{"id":48284,"date":"2018-06-03T11:08:50","date_gmt":"2018-06-03T09:08:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48284"},"modified":"2018-06-03T11:08:50","modified_gmt":"2018-06-03T09:08:50","slug":"das-aufstellen-einer-aufdach-photovoltaikanlage-ist-grundsaetzlich-als-bauabzugssteuerpflichtig-anzusehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/das-aufstellen-einer-aufdach-photovoltaikanlage-ist-grundsaetzlich-als-bauabzugssteuerpflichtig-anzusehen\/","title":{"rendered":"Das Aufstellen einer (Aufdach-) Photovoltaikanlage ist grunds\u00e4tzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 1513\/14 E<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">10.10.2017<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">10. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">10 K 1513\/14 E<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\"><\/div>\n<\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>T a t b e s t a n d :<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob die Kl\u00e4gerin verpflichtet ist, einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorzunehmen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin ist im Bereich der Energie- und Haustechnik t\u00e4tig. Zu ihren T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rt auch die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen. F\u00fcr Kundenauftr\u00e4ge im Oktober und November 2011 bediente sie sich f\u00fcr die Dachmontage der Anlagen der Firma B. Eine Anmeldung \u00fcber den Steuerabzug bei Bauleistungen nahm die Kl\u00e4gerin 2011 nicht vor. Am 00.00.2013 leitete das Finanzamt f\u00fcr Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, Steuerfahndungsstelle, gegen die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Kl\u00e4gerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Anmeldung zur Bauabzugssteuer f\u00fcr die Monate Oktober und November 2011 ein. Am 00.00.2013, Eingang beim Finanzamt am 00.00.2013, gab die Kl\u00e4gerin eine Anmeldung f\u00fcr den Streitzeitraum mit einem abzuf\u00fchrenden Abzugsbetrag von 13.219,47 Euro ab. Mit Schreiben vom 00.00.2014 teilte die Kl\u00e4gerin mit, dass der abgef\u00fchrte Abzugsbetrag mangels Vorliegens einer Bauleistung nicht gerechtfertigt sei und bat um einen rechtsbehelfsf\u00e4higen Bescheid. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 00.00.2014 die \u00c4nderung der Anmeldung \u00fcber den Steuerabzug bei Bauleistungen ab. Den Einspruch der Kl\u00e4gerin wies er mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.2014 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit der Klage tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bei den hier montierten Aufdach-Anlagen handele es sich nicht um Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften. Die Photovoltaikanlagen h\u00e4tten mit dem eigentlichen Bauwerk \u2013 anders als bei einer in das Dach integrierten Anlage \u2013 nichts zu tun. Sie tr\u00fcgen nichts zur eigentlichen Nutzung des Geb\u00e4udes bei. Die vorhandenen und bereits seit l\u00e4ngerem genutzten Bauwerke seien lediglich der Untergrund, auf dem die Solaranlage montiert worden sei. Die Anlagen h\u00e4tten ohne gro\u00dfen Aufwand wieder entfernt werden k\u00f6nnen. Die Errichtung der H\u00e4user und die sp\u00e4tere Montage der Photovoltaikanlagen k\u00f6nnten nicht als Einheit angesehen werden. Bei Photovoltaikanlagen handele es sich um Gegenst\u00e4nde, die f\u00fcr ertragsteuerliche Zwecke wie Betriebsvorrichtungen als selbst\u00e4ndige bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter zu behandeln seien. Betriebsvorrichtungen seien keine Bauwerke. Die Anlagen k\u00f6nnten genauso gut auf einem Ackergrundst\u00fcck stehen. Soweit die Finanzverwaltung mit Wirkung zum 1. Januar 2016 ihre Auffassung ge\u00e4ndert habe, dass die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung anzusehen sei, gelte dies nicht f\u00fcr zur\u00fcckliegende Sachverhalte. Bei den von der Firma B. in Anspruch genommenen Leistungen handele es sich nicht um Werklieferungen, sondern um reine Dienstleistungen, da nichts geliefert worden sei. F\u00fcr die Bauabzugssteuer komme es nicht darauf