargestellt. Dies entspricht im \u00dcbrigen auch der Regelung des \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 SpielV, wonach bei dem Geldspielger\u00e4t die M\u00f6glichkeit bestehen muss, s\u00e4mtliche Eins\u00e4tze, Gewinne und Kasseninhalte f\u00fcr steuerliche Erhebungen zu dokumentieren. Dabei kann auch der weitere, vom Beklagten nicht bestrittene Vortrag des Kl\u00e4gers als wahr unterstellt werden, wonach die in seinem Gesch\u00e4ftsbetrieb in den Streitjahren eingesetzten Geldspielger\u00e4te nach deren ger\u00e4tespezifischer und technischer Konstruktion, mithin bauartbedingt die vom Kl\u00e4ger zitierten Anforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 1 und 2 SpielV erf\u00fcllten. Auch insoweit bedurfte es keiner Beweiserhebung. Damit wurden die entsprechenden Bestandsver\u00e4nderungen von einer Kontrolleinrichtung im jeweiligen Ger\u00e4t registriert und bei der Berechnung der Kasseneinnahmen \u00fcber die der Betreiber effektiv selbst verf\u00fcgen konnte, ber\u00fccksichtigt. Die im Streitfall bestehende Besonderheit, dass der Kl\u00e4ger nach den auch insofern unstreitigen Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung den Auslesestreifen des dar\u00fcber hinaus vorhandenen statistischen Teils entfernt hatte, kann insofern nicht zum rechtlichen Vorteil des Kl\u00e4gers gereichen, sondern ist lediglich Anlass einer &#8211; dem Grunde und der H\u00f6he nach unstreitigen &#8211; Hinzusch\u00e4tzung nach \u00a7 162 AO , der sich der erkennende Senat anschlie\u00dft.<\/p>\n<ol start=\"15\">\n<li>bb) Nach alledem hat der Beklagte zu Recht die Kasseneinnahmen der Geldspielger\u00e4te als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage i. S. des \u00a7 10 Abs. 1 UStG herangezogen (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 3 K 207\/13 , juris, Rz. 192 ff.). Auf dieser Grundlage hat der Beklagte nach Aktenlage und nach den im Streitfall ersichtlichen Besonderheiten (vgl. hierzu im Einzelnen die Betriebspr\u00fcfungsberichte) in nicht zu beanstandender Weise die Umsatzsteuer festgesetzt. Gegenteiliges ergibt sich f\u00fcr den erkennenden Senat insofern auch nicht aus dem Hinweis des Kl\u00e4gers auf den Neutralit\u00e4tsgrundsatz und auf die Vorlagebeschl\u00fcsse des BFH vom 21.06.2017 (V R 51\/16 , BFH\/NV 2017, 1576 -1581 &#8211; zur Sollbesteuerung) sowie vom 03.08.2017 (V R 60\/16, BFH\/NV 2017, 1581 -1584 &#8211; zur Anwendbarkeit der Margenbesteuerung und des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes) und auch nicht unter dem Aspekt einer Vorfinanzierung der geschuldeten Steuer und der nach kl\u00e4gerischer Ansicht fehlenden M\u00f6glichkeit zu Abw\u00e4lzung.<\/li>\n<li>c) Ferner geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass die Steuerbefreiung nach \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab dem 06.05.2006 geltenden Fassung nicht einschl\u00e4gig ist, weil nach dieser Bestimmung nur solche Ums\u00e4tze steuerbefreit sind, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) fallen; davon nicht erfasst werden Ums\u00e4tze aus sonstigen Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz, zu denen die streitigen Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers geh\u00f6ren. Schlie\u00dflich kann sich der Kl\u00e4ger zur Steuerfreiheit der Ums\u00e4tze weder auf die 6. EG-Richtlinie noch auf die MwStSystRL als unmittelbar anwendbares Recht st\u00fctzen.<\/li>\n<li>aa) Mit der Neufassung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch das Gesetz zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (StEind\u00e4mmG; BGBl I 2006, 1095 ) wurde die vom EuGH eingeforderte umsatzsteuerrechtliche Neutralit\u00e4t gegen\u00fcber dem bisherigen Rechtszustand mit Wirkung ab dem 06.05.2006 in der Weise hergestellt, dass Ums\u00e4tze durch die Veranstaltung von Gl\u00fccksspielen aller Art, die nicht durch das RennwLottG erfasst werden, und durch den Betrieb von Gl\u00fcckspielger\u00e4ten sowohl innerhalb als auch au\u00dferhalb zugelassener \u00f6ffentlicher Spielbanken der Umsatzsteuer unterliegen und damit gleichbehandelt werden. Auf Vorlage des BFH vom 17.12.2008 XI R 79\/07 (BStBl. II 2009, 434) hat der EuGH die Neuregelung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (EuGH-Urteil vom 10.06.2010 C-58\/09 , Leo-Libera, BFH\/NV 2010, 1509 [BFH 30.03.2010 &#8211; VII B 182\/09 ]). Nach den Ausf\u00fchrungen des EuGH haben die Mitgliedstaaten innerhalb des unionsrechtlichen Grundsatzes der steuerlichen Neutralit\u00e4t (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil vom 10.11.2011 C-259\/10 und C-260\/10, The Rank Group, UR 2012, 104 [BFH 12.10.2011 &#8211; V R 66\/09 ], zur britischen Rechtslage) im Rahmen der Umsetzung des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL einen weiten Wertungsspielraum, innerhalb dessen es ihnen freisteht, Bedingungen und Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die in der Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer festzulegen (Leipold in S\u00f6lch\/Ringleb; UStG , \u00a7 4 Nr. 9 Rz. 81 m. w. N.). Der BFH hat daher in der Folgeentscheidung zu diesem Urteil (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79\/07 , BStBl. II 2011, 311 und BVerfG vom 16.04.2012 1 BvR 523\/11 , BFH\/NV 2012,1405, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2011; vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.06.2011 XI B 38\/11 , BFH\/NV 2011, 1546 -1647 sowie FG M\u00fcnster, Beschluss vom 18.01.2013 5 V 3800\/12 U , EFG 2013, 556) entschieden, dass \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung weder verfassungswidrig ist noch gegen EU-Recht verst\u00f6\u00dft.