{"id":48279,"date":"2018-06-03T11:03:18","date_gmt":"2018-06-03T09:03:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48279"},"modified":"2018-06-03T11:03:18","modified_gmt":"2018-06-03T09:03:18","slug":"mindestens-12-tage-als-kurze-zeit-i-s-d-%c2%a7-11-abs-2-s-2-i-v-m-%c2%a7-11-abs-1-s-2-estg-gegen-staendige-bfh-rspr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindestens-12-tage-als-kurze-zeit-i-s-d-%c2%a7-11-abs-2-s-2-i-v-m-%c2%a7-11-abs-1-s-2-estg-gegen-staendige-bfh-rspr\/","title":{"rendered":"\u00a0Mindestens 12 Tage als \u201ekurze Zeit\u201d i. S. d. \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. \u00a7 11 Abs. 1 S. 2 EStG (gegen st\u00e4ndige BFH-Rspr.)"},"content":{"rendered":"<h2 class=\"heading\"><span class=\"head_left\">FG M\u00fcnchen\u00a0 v.\u00a0<time datetime=\"2018-03-07\" data-search=\"2018-03-07\">07.03.2018<\/time>\u00a0&#8211;\u00a0<span data-search=\"13 K 1029\/16\">13 K 1029\/16<\/span><\/span><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Leitsatz<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li>Regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als \u201ekurze Zeit\u201d ist ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen (gegen st\u00e4ndige BFH-Rspr. zu einem 10-Tageszeitraum als \u201ekurze Zeit\u201d).<\/li>\n<li>Umsatzsteuervorauszahlungen sind bei Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben i. S. d. \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 EStG .<\/li>\n<li>Verschiebt sich die F\u00e4lligkeit einer nach \u00a7 18 Abs. 1 S. 4 UStG am 10. Januar f\u00e4lligen Umsatzsteuervorauszahlung nach \u00a7 108 Abs. 3 AO auf den n\u00e4chstfolgenden Werktag, weil der 10. Januar ein Samstag oder Sonntag ist, liegt der gesetzliche F\u00e4lligkeitstag deswegen au\u00dferhalb des 10-Tageszeitraums und hat der Unternehmer die Umsatzsteuerzahlung bis zum 12. Januar \u00fcberwiesen, so kann er im Rahmen der Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG gem. \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 EStG die Zahlung noch f\u00fcr das \u201ealte\u201d Jahr, zu dem sie auch wirtschaftlich geh\u00f6rt, als Betriebsausgabe abziehen (Abgrenzung z. B. zu Th\u00fcringer FG, Urteil v. 27.1.2016, 3 K 791\/15 ).<\/li>\n<\/ol>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>EStG \u00a7 11 Abs. 2 S. 2<br \/>\nEStG \u00a7 11 Abs. 1 S. 2<br \/>\nBGB \u00a7 193<br \/>\nAO \u00a7 108 Abs. 1<br \/>\nAO \u00a7 108 Abs. 3<br \/>\nUStG \u00a7 18 Abs. 1 S. 4<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Instanzenzug<\/strong><\/h2>\n<p>BFH &#8211; VIII R 10\/18<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li><\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Betrag von 2.054,28 EUR, welchen der Kl\u00e4ger am 7. Januar 2015 auf seine Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 durch Bank\u00fcberweisung vom 4. Januar 2015 beglichen hatte, als Betriebsausgabe bei dessen Einnahme-\u00dcberschussrechnung des Jahres 2014 angesetzt werden kann.<\/p>\n<p>Im Erstbescheid 2014 vom 13. August 2015, wie auch in den folgenden \u00c4nderungsbescheiden vom 11. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 ber\u00fccksichtigte das Finanzamt lediglich die geleisteten Zahlungen auf die Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis November 2014.<\/p>\n<p>Hiergegen hatten sich die Kl\u00e4ger mit Einspruch vom 17. August 2015 (Eingang beim Finanzamt) gewandt. Sie vertreten die Auffassung, durch die \u2013 unstreitig \u2013 am 7. Januar 2015 bewirkte Zahlung wegen Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 sei unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 11 Abs. Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz \u2013 EStG \u2013 eine Zahlung f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 2014 erfolgt und dort erfolgswirksam zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Finanzamt vermochte sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschlie\u00dfen und lehnte eine Ber\u00fccksichtigung mit Einspruchsentscheidung vom 30. M\u00e4rz 2016 ab.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Klage. Sie wenden, wie bereits im Einspruchsverfahren ein, bei der Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2014 handle es sich um eine wiederkehrende Betriebsausgabe, die unter den Anwendungsbereich des \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 EStG falle. Auf die abgabenrechtliche F\u00e4lligkeit, die sich f\u00fcr das Streitjahr nach \u00a7 108 Abs. 3 AO um 2 Tage auf den 12. Januar 2015 verschoben habe, k\u00f6nne es nicht ankommen, denn eine Ber\u00fccksichtigung dieser Verschiebung f\u00fchre gerade zu den vom Gesetzgeber nicht bezweckten Zufallsergebnissen, als in zwei von sieben Jahren, unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlich erfolgten Zahlung eine Zurechnung in das andere Wirtschaftsjahr erfolge.<\/p>\n<p><strong>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<\/strong> \u00a0unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 13. August 2015, ge\u00e4ndert am 11. Dezember 2015 und 4. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. M\u00e4rz 2016, die Einkommensteuer 2014 unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Betriebsausgaben in H\u00f6he von 2.054,28 EUR bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit entsprechend herabzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Der Beklagte (das Finanzamt) beantragt,<\/strong> \u00a0die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 30. M\u00e4rz 2016, in der ausgef\u00fchrt ist, dass es sich zwar um eine regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgabe handle, dass auch die Zahlung innerhalb des \u201ekurzen Zeitraums\u201d des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG erfolgt sei, die Zahlung jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die Leistung noch nicht f\u00e4llig gewesen sei, weil sich der F\u00e4lligkeitszeitpunkt nach \u00a7 108 Abs. 3 EStG im Jahr 2015 ausnahmsweise auf Montag, den 11. Januar 2015 ( \u00a0<em>sic<\/em> ) verschoben habe.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Beteiligten, sowie auf die vorgelegten Unterlagen und Akten gem\u00e4\u00df \u00a7 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO \u2013 verwiesen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<h2>\u00a0<strong>\u00a0<\/strong><\/h2>\n<ol>\n<li><\/li>\n<li>Es erscheint als sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (\u00a7 90 a FGO ).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Es ist ausschlie\u00dflich \u00fcber eine Rechtsfrage zu befinden, deren Kl\u00e4rung in den Verfahren X R 44\/16 und VIII R 23\/17 (zun\u00e4chst III R 1\/17) vor dem Bundesfinanzhof ohnehin zu erwarten ist. Sachverhaltsfragen sind nicht streitig. Sofern eine obergerichtliche Kl\u00e4rung herbeigef\u00fchrt werden soll, kann dies direkt durch Revisionseinlegung auf den Gerichtsbescheid erfolgen.<\/p>\n<p>Da nur der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hat, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr ein Abwarten der obergerichtlich zu erwartenden Entscheidungen (vgl. \u00a7 155 Satz 1 FGO i.V.m. \u00a7 251 Zivilprozessordnung \u2013 ZPO \u2013) nicht vor, so dass, angesichts bestehender Entscheidungsreife, streitig zu entscheiden war.