{"id":48281,"date":"2018-06-03T11:06:00","date_gmt":"2018-06-03T09:06:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48281"},"modified":"2018-06-03T11:06:24","modified_gmt":"2018-06-03T09:06:24","slug":"gewerbesteuer-teilnahme-am-wirtschaftlichen-verkehr-bei-beratung-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-teilnahme-am-wirtschaftlichen-verkehr-bei-beratung-fg\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer: Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bei Beratung (FG)"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 2347\/15 G<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">24.04.2018<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">14. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">14 K 2347\/15 G<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 2005 und 2006 vom 01.08.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<p><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren 2005 bis 2012 bezogenen Beratungshonorare der Gewerbesteuer unterliegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bis zum 28.04.2005 war der Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer t\u00e4tig und hielt \u00fcber eine Besitzfirma Beteiligungen an verschiedenen Kapitalgesellschaften, u.a. der A-GmbH in Z-Stadt. Anschlie\u00dfend brachte er das Einzelunternehmen sowie die Beteiligungen in die neu gegr\u00fcndete A-Holding-GmbH &amp; Co. KG ein. In den Jahren 2005 bis 2007 war der Kl\u00e4ger deren alleiniger Kommanditist und alleiniger Gesellschafter sowie Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4rin, der A-Holding-GmbH. Mit Vertrag vom 31.07.2008 \u00fcbertrug der Kl\u00e4ger im Wege der Schenkung Teilkommanditanteile an Familienangeh\u00f6rige und behielt selbst einen Anteil von 1 % sowie den lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an den geschenkten Gesch\u00e4ftsanteilen. Eine \u00dcbertragung von Anteilen an der GmbH fand nicht statt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In Jahr 2006 reichte der Kl\u00e4ger als Einzelunternehmer eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2006 unter der StNr. XXX1 ein. Diese enth\u00e4lt einen Gewinn in H\u00f6he von \u2026 Euro f\u00fcr die bis zum 28.04.2005 bestehende Besitzfirma. Der Beklagte setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2005 aufgrund eines Verlustabzugs auf 0 Euro fest. Ab dem Jahr 2006 gab der Kl\u00e4ger keine Gewerbesteuererkl\u00e4rungen mehr ab.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwischen dem Kl\u00e4ger und den mit der Holding verbundenen Gesellschaften B-GmbH, C-GmbH und D-GmbH bestanden in den Streitjahren Beratungsvertr\u00e4ge, welche die Beratung bei Aufgaben im Rahmen der strategischen Unternehmenssteuerung zum Gegenstand hatten. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der Vertr\u00e4ge wird auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 10.01.2018 verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">An den vorgenannten drei Gesellschaften war der Kl\u00e4ger jeweils mittelbar \u00fcber die A- Holding GmbH &amp; Co. KG beteiligt. Die H\u00f6he der Beteiligungen der Holding an den GmbH\u00b4s lag zwischen 50 % und 76 %. Daneben hielten auch fremde Dritte Beteiligungen an den Gesellschaften. Der Kl\u00e4ger war f\u00fcr die Gesellschaften als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne Bez\u00fcge t\u00e4tig. Mit der B-GmbH und der D-GmbH bestanden keine gesonderten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4ge. Mit der C-GmbH bestand bis zum Jahr 2014 ein nicht schriftlich geschlossener Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die Beratungst\u00e4tigkeiten erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger in den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2005 und 2006 gewerbliche Eink\u00fcnfte und danach Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit. Im Schreiben vom 22.05.2008 teilte der Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers dem Beklagten mit, dass es sich bei der Beratungst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers um eine freiberufliche beratende T\u00e4tigkeit auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung und Unternehmensf\u00fchrung handle und deshalb keine Pflicht zur Abgabe einer Gewerbesteuererkl\u00e4rung bestehe. Der Beklagte erfasste die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Beginnend mit dem 01.12.2010 f\u00fchrte das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung (GKBP) \u2026 zur Steuernummer XXX1 zwei gesonderte Pr\u00fcfungen durch. Die erste Pr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 2005 bis 2007 betraf nur den Kl\u00e4ger. Die weitere Pr\u00fcfung f\u00fcr den Zeitraum 2008 und 2009 betraf den Kl\u00e4ger und seine Ehefrau. Den Pr\u00fcfungen liegen zwei Pr\u00fcfungsanordnungen jeweils vom 21.10.2010 zugrunde, die als