{"id":48288,"date":"2018-06-03T11:11:51","date_gmt":"2018-06-03T09:11:51","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48288"},"modified":"2018-06-03T11:11:51","modified_gmt":"2018-06-03T09:11:51","slug":"ermittlung-des-verkehrswertes-eines-denkmalgeschuetzten-und-sanierungsbeduerftigen-mehrfamilienhauses-im-zeitpunkt-der-veraeusserung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermittlung-des-verkehrswertes-eines-denkmalgeschuetzten-und-sanierungsbeduerftigen-mehrfamilienhauses-im-zeitpunkt-der-veraeusserung\/","title":{"rendered":"Ermittlung des Verkehrswertes eines denkmalgesch\u00fctzten und sanierungsbed\u00fcrftigen Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung"},"content":{"rendered":"<h3 id=\"nrwetitle\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 2053\/14 F<\/h3>\n<div id=\"enclosingDiv\" class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Datum:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">01.03.2017<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Gericht:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">7. Senat<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Entscheidungsart:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">Urteil<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">Aktenzeichen:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">7 K 2053\/14 F<\/div>\n<div class=\"feldbezeichnung\">ECLI:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">ECLI:DE:FGD:2017:0301.7K2053.14F.00<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\">\n<div class=\"feldbezeichnung\">Tenor:<\/div>\n<div class=\"feldinhalt\">\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"borderBottom\"><\/div>\n<div class=\"maindiv\"><span class=\"absatzRechts\">1<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">\u00a0<strong>Tatbestand:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">2<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin wurde als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts durch die drei Geschwister A, B und C zum 3. 12. 1996 gegr\u00fcndet. Die Gesellschafter waren an der Kl\u00e4gerin zu gleichen Teilen je zu 1\/3 beteiligt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. 5. 1997 erwarb die Kl\u00e4gerin das Grundst\u00fcck D in E. Das Grundst\u00fcck war bebaut mit einem denkmalgesch\u00fctzten Wohnhaus, welches von der Verk\u00e4uferin entsprechend der im Kaufvertrag enthaltenen Sanierungs- und Umbauverpflichtung hergerichtet wurde. Der Gesamtkaufpreis betrug DM 3.870.000 (Euro 1.978.699,58) und wurde wie folgt aufgeteilt:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">3<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Grund und Boden\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM 411.020 (Euro 210.151,19) \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 10,62 %<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">4<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Geb\u00e4ude\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM 834.220 (Euro426.529,91)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 21,56 %<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">5<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Umbau und Sanierung\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 DM 2.624.760 (Euro 1.342.018,48) 67,82 %.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">6<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Grundst\u00fccksgr\u00f6\u00dfe betr\u00e4gt 400 qm und die Wohnfl\u00e4che 908 qm.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">7<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Mit einem nicht datierten privatschriftlichen Anteilskaufvertrag verkauften die Gr\u00fcndungsgesellschafter mit Wirkung zum 01.07.2007 insgesamt 94 % ihrer Gesellschaftsanteile an die F, eine Familienstiftung, zu deren Destinat\u00e4ren die Gesellschafter der GbR z\u00e4hlen. B ver\u00e4u\u00dferte seinen gesamten Gesellschaftsanteil von 1\/3, A und C jeweils 30 1\/3 %. Damit bleiben letztere zu jeweils 3 % an der Kl\u00e4gerin beteiligt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">8<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Kaufpreis wurde auf der Basis eines Wertes der Immobilie von 2.060.536,60 \u20ac ermittelt und\u00a0 betrug insgesamt f\u00fcr die Anteile von 94 % 1.936.904,40 Euro. Davon entfielen auf B 686.845,52 Euro und auf die beiden weiteren Gesellschafterinnen jeweils 625.029,44 Euro. Angerechnet auf den Kaufpreis wurden die anteiligen Darlehensverbindlichkeiten der Kl\u00e4gerin (1.258.660 \u20ac bezogen auf 94 %), da die K\u00e4uferin die Verk\u00e4ufer anteilig von ihren Verbindlichkeiten auf Grund der Finanzierungsvertr\u00e4ge f\u00fcr das Objekt freizustellen hatte. Der verbleibende Betrag von 678.244,40 \u20ac wurde als Barkaufpreis an die verkaufenden Gesellschafter ausgezahlt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">9<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Jahresabschluss der Kl\u00e4gerin per 31. 