<\/li>\n<li>bb) Die nach wie vor gegen die Regelung in \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG vorgebrachten Einwendungen hat der BFH als mittlerweile hinreichend gekl\u00e4rt beurteilt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 10.06.2016 V B 97\/15 , BFH\/NV 2016,1497 [BFH 10.06.2016 &#8211; V B 97\/15 ]; Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.03.2017 1 BvR 1951\/16 ). Nach der o.g. Rechtsprechung des BFH ist gekl\u00e4rt, dass &#8211; \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG in der ab 06.05.2006 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen (BGBl. I 2006, 1095) mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ; bis 31.12.2006 Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG.Richtlinie) vereinbar ist (EuGH-Urteile Metropol vom 24.10.2013 C-440\/12, EU:C:2013:687; Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58\/09, EU:C:2010:333, Rz 39; vgl. hierzu auch das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 C-445\/05, ECLI:EU:C:2007:344 sowie BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79\/07 , BStBl II 2011, 311 , Rz 29 und BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2014 V B 1\/13, BFH\/NV 2014, 915 , Rz 4; vom 30.09.2015 V B 105\/14, BFH\/NV 2016, 84 , Rz 3 ff. und vom 14.12.2015 XI B 113\/14, BFH\/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 &#8211; XI B 113\/14 ], Rz 15, 16),- nach der MwStSystRL die Mehrwertsteuer und eine innerstaatliche Sonderabgabe auf Gl\u00fccksspiele kumulativ erhoben werden d\u00fcrfen, sofern die Sonderabgabe nicht den Charakter einer Umsatzsteuer hat (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 32),- das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht (EuGH-Urteil Metropol, EU:C:2013:687, Rz 60),- Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL es den Mitgliedstaaten gestattet, nur bestimmte Gl\u00fccksspiele mit Geldeinsatz von der Steuer zu befreien (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333, Rz 39).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Zudem hatte der BFH bereits in seinem das Streitjahr 2007 betreffenden Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79\/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 &#8211; XI R 79\/07 ]) klargestellt, dass die Ums\u00e4tze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar und aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind. Ferner hat der BFH einen Versto\u00df gegen den Gleichheitssatz verneint, wenn f\u00fcr Ums\u00e4tze aus dem Betrieb gleichartiger Geldspielger\u00e4te (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) der gewerblichen Betreiber von Geldspielautomaten und der staatlichen Spielbanken die gleiche Bemessungsgrundlage gilt (BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79\/07 , BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 &#8211; XI R 79\/07 ]). Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 93a , 93b BVerfGG vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 16.04.2012, 1 BvR 523\/11 , BFH\/NV 2012, 1405) . Das BVerfG hat dabei insbesondere ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Entscheidung des BFH im Hinblick darauf, dass der BFH von einem zweiten Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH abgesehen habe, nicht die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs 1 S 2 GG ) verletzt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass der BFH die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs 3 AEUV in unvertretbarer Weise gehandhabt h\u00e4tte. Die Rechtsauffassung des BFH erscheine jedenfalls gut vertretbar. Auf diese Entscheidung des BVerfG hat der BFH in seiner Entscheidung 04.07.2016 (V B 115\/15, BFH\/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 &#8211; V B 115\/15 ]) ausdr\u00fccklich Bezug genommen und vor diesem Hintergrund unter weiterer Bezugnahme auf das EuGH-Urteil &#8211; Leo-Libera (vom 10.06.2010 C-58\/09, EU:C:2010:333, Leitsatz sowie Rz 39) erneut klargestellt, dass die sich hinsichtlich der Besteuerung von Geldspielautomatenums\u00e4tzen ergebenden umsatzsteuerrechtlichen Fragen durch die Rechtsprechung gekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<ol>\n<li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger sich zur St\u00fctzung seiner Rechtsposition auf \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV und auf die Fortgeltung