{"id":48322,"date":"2018-06-04T16:16:39","date_gmt":"2018-06-04T14:16:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=48322"},"modified":"2018-06-04T16:16:39","modified_gmt":"2018-06-04T14:16:39","slug":"bfh-kindergeldanspruch-eines-gewerbetreibenden-bei-fiktiver-unbeschraenkter-steuerpflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kindergeldanspruch-eines-gewerbetreibenden-bei-fiktiver-unbeschraenkter-steuerpflicht\/","title":{"rendered":"BFH: Kindergeldanspruch eines Gewerbetreibenden bei fiktiver unbeschr\u00e4nkter Steuerpflicht"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise t\u00e4tig sind und antragsgem\u00e4\u00df als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr die Monate, in denen sie ihre inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. M\u00e4rz 2018 III R 5\/17 klargestellt hat, kommt es bei Eink\u00fcnften aus gewerblicher T\u00e4tigkeit f\u00fcr die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall lebte der polnische Kl\u00e4ger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbst\u00e4ndig im Baugewerbe t\u00e4tig. F\u00fcr das Jahr 2012 beanspruchte der Kl\u00e4ger u. a. f\u00fcr den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Eink\u00fcnfte. Das Entgelt erhielt er hierf\u00fcr erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur f\u00fcr diesen Monat zu ber\u00fccksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld f\u00fcr den August bereits aus anderen Gr\u00fcnden gew\u00e4hrt. Der Kl\u00e4ger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch f\u00fcr den Monat Mai. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Der Kindergeldanspruch setzt in F\u00e4llen dieser Art u. a. die antragsgem\u00e4\u00dfe Behandlung des Ausl\u00e4nders als fiktiv unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausl\u00e4nder regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr das ganze Jahr nach \u00a7 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als fiktiv unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig behandelt wird und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergibt, in welcher Zeit er inl\u00e4ndische Eink\u00fcnfte erzielt hat, ist f\u00fcr den Kindergeldanspruch allein das in \u00a7 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.<\/p>\n<p>Der BFH hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbst\u00e4ndig t\u00e4tigen Steuerpflichtigen wie z. B. Saisonarbeitern f\u00fcr den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber stellt der BFH in dem jetzt ver\u00f6ffentlichten Urteil bei einem zeitweise selbst\u00e4ndig T\u00e4tigen auf die inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts ab. Damit wird sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zuf\u00e4lligkeiten oder selbst gew\u00e4hlten Gestaltungsformen abh\u00e4ngt. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten ist, lie\u00df der BFH ausdr\u00fccklich offen.<\/p>\n<\/article>\n<p>Quelle:\u00a0BFH, Pressemitteilung Nr. 29\/18 vom 04.06.2018 zum Urteil III R 5\/17 vom 14.03.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise t\u00e4tig sind und antragsgem\u00e4\u00df als unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld f\u00fcr die Monate, in denen sie ihre inl\u00e4ndische T\u00e4tigkeit aus\u00fcben. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14. 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