12. 2006 waren zudem \u201eForderungen gegen\u00fcber Gesellschaftern\u201c mit einem Betrag von insgesamt 654.262,40 \u20ac ausgewiesen (100 %). Hinsichtlich der verkauften Anteile von 94 % ist ein Ausgleich durch die Altgesellschafter nicht erfolgt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">10<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Bis zu der Anteilsver\u00e4u\u00dferung wurde f\u00fcr das Objekt die F\u00f6rdergebietsabschreibung auf die Sanierungsma\u00dfnahmen mit insgesamt 1.313.669,63 Euro und die Abschreibung auf die Geb\u00e4udealtsubstanz mit 79.951,33 Euro ber\u00fccksichtigt. Der Buchwert zum 30. 6. 2007 betrug 666.915,64 Euro. Auf die Anteilsver\u00e4u\u00dferung von 94\u00a0% entfiel ein Buchwert zum \u00dcbertragungsstichtag von 626.900 Euro.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">11<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Gesellschaft brachte von dem vereinbarten Kaufpreis von 1.936.904,40 Euro das anteilige \u00fcbernommene Finanzierungsdarlehen von 1.258.660 Euro in Abzug. Die Forderungen gegen die Gesellschafter wurden mit 94 % (615.006,65 \u20ac) als \u00fcbernommene Gesellschafterdarlehen und damit als weiterer Kaufpreis der Anteile hinzugerechnet. Die sich danach ergebende Summe von 1.293.251,05 \u20ac erfasste die Gesellschaft als zus\u00e4tzliche Anschaffungskosten der Neugesellschafterin in der Erg\u00e4nzungsbilanz und teilte den Betrag wie folgt auf:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">12<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Grund und Boden\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 137.343,26 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 10,62 %<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">13<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Altbau\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 278.824,93 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 21,56 %<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">14<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Sanierung\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 877.082,86 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 67,82 %.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">15<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die auf Altbau und Sanierung bilanzierten zus\u00e4tzlichen Anschaffungskosten wurden auf eine Restnutzungsdauer von 492 Monaten abgeschrieben, dies f\u00fchrte zu einer zus\u00e4tzlichen Abschreibung f\u00fcr die Neugesellschafterin F von 28.193 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">16<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die anteilige AfA 2007 betrug 14.096,79 \u20ac. Der Neugesellschafterin wurde dar\u00fcber hinaus die anteilige AfA laut Gesamthandsbilanz zugerechnet nach den urspr\u00fcnglichen AK von 2.060.536,60 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">17<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">F\u00fcr 2007 wurden Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung im Gesamtverm\u00f6gen in H\u00f6he von\u00a0 .\/. 122.721 Euro und im Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen von .\/. 14.097 \u20ac (insgesamt .\/. 136.817 \u20ac) erkl\u00e4rt. F\u00fcr 2008 erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin laufende Eink\u00fcnfte in H\u00f6he von .\/. 73.295 \u20ac und Verluste\u00a0 im Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen von .\/. 28.193 \u20ac, insgesamt .\/. 101.488 \u20ac. Die Eink\u00fcnfte wurden am 14. 4. 2010 f\u00fcr 2007 und 2008 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung festgestellt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">18<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2013 fand bei der Kl\u00e4gerin eine Betriebspr\u00fcfung durch das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung () statt. Die Pr\u00fcferin gelangte im Bericht vom 04.03.2013 u. a. zu folgenden Ergebnissen:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">19<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile sei zu unangemessen hohen Kaufpreisen erfolgt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">20<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die historischen Anschaffungskosten aus 1996, anhand derer die Kaufpreise festgesetzt worden seien, entspr\u00e4chen nicht dem markt\u00fcblichen Wert zum 01.07.2007. Die Gesellschaft habe in ihrer eigenen Wirtschaftlichkeitsberechnung als Anlage 8 zum Jahresabschluss 2010 den aktuell erzielbaren Verkaufserl\u00f6s f\u00fcr den Anteil mit 1,3 Mio. \u20ac beziffert. Nach dem Marktbericht 2011 