dieser Norm auch im Zuge des Umsatzsteuergesetzes 1968 und nach Einf\u00fchrung des neuen \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Jahre 2006 st\u00fctzt und insofern auf den Grundsatz lex specialis derogat legi generali sowie die fehlende Absicht des Bundes und der L\u00e4nder, staatliche Spielbanken auch im Zuge der Herausnahme aus der Vorschrift des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG im Rahmen einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer zu belasten, abstellt, kann dies der Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Gleiches gilt f\u00fcr den Einwand, entgegen der Auffassung des BFH sei \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV als lex inferior auch nicht von \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG 1967 als lex superior verdr\u00e4ngt worden, da \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV als &#8222;gesetzesver\u00e4ndernde&#8220; Rechtsverordnung den Rang eines f\u00f6rmlichen Gesetzes habe, beide Normen mithin &#8222;ranggleich&#8220; seien.<\/li>\n<\/ol>\n<p>So hat der BFH insbesondere auch in seiner Entscheidung vom 04.07.2016 (V B 115\/15, BFH\/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 &#8211; V B 115\/15 ]), welche vom Kl\u00e4ger in seinem Schriftsatz vom 12.05.2016 als vorgreiflich bezeichnet wurde, zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, dass durch die Rechtsprechung insbesondere auch gekl\u00e4rt sei, dass die Ums\u00e4tze eines gewerblichen Betreibers von Geldspielautomaten aufgrund der am 06.05.2006 in Kraft getretenen Neuregelung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerpflichtig sind, dass diese Regelung sowohl unionsrechtskonform als auch verfassungsrechtlich unbedenklich ist und dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung von gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten im Verh\u00e4ltnis zu Spielbanken zul\u00e4ssig ist. Auch insofern hat der BFH ausdr\u00fccklich auf sein Urteil vom 10.11.2010 (XI R 79\/07, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 &#8211; XI R 79\/07 ]) und auf das EuGH- Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 (C-58\/09, EU:C:2010:333; Leitsatz sowie Rz. 39) sowie auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 16.04. 2012 (1 BvR 523\/11 , BFH\/NV 2012, 1405) verwiesen (vgl. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122\/16 , BFH\/NV 2017, 77 -774). Zudem sei die Frage nach der Anwendbarkeit des \u00a7 6 SpielbkV schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Kl\u00e4gerin des dortigen Verfahrens &#8211; wie der Kl\u00e4ger im hiesigen Streitfall &#8211; nicht unter den Anwendungsbereich dieser Norm falle, da sie &#8211; wie der Kl\u00e4ger &#8211; keine Spielbank sei. Soweit der kl\u00e4gerische Vortrag dahin zu verstehen sei, dass eine umsatzsteuerrechtliche Ungleichbehandlung im Verh\u00e4ltnis zu Spielbanken geltend gemacht wird, sei auch deren Zul\u00e4ssigkeit durch die Rechtsprechung bereits gekl\u00e4rt (EuGH-Urteil Leo-Libera, EU:C:2010:333; BFH-Urteil in BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311 [BFH 10.11.2010 &#8211; XI R 79\/07 ]). Die in \u00a7 6 SpielbkV vorgesehene Befreiung von der Umsatzsteuer durch Anrechnung auf die Spielbankabgabe f\u00fchre zur Minderung der Spielbankabgabe, nicht &#8211; umgekehrt &#8211; zum Wegfall der Umsatzsteuer (so auch EuGH-Urteil Metropol Spielst\u00e4tten vom 24.10.2013 C-440\/12, UR 2013, 866 -872 [BFH 25.04.2013 &#8211; V R 7\/11 ] unter Hinweis auf EuGH-Urteil vom 10.06.2010 Leo-Libera, C-58\/09, BFH\/NV 2010, 1590 -1593 [EuGH 10.06.2010 &#8211; Rs. C-58\/09 ]). All diesen Erw\u00e4gungen des BFH und EuGH schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/p>\n<p>Zudem ist mit dem BFH (Beschluss vom 14.07.2016 V B 17\/16 , BFH\/NV 2016, 1593 [BFH 14.07.2016 &#8211; V B 17\/16 ]) darauf hinzuweisen, dass es zutreffend ist, dass \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV 1938 anordnete, dass der &#8222;Spielbankunternehmer &#8230; f\u00fcr den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Verm\u00f6gen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit&#8220; ist. F\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer wurde diese &#8211; gem. Art. 123 GG als Bundesrecht weitergeltende &#8211; Steuerbefreiung aber bereits durch \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eigenst\u00e4ndig geregelt. Da \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eine Steuerfreiheit f\u00fcr &#8222;die Ums\u00e4tze der zugelassenen \u00f6ffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind&#8220;, anordnete, hat schon diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdr\u00e4ngt. Soweit die Kl\u00e4gerin sich darauf beruft, \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV gelte als speziell geregelte Steuerbefreiung f\u00fcr Spielbanken entsprechend den allgemeinen Auslegungsgrunds\u00e4tzen fort, wonach eine Spezialvorschrift die allgemeine Regelung verdr\u00e4ngt, greift diese \u00dcberlegung nicht durch. Denn diese Auslegungsregel entfaltet im Streitfall schon deshalb keine Wirkung mehr, weil der BFH diesbez\u00fcglich bereits gekl\u00e4rt hat, dass nach einem hier einschl\u00e4gigen anderen Auslegungsgrundsatz das sp\u00e4tere Gesetz die fr\u00fchere Regelung verdr\u00e4ngt (&#8222;lex posterior derogat legi priori&#8220;; vgl. BFH-Beschluss in BFH\/NV 2016, 1593 [BFH 14.07.2016 &#8211; V B 17\/16 ], Rz 3).