zu pr\u00fcfende Steuer die Einkommensteuer 2005 bis 2007 bzw. die Einkommensteuer 2008 und 2009 benennen. Der Pr\u00fcfungsbericht vom 22.04.2014 f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2007 enth\u00e4lt als Angabe zum Gewerbezweig\/Beruf \u201eBeteiligungsgesellschaften (Bauherrengemeinschaften). Als gepr\u00fcfte Steuerarten werden die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer 2005 bis 2007 angef\u00fchrt. Hinsichtlich der gewerblichen Eink\u00fcnfte aus der Betriebsaufspaltung zur Gewerbesteuer 2005 weist der Bericht eine Herabsetzung des Gewinns aus Gewerbebetrieb aus. Weitere Feststellungen zur Gewerbesteuer enth\u00e4lt der Bericht nicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 27.03.2014 \u00fcbersandte das Pr\u00fcfungsamt dem Beklagten einen Aktenvermerk \u00fcber die Absetzung einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2010 bis 2012 vom Pr\u00fcfungsgesch\u00e4ftsplan. Dar\u00fcber hinaus enth\u00e4lt der Vermerk die Anregung, eine \u00dcberpr\u00fcfung der Qualifizierung der Eink\u00fcnfte aus der Beratungst\u00e4tigkeit als freiberufliche Eink\u00fcnfte vorzunehmen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte erlie\u00df am 01.08.2014 unter der Steuernummer XXX2 Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2012, in denen er die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus seiner Beratungst\u00e4tigkeit unter Hinweis auf das Fehlen eines betriebswirtschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Studiums oder einer \u00e4hnlichen Ausbildung als gewerbliche Eink\u00fcnfte behandelte. Hinsichtlich der erfassten Gewinne, die zwischen \u2026 Euro und \u2026 Euro liegen und der H\u00f6he nach unstreitig sind, wird auf die Bescheide verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen die Bescheide legte der Kl\u00e4ger am 12.08.2014 Einspruch ein und trug zur Begr\u00fcndung vor: Er habe zun\u00e4chst eine Ausbildung zum Werkzeugmacher absolviert. Danach habe er viele Jahre f\u00fcr ein Unternehmen\u00a0<em>im europ\u00e4ischen Ausland<\/em>gearbeitet. Seit\u00a0<em>Jahreszahl<\/em>\u00a0sei er f\u00fcr die Firma E-GmbH t\u00e4tig gewesen, bei der ihm \u2026 Mitarbeiter in der Verwaltung und dem Verkauf unterstanden h\u00e4tten. Mit der Verwaltung sei auch das betriebliche Rechnungswesen verbunden gewesen. Nach l\u00e4ngerer T\u00e4tigkeit in f\u00fchrender Position auf dem Gebiet der \u2026 habe er im Jahr\u00a0<em>Jahreszahl<\/em>\u00a0sein erstes Unternehmen gegr\u00fcndet. In den Folgejahren seien mindestens 11 weitere Firmen von ihm im In\u2013 und Ausland gegr\u00fcndet worden. Au\u00dferdem seien weitere Gesellschaften mit einer Beteiligung von mindestens 50 % hinzugekommen. Alle Firmen seien dem Sektor\u00a0<em>Industriezweig A<\/em>\u00a0zuzuordnen. Weltweit habe die Unternehmensgruppe den\u00a0<em>x<\/em>. bzw.\u00a0<em>xx<\/em>. Platz in diesem Industriezweig eingenommen. Hinzu komme ein selbst aufgebauter Anlagenbau, der die eigenen Firmen sowie andere in- und ausl\u00e4ndische Firmen mit der maschinellen Technologie versorge. In den letzten Jahren habe die Unternehmensgruppe Ums\u00e4tze von bis zu \u2026 Millionen Euro verzeichnet. In den Jahren\u00a0<em>Jahreszahl<\/em>\u00a0bis\u00a0<em>Jahreszahl<\/em>\u00a0seien die Mitarbeiterzahlen st\u00e4ndig auf ca. \u2026 Mitarbeiter angestiegen. Bei den meisten Gesellschaften sei er selbst als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig gewesen und in den Bereichen Personal-, Finanz-, Kosten- und Investitionsentscheidungen ausnahmslos alleiniger Entscheider gewesen. Ohne tiefgreifende betriebswirtschaftliche Kenntnisse h\u00e4tte die geschilderte Entwicklung nicht stattfinden k\u00f6nnen. Das Ausr\u00fcstungsvolumen habe in allen Gesellschaften pro Gesellschaft mehrere Millionen Euro betragen. Absolventen eines betriebs- oder volkswirtschaftlichen Studiums seien trotz ihrer akademischen Ausbildung in Mengen gescheitert. Demgegen\u00fcber besitze er trotz eines fehlenden Studiums mindestens die gleichen F\u00e4higkeiten, die ein Absolvent einer Hochschule vorweisen k\u00f6nne. Anstatt mit Steuerkarte habe er seine Eink\u00fcnfte durch Honorarrechnungen bezogen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zwischen 2005 und 2009 h\u00e4tten wiederholt Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfungen bei allen Gesellschaften stattgefunden, in deren Rahmen auch seine pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse gepr\u00fcft worden seien. Bei den Pr\u00fcfungen habe f\u00fcr die Pr\u00fcfer hinreichend Gelegenheit bestanden, sich selbst einen Eindruck zu verschaffen. Die Pr\u00fcfungen seien jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass trotz fehlender volks- oder betriebswirtschaftlicher Ausbildung Honorare f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In den Gr\u00fcnden f\u00fchrte er aus: Den im Falle einer fehlenden volks- oder betriebswirtschaftlichen Ausbildung erforderlichen Nachweis des Erwerbs vergleichbarer theoretischer Kenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre als Autodidakt habe der Kl\u00e4ger nicht gef\u00fchrt. Es k\u00f6nne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kl\u00e4ger eine gemischte T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt habe. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse k\u00f6nne nicht allein durch eine langj\u00e4hrige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen die Einspruchsentscheidung hat der Kl\u00e4ger am 31.07.2015 Klage erhoben und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor: F\u00fcr eine gewerbliche T\u00e4tigkeit fehle es bereits an einer Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Leistungen seien lediglich gegen\u00fcber Firmen erbracht worden, bei denen er alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter gewesen sei und an denen er eine wesentliche Beteiligung gehalten habe. Anderen Interessenten seien keine Leistungen angeboten worden. Das Merkmal der \u201eBeteiligung am wirtschaftlichen Verkehr\u201c setze eine T\u00e4tigkeit am Markt gegen Entgelt f\u00fcr Dritte voraus. Eigengesellschaften seien nicht Dritte im vorgenannten Sinne.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sei zu verneinen. Es h\u00e4tten zwar weder eine Weisungsgebundenheit noch feste Arbeitszeiten bestanden, er habe jedoch feste Monatsbez\u00fcge erhalten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Seit seiner Selbst\u00e4ndigkeit im Jahr\u00a0<em>Jahreszahl<\/em>\u00a0habe er seine Kenntnisse fortw\u00e4hrend im Selbststudium erworben. Die Bereiche Finanzierung, Leasing, Ein- und Verkauf von Maschinen und Ausr\u00fcstungsg\u00fctern, Errichten von Betriebsgeb\u00e4uden mit den entsprechenden Ausstattungsmerkmalen, Liquidit\u00e4tsplanung, Personaleinstellung und Personalf\u00fchrung, Kalkulation von Dienstleistungspreisen (Beschichtungsums\u00e4tze), Aufstellen von Planrechnungen, Abschluss von Rahmenvertr\u00e4gen mit Gro\u00dfabnehmern, Marktrecherchen zur Gr\u00fcndung regionaler Gesellschaften u.s.w. h\u00e4tten alle in seiner Verantwortung gelegen. Die Selbst\u00e4ndigkeit verlange eine st\u00e4ndige Weiterbildung erlangter Kenntnisse durch das Studium von Fachb\u00fcchern, Lesen von Publikationen, durch den Besuch von Tagungen und Messen, Internetrecherchen, die Beobachtung der Marktentwicklungen und Beobachtung des Wettbewerbs. Seine Ehefrau sei studierte Betriebswirtin und verschaffe ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 Kenntnisse in ihrem Studienfach, insbesondere durch den Zugriff auf vorhandene Studienunterlagen. Seine Ehefrau habe wiederum mit seiner Unterst\u00fctzung ihr Studium aufgenommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 2005 bis 2012 vom 01.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 aufzuheben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er nimmt Bezug auf die Gr\u00fcnde der Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Ergebnis der Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers im Protokoll zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.04.2018 und den Inhalt der Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die vom Beklagten \u00fcberlassenen Steuerakten verwiesen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist hinsichtlich der Streitjahre 2005 und 2006 begr\u00fcndet, im \u00dcbrigen jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kl\u00e4ger ist durch die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide f\u00fcr die Streitjahre 2005 und 2006 vom 01.08.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 in seinen Rechten verletzt (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -), da die Bescheide nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen sind (hierzu unter I. 1.). Die Bescheide f\u00fcr die Streitjahre 2005 und 2006 sind daher rechtswidrig und waren \u2013 wie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung \u2013 aufzuheben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide f\u00fcr die Jahre 2007 bis 2012 vom 01.08.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 sind hingegen innerhalb der regul\u00e4ren Feststellungsfrist ergangen und der Beklagte war auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen von Treu und Glauben an dem Erlass der angefochtenen Bescheide gehindert (hierzu unter I. 2.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">In materiell-rechtlicher Hinsicht erf\u00fcllen die vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Beratungst\u00e4tigkeiten die Merkmale eines gewerblichen Unternehmens im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (- EStG -, hierzu unter II.