an, welche Leistungen die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre Kunden erbracht habe, sondern welche Leistung die Firma ihr gegen\u00fcber erbracht habe. Die Firma B habe f\u00fcr die von ihr zu erbringenden Leistungen, die nichts mit der Verlegung von Kabeln zu tun gehabt h\u00e4tten, weder eine Freistellungsbescheinigung beantragt noch habe sie, die Kl\u00e4gerin, eine solche verlangt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.2014 die Anmeldung \u00fcber den Steuerabzug f\u00fcr Bauleistungen vom 00.00.2013 auf 0 Euro abzu\u00e4ndern,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bei der Installation von Photovoltaikanlagen handele es sich um eine bauabzugssteuerpflichtige Leistung. Im \u00dcbrigen nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Kl\u00e4gerin und Beklagter haben auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet (\u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung \u2013 FGO -).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin wird durch den Bescheid vom 00.00. 2014 und die ihn best\u00e4tigende Einspruchsentscheidung vom 00.00. 2014 nicht in ihren Rechten verletzt; die Anmeldung \u00fcber den Steuerabzug f\u00fcr Bauleistungen vom 00.00.2013 \u00fcber 13.219,47 Euro ist rechtm\u00e4\u00dfig (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Kl\u00e4gerin war gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a048 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verpflichtet, Bauabzugssteuer von der Gegenleistung einzubehalten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen des \u00a7 48 Abs. 1 EStG sind erf\u00fcllt. Erbringt jemand, ohne dass die hier nicht einschl\u00e4gigen Ausnahmetatbest\u00e4nde des \u00a7 48 Abs. 2 EStG \u2013 das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung oder das Nicht\u00fcberschreiten bestimmter Betr\u00e4ge \u2013 erf\u00fcllt sind, im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer i. S. d. \u00a7 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) oder an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts (Leistungsempf\u00e4nger), ist der Leistungsempf\u00e4nger gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i. H. v. 15 Prozent f\u00fcr Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Es handelt sich bei der Errichtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anlagen um eine Bauleistung i. S. v. \u00a7 48 EStG.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bauleistungen sind nach der Legaldefinition des \u00a7 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsgem\u00e4\u00dfer Nutzung dienen. Es handelt sich um ein weites und umfassendes Begriffsverst\u00e4ndnis, das jegliche T\u00e4tigkeiten \u201eam Bau\u201c sowohl mit als auch ohne Personaleinsatz und unabh\u00e4ngig von den vertraglichen Grundlagen einbezieht (Gosch, in: Kirchhof, EStG, 16. Aufl., 2017, \u00a7\u00a048 Rn. 9). Die Definition entspricht \u2013 und dabei orientiert sich der Senat im Folgenden an den Gesetzesmaterialien, der Verwaltungsmeinung und der Literatur \u2013 der Regelung des \u00a7 211 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches (SGB) Drittes Buch (III) a.F. \/ \u00a7 101 Abs. 2 SGB III n.F. i. V. m. der Verordnung \u00fcber die Betriebe des Baugewerbes, in denen ganzj\u00e4hrige Besch\u00e4ftigung zu f\u00f6rdern ist (BaubetrV 1980 i. d. F. vom 20. Dezember 2011, Bundesgesetzblatt \u2013 BGBl \u2013 I 1980, 2033, und I 2011, 2854; siehe dazu auch Loschelder, in: Schmidt, EStG, 36. Aufl., 2017, \u00a7 48 Rn. 10; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen \u2013 BMF &#8211; vom 27. Dezember 2002 IV A 5-S 2272-1\/02, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl &#8211; I 2002, 1399, Rn. 5; Bundestags-Drucksache \u2013 BT-Drs &#8211; 14\/4658 vom 16. November 2000, 10). Werden im Rahmen eines Vertragsverh\u00e4ltnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepr\u00e4ge gibt (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 13). Eine Abzugsverpflichtung von Bauabzugssteuer besteht dann, und zwar insgesamt, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 13). Die Nebenleistung teilt jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Die im Rahmen der Regelung des \u00a7 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. bzw. \u00a7 101 Abs. 2 SGB III n.F. i. V. m. der BaubetrV 1980 aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten m\u00fcssen im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgef\u00fchrt werden und unmittelbar auf die Substanz des Bauwerkes einwirken, d.h. eine Substanzver\u00e4nderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirken (Loschelder, in: Schmidt, EStG, a.a.O.; BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 5).