<\/p>\n<ul>\n<li>4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdr\u00e4ngt im Bereich der Umsatzsteuer mithin die Steuerfreiheit nach der SpielbkV. Damit ist entschieden, dass die Regelung in \u00a7 6 SpielbkV heute f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer nicht mehr gilt (so auch der f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2010 ergangene BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122\/16 , BFH\/NV 2017, 772 -774 und der diesem nachfolgende Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 07.11.2017, 1 BvR 1006\/17 ; ebenso Huschens, in Schwarz\/Widmann\/Radeisen, UStG , \u00a7 4 Nr. 9 Rz 153 und Klenk in Rau\/D\u00fcrrw\u00e4chter, UStG , \u00a7 4 Nr. 9 Anm. 133.2 unter Hinweis auf das Gutachten des BFH vom 21.01.1954 V D 1\/53 S , BStBl. III 1954, 122 sowie zur Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland, die Spielbankums\u00e4tze im Rahmen des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. des Gesetzes vom 28.04.2006 nicht mehr von der Umsatzsteuer zu befreien). Die Annahme des Kl\u00e4gers, \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV k\u00f6nne neben \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG bestehen geblieben sein, ist \u00fcberdies mit dem Wortlaut des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 nicht vereinbar.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die somit seit dem UStG 1967 ausschlie\u00dflich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit f\u00fcr Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095 , BStBl I 2006, 353 ) mit Wirkung ab dem 06.05.2006 (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 10.11.2010 XI R 79\/07 , BStBl II 2011, 311 ).<\/p>\n<p>Da es wegen der fehlenden Fortgeltung der Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV demnach nicht zu einer Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichen Betreibern von Geldspielautomaten kommt, scheidet auch der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr denkbar gehaltene Versto\u00df gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz von vornherein aus (BFH-Beschluss vom 22.02.2017 V B 122\/16 , BFH\/NV 2017, 772 -774).<\/p>\n<ol start=\"28\">\n<li>dd) Soweit sich der Kl\u00e4ger als Unternehmer angesichts der Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Spielbanken in \u00a7 6 SpielbkV 1938 unter Ber\u00fccksichtigung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes auf die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL als unmittelbar anwendbares Recht beruft, vermag er hiermit auch nicht durchzudringen. Das wird best\u00e4tigt durch \u00a7 31 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 UStG 1967 , wonach die in anderen als den in \u00a7 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 UStG aufgef\u00fchrten Rechtsvorschriften enthaltenen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften, soweit sie dem UStG 1967 widersprachen und nicht auf v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4gen beruhten, au\u00dfer Kraft gesetzt wurden (BGBl I 1967, 545, 560 ). Das galt gem\u00e4\u00df \u00a7 31 Nr. 7 Satz 2 UStG 1967 insbesondere f\u00fcr die nicht in das UStG 1967 \u00fcbernommenen Steuerbefreiungen und Steuererm\u00e4\u00dfigungen. Denn die auf vorkonstitutionellem Recht beruhende Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Spielbanken in \u00a7 6 SpielbkV ist jedenfalls sp\u00e4testens mit dem Inkrafttreten des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG i.d.F. durch Art. 2 des Gesetzes zur Eind\u00e4mmung missbr\u00e4uchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006 (BGBl I 2006, 1095 ) am 06.05.2006 entfallen. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass die &#8222;beabsichtigte \u00c4nderung des \u00a7 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG Folge des Urteils des EuGH vom 17.02.2005 (verbundene Rechtssachen C-453\/02 und C-462\/02) und der Anschluss-Urteile des BFH vom 12.05.2005 V R 7\/02 und vom 19.05.2005 V R 50\/01 ist, wonach es unzul\u00e4ssig ist, Ums\u00e4tze gewerblicher Gl\u00fccksspielanbieter zu besteuern, w\u00e4hrend Ums\u00e4tze zugelassener \u00f6ffentlicher Spielbanken steuerbefreit sind. Die bislang umsatzsteuerfreien Ums\u00e4tze der zugelassenen \u00f6ffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, werden in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen&#8220; (BTDrucks 16\/634, S. 7; vgl. auch S. 11 f.). Auch deshalb besteht f\u00fcr den erkennenden Senat kein Zweifel daran, dass die Regelung in \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV f\u00fcr den Bereich der Umsatzsteuer im Streitzeitraum keine Wirkung mehr entfaltete und sich folglich die Frage eines Neutralit\u00e4tsversto\u00dfes wegen einer nicht im UStG geregelten Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr Spielbanken nicht stellt (so auch im Einzelnen mit weiterer Begr\u00fcndung BFH-Beschluss vom 22.05.2017 V B 133\/16 , BFH\/NV 2017, 1999 -1202). Deshalb kommt auch die insofern vom Kl\u00e4ger beantragte Vorlage an das BVerfG zur Frage nach der Geltung des \u00a7 6 Abs. 1 SpielbkV als vorkonstitutionelles Recht nicht in Betracht. Es liegt auch kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Klarheit vor.