des Gutachterausschusses der Stadt E habe auf Grund der Entwicklung des Marktes f\u00fcr sanierte und unsanierte Mehrfamilienh\u00e4user der durchschnittliche Kaufpreis 2007 bei 613 Euro pro qm Wohnfl\u00e4che gelegen. Bei der hier ma\u00dfgebenden Wohnfl\u00e4che von 908 qm erg\u00e4be sich f\u00fcr den Anteil von 94\u00a0% ein Kaufpreis von 523.208 Euro. Selbst bei einem maximalen Kaufpreis f\u00fcr sanierte Mehrfamilienh\u00e4user 2011 von 1.343 Euro pro qm Wohnfl\u00e4che erg\u00e4be sich ein Kaufpreis von 1.146.277 Euro, der noch erheblich unter dem hier vereinbarten Kaufpreis liege. Die G Bank habe in dem Kreditvertrag vom 15.01.2009 ihren 80\u00a0%-igen Beleihungswert f\u00fcr das Objekt mit 539.218 Euro ber\u00fccksichtigt. Umgerechnet auf die Ver\u00e4u\u00dferung von 94 % ergebe sich ein Wert von 633.581 Euro. Vergleichbare Objekte seien 2012 bei Immobilienscout 24 zu Preisen von 767 \u20ac und 1.170 \u20ac je qm Wohnfl\u00e4che angeboten worden. Den Verkehrs\/Marktwert des Objektes habe der Bausachverst\u00e4ndige mit 950.000 Euro eingesch\u00e4tzt. Diesen Wert ber\u00fccksichtige die BP als angemessenen Kaufpreis f\u00fcr die Anteilsver\u00e4u\u00dferung zu 94\u00a0% (893.000 \u20ac).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">21<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl\u00e4gerin die Forderungen gegen Gesellschafter zu 94 % als \u00dcbernahme von Gesellschafterdarlehen und Kaufpreisbestandteil gewertet habe, sei dies zu korrigieren. Bei den Forderungen gegen Gesellschafter handle es sich um nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetr\u00e4ge vergangener Jahre, die zu 94 % von der F \u00fcbernommen worden seien. Die anschlie\u00dfende Einzahlung durch die F sei als Kapitaleinzahlung zu werten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">22<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Schuldzinsen seien zu k\u00fcrzen, soweit die F \u00fcber den angemessenen Kaufpreis hinaus die Finanzierung \u00fcbernommen habe (27,3 % der Gesamtfinanzierung). Die K\u00fcrzung betrage f\u00fcr 2007 9.771 \u20ac, f\u00fcr 2008 19.664 \u20ac, wobei die K\u00fcrzungen ausschlie\u00dflich die F betr\u00e4fen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">23<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte \u00e4nderte die Feststellungsbescheide 2007 und 2008 am 27.05.2013 entsprechend der Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung. Im Gesamtverm\u00f6gen wurden Schuldzinsen gem. Tz. 2.3.4.4 von 9.771 \u20ac f\u00fcr 2007 und 19.664 \u20ac f\u00fcr 2008 nicht gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt. Die AfA wurde auf Grundlage des BP-Berichts Tz. 2.3.4.3 bei der F gek\u00fcrzt. F\u00fcr 2007 ergab sich danach ein Verlust von insgesamt .\/. 115.752 \u20ac (Gesamtverm\u00f6gen .\/. 112.950 \u20ac und Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen .\/. 2.802 \u20ac). F\u00fcr 2008 setzte der Beklagte.\/. 59.234 \u20ac an (laufende Eink\u00fcnfte.\/. 73.295 \u20ac, Gesamtverm\u00f6gen 19.664 \u20ac, Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen.\/. 5.603 \u20ac).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">24<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gegen die Bescheide legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Sie trug vor, der vereinbarte Kaufpreis sei angemessen. Im Einspruchsverfahren \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin ein Gutachten des Ingenieurs H \u00fcber den Sachwert des Objektes. Danach lag der Sachwert zum 1. 7. 2007 bei 1.990.000 \u20ac.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">25<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Am 28.05.2014 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">26<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Er f\u00fchrte aus, die Korrekturen der Abschreibung und der Schuldzinsen seien zutreffend. Der ma\u00dfgebliche Verkehrswert betrage 950.000 Euro. Der vereinbarte Kaufpreis entspreche damit nicht dem Verkehrs- und Marktwert zum 01.07.2007.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">27<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Klage.