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Begriff des Bauwerks ist in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) weit auszulegen (BAG-Urteil vom 21. Januar 1976 4 AZR 71\/75, Arbeitsrechtliche Praxis \u2013 AP &#8211; Nr. 27 zu \u00a7 1 TVG Tarifvertr\u00e4ge Bau) und umfasst demzufolge nicht nur Geb\u00e4ude, sondern dar\u00fcber hinaus s\u00e4mtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Ger\u00e4t hergestellte Anlagen (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 6; Urteil des Hessischen Finanzgerichts \u2013 FG &#8211; vom 26. September 2013 1 K 2198\/11, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG \u2011 2014, 506, zu \u00a7\u00a013b UStG). Bei Geb\u00e4uden handelt es sich um Bauwerke, die Menschen oder Sachen bei fester Verbindung mit dem Grund und Boden, Standfestigkeit und Best\u00e4ndigkeit durch r\u00e4umliche Umschlie\u00dfung Schutz gegen Witterungseinfl\u00fcsse gew\u00e4hren, w\u00e4hrend es sich bei den Betriebsvorrichtungen um Vorrichtungen handelt, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird und die nicht gleichzeitig Geb\u00e4ude sein k\u00f6nnen (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH &#8211; vom 28. Mai 2003 II R 41\/01, BStBl II 2003, 693; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1991 II R 14\/89, BStBl II 1992, 278). Der Begriff der Betriebsvorrichtungen schlie\u00dft zwar aus, dass es sich bei diesen um ein Geb\u00e4ude handeln kann, nicht ausgeschlossen ist aber, dass eine Betriebsvorrichtung zugleich ein Bauwerk ist (BFH-Urteil vom 29. September 1989 III R 186\/85, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH\/NV &#8211; 1990, 453; Urteil des Hessischen FG vom 26. September 2013 1 K 2198\/11, a.a.O.). Zu den davon erfassten Bauwerken geh\u00f6ren auch Aufdach-Photovoltaikanlagen, so dass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grunds\u00e4tzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist (Gosch, in: Kirchhof, EStG, a.a.O.; Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamtes f\u00fcr Steuern \u2013 BayLfSt &#8211; vom 16. September 2015 S 2272.1.1-3\/8 St 32, Deutsches Steuerrecht \u2013 DStR &#8211; 2015, 2720; ebenso Urteil des Hessischen FG vom 16. Mai 2017 4 K 63\/17, EFG 2017, 1351, zu einer Freiland-Photovoltaikanlage).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Auffassung, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke sein k\u00f6nnten, auf die Rechtsprechung des BFH beruft (BFH-Urteil vom 28. August 2015 V R 7\/14, BStBl II 2015, 682), \u00fcberzeugt dieser Verweis nicht, auch wenn es in dieser Entscheidung hei\u00dft, Betriebsvorrichtungen k\u00f6nnten keine Bauwerke i. S. d. \u00a7\u00a013b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. sein. Denn in diesem Verfahren ging es \u2013 im Rahmen der auf \u00a7 48 EStG ohnehin nicht ohne weiteres \u00fcbertragbaren Auslegung des \u00a7 13b UStG und dem insoweit zugrunde liegenden Unionsrecht (Art. 199 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem \u2013 MwStSystRL -, ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006) \u2013 um die Frage, ob eine in eine Werkshalle eingebaute Entrauchungsanlage Teil des Geb\u00e4udes oder Betriebsvorrichtung ist, womit die hier vorliegende Frage, ob eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk sein kann, nicht gekl\u00e4rt worden ist. Jedenfalls bezieht sich das Urteil lediglich in einem umsatzsteuerlichen Kontext auf F\u00e4lle, in denen Betriebsvorrichtungen in Geb\u00e4ude eingebaut werden, nicht aber wird dadurch festgestellt, dass Betriebsvorrichtungen, die