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Die Klage ist begr\u00fcndet.<\/li>\n<li>a) Gem. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Ausgaben f\u00fcr das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres angefallen sind, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.<\/li>\n<li>aa) Als \u201ekurze Zeit\u201d im Sinne des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 EStG gilt nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen (aus neuerer Zeit vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013BFH\u2013 vom 1. August 2007 XI R 48\/05 , BFHE 218, 372, BStBl II 2008, 282 , BFH, Urteil vom 11. November 2014 VIII R 34\/12 , BFHE 247, 432, BStBl II 2015, 285 ).<\/li>\n<\/ol>\n<p>F\u00fcr das Auslegungsergebnis, dass der unbestimmte Begriff \u201ekurze Zeit\u201d einen Zeitraum von h\u00f6chstens 10 Tagen umfassen soll, wird als Ursprung auf ein Urteil des BFH vom 13. M\u00e4rz 1964 VI 152\/63 , StRK \u00a7 11 R 50 zu \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG verwiesen, in welchem ohne Begr\u00fcndung darauf abgestellt wird, dass als \u201ekurzer Zeitraum\u201d in einer fr\u00fcheren Entscheidung, die nicht genannt ist, \u201eh\u00f6chstens 10 Tage\u201d angesehen wurden und dies f\u00fcr zutreffend erachtet werde. Mit BFH-Urteil vom 09. Mai 1974 VI R 161\/72 , BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 wurde der 10 Tageszeitraum \u2013 wiederum ohne Begr\u00fcndung \u2013 auch f\u00fcr eine Anwendung im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG , unter Bezugnahme, auf das erstgenannte Urteil f\u00fcr angemessen erachtet.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>bb) Umsatzsteuervorauszahlungen z\u00e4hlen zu den regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des \u00a7 11 Abs. 1 S.1 Abs. 2. Satz 2 EStG (BFH, BStBl II 2008, 282 ; BStBl II 2015, 285 ).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Nach der f\u00fcr den Streitzeitraum g\u00fcltigen Fassung des \u00a7 18 Abs. 1 Satz 4 UStG ist eine Umsatzsteuervorauszahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums f\u00e4llig, im Streitfall demnach zun\u00e4chst am 10. Januar 2015, einem Samstag (Sonnabend). Nach \u00a7\u00a7 108 Abs. 1 und 3 AO i.V.m. \u00a7 193 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch \u2013 BGB \u2013 verl\u00e4ngert sich eine Frist bis zum folgenden Werktag, sofern deren Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend f\u00e4llt. \u00a7 193 BGB findet auch auf Fristen Anwendung, die die F\u00e4lligkeit betreffen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshof vom 1. Februar 2007, BGHZ 171, 33). Durch die gem. \u00a7 108 Abs. 3 AO beachtliche Verschiebung hat sich die F\u00e4lligkeit der Leistung im Streitfall auf den 12. Januar 2015 verschoben.<\/p>\n<ol start=\"9\">\n<li>cc) Ausgehend von BFH, Urteil vom 09. Mai 1974 VI R 161\/72 , BFHE 112, 373, BStBl II 1974, 547 (zuletzt best\u00e4tigt mit BFH, Urteil vom 24. August 2017 VI R 58\/15 , BFHE 259, 321, BStBl II 2018, 72 ), ist es f\u00fcr die Zurechenbarkeit einer Zahlung zu einem anderen als dem tats\u00e4chlichen Zahlungsjahr ebenfalls erforderlich, dass die F\u00e4lligkeit der Forderung innerhalb des 10 Tageszeitraums nach Beendigung des Kalenderjahres eingetreten ist.