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">28<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">29<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der gezahlte Kaufpreis sei in vollem Umfang anzuerkennen. Die Betriebspr\u00fcfung stelle zu Unrecht ausschlie\u00dflich Ertragswertbetrachtungen an. Sowohl die Immo-Wertverordnung (\u00a7 8) als auch die Rechtsprechung des BFH gingen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass die verschiedenen Wertermittlungsverfahren einander gleichwertig gegen\u00fcberst\u00fcnden. Die Bewertungsverfahren seien nach Art des Gegenstandes unter Ber\u00fccksichtigung der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und sonstigen Umst\u00e4nde zu w\u00e4hlen. Die Wahl sei zu begr\u00fcnden. W\u00fcrden mehrere Verfahren herangezogen, sei der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewendeten Verfahren unter W\u00fcrdigung ihrer Aussagef\u00e4higkeit abzuleiten. Das gewonnene Ergebnis sei unter Ber\u00fccksichtigung der Lage auf dem Grundst\u00fccksmarkt zu \u00fcberpr\u00fcfen und ggf. an diese anzupassen. Beim Ertragswertverfahren seien die Renditeerwartungen potenzieller Kaufinteressenten nicht das allein Bestehende f\u00fcr den Wert, es m\u00fcsse hinzukommen, dass die Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer auch bereit seien, ihre Grundst\u00fccke zu einem diesen Erwartungen entsprechenden Preis zu verkaufen. Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccke, die \u00fcblicherweise vermietet w\u00fcrden, seien in der Regel nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten. Es sei richtig, dass bei der Immobilie der Kl\u00e4gerin zum Zeitpunkt des Anteilskaufs noch keine Aufteilung nach dem WEG vorgelegen habe. Es handele sich aber um baulich abgetrennte Wohnungen, die jederzeit ohne gro\u00dfen Aufwand in separate Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt werden k\u00f6nnten. Bei solchen Verk\u00e4ufen w\u00fcrden Kaufpreise nicht nach fiktiven Ertragswerten bemessen, sondern deutlich st\u00e4rker nach Substanzwerten. Sanierte Altbauwohnungen in der N\u00e4he der Immobilie der Kl\u00e4gerin seien im Dezember 2012 zu Quadratmeterpreisen von 2.200\u00a0Euro am Markt angeboten worden. Bei einer m\u00f6glichen Denkmalschutz\u2011AfA w\u00fcrden sogar Preise von mehr als 3.000 Euro je qm aufgerufen. Eine allein an Ertragswerten orientierte Pr\u00fcfung der Angemessenheit des Kaufpreises sei daher nicht zul\u00e4ssig. Ertragswerte stellten Investorenw\u00fcnsche dar, nicht aber wirkliche Verkehrswerte. Genau dies sei aber in den neuen Bundesl\u00e4ndern seit mindestens 2007 der Fall: Potenzielle K\u00e4ufer gebrauchter Immobilien b\u00f6ten nur auf Basis niedriger Ertragswerte, w\u00e4hrend Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer nicht verkauften, weil auf dieser Preisbasis ihre Verluste zu hoch seien bzw. die Ertragswerte unterhalb der vorhandenen Darlehensvaluta l\u00e4gen. So sei dies auch bei der Kl\u00e4gerin. Verk\u00e4ufe k\u00e4men daher in der Regel nur zu Stande, wenn ein Eigent\u00fcmer zum Verkauf gezwungen sei. Die Wertermittlung der G Bank f\u00fcr das Objekt sei nicht verwertbar, weil die Bank nicht den Verkehrswert, sondern den Beleihungswert ermittle. Dieser sei typischerweise niedriger als der Verkehrswert. Der Bausachverst\u00e4ndige des Finanzamtes gehe trotz der vor weniger als 10 Jahren erfolgten Totalsanierung nur von einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von 30\u00a0Jahren aus. Auch wenn das Geb\u00e4ude \u00fcber 100 Jahre alt sei, widerspreche es angesichts des Umfangs der Sanierung jeder wirtschaftlichen Erfahrung, nur eine Nutzungsdauer nach Totalsanierung von 40 Jahren anzunehmen. Bautechnisch sei das Geb\u00e4ude einem Neubau gleichzusetzen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">30<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung der Erg\u00e4nzungs-AfA sei der Kaufpreis von 1.936.904,40 Euro der F. Die Kl\u00e4gerin habe sich f\u00fcr eine eigenst\u00e4ndige, \u00fcber den Abschreibungszeitraum gleich bleibende Erg\u00e4nzungs\u2011AfA entschieden. Hierf\u00fcr habe sie das Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen wie ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut behandelt. Die Anschaffungskosten seien entsprechend den Quoten auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude aufgeteilt worden. Der Geb\u00e4udeanteil sei sodann gleichm\u00e4\u00dfig bis zum Ende der Gesamtnutzungsdauer auf Ebene der Gesamthand abgeschrieben worden. Der Beklagte ermittle die Erg\u00e4nzungs-AfA dagegen nach der Differenzmethode. Er ermittle auf Basis der Anschaffungskosten eine Regel-AfA auf Basis einer neuen Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren, von der er die der F aus der Gesamthand zuzurechnende AfA abziehe. Die Differenz ergebe die Erg\u00e4nzungs\u2011AfA. Beide Methoden f\u00fchrten \u00fcber die Gesamtperiode zum selben Ergebnis, n\u00e4mlich der Vollabschreibung. Die eigenst\u00e4ndige Abschreibung f\u00fchre dabei innerhalt der Gesamtperiode tendenziell zu leicht h\u00f6heren Abschreibungen zu Beginn. Sie sei daf\u00fcr weniger anf\u00e4llig f\u00fcr sp\u00e4tere Fehler, da bei der Anwendung der Differenzmethode die Erg\u00e4nzungs-AfA bei jeder Ver\u00e4nderung der Gesamthands\u2011AfA neu berechnet werden m\u00fcsse. Die AfA-Berechnung der Kl\u00e4gerin sei nicht zu beanstanden. Zu der Frage der Abschreibung von Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gen sei auf das Urteil des BFH vom 20.11.2014 IV R 1\/11 zu verweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">31<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">32<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Bescheide \u00fcber die gesonderte Feststellung von Eink\u00fcnften 2007 und 2008 vom 27.05.