<\/li>\n<li>d) Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit der Kl\u00e4ger in seinen Schrifts\u00e4tzen vom 19.12.2016, 14.02.2018 und 19.02.2018 sinngem\u00e4\u00df die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam h\u00e4lt, ob die betragsgenaue Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe gegen den Neutralit\u00e4tsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot oder das Transparenzgebot verst\u00f6\u00dft und ob sich hieraus das Gebot einer Umsatzsteuerfreistellung bei gleichzeitigem Erhalt des Rechts auf Vorsteuerabzug ergibt (vgl. hierzu u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.07.2017 V B 24\/17 BFH\/NV 2017, 1337 -1339 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ] und vom 27.06.2017 V B 162\/16, BFH\/NV 2017, 1336 -1337 [BFH 27.06.2017 &#8211; V B 162\/16 ]). Dabei kann offen bleiben, ob der Kl\u00e4ger dabei die BFH-Rechtsprechung zutreffend wiedergegeben hat. Denn der BFH verweist zur Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer bei der Erhebung der Spielbankenabgabe in gefestigter Rechtsprechung (u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.07.2017 V B 24\/17 BFH\/NV 2017, 1337 -1339 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ][BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ] und vom 27.06.2017 V B 162\/16, BFH\/NV 2017, 1336 -1337) darauf, dass der EuGH bereits entschieden hat, dass Art. 1 Abs. 2 der MWStSystRL dahin auszulegen ist, dass er einer innerstaatlichen Regelung, wonach die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf eine nicht harmonisierte Abgabe angerechnet wird, nicht entgegensteht. Ferner verpflichtet der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t im Bereich der Mehrwertsteuer nur im Rahmen dieses harmonisierten Systems zur Gew\u00e4hrleistung von Gleichbehandlung und Neutralit\u00e4t (EuGH-Urteil vom 24.10.2013 C-440\/12 , Metropol Spielst\u00e4tten, EU:C:2013:687). Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es damit ohne Belang, dass die H\u00f6he einer nicht harmonisierten Abgabe auf Spiele, zu der bestimmte mehrwertsteuerpflichtige Veranstalter und Betreiber von Gl\u00fccksspielen mit Geldeinsatz ebenfalls herangezogen werden, an die f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit anfallende Mehrwertsteuer angepasst wird, da der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t auf eine solche Abgabe keine Anwendung findet (EuGH-Urteil Leo-Libera vom 10.06.2010 C-58\/09, EU:C:2010:333, Rz 38; vgl. auch BFH-Beschluss vom 04.07.2016 V B 115\/15 , BFH\/NV 2016, 1592 , Rz 5, m.w.N.). Es sind insoweit auch im hiesigen Verfahren keine neuen Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die der EuGH in seine Betrachtung nicht einbeziehen konnte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der von dem Kl\u00e4ger &#8211; auch unter Vorlage diverser Unterlagen in der m\u00fcndliche Verhandlung &#8211; angeregten Aufkl\u00e4rung und W\u00fcrdigung der bestehenden oder beabsichtigten Besteuerungspraxis bei den \u00f6ffentlichen Spielbanken bedarf es nicht, weil es f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung des Streitfalls hierauf nicht ankommt (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.07.2017 V B 24\/17, BFH\/NV 2017, 1337 -1339, vom 14.07.2016 V B 17\/16, BFH\/NV 2016, 1593 und vom 30.09.2015 V B 105\/14, BFH\/NV 2016, 84 -87 [BFH 30.09.2015 &#8211; V B 105\/14 ], Rz. 8 f., 33 und FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264\/15 , juris). Im \u00dcbrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschl\u00fcsse des BFH in BFH\/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 &#8211; V B 115\/15 ][BFH 04.07.2016 &#8211; V B 115\/15 ] und vom 13.01.2016 V B 58\/15 (nicht ver\u00f6ffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Ums\u00e4tze von Geldspielautomatenbetreibern im Verh\u00e4ltnis zu Betreibern \u00f6ffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24.04.2017 1 BvR 2229\/16 und vom 19.04.2017 1 BvR 2100\/16). Auch die vom Kl\u00e4ger ger\u00fcgte Ungleichbehandlung von gewerblichen Geldspielger\u00e4tebetreibern im Verh\u00e4ltnis zu \u00f6ffentlichen Spielbanken unter dem Aspekt einer unzul\u00e4ssigen Beihilfe nach Art. 107 AEUV f\u00fchrt die vorliegende Klage nicht zum Erfolg. Denn es handelt sich bei der von der Kl\u00e4gerin beanstandeten Beg\u00fcnstigung nicht um umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen, weshalb der BFH eine EuGH-Vorlage abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.07.2017 V B 24\/17, BFH\/NV 2017, 1337 -1339 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ]; V B 26\/17, BFH\/NV 2017, 1339 -1340 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 26\/17 ][BFH 06.07.2017 &#8211; V B 26\/17 ]; V B 27\/17, BFH\/NV 2017, 1340 -1341 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 27\/17 ] sowie V B 28\/17, BFH\/NV 2017, 1341 -1343 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 28\/17 ] und vom 30.05.2017 II R 62\/14, BFH\/NV 2017, 1133) .