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">I. Im Zeitpunkt der Absendung der Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 2005 und 2006 vom 01.08.2014 war die regul\u00e4re Feststellungsfrist wegen des Fehlens einer Ablaufhemmung bereits abgelaufen und der Erlass der genannten Bescheide aufgrund dessen nicht mehr zul\u00e4ssig (\u00a7\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung \u2013 AO -).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Jahre 2007 bis 2012 ist die regul\u00e4re Feststellungsfrist durch die Absendung der Bescheide vom 01.08.2014 hingegen gewahrt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">1. Die Feststellungsfrist beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die Gewerbesteuer entsteht gem\u00e4\u00df \u00a7 18 GewStG mit Ablauf des Erhebungszeitraums.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 181 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO wird der Beginn der Feststellungsfristen nach \u00a7 169 Abs. 2 AO hinausgeschoben, wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Feststellungserkl\u00e4rung abzugeben ist. Im Streitfall folgt die Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserkl\u00e4rung zur Gewerbesteuer aus \u00a7 14a Satz 1GewStG. Hat der Unternehmer mehrere Gewerbebetriebe, ist f\u00fcr jeden Gewerbebetrieb eine Gewerbesteuererkl\u00e4rung abzugeben (Selder in Glanegger\/G\u00fcroff, GewStG, 9. Aufl., \u00a7 14a Rn 2).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Wird keine Steuererkl\u00e4rung abgegeben, so beginnt der Lauf der Feststellungsfrist mit Ablauf des dritten Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, im dem die Steuer entstanden ist (\u00a7\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Mangels der Abgabe von Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus den Beratungst\u00e4tigkeiten begann der Lauf der Feststellungsfrist f\u00fcr das Streitjahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2008 und f\u00fcr die nachfolgenden Erhebungszeitr\u00e4ume entsprechend sp\u00e4ter.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Auch f\u00fcr das Streitjahr 2005 fehlt es bezogen auf die Eink\u00fcnfte aus den Beratungst\u00e4tigkeiten an der Abgabe einer Gewerbesteuererkl\u00e4rung. Die vom Kl\u00e4ger f\u00fcr 2005 abgegebene Erkl\u00e4rung hatte nur die Eink\u00fcnfte aus der Betriebsaufspaltung zum Gegenstand. Insoweit handelt es sich im Verh\u00e4ltnis zu den Beratungsleistungen des Kl\u00e4gers um einen sachlich und wirtschaftlich selbst\u00e4ndigen Betrieb, der bereits zum 28.04.2005 beendet worden war.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Unter Ber\u00fccksichtigung der regul\u00e4ren Feststellungsfrist von 4 Jahren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 181 Abs. 1 Satz 1, 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO hat die Feststellungsfrist f\u00fcr das Streitjahr 2005 mit Ablauf des Jahres 2012 und f\u00fcr das Streitjahr 2006 mit Ablauf des Jahres 2013 geendet und war damit vor dem Erlass der Bescheide vom 01.08.2014 bereits abgelaufen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2012 endeten die Feststellungfristen hingegen beginnend mit dem Ablauf des Jahres 2014 bzw. sp\u00e4ter, so dass die Feststellungsfrist f\u00fcr diese Streitjahre gewahrt ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Bezogen auf die Streitjahre 2005 und 2006 sind die vierj\u00e4hrigen Feststellungsfristen vor ihrem Ende mit Ablauf des Jahres 2012 bzw. 2013 zuvor auch nicht durch den Beginn der Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr diese Jahre am 01.12.2010 nach \u00a7\u00a7 181 Abs. 1, 174 Abs. 4 AO gehemmt worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach der genannten Regelung l\u00e4uft die Feststellungsfrist f\u00fcr Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt, nicht ab, wenn vor dem Ablauf der Feststellungsfrist mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen wird<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Zum Umfang der Ablaufhemmung bestimmt \u00a7\u00a7 181 Abs. 1, 171 Abs. 4 Satz 1 AO, dass die Feststellungsfrist \u201ef\u00fcr die Steuern, auf die sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung erstreckt\u201c, nicht abl\u00e4uft, so dass der Ablauf der Feststellungsfrist nur f\u00fcr die in der Au\u00dfenpr\u00fcfungsanordnung genannten Steuern gehemmt wird. Zwar kommt es f\u00fcr den \u2013 endg\u00fcltigen &#8211; sachlichen Umfang der Ablaufhemmung darauf an, worauf sich die Au\u00dfenpr\u00fcfung tats\u00e4chlich erstreckt hat. Der m\u00f6gliche sachliche Umfang der Ablaufhemmung ergibt sich jedoch allein aus der von der Finanzbeh\u00f6rde schriftlich zu erteilenden Pr\u00fcfungsanordnung (\u00a7 196 AO). Diese bezeichnet den \u00e4u\u00dfersten Rahmen der Ablaufhemmung, der durch die Finanzbeh\u00f6rde und nicht durch den Pr\u00fcfer bestimmt wird (BFH-Urteil vom 18.07.1991 V R 54\/87, Bundessteuerblatt Teil II &#8211; BStBl II 1991, 824). Aufgrund dessen kann eine Ablaufhemmung auch dann nicht eintreten, wenn der Pr\u00fcfer Steuerarten pr\u00fcft, die in der Pr\u00fcfungsanordnung nicht genannt sind und die \u00dcberschreitung des Pr\u00fcfungsumfangs f\u00fcr den Steuerpflichtigen erkennbar war oder wenn er sich widerspruchslos auf die Pr\u00fcfung eingelassen hat (BFH-Urteil vom 11.08.1993 II R 34\/90, BStBl II 1994, 375 m.w.N.