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. 6. 2014 dahingehend abzu\u00e4ndern, dass bei der gesonderten Feststellung der Eink\u00fcnfte der Gesellschafterin F die von der Kl\u00e4gerin selbst gezahlten Zinsen als voll abziehbar behandelt werden und dass f\u00fcr die F f\u00fcr 2007 eine Erg\u00e4nzungs-AfA von 14.096 \u20ac und f\u00fcr 2008 von 28.193 \u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">33<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">34<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">35<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">36<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Zu dem Verkehrswert werde vollumf\u00e4nglich auf die Stellungnahme des Bausachverst\u00e4ndigen des Finanzamts E vom 29.10.2014 hingewiesen. Da die Abschreibung f\u00fcr den erworbenen Anteil an dem zum Gesamthandsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Geb\u00e4ude nach \u00a7 7 EStG 2 % der Anschaffungskosten betrage, sei der Abschreibungsbetrag f\u00fcr die Stiftung auf der Grundlage ihrer eigenen Anschaffungskosten gesondert zu ermitteln und die Differenz zu dem der Stiftung anteilig zugerechneten, bereits in der Gesamthandsbilanz angesetzten Betrag im Rahmen der Erg\u00e4nzungsbilanz zu ber\u00fccksichtigen. Die von der Kl\u00e4gerin vorgenommene eigenst\u00e4ndige Abschreibung des Erg\u00e4nzungsverm\u00f6gens widerspreche dem Gesetz und dem Grundsatz, dass aus ertragsteuerlicher Sicht Anteile an den einzelnen, zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern erworben w\u00fcrden. Die Ermittlung der Abschreibungsbetr\u00e4ge f\u00fcr die F entspreche uneingeschr\u00e4nkt der Entscheidung des BFH im Urteil des BFH IV R 1\/11, nach der der Erwerb eines Mitunternehmeranteils im Einkommensteuerrecht nicht anders zu behandeln sei als der Erwerb eines Einzelunternehmers. Der Anteil an einer Personengesellschaft sei steuerrechtlich kein Wirtschaftsgut. Der Gesellschaftsanteil verk\u00f6rpere vielmehr die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fctern. Soweit eine entgeltliche \u00dcbertragung erfolge, l\u00e4gen mithin ertragsteuerlich eine Ver\u00e4u\u00dferung und ein Erwerb von ideellen Anteilen an einzelnen Wirtschaftsg\u00fctern des Gesamthandsverm\u00f6gens der Personengesellschaft vor. Auf der Erwerberseite erg\u00e4ben sich Anschaffungskosten, die in der Folgezeit f\u00fcr den Erwerber zu individuellem Abschreibungsvolumen f\u00fchrten. Bei dem Erwerber seien also die Abschreibungen wie bei jedem Anschaffungsvorgang neu zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolge im Rahmen der Ermittlung der Erg\u00e4nzungsbilanz. Die Differenz zu den dem Erwerber anteilig zustehenden, bereits in der Gesamthandsbilanz ber\u00fccksichtigten Betr\u00e4gen sei sodann dem Korrekturposten der Erg\u00e4nzungsbilanz zu- oder abzuschreiben. Entsprechend diesem Grundsatz seien die Abschreibungen ermittelt und folgerichtig bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte ber\u00fccksichtigt worden. Der F seien auf der Grundlage der eigenen Anschaffungskosten von 893.000,00\u00a0Euro abzgl. dem Anteil des Grund und Bodens von 168.687,00 Euro eine Abschreibung von 14.486,00 Euro zugerechnet worden. Dies entspreche exakt der Abschreibung, die sie bei unterstelltem Erwerb als Einzelunternehmen erhalten w\u00fcrde, da abweichend von anderen Wirtschaftsg\u00fctern die AfA bei Geb\u00e4uden nach \u00a7 7 Abs. 4 EStG unabh\u00e4ngig von der aus Sicht des Ver\u00e4u\u00dferers vorliegenden Restnutzungsdauer mit 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen sei. Da der F \u00fcber das Ergebnis der Gesamthandsbilanz eine AfA von 8.883,00 Euro zugerechnet worden sei, k\u00f6nne folgerichtig nur noch der Differenzbetrag von 5.603,00 Euro (f\u00fcr 2007: 6\/12 = 2.802 \u20ac) \u00fcber die Erg\u00e4nzungsbilanz ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">37<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat Beweis erhoben \u00fcber den Verkehrswert des bebauten Grundst\u00fccks D in E zum 1. 7. 2007 durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens des Gutachterausschusses f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte der Stadt E.