nicht im Geb\u00e4ude integriert werden, nicht auch Bauwerke sein k\u00f6nnen, und erst Recht l\u00e4sst sich aus dem genannten Urteil nicht der Schluss ziehen, dass Photovoltaikanlagen keine Bauwerke im Sinne des \u00a7 48 EStG seien k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Vorliegend vertreibt die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen. Die umfassende Leistung besteht aus einem Zusammenspiel der daf\u00fcr notwendigen handwerklichen Elemente. Neben der Reihenanbringung auf dem Dach \u2013 wobei unerheblich ist, ob diese durch Sogwirkung oder Schrauben erfolgt \u2013 geh\u00f6rt dazu unter anderem auch das Verlegen von Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter, der Anschluss des Wechselrichters an die Z\u00e4hleranlage, ggf. die Erneuerung oder der Umbau der Z\u00e4hleranlage, das Anbringen eines Blitzschutzes, die Verkleidung von Kabeltrassen sowie die Herstellung und Montage der Unterkonstruktion aus Aluminiumprofilen f\u00fcr die Wechselrichter.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung des Senats handelt es sich dabei um Bauleistungen. Als Bauleistungen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirken, also der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, \u00c4nderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Eine Bauleistung liegt vor, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgef\u00fchrt wird, n\u00e4mlich mit Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind; dazu gen\u00fcgt es, dass sie in Folge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhen. Zu den Bauwerken z\u00e4hlen vor allem Geb\u00e4ude. Auch Bauten, die bewertungsrechtlich als Betriebsvorrichtungen zu beurteilen sind, k\u00f6nnen Bauwerke sein, z.B. Hochregallager (vgl. BFH-Urteil vom 1. April 1987 II R 186\/80, BStBl II 1987, 550).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das von der Kl\u00e4gerin zur Definition einer Bauleistung angef\u00fchrte Zivilrecht kann nur einschr\u00e4nkend herangezogen werden. Selbst wenn der Bundesgerichtshof (BGH; Urteile vom 22. Juli 1998 VIII ZR 220\/97, Neue Juristische Wochenschrift \u2013 NJW &#8211; 1998, 3197; vom 3. M\u00e4rz 2004 VIII ZR 76\/03, NJW-Rechtsprechungsreport Zivilrecht \u2013 NJW-RR \u2013 2004, 850; und zuletzt Urteil vom 2. Juni 2016 VII ZR 348\/13, NJW 2016, 1806) die Einordnung der Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag davon abh\u00e4ngig macht, bei welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, so steht dies nicht der ertragsteuerlichen Einordnung als Bauleistung entgegen. Das Montieren von Photovoltaikanlagen stellt sich in Form der Erstellung oder \u00c4nderung von Bauwerken als bauliche Leistung dar. Da zur vollen Nutzung eines Geb\u00e4udes sowohl die Verf\u00fcgbarkeit elektrischer Energie als auch einer W\u00e4rmequelle geh\u00f6ren, die jeweils ein mit dem Geb\u00e4ude verbundenes Leitungssystem oder eine zentrale Einheit erfordern, ist deren Ersteinbau oder \u2013montage eine bauliche T\u00e4tigkeit. Das Gleiche gilt dann auch f\u00fcr die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Hauses. Denn diese kann die \u00fcblichen Einrichtungen zur Nutzung von Strom und Erzeugung von W\u00e4rme ersetzen oder unterst\u00fctzen, ist ebenfalls mit dem Geb\u00e4ude fest verbunden und kann so den mit dem Wohnen und\/oder Arbeiten im Geb\u00e4ude verbundenen Zwecken dienen (Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts \u2013 LAG &#8211; vom 27. August 2014 12 Sa 1082\/13, juris).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es ist f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides nicht entscheidungserheblich, ob die Leistende als im Ausland ans\u00e4ssige Gesellschaft der Steuerpflicht im Inland unterliegt. Es existiert kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des \u00a7 48 Abs. 1 EStG, aus dem sich ergeben w\u00fcrde, dass die Erhebung von Bauabzugssteuern die Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraussetzt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzeswortlaut des \u00a7 48 Abs. 1 EStG macht deutlich, dass bereits das Erbringen einer Bauleistung im Inland als Voraussetzung