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Im Streitfall liegt bereits die f\u00fcr eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 4 AO erforderliche Voraussetzung einer Pr\u00fcfungsanordnung zur Gewerbesteuer 2005 und 2006 nicht vor. In der Pr\u00fcfungsanordnung vom 21.10.2010 wird als Pr\u00fcfungsgegenstand nur die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 genannt. Allein durch die tats\u00e4chliche Erstreckung der Pr\u00fcfungshandlungen auch auf die Gewerbesteuer wird die Ablaufhemmung nicht ausgel\u00f6st. Auf die Frage, welche rechtlichen Schlussfolgerungen der Tatsache beizumessen sind, dass sich nach dem Akteninhalt die Pr\u00fcfungshandlungen zudem auch tats\u00e4chlich nicht auf den Bereich der Beratungsleistungen als eigenst\u00e4ndig anzusehenden Steuergegenstand (vgl. BFH-Urteil vom 24.06.2009 X R 36\/06, BStBl II 2010, 171) erstreckt haben, kommt es aufgrund dessen nicht an.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">2. Bezogen auf die Streitjahre 2007 bis 2012 war die Befugnis des Beklagten zum Erlass der streitigen Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide nicht nach den Grund-s\u00e4tzen von Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Verwirkung ist ein Anwendungsfall des Verbots widerspr\u00fcchlichen Tuns, der Inhalt des die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist. Der Tatbestand der Verwirkung setzt neben dem blo\u00dfen Zeitmoment (zeitweilige Unt\u00e4tigkeit des Anspruchsberechtigten) sowohl ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, demzufolge der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand), als auch, dass der Anspruchsverpflichtete tats\u00e4chlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich hierauf eingerichtet hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung z.B. BFH-Urteile vom 07.06.1984 IV R 180\/81, BStBl II 1984, 780, und vom 21.02.2017 VIII R 45\/13, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH\/NV &#8211; 2017, 1116).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Im Streitfall fehlt es an einem entsprechenden Vertrauenstatbestand. Es liegen bereits keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass sich der Beklagte zu der Frage der Qualifikation der Eink\u00fcnfte in vertrauensbildender Weise ge\u00e4u\u00dfert hat. Der Beklagte ist vielmehr den Angaben des Kl\u00e4gers zur Qualifikation der Eink\u00fcnfte gefolgt, ohne beim Erlass der Einkommensteuerbescheide zum Ausdruck gebracht zu haben, nach (abschlie\u00dfender) Pr\u00fcfung sei eine Freiberuflichkeit der T\u00e4tigkeit anzunehmen. Die Frage der Eink\u00fcnftequalifizierung ist daher &#8211; bei objektiver Betrachtung \u2013 f\u00fcr den Kl\u00e4ger ungekl\u00e4rt geblieben.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat auch nicht in anderer Weise einen Vertrauenstatbestand begr\u00fcndet. Das gilt selbst dann, wenn \u2013 wie die Kl\u00e4gerseite vortr\u00e4gt &#8211; die Qualifizierung der Beratungst\u00e4tigkeiten im Rahmen der Pr\u00fcfung der von ihm beratenen Firmen Thema gewesen sein sollte. Denn dies h\u00e4tte auf die Beurteilung im Rahmen seiner eigenen Gewerbesteuerpflicht keine Auswirkung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">II. F\u00fcr die vom Kl\u00e4ger in den Jahren 2007 bis 2012 ausge\u00fcbte Beratert\u00e4tigkeit besteht auch eine Gewerbesteuerpflicht.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des EStG zu verstehen. Nach \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbstst\u00e4ndige nachhaltige Bet\u00e4tigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, und die Bet\u00e4tigung weder als Aus\u00fcbung von Land- und Forstwirtschaft noch als Aus\u00fcbung eines freien Berufs anzusehen ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">a) Es bedarf keiner n\u00e4heren Begr\u00fcndung, dass der Kl\u00e4ger nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht t\u00e4tig geworden ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">b) Der Kl\u00e4ger war auch selbst\u00e4ndig t\u00e4tig.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Die Frage, ob jemand eine T\u00e4tigkeit selbst\u00e4ndig oder nichtselbst\u00e4ndig aus\u00fcbt, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Merkmale zu beurteilen. F\u00fcr die W\u00fcrdigung ist unter anderem von Bedeutung, ob eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt der T\u00e4tigkeit besteht, ob feste Arbeitszeiten und feste Bez\u00fcge vereinbart wurden, Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative bestehen, inwieweit der Betroffene in der Organisation eingebunden ist und ob die Arbeitskraft oder der Arbeitserfolg geschuldet werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.1998 X R 83\/96, BStBl II 1999, 534). Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuw\u00e4gen (BFH-Urteil vom 29.03.2017 I R 48\/16, BFH\/NV 2017, 1316). Bei einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der selbst eine Beteiligung h\u00e4lt, ist die Beteiligung eines von vielen Indizien, die im Rahmen der Gesamtw\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen sind. Auch im Falle einer Mehrheitsbeteiligung ist nicht im Sinne einer Vorpr\u00e4gung grunds\u00e4tzlich von einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit auszugehen (BFH, BFH\/NV 2017, 1316 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung verschiedener BFH-Senate).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien sind die Beratungst\u00e4tigkeiten des Kl\u00e4gers als selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeiten zu beurteilen. Ausweislich der vorliegenden Beratervertr\u00e4ge hat der Kl\u00e4ger zwar von den einzelnen Firmen monatlich feste Honorare unabh\u00e4ngig vom Arbeitserfolg erhalten. Diesem f\u00fcr eine unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechenden Merkmal stehen jedoch gewichtige, \u00fcberlagernde Merkmale f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit gegen\u00fcber. Diese ergeben sich vorliegend daraus, dass der Kl\u00e4ger nach den verschiedenen Vertr\u00e4gen keinerlei Vorgaben zum Umfang seiner einzusetzenden Arbeitskraft unterlag und die Vertr\u00e4ge auch keinerlei Abstimmungsverpflichtung enthalten. Nach \u00a7 2 der jeweiligen Beratervertr\u00e4ge war der Kl\u00e4ger vielmehr berechtigt, seinen Arbeitsort und seine Arbeitszeit selbst zu bestimmen. Dies deckt sich mit den eigenen Angaben des Kl\u00e4gers im Rahmen seiner Anh\u00f6rung, wonach durch die Vertr\u00e4ge eine freie Zeiteinteilung f\u00fcr seine Aufgaben bei den verschiedenen Gesellschaften sichergestellt werden sollte und im \u00dcbrigen bei jeder Gesellschaft ein weiterer angestellter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Gesch\u00e4fte vor Ort geleitet hat. Die genannten T\u00e4tigkeitsmerkmale beim Kl\u00e4ger belegen, dass dieser vollkommen autonom in seiner Zeiteinteilung und in keinster Weise in die betriebliche Organisation der verschiedenen Gesellschaften eingebunden war. Aufgrund dessen ist im Rahmen der gebotenen Gesamtw\u00fcrdigung die Feststellung einer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit gerechtfertigt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">c) Auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind erf\u00fcllt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert eine T\u00e4tigkeit, die gegen Entgelt am Markt erbracht und f\u00fcr Dritte \u00e4u\u00dferlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 29.10.1998 XI R 80\/97, BStBl II 1999, 48; BFH-Beschluss vom 10.03.2005 X B 182\/03, BFH\/NV 2005, 1068). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die T\u00e4tigkeit f\u00fcr das allgemeine Publikum erkennbar ist. Es gen\u00fcgt bereits die Erkennbarkeit f\u00fcr die beteiligten Kreise, ohne dass die Leistungen einer Mehrzahl von Personen angeboten werden m\u00fcssen. Dem entsprechend l\u00e4sst es die st\u00e4ndige Rechtsprechung des BFH f\u00fcr eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausreichen, wenn der Unternehmer seine Bet\u00e4tigung auf einen bestimmten Kundenkreis beschr\u00e4nkt, ohne sich auf einen fest begrenzten Personenkreis festzulegen (BFH-Urteile vom 12.07.1991 III R 47\/88, BStBl II 1992, 143, und vom 13.08.2002 VIII R 14\/99, BFH\/NV 2002, 1535). Ferner reichen auch Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu einem einzigen Vertragspartner aus, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige vertraglich an der Begr\u00fcndung von Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu weiteren Personen gehindert ist (BFH-Urteil vom 15.12.1999 I R 16\/99, BStBl II 2000, 404; BFH-Beschluss vom 10.03.2005 X B 182\/03, BFH\/NV 2005, 1068). Generell auszuscheiden sind hingegen alle Verm\u00f6gensmehrungen durch \u201eEigenleistungen\u201c an sich selbst (Rei\u00df in Kirchhof, EStG, 16. Aufl.,\u00a7 15 Rz. 29).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Gemessen an diesen Grund\u00e4tzen sieht der Senat die Voraussetzung einer Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Streitfall nach Art und Umfang der Beratungsleistungen des Kl\u00e4gers bereits aufgrund der Tatsache als erf\u00fcllt an, dass es sich bei den vom Kl\u00e4ger beratenen Gesellschaften um rechtlich selbst\u00e4ndige juristische Personen gehandelt hat. Daran \u00e4ndert auch deren Konzernzugeh\u00f6rigkeit nichts. Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn die Beratungsleistungen des Kl\u00e4gers konzernleitende Ma\u00dfnahmen zum Gegenstand gehabt h\u00e4tten (vgl. BFH-Urteil vom 29.08.1984 I R 68\/81, BStBl II 1985, 120, 124), was aber nach dem Ergebnis der Anh\u00f6rung des Kl\u00e4gers nicht der Fall war. Danach bezogen sich die den streitigen Einnahmen zugrunde liegenden Beratungsleistungen auf die unternehmerischen T\u00e4tigkeiten der einzelnen Gesellschaften.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">cc) Der vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Gesichtspunkt, aufgrund seiner Beteiligung an der A-Holding GmbH &amp; Co. KG handle es sich bei den Beratungsleistungen um Leistungen an \u201eEigengesellschaften\u201c, wodurch die Annahme einer Marktteilnahme ausgeschlossen werde, rechtfertigt kein anderes Ergebnis.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(a) Die Verneinung der Voraussetzungen einer unternehmerischen Marktteilnahme im Verh\u00e4ltnis zwischen einer GmbH und einem an ihr beteiligten Gesellschafter k\u00f6nnte nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Gesellschafter an der von ihm beratenen Gesellschaft selbst eine 100 %ige Beteiligung h\u00e4lt. \u201eEigengesellschaften\u201c in diesem Sinne hat der Kl\u00e4ger aber vorliegend nicht beraten. Zum einen waren im Streitfall &#8211; unstreitig &#8211; auch fremde Dritte an den jeweiligen Gesellschaften beteiligt. Zum anderen hielt der Kl\u00e4ger an den Gesellschaften selbst lediglich eine mittelbare Beteiligung \u00fcber seine Anteile an der A-Holding GmbH &amp; Co. KG, die zudem ab dem 31.07.2008 lediglich noch 1 % betrug und ansonsten in einem lebensl\u00e4nglichen Nie\u00dfbrauch an den auf Familienangeh\u00f6rige \u00fcbertragenen Kommanditanteilen bestand.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">(b) Dar\u00fcber hinaus sind nach der Rechtsprechung des BFH grunds\u00e4tzlich auch bei Leistungen eines Gesellschafters an eine vom ihm beherrschte oder ihm nahe stehende Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen einer Marktteilnahme erf\u00fcllt (BFH-Urteil vom 19.09.2002 X R 51\/98, BStBl II 2003, 394; BFH, BFH\/NV 2005, 1068). Soweit ersichtlich hat der BFH bislang lediglich im Beschluss vom 26.07.2006 X B 58\/06 (BFH\/NV 2006, 1837), der ein Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes zum Gegenstand hatte, die Markteilnahme eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers in Abgrenzung zu seiner Stellung als Gesellschafter f\u00fcr Provisionszahlungen der GmbH an den Gesellschafter aufgrund von B\u00fcrgschaften zur Absicherung von Krediten ohne die Gestellung von Sicherheiten seitens der GmbH im Hinblick auf eine m\u00f6glicherweise fehlende Fremd\u00fcblichkeit in Frage gestellt. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt jedoch bereits deshalb nicht vergleichbar, weil keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlende Fremd\u00fcblichkeit der an den Kl\u00e4ger gezahlten Beraterhonorare vorliegen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">d) Schlie\u00dflich liegt auch keine freiberufliche T\u00e4tigkeit i. S. des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG vor. Der Kl\u00e4ger hat weder gem\u00e4\u00df \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG den Katalogberuf eines beratenden Betriebswirts, noch einem dem beratenden Betriebswirt \u201e\u00e4hnlichen Beruf\u201c ausge\u00fcbt. Voraussetzung f\u00fcr die Anerkennung als beratender Betriebswirt ist der Nachweis der hierf\u00fcr erforderlichen Ausbildung und der Nachweis einer dem Berufsbild entsprechenden T\u00e4tigkeit (z.B. BFH-Urteile vom 11.07.1991 IV R 73\/90, BStBl II 1991, 878, und vom 11.08.1999 XI R 47\/98, BStBl II 2000, 31).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH \u00fcbt derjenige den Beruf des beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium oder einem vergleichbaren Selbststudium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den haupts\u00e4chlichen Bereichen der Betriebswirtschaft (Unternehmensf\u00fchrung, Leistungserstellung, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb, Verwaltungs\u2013 und Rechnungswesen sowie Personalwesen) und nicht nur mit einzelnen Spezialgebieten vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen T\u00e4tigkeiten einsetzen kann und tats\u00e4chlich einsetzt (BFH-Urteil vom 19.09 2002 IV R 70\/00, BStBl II 2003, 25). Dem Berufsbild eines beratenden Betriebswirts entsprechend liegt ein \u201e\u00e4hnlicher Beruf\u201c nur dann vor, wenn er auf einer vergleichbar breiten fachlichen Vorbildung beruht und sich die Beratungst\u00e4tigkeit auf einen vergleichbar breiten betrieblichen Bereich erstreckt (BFH-Urteil vom 20.10.2016 VIII R 2\/14, BStBl II 2017, 882).