<\/li>\n<li>b) Das Th\u00fcringer Finanzgericht, Urteil vom 27. Januar 2016 \u2013 3 K 791\/15 \u2013, juris, EFG 2016, 1425 und das S\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 30. November 2016 \u2013 2 K 1277\/16 \u2013, juris EFG 2017, 227 vertreten die Auffassung, aus teleologischen Gr\u00fcnden sei eine Anwendung des \u00a7 108 Abs. 3 AO im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG dann zu unterlassen, wenn dessen Anwendung dazu f\u00fchre, dass eine wirtschaftliche Zuordnung der Umsatzsteuervorauszahlung zum wirtschaftlich zugeh\u00f6rigen Jahr, ungeachtet einer tats\u00e4chlichen Zahlung im 10 Tageszeitraum des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich sei.<\/li>\n<li>c) Vorstehende Grunds\u00e4tze und Auffassungen ber\u00fccksichtigend, gelangt der entscheidende Senat zu der Auffassung, dass eine Anwendung des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Streitfall m\u00f6glich ist und die Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zuzurechnen ist, weil der unbestimmte Rechtsbegriff der \u201ekurzen Zeit\u201d in Bezug auf die Leistung und der damit einhergehenden F\u00e4lligkeit aus gesetzesimmanenten Gr\u00fcnden \u2013 entgegen der bisherigen Rechtsprechung \u2013 mit mindestens 12 Tagen zu bemessen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der erkennende Senat gelangt zu dieser Auffassung, weil er das Auslegungsergebnis, der unbestimmte Begriff \u201ekurze Zeit\u201d im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG umfasse einen Zeitraum von bis zu h\u00f6chstens 10 Tagen f\u00fcr modifizierungsbed\u00fcrftig h\u00e4lt, weil es sich mit der innergesetzlichen steuerlichen Logik, die sich im Zusammenhang mit der m\u00f6glichen Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Aufwand ergibt, nicht in Einklang bringen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Zwar kann die Rechtsprechung, es sei davon auszugehen, der unbestimmte Rechtsbegriff \u201ekurze Zeit\u201d erfasse einen Zeitraum von h\u00f6chstens 10 Tagen auf eine lange Tradition zur\u00fcckblicken. Gleichwohl kann nicht au\u00dfer Betracht bleiben, dass die entsprechende Festlegung v\u00f6llig willk\u00fcrlich und ohne nachvollziehbare Begr\u00fcndung erfolgte.<\/p>\n<p>Ergibt sich daher aus der Systematik des Gesetzes ein anderes Auslegungsergebnis, so ist diesem Ergebnis gegen\u00fcber einer unbegr\u00fcndeten willk\u00fcrlichen Festlegung der Vorzug zu geben, auch wenn sie \u00fcber Jahre Bestand hatte. Entsprechend zur Erweiterung des Zeitraums der \u201ekurzen Zeit\u201d hinsichtlich der Leistung erweitert sich auch der Zeitraum, der f\u00fcr die F\u00e4lligkeit der entsprechenden Leistung zu ber\u00fccksichtigen ist, auf mindestens 12 Tage.<\/p>\n<p>Dass die Umsatzsteuerzahlungen eines Jahres in ihrer Gesamtheit dem Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr ihrer Entstehung \u2013 im Streitfall w\u00e4re dies 2014 \u2013 zuzurechnen sein sollen, entspricht periodengerechter Besteuerung und dem systematischen Abstellen der Besteuerung auf das Kalenderjahr (vgl. auch BFH, Urteil vom 06. Juli 1995 IV R 63\/94 , BFHE 178, 326, BStBl II 1996, 266 ).<\/p>\n<p>Ein plausibler Grund, dass Trennungen des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Umsatzsteuerzahlungen unter gesonderter Betrachtung des letzten Monats f\u00fcr den \u201eNormalfall\u201d vom Gesetzgeber beabsichtigt oder in Kauf genommen werden sollten, ist nicht ersichtlich. Sie widerspricht auch dem nat\u00fcrlichen Rechtsempfinden, weil sich der Aufwand f\u00fcr die Umsatzsteuer eines Jahres als nat\u00fcrliche Gesamtheit ergibt.