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">38<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Gutachten einen Verkehrswert von 800.000 \u20ac ermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Wertermittlung wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">39<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kl\u00e4ger tragen zum Gutachten vor,<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">40<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">das Gutachten sei schon wegen der Wahl eines falschen Wertermittlungsverfahrens nicht verwertbar. Der Gutachterausschuss habe sich f\u00fcr die Anwendung des Vergleichs- und Ertragswertverfahrens entschieden. Eine allein am Ertragswert ausgerichtete Wertermittlung ber\u00fccksichtige weder die Interessenlage der Kl\u00e4gerin noch der F. Diese halte ein umfangreiches Portfolio an Immobilien bzw. Immobilien besitzenden Gesellschaften. Im Hinblick auf die Anlagestrategie m\u00fcsse das gesamte Portfolio betrachtet werden. Der Erwerb einer Immobilie sei aus Sicht der F zun\u00e4chst eine inflationssichere Kapitalanlage. Der Anlagehorizont sei langfristig. Die F m\u00fcsse weder kurzfristig eine Mietrendite erwirtschaften noch auf eine rasche Wertsteigerung spekulieren. Sie sei am Erwerb von wertbest\u00e4ndigen Immobilien interessiert, die sie langfristig gewinnbringend vermieten oder bei Gelegenheit gewinnbringend ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Diese Optionen seien hier gegeben. Das Objekt beinhalte baulich abtrennbare Wohnungen, die jederzeit in Eigentumsanteile aufgeteilt und an Eigennutzer verkauft werden k\u00f6nnten. Bei solchen Verk\u00e4ufen w\u00fcrden die Kaufpreise nach Substanzwerten bemessen. Auch der Abgleich des Ertragswertes mit dem Vergleichswert \u00fcberzeuge nicht. Die Vergleichbarkeit der vom Sachverst\u00e4ndigen herangezogenen Vergleichsobjekte lasse sich nicht beurteilen. Bodenrichtwerte, Bodengr\u00f6\u00dfen und Mietfl\u00e4che wichen aber teilweise deutlich vom Bewertungsobjekt ab. Zudem bilde die Kaufpreissammlung keinen funktionierenden Markt ab. An einem solchen fiele es in den neuen Bundesl\u00e4ndern und speziell in E. Aufgrund der Sonderabschreibungsm\u00f6glichkeiten h\u00e4tten viele Immobilienbesitzer andere preisrelevante Kriterien wie Lage, Entwicklung der Mieten und von Angebot und Nachfrage bei ihren Investitionsentscheidungen vernachl\u00e4ssigt. Aufgrund hoher Leerstandsquoten und niedriger Mieten sei es zu einer hohen Zahl an Notverk\u00e4ufen und Zwangsversteigerungen gekommen. Zwar habe sich der Immobilienmarkt etwas konsolidiert, einen funktionierenden Markt f\u00fcr gebrauchte Immobilien gebe es aber nicht. Potentielle K\u00e4ufer b\u00f6ten Preise auf Basis niedriger Ertragswerte, nicht aber der wirklichen Verkehrswerte, w\u00e4hrend Eigent\u00fcmer nicht verkauften, weil die Ertragswerte unter den Finanzierungsverbindlichkeiten l\u00e4gen. In den Kaufpreissammlungen f\u00e4nden sich dann die Ergebnisse von Notverk\u00e4ufen wieder.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">41<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Ansatz der Durchschnittsmiete mit 5,54 \u20ac sei nicht plausibel. Diese liege am untersten Rand laut Mietspiegel. F\u00fcr die Wohnungen betrage die Durchschnittsmiete tats\u00e4chlich 5,83 Euro. Die Ableitung des Jahresreinertrags enthalte auf S. 22 einen Rechenfehler, das richtige Ergebnis sei nicht 47.321,86 \u20ac, sondern 47.221,40 \u20ac. Urs\u00e4chlich sei, dass das Mietausfallwagnis nicht mit wie angegeben 2 %, sondern mit 2,16 % berechnet worden sei. Auf S. 42 sei es mit 2 % = 1.209,94 \u20ac berechnet. Nehme man das auf S. 22 angegebene Mietausfallwagnis von 1.310.40 \u20ac und ermittle daraus retrograd die Miete je qm (1.310,40 \u20ac\/2 % = 65.520 \u20ac\/12\/910,49 qm), ergebe sich eine Miete von 6 \u20ac je qm. Dies erscheine eher angemessen als die zur Wertermittlung verwendete Durchschnittsmiete.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">42<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der gew\u00e4hlte Liegenschaftszins von 5,3 % liege nach dem Gutachten innerhalb der Bandbreite von 4,9 % bis 8,3 %. Warum nicht ein Wert am untersten Ende der Bandbreite angesetzt worden sei, erschlie\u00dfe sich nicht, da alle Ausf\u00fchrungen im Gutachten auf ein hochwertiges Objekt hindeuteten.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">43<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Verkehrswert k\u00f6nne nicht nach der ImmoWertV ermittelt werden, die erst zum 1. 7. 2010 in Kraft getreten sei und die alte Wertermittlungsverordnung abgel\u00f6st habe.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">44<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\"><strong>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e:<\/strong><\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">45<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist unbegr\u00fcndet. Der angefochtene Bescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten, \u00a7 100 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">46<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Abschreibung f\u00fcr die neu in die Gesellschaft eingetretene F zutreffend ermittelt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">47<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der Senat folgt hinsichtlich der AfA-Bemessungsgrundlage der Wertermittlung des Gutachterausschusses f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte im Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 24. 