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die erforderliche Vorbildung kann durch den Abschluss eines einschl\u00e4gigen Studienganges nachgewiesen werden. Ein Autodidakt \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 kann den Nachweis einer vergleichbaren Tiefe und Breite seiner Vorbildung durch Belege \u00fcber eine erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder ein Selbststudium, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissenspr\u00fcfung f\u00fchren (BFH, BStBl II 2017, 882).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">60<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">bb) Den Erwerb entsprechender Kenntnisse in allen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre hat der Kl\u00e4ger trotz der gerichtlichen Aufforderung im Schreiben vom 04.12.2017 weder dargelegt noch nachgewiesen. Allein durch die Hinweise auf die langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeiten, insbesondere als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, sowie auf Mitarbeiter- und Umsatzzahlen k\u00f6nnen die theoretischen Fachkenntnisse in den Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre nicht nachgewiesen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.01.2009 VIII B 43\/08, BFH\/NV 2009, 759).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">61<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Letztlich kann die Frage der erforderlichen Ausbildung aber auch dahingestellt bleiben, da die vom Kl\u00e4ger in den Streitjahren tats\u00e4chlich ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten jedenfalls nicht denjenigen eines beratenden Betriebswirts entsprachen, sondern unternehmerische Entscheidungen an sich zum Gegenstand hatten und daher als gewerblich zu qualifizieren sind. Pr\u00e4gend f\u00fcr die T\u00e4tigkeit eines beratenden Betriebswirts ist, dass dieser seinem Auftraggeber auf der Grundlage seines einschl\u00e4gigen Studiums bzw. seiner autodidaktisch erworbenen Kenntnisse in unternehmerischen Entscheidungen ber\u00e4t. Dabei muss der Schwerpunkt der Beratung auf den typischen Gebieten der Betriebswirtschaft liegen, da nach dem Gesetzeswortlaut nicht jeder Betriebswirt freiberuflich t\u00e4tig ist, sondern nur der \u201eberatende Betriebswirt\u201c. Nicht zum Berufsbild des beratenden Betriebswirts geh\u00f6rt die Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen selbst (vgl. BFH-Urteil vom 14.03.1991 IV R 135\/90, BStBl II 1991, 169).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">62<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach den Schilderungen des Kl\u00e4gers im Rahmen seiner Anh\u00f6rung bestand seine T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Gesellschaften in der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus bzw. Ausbaus der Firmen und kann deshalb nicht als beratende T\u00e4tigkeit i.S. des \u00a7 18 EStG qualifiziert werden. Entscheidend gegen eine beratende T\u00e4tigkeit spricht zudem, dass der Kl\u00e4ger neben den vor Ort t\u00e4tigen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern als weiterer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fcr die Gesellschaften t\u00e4tig war.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">63<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Kl\u00e4ger waren die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da der Beklagte nur zu einem geringen Teil von unter 1 % unterlegen ist<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">64<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">IV. Die Revision war wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO im Hinblick auf die nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rten Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen einer Marktteilnahme i.S. des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG bei Leistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft, an der er selbst beteiligt ist, zulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 2347\/15 G Datum: 24.04.2018 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 14. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 2347\/15 G Tenor: Die Gewerbesteuer-Messbetragsbescheide 2005 und 2006 vom 01.08.2014 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.07.2015 werden aufgehoben. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-teilnahme-am-wirtschaftlichen-verkehr-bei-beratung-fg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Gewerbesteuer: Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr bei Beratung (FG)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48281"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48281"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48281\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48281"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48281"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48281"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}