gen\u00fcgt, um den Leistungsempf\u00e4nger zur Einbehaltung und Abf\u00fchrung von Bauabzugssteuer zu verpflichten, ohne dass es auf die Steuerpflicht des Leistenden im Inland ankommt. Diese Auffassung vertritt auch die Verwaltung. Nach der insoweit f\u00fcr den Beklagten ma\u00dfgeblichen Verwaltungsauffassung ist es unerheblich, ob f\u00fcr den Leistenden im Inland zu sichernde Steueranspr\u00fcche bestehen (BMF-Schreiben vom 27. Dezember 2002, a.a.O., Rn. 5). Es l\u00e4sst sich auch \u00a7\u00a048d EStG nicht entnehmen, dass der Einbehalt und die Abf\u00fchrung, die Haftung oder die Nacherhebung von Bauabzugssteuern nur dann vorzunehmen ist, wenn der Leistende im Inland steuerpflichtig ist. \u00a7 48d Abs. 1 Satz 1 EStG sieht zwar sinngem\u00e4\u00df vor, dass die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden sind, wenn die Eink\u00fcnfte, die dem Steuerabzug nach \u00a7 48 EStG unterliegen, nach diesem Abkommen nicht besteuert werden k\u00f6nnen, wobei diese Regelung durch \u00a7 48d Abs. 1 Satz 6 EStG erg\u00e4nzt wird, wonach sich der Leistungsempf\u00e4nger im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gl\u00e4ubigers aus dem Abkommen berufen kann, was auch Verfahren einbezieht, in denen durch Nacherhebungsbescheid entschieden wird, weil die Regelungen \u00fcber die Haftung zur Vermeidung von Divergenzen sinngem\u00e4\u00df auch auf die Nacherhebung durch Steuerbescheid anzuwenden sind. Daraus l\u00e4sst sich nicht zwingend der Gegenschluss ziehen, dass eine Inanspruchnahme durch Haftungs- oder Nacherhebungsbescheid nur dann in Betracht kommt, wenn der Leistende ungeachtet der Anwendbarkeit etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen im Inland der Steuerpflicht unterliegt. Nach den Motiven des Gesetzgebers sollte mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 48d EStG \u2013 \u00e4hnlich wie bei vergleichbaren Regelungen f\u00fcr Dividenden, Zinsen und Lizenzgeb\u00fchren nach \u00a7 50d EStG \u2013 lediglich klargestellt werden, dass die Verpflichtung zum Steuerabzug nach \u00a7\u00a048 Abs. 1 EStG unabh\u00e4ngig von einem Anspruch auf Steuerbefreiung nach dem Abkommen besteht (BT-Drs 14\/6071 vom 16. Mai 2001, 16). Es findet sich vor diesem Hintergrund kein Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des \u00a7 48d EStG festschreiben wollte, dass der Abzug von Bauleistungen nur in Betracht kommt, wenn ungeachtet der Anwendbarkeit etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen eine Steuerpflicht im Inland begr\u00fcndet worden ist. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien zum Erstattungsverfahren nach \u00a7 48c EStG, dass der Gesetzgeber nur dann eine Erstattung wollte, wenn der Leistende im laufenden Veranlagungszeitraum glaubhaft macht, dass er in diesem Zeitraum nicht zur Ertragsteuer veranlagt wird und eine Pflicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen nicht besteht (BT-Drs 14\/6071 vom 16. Mai 2011, 15 f.; BT-Drs 14\/4658 vom 16. November 2000, 12, wonach eine Erstattung nur f\u00fcr den Fall in Betracht kommen sollte, dass der Leistende im Inland keine steuerlichen Pflichten zu erf\u00fcllen hat). Wenn sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, dass bereits eine Erstattung nur f\u00fcr den Fall in Betracht kommt, dass die fehlende Steuerpflicht des Leistenden im Inland von diesem glaubhaft gemacht wird, muss \u00a7 48 Abs. 1 EStG auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00a7 48d EStG dahin ausgelegt werden, dass eine Steuerpflicht des Leistenden im Inland keine Voraussetzung f\u00fcr den Einbehalt und die Abf\u00fchrung der Bauabzugssteuer ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die H\u00f6he der in der Steueranmeldung berechneten Bauabzugssteuer begegnet keinen Bedenken. Gem\u00e4\u00df \u00a7 48 Abs. 3 EStG ist n\u00e4mlich unter der Gegenleistung i. S. d. \u00a7 48 Abs. 1 EStG das Entgelt zuz\u00fcglich der Umsatzsteuer zu verstehen. Dabei ist es f\u00fcr die Ermittlung\u00a0 der\u00a0 Bemessungsgrundlage der Bauabzugssteuer nicht entscheidend, wer<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">&#8211; Leistungsempf\u00e4nger oder Leistender \u2013 die Umsatzsteuer schuldet (Gosch, a.a.O., \u00a7\u00a048 Rn. 12). Infolge des Einschlusses der Umsatzsteuer ergibt sich im Ergebnis eine tats\u00e4chliche Abzugssteuer von mehr als 15 Prozent der jeweiligen Nettoverg\u00fctung (Gosch, a.a.O.). Jede einzelne Zahlung ist eine Gegenleistung (Loschelder, a.a.O., \u00a7 48 Rn. 20). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr den Steuerabzug und das Entstehen der Abzugspflicht ist der jeweilige Zahlungszeitpunkt als Abflusszeitpunkt (Gosch, a.a.O., \u00a7 48 Rn. 13).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen zur Bauabzugssteuer sind mit h\u00f6herrangigem Recht vereinbar. Sie sind nicht verfassungswidrig. Eine \u00dcberma\u00dfbesteuerung liegt nicht vor.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber pauschalierend 15 Prozent der Gegenleistung (inklusive Umsatzsteuer) als Bemessungsgrundlage der Abzugssteuer ansetzt. Denn der Gesetzgeber geht im Rahmen einer gegriffenen Sch\u00e4tzung davon aus, dass durchschnittlich zu erhebende Ertragsteuern des leistenden Unternehmens von 3,75 Prozent und eine Lohnsteuerbelastung von 11,25 Prozent des Gesamtauftragsvolumens anfallen (Gosch, a.a.O., \u00a7 48 Rn. 12; BT-Drs 14\/4658 vom 16. November 2000, 10 f.). Zudem ist eine Erstattung der Abzugssteuern f\u00fcr den Fall der \u00dcberzahlung vorgesehen. Es handelt sich bei der in \u00a7 48 Abs. 1 EStG vorgesehenen Abzugssteuer von 15 Prozent des Bruttorechnungsbetrages um eine Pauschalierung. Dem Gesetzgeber ist bei der steuerrechtlichen Rechtsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum einzur\u00e4umen, der auch Pauschalierungen zul\u00e4sst (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2013 BVerfG &#8211; vom 14. Juni 2016 2 BvR 290\/10, BStBl II 2016, 801). Dabei ist hier auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die pauschale Abzugsbesteuerung des \u00a7 48 Abs. 1 EStG unterschiedliche Unternehmensformen ebenso wie unterschiedliche Branchen, die am Bau t\u00e4tig sind, erfassen muss. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang, dass die Bauabzugssteuer nicht endg\u00fcltig erhoben wird, sondern angerechnet oder erstattet werden kann, wenn nicht die Erhebung durch die Vorlage einer Freistellungsbescheinigung vermieden wird.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Regelungen zur Bauabzugssteuer sind auch nicht europarechtswidrig. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des BFH, wonach die Regelungen der Bauabzugssteuer keinen europarechtlichen Bedenken begegnen (BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008 I B 160\/08, BFH\/NV 2009, 377). Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Abzugsbetr\u00e4ge nicht endg\u00fcltig einbehalten werden, sondern angerechnet oder erstattet werden k\u00f6nnen. Besonders f\u00e4llt ins Gewicht, dass der Abzug sogar durch die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung vermieden werden kann, ohne dass dabei nach dem Gesetz zwischen Inl\u00e4ndern und Ausl\u00e4ndern differenziert wird. Die Europarechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften l\u00e4sst sich nicht damit begr\u00fcnden, dass das Erstattungsverfahren kompliziert und zeitaufwendig ist und dass ein als erheblich empfundener b\u00fcrokratischer Aufwand hinsichtlich der Beantragung einer Freistellungsbescheinigung erforderlich ist. Der im Inland ans\u00e4ssige Handwerker kann sich die Bauabzugssteuer im Rahmen der Veranlagung anrechnen oder \u2013 soweit er keine Steuern schuldet \u2013 erstatten lassen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Da bisher, soweit ersichtlich, zu der Frage, ob die Montage von (Aufdach-) Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, keine h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, war die Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (\u00a7 115 Abs. 2 FGO).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 10 K 1513\/14 E Datum: 10.10.2017 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 10. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 10 K 1513\/14 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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