2. 2014. Da eine Verb\u00f6serung im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt, verbleibt es bei dem von dem Finanzamt bislang angesetzten Verkehrswert, der noch \u00fcber dem Wert laut Sachverst\u00e4ndigengutachten liegt.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">48<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Der tats\u00e4chlich gezahlte Kaufpreis ist vom Beklagten zu Recht der Ermittlung der Anschaffungskosten und der Absetzung f\u00fcr Abnutzung durch die Erwerberin nicht zugrunde gelegt worden. Der Beklagte hat zutreffend den von der F f\u00fcr die Gesellschaftsanteile gezahlten Kaufpreis als unangemessen hoch beurteilt. Die Ver\u00e4u\u00dferer als Destinat\u00e4re der F und die F stehen sich nicht wie fremde Dritte im Rechtsverkehr gegen\u00fcber; vielmehr handelt es sich \u2013 wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist \u2013 um einander nahe stehende Personen. Die auf den Feststellungen des Bausachverst\u00e4ndigen beruhende Auffassung des Finanzamtes, der Kaufpreis sei \u00fcberh\u00f6ht, hat sich durch das im Klageverfahren eingeholte Gutachten des Gutachterausschusses best\u00e4tigt. Danach liegt der Kaufpreis erheblich \u00fcber dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert des bebauten Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">49<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude sind in der Regel mit ihrem Verkehrswert zu bewerten, der auf der Grundlage der ImmoWertV gesch\u00e4tzt werden kann. Gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird auch f\u00fcr Zwecke der ertragssteuerrechtlichen Bewertung (\u00a7 1 Abs. 2 BewG; vgl. BFH vom 26. Februar 1997 X R 31\/95, BFHE 183, 65, BStBl II 1997, 561) der gemeine Wert eines Wirtschaftsguts durch den Preis bestimmt, der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Ver\u00e4u\u00dferung zu erzielen w\u00e4re. Dies ist bei Grundst\u00fccken und Geb\u00e4uden regelm\u00e4\u00dfig der Verkehrswert (BFH-Urteil vom 29. August 1996 VIII R 15\/93, BFHE 182, 21, BStBl II 1997, 317). Nach \u00a7 9 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 BewG sind alle Umst\u00e4nde, die den Preis beeinflussen, zu ber\u00fccksichtigen; ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse d\u00fcrfen nicht ber\u00fccksichtigt werden. Ein Gutachten st\u00e4dtischer Gutachteraussch\u00fcsse kann ein wichtiges Erkenntnismittel sein (BFH-Urteil vom 10. September 1991 VIII R 26\/87, BFH\/NV 1992, 232, unter 4.; BFH vom 1. 4. 1998 X R 150\/95 BStBl II 1998,569).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">50<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Dass der im Streitfall auf dieser Grundlage ermittelte Verkehrswert des Geb\u00e4udes nicht nach dem Sachwertverfahren, sondern nach dem Ertragswertverfahren ermittelt wurde, l\u00e4sst sich nicht beanstanden. Die Wertermittlung nach dem Sachwertverfahren, dem Ertragswertverfahren (und dem Vergleichswertverfahren) stehen einander gleichwertig gegen\u00fcber: Welchem Ermittlungsverfahren der Vorzug zu geben ist, ergibt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalls (BFH vom 2. 2. 1990 III R 173\/86 BStBl II 1990,497).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">51<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 76 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Mietwohngrundst\u00fccke &#8211; als solches ist das Streitgrundst\u00fcck vorliegend zutreffend der Art nach festgestellt worden &#8211; grunds\u00e4tzlich im Wege des Ertragswertverfahrens gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 78 bis 82 BewG f\u00fcr steuerliche Zwecke zu bewerten. Das Ertragswertverfahren ist nach \u00a7\u00a7 17-20 ImmoWertV anzuwenden, wenn der aus dem Grundst\u00fcck erzielbare Ertrag von vorrangiger Bedeutung ist. Dies ist bei Mietwohngrundst\u00fccken \u2013 wie hier &#8211; \u00fcblicherweise der Fall. Die Kl\u00e4gerin war nach ihrem eigenen Vorbringen am Erwerb von wertbest\u00e4ndigen Immobilien interessiert, die sie langfristig gewinnbringend vermieten oder aber bei Gelegenheit gewinnbringend ver\u00e4u\u00dfern k\u00f6nne. Damit stand zun\u00e4chst \u2013 bis zu einer etwaigen Ver\u00e4u\u00dferung, die bislang nicht erfolgt ist \u2013 f\u00fcr die Kl\u00e4gerin der Ertrag aus der Immobilie im Vordergrund.