<\/p>\n<p>Eine k\u00fcnstliche Trennung dieser Gesamtheit ergibt sich f\u00fcr den \u201eNormalfall\u201d aber zwangsl\u00e4ufig, wenn an der Rechtsprechung der \u201ekurzen Zeit\u201d im Rahmen des \u00a7 11 EStG festgehalten wird, weil durch die vom Gesetzgeber vorgesehene Verschiebung der F\u00e4lligkeit gem. \u00a7 108 Abs. 2 AO in zwei oder einem von sieben Jahren (je nach Schaltjahresauswirkung) eine derartige k\u00fcnstliche Trennung bewirkt wird, als die aufwandsm\u00e4\u00dfige Zuordnung dann nicht im Rahmen der Einheit des Wirtschaftsjahres erfolgen kann, weil die F\u00e4lligkeit der Umsatzsteuerforderung die Festlegung des 10 Tageszeitraumes \u00fcberschreitet. Diese Verschiebung erfolgt, weil der Gesetzgeber die F\u00e4lligkeit der Umsatzsteuervorauszahlungen im Rahmen des \u00a7 18 Abs. 1 UStG (zun\u00e4chst in dessen Satz 5, ab 1999 in dessen Satz 3 und ab 2011 in dessen Satz 4) auf den 10. festgelegt hat, \u00a7 108 Abs. 3 AO aber regelm\u00e4\u00dfig eine Verschiebung auf den 11. oder 12. bewirkt, wenn der 10. auf einen Samstag oder Sonntag f\u00e4llt. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit seiner Regelung der F\u00e4lligkeit zum 10. einen kurzen Zeitraum zu bestimmen gedachte, weil die Entrichtung der Umsatzsteuer in kurzer Zeit abgewickelt sein sollte.<\/p>\n<p>Soweit daher der Gesetzgeber im Wege des \u00a7 108 Abs. 3 AO einen abweichenden Fristablauf festgelegt hat und dieser den \u201ekurzen Zeitraum\u201d der Umsatzsteuerf\u00e4lligkeit ausdehnt, ist diese Gesetzesabsicht auch in die Auslegung des unbestimmten Begriffs \u201ekurze Zeit\u201d im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG miteinzubeziehen.<\/p>\n<p>Zweck der Vorschrift des \u00a7 108 Abs. 3 AO ist es, die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in der Wirtschaft und der \u00f6ffentlichen Verwaltung \u00fcbliche F\u00fcnftagewoche zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BFH, Urteil vom 14. Oktober 2003 \u2013 IX R 68\/98 \u2013, BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898 ). Diese gesetzgeberische \u00dcberlegung sollte auch in die Auslegung und Bestimmung des Begriffs der \u201ekurzen Zeit\u201d i.S.d. \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG , \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 EStG miteinflie\u00dfen. Dabei gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass sich gerade Anfang Januar der Handlungsspielraum durch Feiertage (1. Januar und in einigen Bundesl\u00e4ndern 6. Januar) und Wochenenden eingeschr\u00e4nkt zeigt. Stellt man auf die gesetzgeberische Wertung hinsichtlich der Umsatzsteuer mit dem Setzen von F\u00e4lligkeitsbestimmungen zum 10. + maximal 2 Tage ab, die eine Ber\u00fccksichtigung des origin\u00e4ren und kalendarischen Umsatzsteuerjahres im Blick haben d\u00fcrfte, ergibt sich ein innergesetzlich begr\u00fcndetes Auslegungsergebnis, die \u201ekurze Zeit\u201d des \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG mit mindestens 12 Tagen zu bemessen unter entsprechender Erweiterung auch der Ma\u00dfgabe der F\u00e4lligkeit der Leistung innerhalb von 12 Tagen.<\/p>\n<p>Der Senat h\u00e4lt dieses Auslegungsergebnis \u2013 der Bestimmung der kurzen Zeit f\u00fcr Leistung und F\u00e4lligkeit mit 12 Tagen \u2013 auch deshalb f\u00fcr zutreffend, weil es im Sinne einer Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung zu einer einheitlichen periodengerechten Aufwandsber\u00fccksichtigung der p\u00fcnktlich zahlenden Umsatzsteuerpflichtigen f\u00fchrt, denn mit dieser Auslegung werden auch die \u201eF\u00e4lligkeitszahler\u201d \u2013 insbesondere die Vielzahl der Lastschrifterteilenden \u2013 in die periodengerechte Aufwandsber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuer miteinbezogen.