<\/p>\n<p>Auch die vom Kl\u00e4ger aufgeworfene Frage, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 401 MwStSystRL dahingehend auszulegen sind, dass Mehrwertsteuer und nationale Sonderabgabe auf Gl\u00fcckspiele nur alternativ, nicht kumulativ erhoben werden d\u00fcrfen, wenn auch bei der Mehrwertsteuererhebung nicht alle wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erf\u00fcllt werden, hat keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung, weil sie durch das EuGH-Urteil Metropol bereits entschieden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 22.05.2017 V B 133\/16 , BFH\/NV 2017, 1199 -1202).<\/p>\n<p>Dasselbe gilt f\u00fcr das Diskriminierungsverbot, das im Zeitpunkt des EuGH-Urteils Metropol Spielst\u00e4tten (EU:C:2013:687) im Jahr 2013 nicht nur als allgemeiner Grundsatz bestand, sondern in Art. 20, 21 der am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union &#8211; EUGrdRCh &#8211; (2010\/C 83\/02) bereits ausdr\u00fccklich kodifiziert war und das vom EuGH in anderen Verfahren (z.B. EuGH-Urteil Glatzel vom 22.05.2014 C-356\/12, EU:C:2014:350) in seine Entscheidung einbezogen worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der EuGH auch das Diskriminierungsverbot in seinem Urteil Metropol Spielst\u00e4tten bereits ber\u00fccksichtigt und als nicht verletzt gew\u00fcrdigt hat (so auch BFH-Beschluss vom 06.07.2017 V B 24\/17 , BFH\/NV 2017, 1337 &#8211; 1339) . Auch beide Umsatzsteuersenate des BFH haben die Frage, ob die betragsgenaue Anrechnung der geschuldeten Mehrwertsteuer auf eine nicht harmonisierte Abgabe dem Unionsrecht entgegensteht, bereits als nicht mehr kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig beurteilt (BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.12.2015 XI B 113\/14, BFH\/NV 2016, 599 und vom 10.06.2016 V B 97\/15, BFH\/NV 2016, 1497) . Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden gegen diese BFH-Beschl\u00fcsse nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschluss vom 26.03.2017 1 BvR 1951\/16 zum Beschluss des V. Senats in BFH\/NV 2016, 1497 [BFH 10.06.2016 &#8211; V B 97\/15 ] und BVerfG-Beschluss vom 21.03.2017 1 BvR 1025\/16 zum Beschluss des XI. Senats in BFH\/NV 2016, 599 [BFH 14.12.2015 &#8211; XI B 113\/14 ]). Hierzu h\u00e4tte aber f\u00fcr den Fall, dass das BVerfG Zweifel hinsichtlich einer Verletzung des Neutralit\u00e4tsgrundsatzes oder des Diskriminierungsverbotes gehabt haben sollte, Veranlassung bestanden, denn das BVerfG sieht das Diskriminierungsverbot als zum Kernbestand der Unionsb\u00fcrgerschaft geh\u00f6rend an und geht davon aus, dass es unmittelbar von mitgliedstaatlichen Gerichten anzuwenden ist (so auch u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.07.2017 V B 24\/17 BFH\/NV 2017, 1337 -1339 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ] und vom 27.06.2017 V B 162\/16, BFH\/NV 2017, 1336 -1337; vgl. auch BVerfG-Beschluss Le Corbusier vom 19. Juli 2011 1 BvR 1916\/09, BVerfGE 129, 78, Rz 76).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat das BVerfG auch die Verfassungsbeschwerden gegen die Beschl\u00fcsse des BFH in BFH\/NV 2016, 1592 [BFH 04.07.2016 &#8211; V B 115\/15 ] und vom 13. Januar 2016 V B 58\/15 (nicht ver\u00f6ffentlicht), in denen ebenfalls die Ungleichbehandlung der Besteuerung der Ums\u00e4tze von Geldspielautomatenbetreibern im Verh\u00e4ltnis zu Betreibern \u00f6ffentlicher Spielbanken streitig war, nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 24. April 2017 1 BvR 2229\/16, und vom 19. April 2017 1 BvR 2100\/16).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger eine Ungleichbehandlung darin sehen m\u00f6chte, dass bei Spielbanken die Umsatzsteuer auf die von diesen, nicht aber von dem Kl\u00e4ger zu entrichtende Spielbankenabgabe angerechnet wird, liegt auch kein Versto\u00df gegen Art. 3, 12, 14 GG vor. Zu beurteilen ist vorliegend die Umsatzsteuer und nicht die Spielbankenabgabe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger kann sich mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen, soweit er r\u00fcgt, nach deutschem Recht berechtigt bzw. verpflichtet zu sein, f\u00fcr jeden einzelnen Umsatz dem Dienstleistungsempf\u00e4nger eine Rechnung auszustellen, dieses Recht aber durch die nationale Verwaltungspraxis vereitelt werde und eine M\u00f6glichkeit zur