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">52<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Sachwertverfahren nach \u00a7\u00a7 21-23 ImmoWertV ist dagegen vorzugsw\u00fcrdig, wenn der Substanzwert des Objekts im Vordergrund steht. Anhaltspunkte daf\u00fcr sind hier nicht ersichtlich. Mietwohngrundst\u00fccke, wie hier, kommen daf\u00fcr in der Regel nicht in Betracht (vgl. Zimmermann, Kommentar zur ImmoWertV, \u00a7 21 Rz. 34 ff.).<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">53<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Das Vergleichswertverfahren kommt in Betracht, wenn eine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen f\u00fcr Grundst\u00fccke mit \u00fcbereinstimmenden Grundst\u00fccksmerkmalen vorliegt. Hier hat der Gutachter Ertragswert- und Vergleichswertverfahren herangezogen. Er hat zehn vergleichbare Objekte aus dem Jahr 2006 ermittelt und danach einen Vergleichswert von 820 \u20ac\/qm ermittelt (848 qm x 820 \u20ac = 695.360 \u20ac, rund 700.000 \u20ac). Die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin, derartige Verk\u00e4ufe in E seien \u201eNotverk\u00e4ufe\u201c, sind unsubstantiiert und nicht geeignet, die Ausf\u00fchrungen des Gutachtens zu entkr\u00e4ften.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">54<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Nach \u00a7 2 ImmoWertV sind der Wertermittlung\u00a0 die allgemeinen Wertverh\u00e4ltnisse auf dem Grundst\u00fccksmarkt am Wertermittlungsstichtag (\u00a7 3) und der Grundst\u00fcckszustand am Qualit\u00e4tsstichtag (\u00a7 4) zugrunde zu legen. K\u00fcnftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige Nutzungen (\u00a7 4 Absatz 3 Nummer 1) sind zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten sind. Solche Tatsachen liegen zum Bewertungsstichtag nicht vor. Die Argumentation der Kl\u00e4gerin zu einer\u00a0 theoretischen Aufteilung in Eigentumswohnungen ist insoweit irrelevant, zu beurteilen ist die Situation am Bewertungsstichtag. Zudem ist eine solche Aufteilung bislang nicht realisiert worden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">55<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Wertermittlung des Gutachters folgt den Anforderungen der ImmoWertV. Diese war hier auch anzuwenden, da die Wertermittlungsverordnung zum 1. 7. 2010 durch die ImmoWertV abgel\u00f6st wurde.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">56<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl\u00e4gerin beanstandet, das Gutachten enthalte bei der Ermittlung des Jahresreinertrags einen Rechenfehler, da das Mietausfallwagnis auf S. 22 des Gutachtens mit 2,3 % statt 2 % angesetzt sei, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, da auf S. 42 zutreffend der mit 2 % berechnete Betrag von 1.058,30 \u20ac angesetzt ist.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">57<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten ber\u00fccksichtigte AfA-Methode entspricht unstreitig den Grunds\u00e4tzen des Urteils des BFH vom 20. 11. 2014 (IV R 1\/11 BFH\/NV 2015,409) und ist ebenso wie der AfA-Zeitraum nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">58<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dem vom Beklagten angesetzten Verkehrswert sind die Schuldzinsen zu Recht entsprechend gek\u00fcrzt worden. Soweit die F \u00fcber den angemessenen Kaufpreis hinaus die Finanzierung \u00fcbernommen und die Schuldzinsen getragen hat, handelt es sich um eine nicht abzugsf\u00e4hige Zuwendung an die Gesellschafter als Destinat\u00e4re der F.<\/p>\n<p><span class=\"absatzRechts\">59<\/span><\/p>\n<p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 2053\/14 F Datum: 01.03.2017 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 7. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 2053\/14 F ECLI: ECLI:DE:FGD:2017:0301.7K2053.14F.00 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin. 1 \u00a0Tatbestand: 2 Die Kl\u00e4gerin wurde als Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts durch die drei Geschwister A, B und C zum 3. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ermittlung-des-verkehrswertes-eines-denkmalgeschuetzten-und-sanierungsbeduerftigen-mehrfamilienhauses-im-zeitpunkt-der-veraeusserung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Ermittlung des Verkehrswertes eines denkmalgesch\u00fctzten und sanierungsbed\u00fcrftigen Mehrfamilienhauses im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-48288","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48288","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=48288"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/48288\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=48288"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=48288"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=48288"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}