<\/p>\n<p>Es ist offensichtlich, dass das letztlich nicht begr\u00fcndbare Festhalten an einer urspr\u00fcnglich ohne nachvollziehbaren Grund getroffenen Auslegungsentscheidung dazu f\u00fchrt, dass in aller Regelm\u00e4\u00dfigkeit (zwei von sieben oder eins von sieben Jahren, je nach Schaltjahresauswirkung) sowohl H\u00e4rten \u2013 durch die zun\u00e4chst fehlende Ber\u00fccksichtigung des Voranmeldungszeitraums in einem Wirtschaftsjahr mit hinausgeschobener F\u00e4lligkeit \u2013 wie auch Beg\u00fcnstigungen \u2013 durch die hinzukommende Ber\u00fccksichtigung des k\u00fcnstlich ausgeschiedenen Voranmeldungszeitraums im Folgejahr \u2013 zu besorgen sind.<\/p>\n<p>Sinn und Zweck der Regelung des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG war es aber gerade, derartige wirtschaftlich nicht bezweckte Verschiebungen zu vermeiden.<\/p>\n<p>Soweit das FG Sachsen und das FG Th\u00fcringen in ihren Entscheidungen im Ergebnis dazu gelangen, dass nur f\u00fcr Vorf\u00e4lligkeitszahler \u2013 wie den Kl\u00e4ger im Streitfall \u2013 eine periodengerechte Besteuerung \u00fcber \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG zu besorgen sei, vermag der erkennende Senat diese Auffassung nicht zu teilen, weil sie zu kurz greift. Vielmehr ist der erkennende Senat der Auffassung, dass die periodengerechte Ber\u00fccksichtigung der Umsatzsteuerzahlung zum 10.1. respektive 12.1. (oder auch 11.1) f\u00fcr alle p\u00fcnktlich zur oder bereits vor F\u00e4lligkeit entrichtenden und damit sich gesetzeskonform verhaltenden Umsatzsteuerpflichtigen gleich zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich bei der Rechtsprechung zur Auslegung des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG im Sinne eines 10-Tages Zeitraums um eine langj\u00e4hrige handelt, ist nicht ersichtlich, welchem positivem Zweck ein Festhalten daran dienen soll, wenn die innergesetzliche Logik ein anderes Auslegungsergebnis im Sinne eines 12-Tages Zeitraumes nahelegt.<\/p>\n<p>Noch viel weniger einsehbar ist, dass Handlungsbedarf f\u00fcr den Gesetzgeber gesehen werden k\u00f6nnte, wenn ein dem Gesetzeszweck des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG entsprechendes Ergebnis im Hinblick auf die Ber\u00fccksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als wirtschaftliche Einheit des Kalenderjahres durch angepasste Auslegung einer nie begr\u00fcndeten Festlegung zur \u201ekurzen Zeit\u201d und F\u00e4lligkeit im Rahmen des \u00a7 11 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 EStG erlangt werden kann.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Das Finanzamt tr\u00e4gt gem. \u00a7 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.<\/li>\n<li>Die Revision wird gem. \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO zugelassen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG M\u00fcnchen\u00a0 v.\u00a007.03.2018\u00a0&#8211;\u00a013 K 1029\/16 \u00a0Leitsatz Regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich geh\u00f6ren, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als \u201ekurze Zeit\u201d ist ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen (gegen st\u00e4ndige BFH-Rspr. zu einem 10-Tageszeitraum als \u201ekurze Zeit\u201d). &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mindestens-12-tage-als-kurze-zeit-i-s-d-%c2%a7-11-abs-2-s-2-i-v-m-%c2%a7-11-abs-1-s-2-estg-gegen-staendige-bfh-rspr\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00a0Mindestens 12 Tage als \u201ekurze Zeit\u201d i. S. d. \u00a7 11 Abs. 2 S. 2 i. 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