Abw\u00e4lzung fehle. Es ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang die Steuerbefreiung in Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL mit der faktischen M\u00f6glichkeit des Kl\u00e4gers zur Ausstellung von Rechnungen stehen soll. Vorliegend ist \u00fcber die Steuerpflicht der durch den Kl\u00e4ger erbrachten Leistungen zu entscheiden, w\u00e4hrend die Frage der Rechnungserteilung das zivilrechtliche Verh\u00e4ltnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempf\u00e4nger betrifft. Die Pflichten \u00fcber die Erteilung von Rechnungen beeinflussen nicht die Bestimmung des Anwendungsbereichs der materiell-rechtlichen Befreiungstatbest\u00e4nde (BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.05.2017 V B 133\/16, BFH\/NV 2017, 1199 -1202 und vom 30.09.2015 V B 105\/14, BFH\/NV 2016, 84) . \u00dcberdies ist die Berechtigung zur Ausstellung einer Rechnung eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit und daher keine Auspr\u00e4gung des Grundrechts auf freie Berufsaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df Art. 12 GG (so auch FG Hamburg, Urteil vom 07.01.2016 3 K 264\/15 , juris, m. w. N.).<\/p>\n<p>Das Transparenzgebot ist vorliegend ebenfalls nicht ber\u00fchrt. Das Transparenzgebot ergibt sich aus den Grunds\u00e4tzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und betrifft im Wesentlichen das \u00f6ffentliche Auftragswesen und die Erteilung beh\u00f6rdlicher Erlaubnisse (vgl. EuGH-Urteile Impresa Edilux und SICEF vom 22.102015 C-425\/14, EU:C:2015:721; Sporting Exchange vom 03.06 2010 C-203\/08, EU:C:2010:307, Rz 39, 47; Wall vom 13.04.2010 C-91\/08, EU:C:2010:182, Rz 33; Telaustria und Telefonadress vom 07.12.2000 C-324\/98, EU:C:2000:669, Rz 60 bis 62; Eurawasser vom 10.09.2009 C-206\/08, EU:C:2009:540, Rz 44; Serrantoni und Consorzio stabile edili vom 23.12.2009 C-376\/08, EU:C:2009:808, Rz 31 und 32; Michaniki vom 16.12.2008 C-213\/07, EU:C:2008:731, Rz 44).<\/p>\n<p>Soweit dem kl\u00e4gerischen Vortrag zu entnehmen ist, dass dieser die Frage f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam ansieht, ob die Richtlinie 98\/34\/EG dahin auszulegen ist, dass die Steuervorschrift eines Mitgliedstaats, durch die eine Mehrwertsteuer auf Ums\u00e4tze aus Geldspielger\u00e4ten mit Gewinnm\u00f6glichkeit faktisch (wieder) eingef\u00fchrt wird, eine notifizierungspflichtige &#8222;technische Defacto-Vorschrift&#8220; darstellt, ist mit dem BFH (Urteil vom 30.09.2015 V B 105\/14 , BFH\/NV 2016, 84 -87 [BFH 30.09.2015 &#8211; V B 105\/14 ]) darauf hinzuweisen, dass die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit dieser Frage durch das &#8211; zur Richtlinie 98\/34\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 \u00fcber ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften f\u00fcr die Dienste der Informationsgesellschaft (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften L 204, S. 37) ergangene &#8211; EuGH-Urteil Berlington Hungary vom 11.06. 2015 C-98\/14 (EU:C:2015:386, Rz 97) entfallen ist. Danach &#8222;k\u00f6nnen steuerrechtliche Vorschriften &#8230;, die von keiner technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift begleitet werden, deren Einhaltung sie sicherstellen sollen, nicht als technische Defacto-Vorschriften eingestuft werden&#8220;.<\/p>\n<p>Nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen liegen im Hinblick auf Art. 131, 135 Abs. 1 Buchst. i, 137 i.V.m. Art. 167, 168, 169, 173, 174, 192 ff., 199, 401 MwStSystRL schlie\u00dflich auch nicht die Voraussetzungen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung eines Dispensverfahrens nach Art. 395 Abs. 1 MwStSystRL vor.<\/p>\n<p>Da die den Streitfall betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH waren, hat der BFH auch keine Verpflichtung zu einer (erneuten) Vorlage gesehen. Zudem sei die Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig, dass f\u00fcr einen vern\u00fcnftigen Zweifel kein Raum bleibe (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.07.2017 V B 24\/17, BFH\/NV 2017, 1337 -1339 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 24\/17 ]; V B 26\/17, BFH\/NV 2017, 1339 -1340 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 26\/17 ][BFH 06.07.2017 &#8211; V B 26\/17 ]; V B 27\/17, BFH\/NV 2017, 1340 -1341 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 27\/17 ] sowie V B 28\/17, BFH\/NV 2017, 1341 -1343 [BFH 06.07.2017 &#8211; V B 28\/17 ]). Auch dieser Rechtsprechung schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Da die vom Kl\u00e4ger erzielten Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten den steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen i. S. d. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 UStG zuzurechnen sind und nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des \u00a7 4 Nr. 9 Buchst. b UStG fallen, sowie im Rahmen der kl\u00e4gerischen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vereinnahmt wurden, war die Umsatzsteuer auf Gl\u00fcckspielums\u00e4tze einkommensteuerrechtlich als Betriebseinnahmen nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG und die &#8211; ebenfalls betrieblich veranlassten &#8211; Vorsteuerbetr\u00e4ge als Betriebsausgaben nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG anzusetzen. Da insoweit bzgl. der H\u00f6he zwischen den Beteiligten kein Streit besteht und auch nach Aktenlage keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine rechtswidrige Steuerfestsetzung bestehen, war auch die Klage wegen Einkommensteuer abzuweisen. Auch insoweit ist kein Versto\u00df gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen ersichtlich.<\/li>\n<li>Die Klage ist unter Ber\u00fccksichtigung s\u00e4mtlicher Einwendungen des Kl\u00e4gers unbegr\u00fcndet. Eine Grundrechtsverletzung nach Art. 3, 12, 14 GG liegt nicht vor. Alleine dass der Kl\u00e4ger im Ergebnis lediglich anderer Auffassung als der EuGH, das BVerfG und der BFH ist, kann der vorliegenden Klage nicht zum Erfolg verhelfen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Angesichts der vorstehenden Rechtsausf\u00fchrungen bedurfte es auch keiner Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme der streitgegenst\u00e4ndlichen Geldspielger\u00e4te und durch Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten Fragen, ob sich n\u00e4mlich seit der Abschaffung einer festen Einbehaltensquote vom Spieleinsatz die H\u00f6he der Kassenzufl\u00fcsse der Geldspielautomaten nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr im Vorhinein bestimmen l\u00e4sst und ob das Geld, welcher der Spieler am Geldspielger\u00e4t des Kl\u00e4gers f\u00fcr das Initiieren eines Spielvorganges einwirft und einsetzt, unabh\u00e4ngig davon, ob der Spieler einen Gewinn erspielt oder nicht, immer dasselbe ist, w\u00e4hrend gleichzeitig der Betrag, den der Spielhallenbetreiber erh\u00e4lt, jedes Mal unterschiedlich und mitunter auch negativ ausf\u00e4llt. Die genannten Beweisfragen sowie die benannten Beweismittel sind angesichts der vorstehenden Rechtsausf\u00fchrungen f\u00fcr die hier zu reffende Entscheidung unerheblich. Gleiches gilt f\u00fcr die beantrage Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens dar\u00fcber, dass bzw. ob durch die Einf\u00fchrung der Umsatzsteuerpflicht 2006 ein deutlich geringerer Gewinn ausgewiesen wird. Auch dies ist f\u00fcr die hier zu treffende Entscheidung unerheblich.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Das Verfahren war nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 74 FGO auszusetzen. Die beantragte Aussetzung im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin angeregte Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV kam aus den dargelegten Gr\u00fcnden nicht in Betracht. Gleiches gilt f\u00fcr eine etwaige Vorlage an das BVerfG.<\/li>\n<li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO .<\/li>\n<li>Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts und insofern im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob der f\u00fcr einen Leistungsaustausch erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung eines Gl\u00fcckspielautomatenaufstellers und der tats\u00e4chlich von ihm empfangenen Gegenleistung im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 30.08.2017 (XI R 37\/14 , BFH\/NV 2017, 1689) auch dann besteht, wenn der Gl\u00fcckspielautomatenaufsteller zwar tats\u00e4chlich eine vom jeweiligen Spielausgang unabh\u00e4ngige Verg\u00fctung durch den einzelnen Spieler erh\u00e4lt, die H\u00f6he der verbleibenden Kasseneinnahmen jedoch letztlich ebenso einer Ungewissheit unterliegen wie der Erfolg des jeweiligen Spielers.<\/li>\n<\/ol>\n<div class=\"heading\"><span class=\"head_left\">Hessisches FG\u00a0 v.\u00a0<time datetime=\"2018-02-22\" data-search=\"2018-02-22\">22.02.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\"6 K 2400\/17\">6 K 2400\/17<\/span><\/span><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a0Instanzenzug BFH &#8211; XI R 13\/18 Verfahrensstand: \u00a0Diese Entscheidung ist vorl\u00e4ufig nicht rechtskr\u00e4ftig \u00a0Tatbestand Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die vom Kl\u00e4ger erzielten Ums\u00e4tze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnm\u00f6glichkeit (Gl\u00fccksspiel mit Geldeinsatz) den steuerbaren und steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen i. S. d. \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG ) zuzurechnen sind und als &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-von-gluecksspielen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Umsatzsteuerliche Behandlung von Gl\u00fccksspielen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48275"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48275"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48275\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48275"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48275"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48275"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}